Normen
31991L0414 Pflanzenschutzmittel-RL Art2 Z10;
31991L0414 Pflanzenschutzmittel-RL;
AVG §67a Z2;
AVG §8 impl;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
EURallg;
PMG 1997 §2 Abs10;
PMG 1997 §28 Abs1;
PMG 1997 §28 Abs2;
PMG 1997 §28;
PMG 1997 §3;
PMG 1997;
VwGG §21;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
31991L0414 Pflanzenschutzmittel-RL Art2 Z10;
31991L0414 Pflanzenschutzmittel-RL;
AVG §67a Z2;
AVG §8 impl;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
EURallg;
PMG 1997 §2 Abs10;
PMG 1997 §28 Abs1;
PMG 1997 §28 Abs2;
PMG 1997 §28;
PMG 1997 §3;
PMG 1997;
VwGG §21;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
I. den Beschluss gefasst:
Die Mitbeteiligung des Bundesamtes für Ernährungssicherheit wird zurückgewiesen.
II. zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Eingabe vom 23. März 2011 erhob die Beschwerdeführerin eine Maßnahmenbeschwerde gemäß Art. 129a Abs. 1 Z 2 B-VG iVm § 67a Z 2 AVG an die belangte Behörde. Begründend führte sie aus, das Bundesamt für Ernährungssicherheit (im Folgenden: BAES) habe am 16. Februar 2011 am Sitz der Beschwerdeführerin in Wien in Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt eine "Durchsuchung" der Geschäftsräumlichkeiten zur Einsicht in die Geschäftsunterlagen der Beschwerdeführerin und zur Kopie derselben durchgeführt. Dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin sei von den Organen des BAES unter Hinweis auf § 28 Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 (PMG 1997) mitgeteilt worden, dass - sollte er sich weigern, die Amtshandlung zu dulden - diese mit Hilfe der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erzwungen werden könne.
Am 17. Februar 2011, 18. Februar 2011, 1. März 2011 und 2. März 2011 seien neuerlich in Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt "Durchsuchungen" in den Geschäftsräumlichkeiten der Beschwerdeführerin durchgeführt worden. Dabei seien durch die Organe des BAES in der Beschwerde näher genannte Geschäftsunterlagen kopiert worden.
Von den Organen des BAES sei in keiner Weise dargelegt worden, ob es sich bei der gegenständlichen Kontrolle um eine "Routinekontrolle" handle oder ob die Kontrolle auf Grund einer konkreten Verdachtslage durchgeführt worden sei. Es seien pauschal "sämtliche Dokumente der Beschwerdeführerin" kopiert worden, ohne mitzuteilen, was mit diesen Kopien in weiterer Folge geschehen werde. Jedenfalls sei die Kontrolle rechtswidrig gewesen, weil das BAES für die Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin nicht zuständig sei.
Das BAES habe sich hinsichtlich seiner Ausführungen, zur Durchführung der amtlichen Pflanzenschutzmittelkontrolle bei der Beschwerdeführerin zuständig und insbesondere auch zur Einsichtnahme in die entsprechenden Geschäftsunterlagen sowie zur Anfertigung von Kopien berechtigt zu sein, unter anderem auf § 2 Abs. 10 PMG 1997, welcher das "Inverkehrbringen" von Pflanzenschutzmitteln regle, gestützt. Dies mit der Begründung, dass das physische Vorhandensein der Produkte bei diesem Tatbestand nicht erforderlich sei. Diese Ansicht des BAES sei unrichtig.
Da die Pflanzenschutzmittel, die die Beschwerdeführerin "verkaufe", nicht in Österreich in Verkehr gebracht, sondern ausschließlich an Kunden in anderen EU-Ländern, wo sie bereits zugelassen seien, aus anderen EU-Ländern ausgeliefert würden, bedürften diese gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 PMG 1997 nicht der Zulassung in Österreich. Die Kontrolle von Pflanzenschutzmitteln obliege daher ausschließlich den Behörden der Länder, in welche die Pflanzenschutzmittel aus anderen Ländern geliefert würden.
Die Durchsuchung der Geschäftsräumlichkeiten der Beschwerdeführerin durch die Organe des BAES sei darüber hinaus rechtswidrig, weil die Tätigkeit der Beschwerdeführerin zu Unrecht dem Tatbestand des "Inverkehrbringens" gemäß § 2 Abs. 10 PMG subsumiert werde. Weder die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln noch das PMG 1997 böten einen Anhaltspunkt dafür, dass das "physische Vorhandensein" von Pflanzenschutzmitteln nicht notwendig sei. Vielmehr sei für die "Abgabe" von Pflanzenschutzmitteln deren physisches Vorhandensein schon rein begrifflich jedenfalls erforderlich.
Die Beschwerdeführerin bringe im Sinne des § 2 Abs. 10 PMG 1997 keine Pflanzenschutzmittel in Verkehr. Sie schließe zwar am Sitz der Gesellschaft in Wien Kaufverträge für den EU-Raum ab, doch würden hier nur die Verpflichtungsgeschäfte abgeschlossen. Die Lieferung und die Übergabe der Produkte erfolgten ausschließlich nicht im Bundesgebiet der Republik Österreich, sondern in anderen EU-Ländern, sodass das diesbezügliche Verfügungsgeschäft nicht im Inland erfolge. Die Beschwerdeführerin schließe bloß schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäfte ab, die den Rechtsgrund (Titel) für die spätere im Ausland stattfindende Übereignung der Ware von den Vertragspartnern der Beschwerdeführerin an die Käufer (sachenrechtliches Verfügungsgeschäft) darstellten. Eine Übereignung der Pflanzenschutzmittel von der Beschwerdeführerin an Dritte im Bundesgebiet sei zu keiner Zeit erfolgt. Es komme auf Grund der Tätigkeit der Beschwerdeführerin nie zu einem Verkauf bzw. zur Weitergabe von Pflanzenschutzmitteln an Verbraucher. Das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft bewirke für sich allein noch keine Änderung der sachenrechtlichen Zuordnung.
Die Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin bestehe auch keinesfalls in einem "Verkauf" im Bundesgebiet, weil nur schuldrechtliche Verträge mit anderen Unternehmen abgeschlossen würden, die stets sachenrechtlich im Ausland durchgeführt würden. Ein Verkauf sei nach den allgemeinen Regeln des Zivilrechts erst mit der sachenrechtlichen Übergabe der Kaufsache abgeschlossen.
Ferner seien von den Organen des BAES auch eine Vielzahl von Dokumenten kopiert worden seien, die keinerlei Bezug zu Pflanzenschutzmitteln hätten (Transportaufträge, Buchhaltungsnachweise betreffend das laufende Geschäftsjahr 2011, Aufstellung der aushaftenden Geschäftsfälle, usw.).
Mit Schriftsatz vom 9. November 2011 richtete die Beschwerdeführerin eine weitere Maßnahmenbeschwerde an die belangte Behörde. Darin wurde auf Amtshandlungen von Organen des BAES in den Geschäftsräumlichkeiten der Beschwerdeführerin am 7. November 2011 und am 8. November 2011 hingewiesen, bei denen - zusammengefasst - die Einsichtnahme in Geschäftsunterlagen der Beschwerdeführerin verweigert worden sei. Im Übrigen wiederholte die Beschwerdeführerin in dieser Maßnahmenbeschwerde ihre Ansicht, dass das BAES für die Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin nicht zuständig sei. Sie verwies ferner auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach ein "Inverkehrbringen" durch "Verkaufen" oder durch "jedes sonstige Überlassen an andere" im Sinne der Bestimmungen des Pflanzenschutzmittelgesetzes nicht bereits bei Vorliegen einer entsprechenden Willenseinigung, sondern erst bei tatsächlicher Einräumung der Gewahrsame (der Verfügungsmöglichkeit) über das Pflanzenschutzmittel - etwa durch körperliche Übergabe oder durch Besitzauflassung - vorliege.
Nach Abgabe von Stellungnahmen durch die Parteien des Verfahrens und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20. November 2011 wurden mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 21. Dezember 2011 gemäß § 67c Abs. 3 AVG "die beiden bekämpften Verwaltungsakte, Kontrollen der belangten Behörde im Bereich Februar/März 2011 (16.2., 17.2., 18.2., 1.3., 2.3.) auf Basis des PMG 1997 sowie Kontrollen der belangten Behörde im Bereich November 2011 (7.11. und 8.11.2011) auf Basis des PMG 2011 für rechtmäßig erklärt und die dagegen erhobenen Beschwerden als unbegründet abgewiesen."
Begründend hielt die belangte Behörde im Wesentlichen fest, die verfahrensgegenständlichen, von den beiden Verfahrensparteien auf lediglich zwei angefochtene Verwaltungsakte zusammengefassten Kontrollen seien unbestritten gesetzt worden. Es sei auch unbestritten, dass vom BAES im Zuge der Kontrollen im Bereich Februar/März 2011 umfangreiches Aktenmaterial abgelichtet worden sei. Ferner sei eingeräumt worden, dass die Organe des BAES auf die Beiziehung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Falle der Weigerung der Anfertigung von Kopien hingewiesen hätten, weshalb unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehl (bzw. Androhung von Zwang) ausgeführt und gesetzt worden sei. Ebenso unbestritten sei bereits zuvor am 25. Jänner 2011 eine (nicht beschwerdegegenständliche) Kontrolle durch die belangte Behörde vorgenommen worden.
Darüber hinaus sei unbestritten, dass beim zweiten angefochtenen Verwaltungsakt der Kontrolle im Bereich November 2011 (7. und 8. November 2011) das BAES keinen Zutritt zu den Geschäftsräumlichkeiten der Beschwerdeführerin erhalten habe. Erwiesenermaßen sei der angedrohte Zwang vom 7. und 8. November 2011, trotz der Weigerung des Geschäftsführers, nicht hoheitlich umgesetzt worden. Unbestritten sei zum zweiten angefochtenen Verwaltungsakt im Bereich November 2011 kein Zwangsakt gesetzt worden; das BAES habe sich der Weigerung der Beschwerdeführerin gefügt.
In Bezug auf den Beschwerdebereich Februar/März 2011 liege ein hoheitlicher Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor. Zur Begründung dieses Hoheitsaktes habe das BAES auf die niederschriftliche Erklärung des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin vom 25. Jänner 2011 vor Organen des BAES verwiesen, wonach jener Handel mit Pflanzenschutzmitteln eingeräumt und auch Lagerplätze in Holland und England konzediert habe. Ferner habe das BAES auf einen Erlass des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 3. Mai 2006 verwiesen, wonach auch Vermittlungsgeschäfte der Prüfungskompetenz des PMG 1997 unterlägen. Darüber hinaus habe das BAES auf die im Zuge der Sicherstellung des Aktenmaterials erhobenen Unterlagen (order confirmations, Formulierungsaufträge, Rechnungen dazu, Verpackungsanordnungen und Lagertätigkeiten) sowie auf das vom Magistratischen Bezirksamt 1/8 geführte Verwaltungsstrafverfahren (Fortführungsauftrag der belangten Behörde vom 20. Juni 2011) verwiesen, wonach vertretbarer Weise zum Kontrollzeitpunkt von Verdachtsmomenten des Inverkehrbringens von Pflanzenschutzmitteln habe ausgegangen werden können und demzufolge Kontrollen im angefochtenen Umfang vorzunehmen gewesen seien.
Die von der Beschwerdeführerin erwähnte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - so die belangte Behörde weiter - sei insofern nur eingeschränkt anwendbar, als darin im Lichte eines Verwaltungsstrafverfahrens der Konkretisierungstatbestand nach § 44a Z 1 VStG judiziell durch das Höchstgericht ausgelegt worden sei, jedoch für die Vertretbarkeit des hoheitlichen unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Einschreitens kein direkter Zusammenhang hergestellt werden könne. Zufolge der dem BAES zugegangenen Unterlagen und Mitteilungen der B und A GmbH und die darin geäußerten Verdachtsmomente sowie auf Basis des zur ersten Kontrolle am 25. Jänner 2011 gesichteten Aktenmaterials und der mit dem Geschäftsführer angefertigten Niederschrift habe vertretbarerweise von begründeten Verdachtsmomenten des Inverkehrbringens ausgegangen werden können. Die diesbezüglichen Einwände der Beschwerdeführerin langten nicht aus, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes im Bereich Februar/März 2011 darzutun.
Dass das BAES außerhalb des Kompetenzrahmens agiert hätte, sei nicht eingewendet worden. Die Ausführungen bezögen sich auf die Unzuständigkeit mangels vermeintlichen Fehlens eines Handels und einer Gewahrsame von Pflanzenschutzmitteln durch die Beschwerdeführerin im Inland.
Weder aus EU-rechtlichen Normen noch aus den für den Zeitraum Februar 2011 anzuwendenden Vorschriften des PMG 1997 erhelle, dass im Sinne der Argumentation der Beschwerdeführerin keine wie immer geartete "Inverkehrbringung" vorliege, zumal gerade der weite Rahmen der "EU-Verordnung 1991" (gemeint wohl: Richtlinie 91/414/EWG) den von der Beschwerdeführerin gezogenen Schluss keinesfalls zwingend zulasse. Dagegen sprächen insbesondere auch die Erläuterungen im zitierten Erlass des BMLFUW und im Feststellungsbescheid des BMLFUW vom 28. September 2011, in dem von der Zuständigkeit des BAES hinsichtlich des angefochtenen Verwaltungsaktes (Februar/März 2011) ausgegangen worden sei. Es sei somit jedenfalls die Vertretbarkeit des gesetzten Verwaltungsaktes als gegeben zu beurteilen.
Der zweite Verwaltungsakt im Bereich November 2011 sei durch das BAES nicht gesetzt worden. Auch diesbezüglich sei die Abweisung der Beschwerde ausgesprochen worden.
Somit seien spruchgemäß beide angefochtenen Verwaltungsakte "für rechtswidrig zu erklären" und die dagegen erhobenen Beschwerden als unbegründet abzuweisen gewesen.
Das im zuletzt zitierten Satz erwähnte Wort "rechtswidrig" wurde mit Berichtigungsbescheid der belangten Behörde vom 12. Jänner 2012 durch das Wort "rechtmäßig" ersetzt, weil es sich um einen offenkundigen Tippfehler gehandelt habe.
Gegen den angefochtenen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, verzichtete jedoch auf die Erstattung einer Gegenschrift.
Das BAES beantragte in seiner als "Gegenschrift" bezeichneten Eingabe vom 2. Mai 2012 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Dazu äußerte sich die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 31. Mai 2012, ergänzt mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2012.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Auf den vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.
2. Dem BAES kommt im vorliegenden Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof betreffend eine Maßnahmenbeschwerde in einer Angelegenheit nach dem Pflanzenschutzmittelrecht gemäß § 21 VwGG nicht die Stellung als mitbeteiligte Partei zu (vgl. zur Rechtsstellung der in den Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten über eine Beschwerde wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt belangten Behörde im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof den hg. Beschluss vom 22. März 2012, Zl. 2012/07/0028). Die Mitbeteiligung des BAES war daher zurückzuweisen.
3. Nach der ständigen hg. Rechtsprechung bildet ein Berichtigungsbescheid gemäß § 62 Abs. 4 AVG mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit, sodass er insoweit an die Stelle des berichtigten Bescheides tritt, als sein Inhalt reicht. Daher hat der Verwaltungsgerichtshof seinem Verfahren den angefochtenen Bescheid in der Fassung des Berichtigungsbescheides zugrunde zu legen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 5. November 2014, Zl. 2012/10/0252, mwN).
4. Entsprechend ihren Ausführungen im Kapitel "Beschwerdepunkt" erachtet sich die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht verletzt, keine Durchsuchung unter Androhung behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt des - da hinsichtlich der Beschwerdeführerin ein "Inverkehrbringen" von Pflanzenschutzmittel nicht vorliege - hiezu nicht berechtigten und für die Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin nicht zuständigen BAES über sich ergehen lassen zu müssen. Ferner erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihren Rechten auf Durchführung eines dem AVG entsprechenden Verwaltungsverfahrens verletzt. Ebenso macht sie als Rechtsverletzung geltend, nicht der Zuständigkeit einer für die Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin sachlich und örtlich unzuständigen Behörde unterworfen zu werden.
Die vorliegende Beschwerde enthält kein Vorbringen, mit dem die Rechtsansicht der belangten Behörde, im November 2011 sei durch das BAES kein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt verwirklicht worden, und die diesbezügliche Abweisung der Maßnahmenbeschwerde bekämpft würde, weshalb auch nicht untersucht werden muss, ob die Auffassung der belangten Behörde, die Maßnahmenbeschwerde der Beschwerdeführerin sei auch insoweit abzuweisen gewesen, zutrifft.
Im Folgenden ist daher allein auf die von der belangten Behörde vorgenommene Beurteilung des Vorgehens des BAES im Februar und März 2011 einzugehen, bei dem es sich auch nach Ansicht der belangten Behörde um einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gehandelt habe.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, bei richtiger rechtlicher Würdigung des Sachverhaltes hätte die belangte Behörde zum Ergebnis kommen müssen, dass die Beschwerdeführerin keine Pflanzenschutzmittel in Verkehr bringe, dass das BAES für ihre Geschäftstätigkeit nicht zuständig sei und die bei ihr erfolgten "Durchsuchungen" rechtswidrig gewesen seien.
Weder in der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts oder den Materialien zum PMG 1997 oder PMG 2011 noch aus dem EU-Recht ergäben sich Anhaltspunkte dafür, dass die Tätigkeit der Beschwerdeführerin dem Begriff des "Inverkehrbringens" zu subsumieren sei. In diesem Zusammenhang verweist die Beschwerde auf das hg. Erkenntnis vom 17. September 2009, Zl. 2008/07/0067. Die Beschwerdeführerin bringe keine Pflanzenschutzmittel in Verkehr und es sei sohin die Zuständigkeit des BAES nicht gegeben, weil die Beschwerdeführerin selbst tatsächlich zu keiner Zeit eine Gewahrsame oder Verfügungsmöglichkeit über die von ihr finanzierten Pflanzenschutzmittel habe.
Die Beschwerdeführerin schließe zwar in manchen Fällen neben ihrer Finanzierungstätigkeit am Sitz der Gesellschaft in Wien Kaufverträge für den EU-Raum ab, doch würden hier nur die Verpflichtungsgeschäfte abgeschlossen, die Lieferung und die Übergabe der Produkte erfolgten ausschließlich nicht in Österreich, sondern in anderen EU-Ländern und in keinem Fall durch die Beschwerdeführerin selbst, sodass das Verfügungsgeschäft nicht im Inland erfolge. Das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft bewirke für sich allein noch keine Änderung der sachenrechtlichen Zuordnung. Die Tätigkeit der Beschwerdeführerin bestehe lediglich darin, an andere Unternehmen (nicht an Verbraucher) die Forderungsrechte auf die Übertragung des Eigentums und des Besitzes an Pflanzenschutzmitteln zu "vermitteln".
Die Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin bestehe sohin auch keinesfalls in einem "Verkauf" im Bundesgebiet.
In den Materialien zum PMG 1997 werde festgehalten, dass in diesem Gesetz der umfassende Inverkehrbringens-Begriff der Richtlinie 91/414/EWG nicht übernommen werden könne. Da die Tätigkeit (der Beschwerdeführerin) nicht einmal dem Inverkehrbringens-Begriff dieser Richtlinie subsumiert werden könne, müsse dies umso mehr für das PMG 1997 gelten.
Teilte man die Rechtsansicht der belangten Behörde, dass das Geschäftsmodell der Beschwerdeführerin dem Begriff des Inverkehrbringens zu subsumieren sei, so würde auch jedes Kreditinstitut, das Geschäfte mit Pflanzenschutzmitteln finanziere, Pflanzenschutzmittel in Verkehr bringen und es müsste daher Kontrollen des BAES über sich ergehen lassen.
Selbst wenn man - unrichtig - davon ausginge, dass die Beschwerdeführerin Pflanzenschutzmittel in Verkehr bringe, so tue sie dies keinesfalls im Bundesgebiet der Republik Österreich. Die Verwaltungsübertretung des Inverkehrbringens eines - allenfalls nicht zugelassenen - Pflanzenschutzmittels sei als Begehungsdelikt anzusehen. In einem solchen Fall sei der Tatort dort, wo die jeweilige als "Inverkehrbringen" zu qualifizierende Handlung gesetzt worden sei.
5. Das (am 14. Juni 2011, ausgenommen § 13 und § 14, außer Kraft getretene) Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 (PMG 1997), BGBl. I Nr. 60/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2009, lautet auszugsweise:
"Ziel des Gesetzes
§ 1. Ziel dieses Gesetzes ist es, im Rahmen der Zulassung, des Inverkehrbringens und der Kontrolle von Pflanzenschutzmitteln die Voraussetzungen für eine risikominimierte Anwendung von Pflanzenschutzmitteln unter Zugrundelegung eines hohen Schutzniveaus für die Gesundheit von Mensch und Tier und für die Umwelt zu schaffen und gleichzeitig nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes die ausreichende Verfügbarkeit von Pflanzenschutzmitteln sicherzustellen.
Begriffsbestimmungen
§ 2. (...)
(10) 'Inverkehrbringen' ist das Lagern und Vorrätighalten zum Zwecke des Verkaufs oder der sonstigen Abgabe an andere, das Feilhalten, das Verkaufen und jedes sonstige Überlassen an andere - insbesondere auch die Abgabe in Genossenschaften, Vereinen oder sonstigen Vereinigungen an deren Mitglieder - sowie die Einfuhr aus Drittländern.
(...)
Voraussetzungen für das Inverkehrbringen § 3. (1) Es dürfen nur die Pflanzenschutzmittel, die nach diesem Bundesgesetz zugelassen sind, in Verkehr gebracht werden.
(2) Einer Zulassung bedürfen nicht
1. die nachweisliche Abgabe zur Lagerung mit anschließender Ausfuhr aus dem Gebiet der Gemeinschaft,
2. die Lagerung und der Verkehr von Pflanzenschutzmitteln, die nachweislich zur Anwendung in einem anderen Mitgliedstaat bestimmt und dort zugelassen sind, und
3. die nachweisliche Lagerung zur Entsorgung oder Rückgabe an den Abgeber.
Pflanzenschutzmittel, auf die die Voraussetzungen der Z 1, 2 oder 3 zutreffen, sind unverzüglich so zu kennzeichnen, dass eindeutig und zweifelsfrei der vorgesehene Bestimmungszweck daraus hervorgeht. Die Nachweise sind durch Dokumentation der maßgeblichen Unterlagen, insbesondere hinsichtlich der Herkunft und der Bestimmung der Pflanzenschutzmittel, zu erbringen.
(...)
Amtliche Pflanzenschutzmittelkontrolle § 28. (1) Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes obliegt dem Bundesamt für Ernährungssicherheit. Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat den Aufsichtsorganen eine Ausweisurkunde auszustellen.
(2) Die Aufsichtsorgane sind berechtigt, während der üblichen Geschäfts- und Betriebszeiten - zu anderen Zeiten bei Gefahr im Verzug - alle für die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgeblichen Nachforschungen anzustellen, die entsprechenden Grundstücke, Gebäude und Beförderungsmittel zu betreten sowie unentgeltlich Proben der Pflanzenschutzmittel einschließlich ihrer Verpackungen, Merkblätter und Werbematerialien - im folgenden 'Gegenstände' genannt - im erforderlichen Ausmaß zu entnehmen sowie in alle für die Kontrolle maßgeblichen Unterlagen, insbesondere Lieferscheine und Geschäftsaufzeichnungen, Einsicht zu nehmen.
(...)
Pflichten der Geschäfts- und Betriebsinhaber § 30. (1) Inhaber von Geschäften und Betrieben,
die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegen, sowie ihre Stellvertreter oder Beauftragten haben den Aufsichtsorganen unverzüglich
(...)
3. die zur Kontrolle maßgeblichen Unterlagen, insbesondere Lieferscheine und Geschäftsaufzeichnungen, zur Einsichtnahme vorzulegen, Einsichtnahme in elektronische Aufzeichnungen, insbesondere die Buchhaltung, zu gewähren und Abschriften oder Kopien in Papierform und auf elektronische Datenträger auf Verlangen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen oder binnen angemessener Frist nachzureichen und
(...)."
6. Die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheid von der Rechtmäßigkeit der vom BAES im Februar und März 2011 durchgeführten Verwaltungsakte mit der Begründung ausgegangen, dass das BAES im Kontrollzeitpunkt vertretbarer Weise von begründeten Verdachtsmomenten des Inverkehrbringens von Pflanzenschutzmitteln durch die Beschwerdeführerin ausgehen habe können (zur "Vertretbarkeitsjudikatur" im Zusammenhang mit Akten unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vgl. u.a. die hg. Erkenntnisse vom 26. Juli 2005, Zlen. 2004/11/0070, 0071, vom 21. März 2006, Zl. 2006/11/0019, vom 27. September 2007, Zl. 2004/11/0152, und vom 18. Juni 2008, Zl. 2005/11/0048).
Dazu verwies die belangte Behörde unter anderem auf eine vom BAES vorgebrachte niederschriftliche Erklärung des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin vom 25. Jänner 2011 vor Organen des BAES, wonach er Handel mit Pflanzenschutzmitteln eingeräumt und auch Lagerplätze in Holland und England konzediert habe, ferner auf in Mitteilungen der B bzw. A GmbH geäußerte Verdachtsmomente sowie auf die im Zuge der Sicherstellung des Aktenmaterials erhobenen Unterlagen.
Bei den erwähnten Mitteilungen handelt es sich - wie bereits der vom BAES zur Maßnahmenbeschwerde vom 23. März 2011 verfassten Gegenschrift und ihren Beilagen zu entnehmen war - um eine Eingabe (E-Mail) der B Österreich vom 29. Oktober 2010, eine weitere E-Mail vom 12. Jänner 2011 und einen Aktenvermerk eines Vertreters des BAES vom 13. Jänner 2011.
In der Eingabe der B Österreich vom 29. Oktober 2010 wurde ausgeführt, in einem aktuellen Importfall sei festgestellt worden, dass die von der A GmbH unter der Handelsbezeichnung "T" vertriebene Importware nicht mit dem entsprechenden zugelassenen Originalmittel der B übereinstimme. Der Vertrieb dieser Ware sei demzufolge nicht von der (näher genannten) Verkehrsfähigkeitsbescheinigung gedeckt.
In der weiteren E-Mail vom 12. Jänner 2011 teilte die B mit, dass das beanstandete, in Österreich gefundene T nach Auskunft der vertreibenden A GmbH von einem Hamburger Unternehmen stammen solle. Darüber hinaus habe die A GmbH T über die Beschwerdeführerin bezogen. Ob die Ware verkehrsfähig gewesen sei, habe man im Nachhinein nicht mehr feststellen können.
Im Aktenvermerk des BAES vom 13. Jänner 2011 wurde schließlich festgehalten, dass ein näher genannter, vom BAES bezüglich der Mitteilung vom 12. Jänner 2011 kontaktierter Mitarbeiter der B ausgeführt habe, dass die A GmbH ausdrücklich auch die Beschwerdeführerin in Wien als Vorlieferanten der verdächtigen Pflanzenschutzmittel benannt habe.
In seiner mit 17. Mai 2011 datierten Gegenschrift zu der die im Februar und März 2011 durchgeführten Kontrollen betreffenden Maßnahmenbeschwerde hat das BAES unter anderem darauf hingewiesen, dass Gebinde jenes Pflanzenschutzmittels, welches Gegenstand des oben bezeichneten Schriftverkehrs gewesen sei und im Verdacht stehe, nicht den Bestimmungen des PMG 1997 zu entsprechen, im Zuge einer vom BAES im Jahr 2010 durchgeführten Amtshandlung in einem österreichischen Betrieb vorgefunden worden sei.
Bereits aufgrund dieser Verdachtsmomente, denen jedenfalls auch ein Hinweis auf den Import eines mit dem zugelassenen Originalmittel nicht übereinstimmenden Pflanzenschutzmittels in Österreich sowie die Benennung der Vorlieferanteneigenschaft der Beschwerdeführerin hinsichtlich des genannten Pflanzenschutzmittels durch ein offensichtlich deutsches Unternehmen zu entnehmen war, erweist sich die Ansicht der belangten Behörde, das BAES habe im Zeitpunkt der im Februar und März 2011 durchgeführten Kontrollen vertretbarer Weise von begründeten Verdachtsmomenten des Inverkehrbringens von Pflanzenschutzmitteln durch die Beschwerdeführerin ausgehen können, als zutreffend; dies auch vor dem Hintergrund der im PMG 1997 festgelegten Ziele dieses Gesetzes und den gesetzlich normierten Aufgaben des BAES.
So ist es gemäß § 1 PMG 1997 das Ziel dieses Gesetzes, im Rahmen der Zulassung, des Inverkehrbringens und der Kontrolle von Pflanzenschutzmitteln die Voraussetzungen für eine risikominimierte Anwendung von Pflanzenschutzmitteln unter Zugrundelegung eines hohen Schutzniveaus für die Gesundheit von Mensch und Tier und für die Umwelt zu schaffen. Gemäß § 28 Abs. 2 PMG 1997 sind die Aufsichtsorgane (das sind gemäß § 28 Abs. 1 PMG 1997 die Organe des BAES) berechtigt, alle für die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgeblichen Nachforschungen anzustellen, die entsprechenden Grundstücke, Gebäude und Beförderungsmittel zu betreten sowie - unter anderem - in alle für die Kontrolle maßgeblichen Unterlagen, insbesondere Lieferscheine und Geschäftsaufzeichnungen, Einsicht zu nehmen.
Entgegen den im Verfahren vor der belangten Behörde erstatteten Vorbringen der Beschwerdeführerin kann dem BAES, das auf Grund konkreter Verdachtsmomente eine amtliche Pflanzenschutzmittelkontrolle durchgeführt hat, auch nicht vorgeworfen werden, wirtschaftliche Interessen eines Konkurrenzunternehmens der Beschwerdeführerin zu vertreten.
Der Annahme der Vertretbarkeit der durchgeführten Kontrolle stand auch nicht das Vorbringen der Beschwerdeführerin entgegen, sie verwirkliche mit ihrem Geschäftsmodell nicht den Tatbestand des "Inverkehrbringens" von Pflanzenschutzmitteln in Österreich. Es steht außer Streit, dass die Beschwerdeführerin Kaufverträge über Pflanzenschutzmittel abschließt. Aufgrund der vorgelegenen, auch einen Bezug zu Österreich aufweisenden Verdachtsmomente durfte sich das Vorgehen des BAES nicht allein auf die Einholung von Stellungnahmen der Beschwerdeführerin beschränken; vielmehr hatte jedenfalls eine entsprechende Kontrolle durch das BAES zu erfolgen.
Nach dem Gesagten und aufgrund der bestandenen Verdachtsmomente zeigt das unter dem Aspekt einer behaupteten Verletzung von Verfahrensvorschriften erstattete Vorbringen, der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin habe am 25. Jänner 2011 angegeben, "betreffend Österreich" keinen Handel mit Pflanzenschutzmittelprodukten durchzuführen, und es sei in der von der belangten Behörde aufgenommenen Verhandlungsschrift die Aussage des Geschäftsführers, dass die in den Zwischenlagern in Holland und England gelagerten Produkte nicht im Eigentum der Beschwerdeführer stünden, nicht protokolliert worden, keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Dies gilt auch für das Beschwerdevorbringen, das BAES sei im vorliegenden Fall unzuständig gewesen, weil die Beschwerdeführerin keine Pflanzenschutzmittel in Verkehr bringe.
Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Äußerung zur "Gegenschrift" des BAES und der diesbezüglichen Ergänzung vom 18. Dezember 2012 darauf verweist, dass sie ausschließlich Transitgeschäfte durchführe und lediglich als Transiteur in Erscheinung trete, ist zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin - auch nach ihrem Beschwerdevorbringen - unstrittig in Wien Kaufverträge über Pflanzenschutzmittel abschließt.
Der Tatbestand des "Inverkehrbringens" im Sinn des § 2 Abs. 10 PMG 1997 wird unter anderem durch "das Verkaufen und jedes sonstige Überlassen an andere" erfüllt.
Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht ist aus dem hg. Erkenntnis vom 17. September 2009, Zl. 2008/07/0067, allein für den vorliegenden Fall nicht abzuleiten, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Geschäftsmodell, bei dem sie das "Verpflichtungsgeschäft" über Pflanzenschutzmittel abschließt und die Übereignung der Ware zwischen den Geschäftspartnern der Beschwerdeführerin erfolgt, keinesfalls den Tatbestand des "Inverkehrbringens" gemäß § 2 Abs. 10 PMG 1997 verwirklicht.
In dem genannten, in einem Verwaltungsstrafverfahren ergangenen Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass ein "Inverkehrbringen" durch "Verkaufen" oder durch "jedes sonstige Überlassen an andere" im Sinne des § 2 Abs. 10 PMG 1997 nicht bereits bei Vorliegen einer entsprechenden Willenseinigung, sondern erst bei tatsächlicher Einräumung der Gewahrsame (der Verfügungsmöglichkeit) über das Pflanzenschutzmittel - etwa durch körperliche Übergabe oder durch Besitzauflassung - gegeben ist.
Es ist aber auch im vorliegenden Fall unstrittig, dass den von der Beschwerdeführerin abgeschlossenen Kaufverträgen ("Verpflichtungsgeschäften") regelmäßig auch die Verfügung (Einräumung der Gewahrsame) über Pflanzenschutzmittel folgt. Dem hg. Erkenntnis, Zl. 2008/07/0067, ist nicht zu entnehmen, dass der Verkäufer eines Pflanzenschutzmittels, der nach Abschluss des "Verpflichtungsgeschäftes" die Ware nicht selbst übergibt, den Tatbestand des "Inverkehrbringens" im Sinn des § 2 Abs. 10 PMG 1997 nicht verwirklicht. Vielmehr wurde mit dem zitierten Erkenntnis klargestellt, dass es für die Verwirklichung des genannten Tatbestandes neben der Willenseinigung auch der tatsächlichen Einräumung der Gewahrsame über das Pflanzenschutzmittel bedarf.
Soweit in der Beschwerde ferner vorgebracht wird, in den Materialien zum PMG 1997 werde festgehalten, dass in diesem Gesetz der umfassende Inverkehrbringens-Begriff der Richtlinie 91/414/EWG nicht übernommen werden könne, so ist dazu Folgendes auszuführen:
In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des PMG 1997 (NR. 563 der Beilagen zu den stenografischen Protokollen des Nationalrates XX. GP) wurde ausgeführt, dass die Richtlinie 91/414/EWG den Mitgliedstaaten auftrage, das Inverkehrbringen und die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zu regeln, wobei sie unter Inverkehrbringen jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe, ausgenommen die Abgabe zur Lagerung mit anschließender Ausfuhr aus dem Gebiet der Gemeinschaft, verstehe (Art. 2 Z 10 der Richtlinie 91/414/EWG ). In weiterer Folge wird in den Erläuterungen dargelegt, dass "aus kompetenzrechtlichen Gründen" der vorliegende Entwurf diesen umfassenden Inverkehrbringens-Begriff nicht übernehmen könne. Es müssten in anderen Materiengesetzen die entsprechenden Ergänzungen vorgenommen werden; dies treffe insbesondere auf die Regelungen über die Anwendung zu (Landeskompetenz). Im Besonderen Teil der Erläuterungen wird schließlich ausgeführt, die Definition des Begriffs "Inverkehrbringen" (§ 2 Abs. 10) orientiere sich am Inhalt der Bundeskompetenz "Regelung des geschäftlichen Verkehrs mit Pflanzenschutzmitteln einschließlich der Zulassung" und an Art. 2 Z 10 der Richtlinie 91/414/EWG .
Entgegen der Beschwerdeansicht weicht der Begriff des "Inverkehrbringens" gemäß § 2 Abs. 10 PMG somit nicht in einer für den vorliegenden Fall wesentlichen Weise vom Inverkehrbringens-Begriff der Richtlinie 91/414/EWG ab.
Aufgrund der dargestellten Erwägungen begegnet die Beurteilung der belangten Behörde, das BAES habe zum Kontrollzeitpunkt vertretbarer Weise von Verdachtsmomenten des Inverkehrbringens von Pflanzenschutzmitteln durch die Beschwerdeführerin ausgehen können, keinen Bedenken. Ob in weiterer Folge nach den Ergebnissen der vom BAES durchgeführten Kontrollen von der Verwirklichung des Tatbestandes des Inverkehrbringens in Österreich durch die Beschwerdeführerin auszugehen ist, ist eine Frage, die die Rechtmäßigkeit der gegenständlichen Verwaltungsakte nicht berührt.
Angesichts dessen zeigen auch die weiteren Beschwerdeausführungen, es seien die Aussagen der Beschwerdeführerin bzw. ihres Rechtsvertreters, ein vom BAES vorgelegter Bescheid der belangten Behörde betreffe eine andere Rechtssache und nicht die Beschwerdeführerin, die bei der Beschwerdeführerin gefundenen Unterlagen beträfen nur Kunden der Beschwerdeführerin und bezögen sich auf das Ausland, und es seien ferner ein die Judikatur betreffendes Vorbringen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin sowie das Vorbringen des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin zur Zuständigkeit der österreichischen Behörden in der Verhandlungsschrift der belangten Behörde nicht, unrichtig oder unvollständig protokolliert worden, keinen zu einer Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides führenden wesentlichen Verfahrensmangel auf.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm § 79 Abs. 11 VwGG und § 3 der VwGH-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II. Nr. 8/2014, iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 26. März 2015
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