Normen
AVG §67a Abs1 Z2;
AVG §67c Abs3;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
B-VG Art130 Abs2;
FSG 1997 §39 Abs1;
FSG 1997 §7 Abs3 Z4;
VwRallg;
AVG §67a Abs1 Z2;
AVG §67c Abs3;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
B-VG Art130 Abs2;
FSG 1997 §39 Abs1;
FSG 1997 §7 Abs3 Z4;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die auf Art. 129a Abs. 1 Z 2 B-VG gestützte Maßnahmenbeschwerde des Beschwerdeführers gegen die am 2. Juli 2005 nach einer Fahrt als Lenker eines nach dem Kennzeichen bestimmten Motorrades auf der Wolfgangsee-Bundesstraße B 158 an einer näher bezeichneten Örtlichkeit, wobei der Beschwerdeführer die auf Freilandstraßen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 69 km/h überschritten hatte, erfolgte vorläufige Abnahme seines Führerscheines durch Organe der Polizeiinspektion Strobl gemäß § 67a Abs. 1 Z 2 iVm § 67c Abs. 3 AVG und § 39 Abs. 1 FSG als unbegründet abgewiesen.
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und verzichtete auf die Erstattung einer Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 39 Abs. 1 FSG lautet:
"§ 39. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht haben einem Kraftfahrzeuglenker, aus dessen Verhalten deutlich zu erkennen ist, dass er insbesondere infolge Alkohol- oder Suchtmittelgenusses, Einnahme von Medikamenten oder eines außergewöhnlichen Erregungs- oder Ermüdungszustandes nicht mehr die volle Herrschaft über seinen Geist und seinen Körper besitzt, den Führerschein, den Mopedausweis oder gegebenenfalls beide Dokumente vorläufig abzunehmen, wenn er ein Kraftfahrzeug lenkt, in Betrieb nimmt oder versucht, es in Betrieb zu nehmen. Weiters haben die Organe die genannten Dokumente vorläufig abzunehmen, wenn ein Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder mehr oder ein Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder mehr festgestellt wurde oder der Lenker eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. b oder c StVO 1960 begangen hat, wenn der Lenker ein Kraftfahrzeug gelenkt hat, in Betrieb genommen hat oder versucht hat, es in Betrieb zu nehmen, auch wenn anzunehmen ist, dass der Lenker in diesem Zustand kein Kraftfahrzeug mehr lenken oder in Betrieb nehmen wird. Außerdem haben diese Organe Personen, denen die Lenkberechtigung mit Bescheid vollstreckbar entzogen wurde oder über die ein mit Bescheid vollstreckbares Lenkverbot verhängt wurde und die der Ablieferungsverpflichtung der Dokumente nicht nachgekommen sind, den Führerschein, den Mopedausweis oder gegebenenfalls beide Dokumente abzunehmen. Ebenso können diese Organe bei mit technischen Hilfsmitteln festgestellten Geschwindigkeitsübertretungen, die mit einer Entziehung geahndet werden, den Führerschein vorläufig abnehmen. Bei der vorläufigen Abnahme ist eine Bescheinigung auszustellen, in der die Gründe für die Abnahme und eine Belehrung über die zur Wiedererlangung des Führerscheines oder Mopedausweises erforderlichen Schritte enthalten sind."
Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, der Beschwerdeführer habe als Lenker eines Motorrades am 2. Juli 2005 auf der Wolfgangsee-Bundesstraße B158 bei Straßenkilometer 41,836 in Fahrtrichtung Salzburg die auf Freilandstraßen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 69 km/h (bereits unter Abzug der entsprechenden Messtoleranz) überschritten. Diese Geschwindigkeit sei von Organen der Polizeiinspektion Strobl mittels technischen Hilfsmittels, nämlich mit einem geeichten Lasergeschwindigkeitsmesser der Type Riegel LR 90-245/P, um 10.25 Uhr festgestellt worden. Der Beschwerdeführer habe nicht angehalten werden können, sodass die Polizeiinspektion St. Gilgen verständigt worden sei, deren Beamte, die gerade eine Streifenfahrt auf derselben Straße durchführten, den Beschwerdeführer nach weiteren 9,25 km Fahrt um 10.29 Uhr angehalten hätten. Der Beschwerdeführer habe sich zwar einsichtig gezeigt, habe jedoch gesagt, er hätte eigentlich schon bei seiner Firma in Braunau sein müssen. Das Ganze sei ein "großer Blödsinn" gewesen. Daraufhin sei ihm der Führerschein abgenommen worden. Die vorläufige Abnahme des Führerscheines sei eine Maßnahme im Dienste der Verkehrssicherheit. Der Beschwerdeführer habe eine überhöhte Geschwindigkeit eingehalten, die weit über den in § 7 Abs. 3 Z 4 FSG genannten Grenzen gelegen sei. Es seien grundsätzlich die Voraussetzungen für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorgelegen. Der amtshandelnde Beamte habe im vorliegenden Fall auf Grund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer "einen dringenden Firmentermin in Braunau" wahrzunehmen hatte, davon ausgehen müssen, dass der Beschwerdeführer versuchen werde, sich ehestmöglich dort einzufinden, und gegebenenfalls neuerlich Geschwindigkeitslimits missachten würde. Die vorliegende Führerscheinabnahme sei damit allein aus dem Aspekt der unmittelbaren Gefahrenabwehr im Interesse der Verkehrssicherheit erforderlich gewesen.
Auf Grund der Bestimmung des § 39 Abs. 1 vierter Satz FSG steht es im Ermessen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, bei mit technischen Hilfsmitteln festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitungen, die mit einer Entziehung geahndet werden, den Führerschein vorläufig abzunehmen. Die belangte Behörde hatte diese Ermessensentscheidung des Organs der Straßenaufsicht, den Führerschein des Beschwerdeführers vorläufig abzunehmen, zu überprüfen. Mit Recht hat sie dabei darauf Bedacht genommen, dass nicht allein die vom Beschwerdeführer begangene Geschwindigkeitsüberschreitung (um rund zwei Drittel der erlaubten Geschwindigkeit) durch das Organ zu berücksichtigen war, sondern von diesem auch an Ort und Stelle zu beurteilen war, ob der Beschwerdeführer sein Verhalten fortsetzen und dadurch sich selbst und vor allem andere Verkehrsteilnehmer gefährden werde.
Nach den unstrittigen Umständen des Beschwerdefalles kann die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Einschätzung der belangten Behörde nicht als rechtswidrig erkannt werden, das einschreitende Organ der Straßenaufsicht habe auf Grund des vom Beschwerdeführer nach der Anhaltung ins Treffen geführten "dringenden Firmentermins" in Braunau und des auf ihm lastenden Zeitdrucks vertretbar annehmen können, der Beschwerdeführer werde, sofern ihm die Weiterfahrt gestattet werde, seine Fahrt in einer die Verkehrssicherheit gefährdenden Weise fortsetzen, weshalb ihm der Führerschein vorläufig abzunehmen gewesen sei.
An diesem Ergebnis vermag das Vorbringen des Beschwerdeführers, im Bereich der Vorfallstelle seien keine anderen Verkehrsteilnehmer vorhanden gewesen, schon deshalb nichts zu ändern, weil sich die wie gezeigt vertretbare Annahme des Organs der Straßenaufsicht über das weitere Fahrverhalten des Beschwerdeführers im Fall der Belassung des Führerscheins nicht nur auf den Bereich der Vorfallstelle, sondern primär auf den an die Anhaltung anschließenden Zeitraum des Lenkens zu beziehen hatte. Schließlich ist dem Beschwerdeführer zu entgegnen, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern er durch die Unterlassung einer mündlichen Verkündung der angefochtenen Entscheidung in seinen Rechten verletzt worden wäre, sodass die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht erkennbar ist.
Die unbegründete Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 21. März 2006
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