Normen
32006R1013 Abfälle-VerbringungsV Anh1 B;
32006R1013 Abfälle-VerbringungsV Art2 Z35 litd;
32006R1013 Abfälle-VerbringungsV Art2 Z35;
32006R1013 Abfälle-VerbringungsV;
AWG 2002 §18 Abs2;
AWG 2002 §79 Abs1 Z15;
AWG 2002 §79 Abs1 Z19;
AWG 2002 §79 Abs2 Z19;
AWG 2002 §79 Abs3 Z18;
AWG 2002 §79;
EURallg;
VStG §21;
VStG §44a Z2;
VStG §5 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2013:2012070030.X00
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) vom 12. Juni 2009 wurde der R GmbH die Zustimmung zur grenzüberschreitenden Verbringung einer bestimmten Menge von "sonstigen wässrigen Konzentraten" im Zeitraum vom 1. Dezember 2009 bis zum 30. November 2010 erteilt. Der Beschwerdeführer ist als handelsrechtlicher Geschäftsführer der R-GmbH gemäß § 9 Abs. 1 VStG zu deren Vertretung nach außen berufen.
Am 23. September 2010 meldete die R-GmbH die Transporte mit den Nrn. 57 und 58 für den darauf folgenden Montag (27. September 2010 - Nr. 57) bzw. Dienstag (28. September 2010 - Nr. 58) zum Zementwerk S in Deutschland an. Nach einer Information über einen Stillstand der deutschen Anlage stornierte die R-GmbH am Montag, den 27. September 2010 die beiden Transporte bei den zuständigen Ministerien. Der Transport Nr. 58 wurde jedoch am 27. September 2010 beladen und nach Deutschland geschickt, dort nicht angenommen und retour gesandt.
Aus einer an das BMLFUW gerichteten Stellungnahme der zuständigen Sachbearbeiterin Simone Z. vom 5. Oktober 2010 geht hervor, dass diese nach der Information über den Anlagenstillstand in Deutschland die beiden Transporte gegenüber den zuständigen Ministerien storniert und zusätzlich die Info "eines Stornos" an ihre zuständige Kollegin weiter gegeben hatte. Hausintern habe diese Kollegin jedoch nur den Transport Nr. 57 für den 27. September 2010 storniert, weil sie den Begriff "ein Storno" als ein einziger Storno interpretiert hatte. Der Dienstag-Transport sei jedoch beladen und nach Deutschland geschickt worden. Für sie (Simone Z.) sei der Begriff "ein Storno" jedoch mit beiden Transporten verbunden gewesen; es sei bei der hausinternen Kommunikation ein folgenschwerer Fehler unterlaufen. Sie sei sich sicher, dass ein solcher Fehler nicht mehr vorkommen werde.
Anlässlich einer Vernehmung durch das Magistratische Bezirksamt für den 21. Bezirk vom 16. Februar 2011 verwies der Beschwerdeführer auf das obzitierte Schreiben vom 5. Oktober 2010 und übergab der Behörde eine schriftliche Rechtfertigung. Zusätzlich ersuchte er im Hinblick auf das Verschulden um Milde; die R-GmbH habe bereits durch den fälschlich durchgeführten Transport einen wirtschaftlichen Schaden, es sei ein "großes Versehen" vorgelegen.
In seiner schriftlichen Rechtfertigung verwies der nun anwaltlich vertretene Beschwerdeführer darauf, dass er keine illegale Verbringung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen (in weiterer Folge: VerbringungsVO) vorgenommen habe, zumal der zurück verbrachte Abfall den Vorgaben und Auflagen aus der Verbringungsgenehmigung sachlich entsprochen habe und dass ihn auch kein Verschulden treffe, weil die interne Organisationsstruktur der R-GmbH die grundsätzlich reibungslose Durchführung von Verbringungen sicherstelle. Der Beschwerdeführer stellte schließlich zwei Feststellungsanträge; zum einen darauf, dass die R-GmbH und somit der Beschwerdeführer keine illegale Verbringung im Sinne des Art. 2 Z. 35 der VerbringungsVO begangen habe und darauf, dass die R-GmbH und somit der Beschwerdeführer keine Verwaltungsübertretung im Sinn des § 79 AWG 2002 oder einer sonstigen Rechtsvorschrift begangen habe; in eventu wurde ein Antrag auf Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG gestellt.
Mit Straferkenntnis des Magistratischen Bezirksamtes für den
21. Bezirk vom 4. April 2011 wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der R-GmbH zu verantworten, dass "durch diese eine grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen in einer Form erfolgt sei, die dem Begleitformular sachlich (hier: Tag des Transportes) nicht entsprochen habe, womit ein Fall einer illegalen Verbringung vorliege, indem auf dem Begleitformular Nr. 58/140 als Tag der Verbringung der 28. September 2010 vermerkt, gleichzeitig aber auf diesem Begleitformular eine Annahmeverweigerung am 27. September 2010 eingetragen worden sei". Der Beschwerdeführer habe dadurch die Bestimmung des § 79 Abs. 2 Z 19 AWG 2002 in Verbindung mit Art. 2 Z 35 lit. d der VerbringungsVO verletzt, weshalb über ihn eine Geldstrafe von EUR 2.200,--, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen und 4 Stunden, verhängt werde.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung und brachte näher begründet vor, die Bestimmung des § 79 Abs. 2 Z 19 AWG 2002 nicht verletzt zu haben, zumal dieser Tatbestand weder einen Verweis auf die VerbringungsVO noch den Begriff der "illegalen Verbringung" kenne. Dem Beschwerdeführer fehle auch das ihm zurechenbare Verschulden, da die R-GmbH ein wirksames Organisations- und Kontrollsystem eingeführt habe; sie habe zusätzlich zum bestehenden Qualitätsmanagementsystem ISO 9001 auch die erfolgreiche Zertifizierung zum Umweltmanagementsystem ISO 14001 abgeschlossen. Die Mitarbeiter seien entsprechend geschult worden und der Rahmen des Zumutbaren würde überspannt, wenn der Beschwerdeführer als Geschäftsführer verpflichtet wäre, selbst noch intern die Transporte zu veranlassen bzw. die Lkws mit Transportpapieren auszustatten. Weiters beantragte er auch in der Berufung ein Vorgehen nach § 21 VStG.
Zum Begriff der "illegalen Verbringung" nach der VerbringungsVO vertrat der Beschwerdeführer in der Berufung mit näherer Begründung die Ansicht, eine Abfallverbringung sei nur dann illegal, wenn die Voraussetzungen für eine Rücknahmeverpflichtung bestünden. Formgebrechen oder irrtümlich unrichtige Angaben auf den Verbringungsformularen begründeten keine Rücknahmeverpflichtung und seien daher auch nicht als "illegal" zu bewerten. Der Beschwerdeführer beantragte daher die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Zurückverweisung der Angelegenheit an die Erstbehörde sowie ein Vorgehen nach § 21 VStG für den Fall, dass die Behörde zum Ergebnis gelange, dass eine Verwaltungsübertretung vorliege sowie die Feststellung, dass durch den beschriebenen Sachverhalt die R-GmbH und der Beschwerdeführer keine illegale Verbringung im Sinne des Art. 2 Z 35 der VerbringungsVO begangen habe.
Die belangte Behörde holte eine Stellungnahme des BMLFUW vom 30. Juni 2011 zum gegenständlichen Vorfall ein und gewährte Parteiengehör. Sie führte am 21. November 2011 eine mündliche Verhandlung durch, zu der der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter verspätet (nach Schluss der mündlichen Verhandlung) erschienen; die Übergabe der von ihnen mitgebrachten Unterlagen an die belangte Behörde wurde gestattet.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 21. November 2011 wurde der Berufung keine Folge gegeben. Die belangte Behörde stellte als entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest, dass auf Grund einer einmaligen Fehlleistung einer Mitarbeiterin der R-GmbH ein grenzüberschreitender Transport von Abfällen nach dem AWG 2002 für den 27. September 2010 nur intern storniert worden und nach Verwechslung der Formulare der für den 28. September 2010 vorgesehene Transport mit der Nr. 58 bereits am Vortag, eben dem 27. September 2010, abgeschickt worden sei. Dieser Transport habe dann wegen Inaktivität der Verwertungsanlage im Ausland unverrichteterweise wieder retour verbracht werden müssen und sei am 28. September 2010 neuerlich versandt und dann auch verwertet worden.
Die belangte Behörde ging davon aus, dass dieser unbestrittene Sachverhalt als "illegale Verbringung" im Sinne der VerbringungsVO zu subsumieren sei, weil die Begleitformulare "sachlich nicht entsprochen" hätten. Auf dem Begleitformular Nr. 58/140 sei als Tag der Verbringung der 28. September 2010 vermerkt, gleichzeitig aber auf demselben Begleitformular eine Annahmeverweigerung vom 27. September 2010 eingetragen worden. Tatsächlich sei der irrtümliche Tag der Verbringung der 27. September 2010 gewesen. Die Verbringung hätte nach dem Formular und der Anmeldung aber erst und nur am 28. September 2010 erfolgen dürfen, wo es dann wiederum zu einer Lieferung gekommen sei, welche als einzige auch geplant gewesen sei. Damit sei das Tatbild nach § 79 Abs. 2 Z 19 AWG 2002 in Verbindung mit Art. 2 Z 35 lit. d der VerbringungsVO erfüllt, welche als illegale Verbringung jede Verbringung von Abfällen bezeichne, die in einer Weise erfolge, welche den Notifizierungs- oder Begleitformularen sachlich nicht entspreche.
Zum Verschulden des Beschwerdeführers heißt es im angefochtenen Bescheid, dieser hätte glaubhaft machen müssen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe. Dabei wäre es ihm oblegen, ein zur Umsetzung seiner - gegenüber seinen Hilfsorganen bestehenden - Kontrollpflichten wirksames begleitendes Kontrollsystem einzurichten, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften jederzeit sichergestellt werden könne. Er hätte konkret darlegen müssen, welche Maßnahmen von ihm getroffen worden seien, um derartige Verstöße zu vermeiden, insbesondere wann, wie oft und auf welche Weise und von wem Kontrollen der Angewiesenen vorgenommen würden. Die Vorlage von Zertifizierungsurkunden bzw. das Abführen einer einmaligen Schulung im Juli 2010 sowie das Vorliegen einer Aufstellung von großen Mengen an Notifizierungen für 2009 bis 2011 reiche hiefür jedenfalls nicht aus. Schließlich handle es sich bei den vorgenommenen Transporten um solche, welche einer ganz besonderen Obsorge bedürften, als dafür Gefahren für eine übergroße Anzahl von Menschen unmittelbar und nachhaltig auszugehen geeignet seien. Die objektive und subjektive Tatseite erweise sich somit als gegeben, weshalb der Berufung in der Schuldfrage keine Folge zu geben gewesen sei.
Was die Strafbemessung unter Bedachtnahme auf die aktuellen und persönlichen Verhältnisse, die mangelnde Geständigkeit und Schuldeinsicht sowie die spezial- und generalpräventiven Erfordernisse betreffe, so sei darauf hinzuweisen, dass durch die angelastete Übertretung das rechtlich geschützte Interesse an der Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Abfallwirtschaft, insbesondere an der exakten Erfassung einer ganz konkreten Lieferung mit dem weiteren Ziel, diese einer Wiederverwertung zuzuführen, in nicht unwesentlichem Ausmaß beeinträchtigt worden sei, sodass der Unrechtsgehalt der Tat selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen nicht als gering zu werten gewesen sei. Das Verschulden könne ebenfalls nicht als geringfügig angesehen werden, weil weder hervorgekommen noch anzunehmen sei, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.
Es sei von lediglich fahrlässigem Verhalten auszugehen. Der Beschwerdeführer sei verwaltungsstrafrechtlich unbescholten, habe zwar an der Sachverhaltsermittlung mitgewirkt, von einer Schuldeinsicht oder gar einem Geständnis könne aber nicht gesprochen werden. Der Senat gehe zwar nicht davon aus, dass spezialpräventive Erfordernisse zur Hintanhaltung gleichartiger Verwaltungsübertretungen im Anlassfall im besonderen Ausmaß erforderlich seien, doch sei die Mindeststrafe bei einem gewerbsmäßigen Abfallbehandler und Entsorger mit 1.800,-- EUR festgelegt. So sei, auch wenn Erschwerungsgründe im Berufungsverfahren nicht hervorgekommen seien, auch von keinem beträchtlichen Überwiegen von Milderungsgründen und somit von keinem Vorliegen der Voraussetzungen für eine außerordentliche Strafmilderung im Sinne des § 20 VStG auszugehen. Die verhängte Geldstrafe erschiene vielmehr bei Berücksichtigung von als zumindest als durchschnittlich zu besehenden wirtschaftlichen Verhältnissen als angemessen, sei diese doch ohnehin sehr nahe bei der Mindeststrafe angesetzt worden. Ein Anwendungsfall des § 21 VStG sei ebenfalls nicht anzunehmen; zudem stünden dem generalpräventive Gründe entgegen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, verzichtete aber auf die Erstattung einer Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. § 79 Abs. 2 Z 19 AWG 2002 hat folgenden Wortlaut:
"§ 79. (1) ...
(2) Wer
- 1. ...
- 19. eine Verbringung von Abfällen, die dem Notifizierungs- oder Begleitformular oder der Bewilligung gemäß § 69 nicht entspricht, vornimmt,
...
begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von EUR 360,-- bis EUR 7.270,-- zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von EUR 1.800,-- bedroht.
(3) ..."
Art. 2 der VerbringungsVO beinhaltet Begriffsbestimmungen. Nach Z 35 des Art. 2 bezeichnet der Ausdruck "illegale Verbringung" ua. jede Verbringung von Abfällen, die in einer Weise erfolgt, die den Notifizierungs- oder Begleitformularen "sachlich" nicht entspricht (lit. d).
2. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist unstrittig.
Demnach war auf dem Begleitformular Nr. 58/140 als Tag der Verbringung der Abfälle der 28. September 2010 vermerkt, tatsächlich wurde der Transport Nr. 58 irrtümlich bereits am 27. September 2010 durchgeführt. Lediglich die Durchführung des Transports Nr. 58 bereits am 27. September 2010, der dem Begleitformular in diesem Punkt nicht entsprach, ist Gegenstand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung.
Darauf, dass es im Vorfeld zu Stornierungen der Transporte Nr. 57 und Nr. 58 gekommen war, auf deren Wirkungen, und dass der Transport Nr. 57 überhaupt nicht durchgeführt wurde, kommt es hier nicht weiter an.
2.1. Der Beschwerdeführer meint, der zur Last gelegte Verwaltungsstraftatbestand sei nicht im AWG 2002 enthalten, der Begriff der "illegalen Verbringung" finde sich gar nicht im AWG 2002 und zudem sei der Begriff der "illegalen Verbringung" nach Art. 2 Z 35 lit d) der VerbringungsVO gar nicht erfüllt.
§ 79 Abs. 2 Z 19 AWG 2002 sanktioniert (ua) eine Verbringung von Abfällen, die dem "Begleitformular" nicht entspricht. Unter diesem "Begleitformular" ist das in § 18 Abs. 2 AWG 2002 genannte Begleitformular nach Anhang I B der VerbringungsVO zu verstehen.
Dieses Begleitformular enthält unter anderem unter Punkt 6 der dort auszufüllenden Punkte das "Tatsächliche Datum der Verbringung" (vgl. Anhang I B der VerbringungsVO). Wird eine Verbringung von Abfällen, die mit einem Begleitformular erfolgt, nicht an dem Tag vorgenommen, der als "Tatsächliches Datum der Verbringung" bezeichnet wurde, so entspricht die Verbringung nicht dem Begleitformular.
Damit ist aber bereits der Tatbestand der Verwaltungsübertretung des § 79 Abs. 2 Z 19 AWG 2002 erfüllt. Einer Bezugnahme auf die Definition der "illegalen Verbringung" nach der VerbringungsVO in Art. 2 Z 35 lit d leg. cit bedurfte es daher nicht.
2.2. Der Begriff der "illegalen Verbringung" findet sich in Art. 2 Z 35 der VerbringungsVO und wird anhand von insgesamt 7 (lit. a bis g) näher umschriebenen Verhaltensweisen definiert. Eine davon ist in lit d) eine Verbringung "in einer Weise, die den Notifizierungs- und Begleitformularen sachlich nicht entspricht."
Der Strafkatalog des § 79 AWG 2002 nimmt auf die möglichen Arten der "illegalen Verbringung" nach der VerbringungsVO nicht durch einen unmittelbaren Verweis auf diese Definition, sondern inhaltlich in verschiedener Weise Bezug. So liegen den Straftatbeständen des § 79 Abs. 1 Z 15, § 79 Abs. 2 Z 19 und § 79 Abs. 3 Z 18 AWG 2002 Sachverhalte zu Grunde, die (auch) als "illegale Verbringung" nach der VerbringungsVO qualifiziert werden können.
Die VerbringungsVO selbst verfügt aber über keine eigenen Strafbestimmungen. Ohne eine auf Normen der VerbringungsVO bezugnehmende Strafnorm im AWG 2002 (oder einem anderen Gesetz) erwiese sich die Vornahme einer "illegalen Verbringung" im Sinne des Art. 2 Z 35 VerbringungsVO als sanktionslos.
§ 79 Abs. 2 Z 19 AWG 2002 spricht allerdings in seiner Tatumschreibung nicht von "illegaler" Verbringung und stellt auch keinen ausdrücklichen Bezug zur VerbringungsVO und diesem Begriff (hier im Verständnis seiner lit. d) her. Insofern ist der Rüge des Beschwerdeführers zu folgen; allerdings ist daraus für ihn nichts zu gewinnen.
2.3. Der Beschuldigte hat zwar ein subjektives Recht auf richtige und vollständige Zitierung der verletzten Verwaltungsvorschrift im Spruch des Straferkenntnisses; es ist ihm ein Rechtsanspruch darauf zuzubilligen, dass der Spruch des Straferkenntnisses die seine Strafbarkeit bewirkenden verletzten Verwaltungsvorschriften in einer Weise benennt, die ihn jeder Ungewissheit enthebt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 27. Februar 1995, 90/10/0162, und vom 18. Februar 1992, 92/07/0016).
Werden im Rahmen des § 44a Z. 2 VStG betreffenden Spruchteils neben der verletzten Strafnorm zur Verdeutlichung noch andere damit im Zusammenhang stehende, nicht eine selbstständige Strafnorm bildende Bestimmungen zitiert, so bildet dies aber keinen Verstoß gegen das Erfordernis der bestimmten Bezeichnung der verletzten Strafnorm (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 21. Dezember 1993, 93/04/0174, und vom 20. September 2001, 2001/07/0036, mwN).
Wird bei der Bezeichnung der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift eine Norm mitzitiert, die vom Beschuldigten nicht verletzt worden ist, kommt es darauf an, ob die mitzitierte Norm einen eigenen Tatbestand einer Verwaltungsübertretung bildet oder nicht. Stellt die mitzitierte Norm für sich allein keine verletzbare Verwaltungsvorschrift dar, sondern zB nur eine Erläuterung oder die damit im Zusammenhang stehende Strafsanktionsnorm, dann schadet das Mitzitieren nicht (vgl. u.a. die hg. Erkenntnisse vom 31. Jänner 2000, 97/10/0139, und vom 9. September 1996, 95/10/0190). Bildet die mitzitierte Norm dagegen einen eigenen Tatbestand, den der Beschuldigte nicht erfüllt hat, wird der Spruch durch das Anführen dieser Norm als verletzte Verwaltungsvorschrift rechtswidrig (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 15. November 1994, 92/07/0052).
Vom Vorliegen eines eigenen Tatbestandes auf Grundlage des Art. 2 Z 35 lit d der VerbringungsVO ist aber - wie dargestellt - hier nicht auszugehen. Das Mitzitieren der genannten Bestimmung macht den angefochtenen Bescheid daher nicht rechtswidrig.
2.4. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführer schadet es auch nicht, wenn im Tatvorwurf selbst davon die Rede ist, dass dem Begleitformular "sachlich (hier: Tag des Transportes)" nicht entsprochen worden sei, womit "ein Fall der illegalen Verbringung" vorliege, indem auf dem Begleitformular Nr. 58/140 als Tag der Verbringung der 28. September 2010 vermerkt wurde, gleichzeitig aber auf diesem Begleitformular eine Annahmeverweigerung am 27. September 2010 eingetragen wurde. Auch wenn hier sprachlich (durch Verwendung der Begriffe "sachlich" bzw "illegal") offenbar auf die Bestimmung des Art. 2 Z 35 VerbringungsVO Bezug genommen wurde, so geht doch aus der nachfolgenden Beschreibung der Unrichtigkeit des Transportdatums auf dem Begleitformular klar hervor, dass darin der Umstand liegt, der dazu führte, dass die durchgeführte Verbringung dem Begleitformular nicht entsprach, womit das Tatbild des § 79 Abs. 2 Z 19 AWG 2002 verwirklicht wurde. Die Bezeichnung dieser Verbringung als "illegal" und als "sachlich" nicht entsprechend schadet nicht.
Ein Verstoß gegen § 44a VStG liegt daher nicht vor.
Es erübrigte sich somit, auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers zum Begriff der illegalen Verbringung nach der VerbringungsVO näher einzugehen.
3. Das in Rede stehende Delikt ist ein Ungehorsamsdelikt nach § 5 VStG. Bei solchen Delikten ist Fahrlässigkeit anzunehmen, es sei denn, der Beschuldigte macht glaubhaft, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies ist nach einschlägiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann der Fall, wenn der Beschuldigte im Betrieb ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet hat, sodass er unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten konnte (siehe das hg. Erkenntnis vom 18. November 2003, 2001/03/0322). Nur ein solches, durch den Beschuldigten eingerichtetes Kontrollsystem hätte daher exkulpierende Wirkung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Jänner 1990, Zl. 89/03/0165). Belehrungen und Arbeitsanweisungen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. April 2008, 2004/03/0050, mwN) reichen allein nicht aus, die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems glaubhaft zu machen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Beschuldigter im Hinblick auf das Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems, aufgrund dessen das Fehlen eines Verschuldens gemäß § 5 Abs. 1 VStG glaubhaft gemacht würde, gehalten darzutun, dass er solche Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließen, und wie es trotz dieses Kontrollsystems zur Verwaltungsübertretung kommen konnte (vgl. das hg. Erkenntnis vom21. Mai 2012, 2011/10/0050, mwN).
Der Beschwerdeführer meint unter Verweis auf die von ihm vorgelegten Beweismittel (Urkunden über ISO-Zertifizierungen 9001:2008 und 14001:2004 und das Dokument "VA 01 Auftragsabwicklung"), dass die Mitarbeiterin, der die Fehlleistung unterlaufen sei, im Jahr ca. 12 Notifizierungen "laufen habe" und dabei 295 Transporte abwickle; dies sei in den letzten vier Jahren ohne Zwischenfälle geschehen, wodurch bewiesen sei, dass die von der R-GmbH eingerichtete Kontroll- und Organisationsstruktur grundsätzlich in der Praxis einwandfrei funktioniere. Hier liege ein außergewöhnlicher Zwischenfall vor, der sich auch mit einem zumutbaren Kontroll- und Überprüfungssystem nicht verhindern lasse, weshalb die Frage der konkreten Ausgestaltung des hier funktionierenden Kontrollsystems nur von untergeordneter Bedeutung sei. Für den Ausschluss des Verschuldens nach § 5 VStG sei es ausreichend, wenn der Geschäftsführer die letzten Handgriffe in der Abwicklung eines Stornierungsvorganges durch eine erfahrene, besonders geschulte Kraft durchführen lasse, die nachweislich über Jahre Notifizierungen und hunderte von Abfalltransporten abwickle.
Den vom Beschwerdeführer vorgelegten Zertifizierungsurkunden ist der Aufbau, die Art und das Funktionieren eines internen Kontrollsystems ebensowenig zu entnehmen wie dem Dokument "VA 01 Auftragsabwicklung". Nähere Darstellungen dieses Systems fehlen auch in den Berufungsausführungen. Der Hinweis auf bisher tadelloses Arbeiten einer Mitarbeiterin ersetzt nicht die nähere Darlegung eines wirksamen Kontrollsystems, das gewährleistet, dass unter vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten werden kann. Fehlt aber ein solches System, so kann nicht beurteilt werden, ob es sich beim in Rede stehenden Vorfall um einen handelt, der trotz eines wirksamen Kontrollsystems als menschliche Fehlleistung vorkommen und auch durch Kontrollen nicht verhindert werden kann oder um einen solchen, der verhindert hätte werden können.
Im Übrigen widerspricht das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach der Fehler in einem Missverständnis in der Kommunikation zwischen ihm selbst und seiner Mitarbeiterin liege, die die letzten Handgriffe in der Abwicklung eines Stornierungsvorganges als erfahrene, besonders geschulte Kraft durchgeführt habe, der Aktenlage. Wie nämlich dem im Akt erliegenden Schreiben der Mitarbeiterin Simone Z. vom 5. Oktober 2010 zu entnehmen ist, trat das Missverständnis über den Begriff "ein Storno" zwischen ihr (Simone Z.) und einer weiteren (namentlich nicht genannten) Mitarbeiterin auf. Auch dieser Umstand zeigt, dass die Kommunikationsstrukturen innerhalb des Betriebes einer näheren Darlegung bedurft hätten; davon, dass hier keine Fahrlässigkeit im Sinne des § 5 VStG anzunehmen sei, kann daher nicht ausgegangen werden.
4. Weiters meint der Beschwerdeführer, die Behörde habe über seinen Antrag nach § 21 VStG nicht bescheidmäßig abgesprochen. Sie habe sich zwar mit seinem Antrag befasst, sei aber angesichts des Fehlens einer unmittelbaren und nachhaltigen Gefahr für eine übergroße Anzahl von Menschen unrichtigerweise davon ausgegangen, dass von dieser Bestimmung kein Gebrauch zu machen sei.
Nach § 21 Abs. 1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Auf die Anwendung des § 21 VStG besteht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Rechtsanspruch (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 29. November 2007, 2007/09/0229, und vom 14. Oktober 2005, 2004/05/0221). Kein Rechtsanspruch besteht jedoch darauf, dass die Behörde im Straferkenntnis über einen Antrag auf Anwendung des § 21 VStG förmlich abspricht. Die entsprechende Rüge des Beschwerdeführers geht daher ins Leere.
Voraussetzung für die Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG ist das kumulative Vorliegen beider in dieser Gesetzesstelle genannten Kriterien, nämlich ein geringfügiges Verschulden und lediglich unbedeutende Folgen. Von geringem Verschulden iSd § 21 VStG ist jedoch nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt.
Ist es dem Beschuldigten nicht gelungen, ein (grundsätzlich) funktionierendes Kontrollsystem, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Verwaltungsvorschriften jederzeit sichergestellt werden kann, glaubhaft zu machen, kann von einem geringfügigen Verschulden im Sinne des § 21 VStG nicht gesprochen werden (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 22. Juni 2011, 2009/04/0152, und vom 22. Oktober 2012, 2010/03/0065, uam).
Die Nichtanwendung dieser Bestimmung verletzte daher keine Rechte des Beschwerdeführers.
5. Nach Ansicht des Beschwerdeführers sei er auch deshalb in Rechten verletzt, weil die Behörde über seine diversen Feststellungsanträge nicht entschieden habe.
Dazu ist darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer für den Fall der Untätigkeit einer Behörde bei der Erlassung eines Feststellungsbescheides über seinen Antrag die Möglichkeit eines Devolutionsantrages offen steht. Dass er davon Gebrauch gemacht hätte, geht aus den vorgelegten Verwaltungsakten nicht hervor.
Eine Rechtsverletzung des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Bescheid wird mit diesem Vorbringen jedenfalls nicht geltend gemacht, weshalb es sich erübrigt, auf die Frage die Zulässigkeit dieser Anträge näher einzugehen.
6. Auch den Verfahrensrügen kommt keine Berechtigung zu.
Die auf einen Ermittlungsmangel abzielende Verfahrensrüge im Zusammenhang mit den von der belangten Behörde angenommenen Kontroll- und Überwachungspflichten ist in sich widersprüchlich. Der Beschwerdeführer wirft der belangten Behörde zum einen vor, sie habe festgestellt, dass "von den Abfällen keine unmittelbaren und nachhaltigen Gefahren für eine übergroße Anzahl von Menschen" ausginge; zwei Sätze später heißt es zum anderen, entgegen der Ansicht der Behörde gingen "von den Abfällen keine unmittelbaren und nachhaltigen Gefahren für eine übergroße Anzahl von Menschen" aus.
Offenbar meinte der Beschwerdeführer, die belangte Behörde hätte an die Anforderungen eines wirksamen Kontrollsystems geringere Maßstäbe anlegen müssen, weil von den Abfällen keine unmittelbaren und nachhaltigen Gefahren für eine übergroße Anzahl von Menschen ausgingen.
Angesichts dessen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, überhaupt ein wirksames Kontrollsystem für die Abwicklung der Transporte darzustellen, erweist sich diese Verfahrensrüge aber als irrelevant für den Verfahrensausgang.
Dies gilt schließlich auch für den vom Beschwerdeführer aufgezeigten Begründungsmangel (im Zusammenhang mit dem Begriff der illegalen Verbringung); auch diesem fehlt die Verfahrensrelevanz.
7. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
8. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 455/2008.
Wien, am 24. Jänner 2013
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