VwGH 2012/03/0155

VwGH2012/03/015527.11.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, in der Beschwerdesache der B GmbH in F, vertreten durch Haslinger/Nagele & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Mölker Bastei 5, gegen die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem Luftfahrtrecht, den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §73;
B-VG Art132;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
AVG §73;
B-VG Art132;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

1.1. Mit ihrer beim Verwaltungsgerichtshof am 2. November 2012 eingelangten Säumnisbeschwerde vom 31. Oktober 2012 führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe mit einer Eingabe vom 14. Juni 2010 bei der Austro Control GmbH (ACG) den Antrag auf Eintragung einer registrierten Zivilluftfahrtschule gemäß JAR-FCL 1.055 unter Verwendung des auf der Homepage der ACG veröffentlichten Standartdokumentes gestellt.

Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um ein im Bereich der Ausbildung von Piloten tätiges Unternehmen.

Da die Beschwerdeführerin in weiterer Folge keine Rückmeldung der ACG zu ihrem Antrag erhalten habe, habe sie mehrfach erfolglos versucht den Verfahrensstand telefonisch zu erfragen. Da diese Urgenzen keinen Erfolg gebracht hätten, habe die Beschwerdeführerin daraufhin einen auf 24. August 2010 datierten, schriftlichen Antrag auf Erteilung einer Auskunft über den Verfahrensstand an die ACG gestellt. Mit Antwortschreiben der ACG vom 1. September 2010 sei der Beschwerdeführerin unter anderem mitgeteilt worden, dass der Antrag bei der ACG eingelangt sei.

Mit Schreiben der ACG vom 30. September 2010 bzw vom 19. November 2010 seien der Beschwerdeführerin zwei Verbesserungsaufträge erteilt worden, welchen die Beschwerdeführerin jeweils fristgerecht nachgekommen sei.

Mit 25. Dezember 2010 sei die der ACG aufgrund des § 73 AVG iVm § 140b LuftfahrtG eingeräumte sechsmonatige Entscheidungsfrist abgelaufen.

Mit einem auf den 10. Jänner 2011 datierten, am 11. Jänner 2011 zur Post gegebenen Devolutionsantrag habe die Beschwerdeführerin den Übergang der Entscheidungsbefugnis an die belangte Behörde begehrt.

1.2. Mit einem mit 13. Jänner 2011 datierten Bescheid habe die ACG den Antrag der Beschwerdeführerin auf Eintragung einer registrierten Zivilluftfahrtschule abgewiesen. Dieser Bescheid sei von der Beschwerdeführerin nicht bekämpft worden und daher in Rechtskraft erwachsen.

1.3. Ungeachtet des zwischenzeitlich rechtskräftig gewordenen Bescheides der ACG habe die im Devolutionsweg angerufene belangte Behörde über den Devolutionsantrag der Beschwerdeführerin nicht entschieden. Es sei davon auszugehen, dass der am 11. Jänner 2011 zur Post gegeben Devolutionsantrag am 12. Jänner 2011 bei der belangten Behörde eingelangt sei. Das LuftfahrtG sehe keine besonderen Entscheidungsfristen vor, sondern verweise allgemein auf das AVG. Seit dem Einlangen des Devolutionsantrages sei die sechsmonatige Entscheidungsfrist um mehr als ein Jahr überschritten, die Säumnisbeschwerde sei daher zulässig. Die Beschwerdeführerin stelle daher den Antrag der Verwaltungsgerichtshof möge über den Devolutionsantrag vom 10. Jänner 2011 in der Sache selbst erkennen.

2. Gemäß Art 132 B-VG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt war. Art 132 B-VG gewährt Rechtsschutz in den Fällen, in denen jemand einen Rechtsanspruch darauf hat, dass eine Verwaltungsbehörde einen Bescheid erlässt; die Säumnisbeschwerde schützt den Einzelnen vor behördlicher Untätigkeit in der Hoheitsverwaltung (vgl hiezu etwa VwGH 24. Juli 2012, 2009/03/0070, mwH).

Der Verwaltungsgerichtshof hat darüber hinaus zur Frage der Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde nach § 27 VwGG bereits ausgesprochen dass dieses Rechtsinstitut dem Schutz vor Untätigkeit der Behörde, nicht aber der Abwehr von Verletzungen der den Behörden aufgetragenen Zuständigkeitsbestimmungen dient. Das hat zur Folge, dass die Erlassung eines Bescheides über den vom Säumnisvorwurf betroffenen Sachantrag der Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (im Falle einer nach Beschwerdeerhebung erfolgenden Bescheiderlassung der Fortsetzung des Säumnisbeschwerdeverfahrens) auch dann entgegensteht, wenn der über den vom Säumnisvorwurf betroffenen Sachantrag erlassene Bescheid aus welchen Gründen immer, auch aus jenem der Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde, rechtswidrig ist (vgl VwGH 24. Juli 2012, 2009/03/0070, sowie VwGH 22. April 1999, 98/07/0107 jeweils mwH).

3. Letzteres trifft auch auf den vorliegenden Fall zu. Die Beschwerde hat selbst eingeräumt, dass von der erstinstanzlichen Behörde (ungeachtet des Devolutionsantrags) der mit 13. Jänner 2011 datierte Bescheid erlassen wurde, mit welchem der Antrag der Beschwerdeführerin auf Eintragung einer registrierten Zivilluftfahrtschule abgewiesen wurde.

Nach der angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht ein über den Sachantrag absprechender Bescheid der Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde, die sich gegen die Untätigkeit der im Devolutionsweg angerufenen sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde (auch betreffend den Devolutionsantrag) richtet, entgegen.

Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass - geht man mit dem Beschwerdevorbringen von einem Einlagen des Devolutionsantrages bei der belangten Behörde am 12. Jänner 2011 aus - die bescheiderlassende erstinstanzliche Behörde infolge des Devolutionsantrages zur Entscheidung über den Antrag der Beschwerdeführerin unzuständig geworden war, zumal deren Bescheid erlassen (und zudem rechtskräftig) wurde.

Der über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Eintragung einer registrierten Zivilluftfahrtschule absprechende Bescheid der Behörde erster Instanz vom 13. Jänner 2011 steht somit der Erhebung der vorliegenden Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof entgegen.

4. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher die Säumnisbeschwerde gemäß § 34 Abs 1 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.

Wien, am 27. November 2012

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