VwGH 2012/02/0291

VwGH2012/02/029129.1.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, in der Beschwerdesache des DM in E, vertreten durch Dr. Josef Lindlbauer, Rechtsanwalt in 4470 Enns, Bräuergasse 3, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Oberösterreich vom 6. November 2012, Zl. VwSen-166970/2/Kei/Bb/Eg, betreffend Abweisung eines Antrages auf Aufhebung einer Strafverfügung gemäß § 52a Abs. 1 VStG in einer Angelegenheit der Übertretung der StVO 1960 (weitere Partei: Oberösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §68 Abs7;
VStG §52a Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
AVG §68 Abs7;
VStG §52a Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftiger Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land (BH) vom 14. Juni 2011 wegen einer Übertretung der StVO 1960 bestraft.

Mit Eingabe vom 28. Februar 2012 regte der Beschwerdeführer bei der BH unter Verweis auf § 52a Abs. 1 VStG die amtswegige Aufhebung der Strafverfügung an.

Mit Bescheid der BH vom 24. April 2012 wurde der Antrag

abgewiesen.

Der Beschwerdeführer berief.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde diese Berufung als

unbegründet abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Wortlautes von § 52a Abs. 1 VStG aus, dass niemandem ein Anspruch auf Ausübung des Abänderungs- und Behebungsrechts zustehe. Nach dem eindeutigen Wortlaut des auch im Verwaltungsstrafverfahren sinngemäß geltenden § 68 Abs. 7 AVG räume das Gesetz niemandem ein subjektives öffentliches Recht auf Aufhebung eines rechtskräftigen Strafbescheides ein. Gestützt auf die klare Rechtslage sei die BH befugt gewesen, den Antrag des Beschwerdeführers mangels eines ihm zustehenden Rechts zurückzuweisen. Durch die "Abweisung" sei dieser in keinem Recht verletzt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 52a Abs. 1 VStG hat folgenden Wortlaut:

"§ 52a. (1) Von Amts wegen können der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegende Bescheide, durch die das Gesetz zum Nachteil des Bestraften offenkundig verletzt worden ist, sowohl von der Behörde als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden. § 68 Abs. 7 AVG gilt sinngemäß."

§ 68 Abs. 7 AVG hat folgenden Wortlaut:

"§ 68. (1) …

(7) Auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Abs. 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach § 35 zu ahnden."

Nach Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Voraussetzung für die Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof ist danach aber unter anderem, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiven Recht verletzt sein konnte.

Wie sich aus dem eindeutigen Wortlaut des § 68 Abs. 7 AVG bzw. des § 52a Abs. 1 VStG ergibt, räumt das Gesetz dem Beschwerdeführer ein subjektives Recht auf Aufhebung nicht ein (vgl. den hg. Beschluss vom 29. Juni 2011, Zl. 2011/02/0145, und das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2012, Zl. 2010/07/0011).

Die Beschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 29. Jänner 2013

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