Normen
FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs2;
FrPolG 2005 §66 Abs3;
MRK Art8 Abs2;
VwRallg;
FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs2;
FrPolG 2005 §66 Abs3;
MRK Art8 Abs2;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 28. April 2010 wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer, einen ukrainischen Staatsangehörigen, gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) aus dem Bundesgebiet aus.
Begründend führte sie dazu aus, dass der Beschwerdeführer bereits mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 28. Juni 2000 wegen der Ausübung von "Schwarzarbeit" gemäß § 33 Abs. 2 Z 5 iVm Abs. 4 Fremdengesetz 1997 ausgewiesen und am 9. Juli 2000 in sein Heimatland abgeschoben worden sei.
Nach neuerlicher, illegaler Einreise am 8. April 2001 habe er am 9. April 2001 einen Asylerstreckungsantrag gestellt, der sich auf seine damalige Ehefrau bezogen habe. Dieser Antrag sei mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 2. April 2002 rechtskräftig abgewiesen worden. Der Beschwerdeführer sei seiner Ausreiseverpflichtung jedoch nicht nachgekommen. Er habe vielmehr am 27. Februar 2004 einen weiteren Asylantrag gestellt, der mit dem im Instanzenzug ergangenen Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13. November 2008 rechtskräftig abgewiesen worden sei. Gleichzeitig sei festgestellt worden, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine zulässig sei. Die vom Bundesasylamt verfügte Ausweisung sei jedoch ersatzlos behoben worden. Dies sei damit begründet worden, dass es andernfalls möglich wäre, dass der Beschwerdeführer auf Grund der asylrechtlichen Ausweisung das Bundesgebiet ohne seine Lebensgefährtin und sein mj. Kind zu verlassen hätte. Mit der Rechtskraft des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes sei die vorläufige Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers "widerrufen" worden.
Der Beschwerdeführer sei - nach den Angaben in seiner Stellungnahme - mittlerweile von seiner vormaligen Ehefrau, mit der er zwei Kinder habe, geschieden. Er lebe nun mit seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen, 2004 geborenen Sohn in einem Haushalt zusammen. Die Lebensgefährtin und der gemeinsame Sohn seien bereits mit den im Instanzenzug ergangenen Bescheiden vom 12. Jänner 2010 gemäß § 53 Abs. 1 FPG rechtskräftig ausgewiesen worden. Seine ehelichen Söhne und deren Mutter würden über befristete Niederlassungsbewilligungen verfügen und in einem gemeinsamen Haushalt leben. Der Beschwerdeführer zahle monatlich insgesamt etwa EUR 500,-- an außergerichtlich vereinbartem Unterhalt für beide Kinder. Einem Schreiben der vormaligen Ehefrau des Beschwerdeführers vom 21. März 2010 zufolge leiste er für die gemeinsamen Kinder "seinen Beitrag als Vater sowohl in familiärer als auch in finanzieller Hinsicht." Der Beschwerdeführer sei seit 29. Mai 2007 - mit einer etwa fünfmonatigen Unterbrechung im Jahr 2008 - durchgehend, zum Teil geringfügig, als Arbeiter beschäftigt. Er sei jedoch noch nie im Besitz einer "Arbeitsberechtigung" gewesen.
Die belangte Behörde führte weiter aus, dass der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Straferkenntnis vom 5. Juni 2008 gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 Wiener Landes-Sicherheitsgesetz (Verletzung des öffentlichen Anstands und Lärmerregung) sowie gemäß § 81 Abs. 1 und § 82 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz (Störung der öffentlichen Ordnung und aggressives Verhalten gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht) und nach § 76 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960 (unerlaubte Benutzung der Fahrbahn als Fußgänger) mit einer Geldstrafe von insgesamt EUR 1.000,-- belegt worden sei. Weiters sei von der Erstbehörde mit der seit 1. Mai 2009 rechtskräftigen Strafverfügung über ihn wegen seines unrechtmäßigen Aufenthalts eine Geldstrafe verhängt worden.
Rechtlich beurteilte die belangte Behörde den Sachverhalt dahingehend, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Abschiebung im Jahr 2000, ab seiner illegalen (Wieder-)Einreise am 8. April 2001 bis zur Zuerkennung der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz, nach rechtskräftig negativem Abschluss seines ersten Asylverfahrens sowie seit rechtskräftig negativem Abschluss seines zweiten Asylverfahrens unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe bzw. aufhalte. Der Beschwerdeführer sei auch später nicht in den Besitz eines Aufenthaltstitels gelangt. Es seien daher die Voraussetzungen zur Erlassung der Ausweisung - vorbehaltlich der Bestimmungen des § 66 FPG - im Grunde des § 53 Abs. 1 FPG gegeben.
Auf Grund des langjährigen inländischen Aufenthalts des Beschwerdeführers und der - wenn auch illegalen - Anwesenheit der Lebensgefährtin und des gemeinsamen Kindes sowie der rechtmäßig in Österreich lebenden ehelichen Kinder ging die belangte Behörde von einem mit der Ausweisung verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers aus. Dieser Eingriff erweise sich jedoch zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele, hier: zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens und des Arbeitsmarktes, als dringend geboten. Gerade den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung komme nämlich aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein besonders hoher Stellenwert zu. Gegen dieses Interesse verstoße das unrechtmäßige Verbleiben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer bis dato nicht nur seiner Ausreiseverpflichtung geradezu beharrlich nicht nachgekommen sei, sondern seit mittlerweile etwa drei Jahren fast durchgehend entgegen der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes "Schwarzarbeit" ausübe, obwohl er deshalb bereits einmal ausgewiesen worden sei. Wenngleich er sozialversichert und offenbar bemüht sei, für den eigenen Lebensunterhalt und teilweise auch für den seiner Kinder aus erster Ehe aufzukommen, sei seine unselbständige Erwerbstätigkeit nicht nur aus fremdenrechtlicher, sondern vor allem auch aus arbeitsmarktrechtlicher Sicht illegal. So sei der Beschwerdeführer nie im Besitz einer arbeitsmarktrechtlichen Bewilligung oder eines für das Ausüben einer unselbständigen Erwerbstätigkeit erforderlichen Aufenthaltstitels gewesen. Die aus der Dauer seines Aufenthalts ableitbare Integration sei in ihrem Gewicht dadurch entscheidend gemindert, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet nur auf Grund mehrerer - letztlich unberechtigter - Asylanträge vorläufig rechtmäßig gewesen sei. Seit rechtskräftiger Abweisung der Asylanträge sei sein Aufenthalt unrechtmäßig. Der Beschwerdeführer habe sich seines unsicheren aufenthaltsrechtlichen Status bewusst sein müssen und zu keiner Zeit darauf vertrauen dürfen, sich mit seinen ursprünglichen Familienangehörigen oder seiner nunmehrigen Familie im Bundesgebiet niederlassen zu können. Da nur über eine Ausweisung abgesprochen werde, könne dahingestellt bleiben, ob auf Grund der beiden rechtskräftigen, schwer wiegenden Verwaltungsübertretungen auch der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z 2 FPG vorliege.
In seinem Heimatland habe der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge nicht nur die Pflichtschule besucht, sondern auch das Studium der Forstwirtschaft absolviert. Vor diesem Hintergrund müsse unter Bedachtnahme auf seine Angaben im Asylverfahren, wonach im Heimatland nicht nur die leiblichen Eltern sondern auch eine Schwester aufhältig seien, davon ausgegangen werden, dass die "Herstellung einer beruflichen Bindung zu seinem Heimatstaat" möglich sei. Der Beschwerdeführer habe auch nicht konkret vorgebracht, dass er seine Kontakte zu seinen Angehörigen im Heimatland bereits eingestellt hätte oder eine (Wieder-)Aufnahme unmöglich wäre. Es seien auch keine Gründe geltend gemacht worden, wonach die beiden "aktuellen" Familienangehörigen des Beschwerdeführers ihn nicht ins Ausland begleiten, oder seine frühere Ehefrau und die beiden ehelichen Kinder ihn dort nicht zumindest besuchen könnten. Seiner Unterhaltspflicht gegenüber seinen beiden Söhnen könne der Beschwerdeführer - wenngleich eingeschränkt - aber auch vom Ausland aus nachkommen. Es bestehe daher kein Zweifel daran, dass die Erlassung der Ausweisung dringend geboten und daher iSd § 66 FPG zulässig sei. Außer der strafgerichtlichen Unbescholtenheit sprächen keine besonderen Umstände zu Gunsten des Beschwerdeführers, weshalb auch im Rahmen des Ermessens nicht von der Erlassung der Ausweisung Abstand zu nehmen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:
Vorauszuschicken ist, dass der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid auf Basis der Sach- und Rechtslage bei seiner Erlassung zu überprüfen hat. Wird daher im Folgenden auf Bestimmungen des FPG Bezug genommen, so handelt es sich dabei jeweils um die zu diesem Zeitpunkt (Mai 2010) geltende Fassung.
Unter der Überschrift "Ausweisung Fremder ohne Aufenthaltstitel" ordnet § 53 Abs. 1 FPG an, dass Fremde mit Bescheid ausgewiesen werden können, wenn sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass seine Asylverfahren rechtskräftig negativ abgeschlossen sind und ihm kein Aufenthaltstitel erteilt worden ist.
Die Beschwerde macht zwar als Verfahrensmangel geltend, dass die belangte Behörde Ermittlungen dazu unterlassen habe, ob dem Beschwerdeführer ein humanitäres Bleiberecht zu gewähren wäre. Diese Ausführungen sind jedoch schon deshalb nicht berechtigt, weil selbst einem anhängigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen im Ausweisungsverfahren keine rechtliche Bedeutung zukäme, und eine solche Anhängigkeit der Erlassung einer Ausweisung nicht entgegenstehen würde (vgl. das Erkenntnis vom 24. April 2012, Zlen. 2011/23/0403 bis 0406, mwN). Der Beschwerdeführer brachte allerdings nicht einmal vor, bereits einen Antrag auf Gewährung eines solchen Aufenthaltstitels gestellt zu haben. Die Auffassung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer halte sich nunmehr rechtswidrig im Bundesgebiet auf, sodass der Tatbestand des § 53 Abs. 1 FPG erfüllt sei, erweist sich somit nicht als rechtswidrig. Entgegen der Beschwerdeansicht bestand für den Beschwerdeführer bereits mit rechtskräftiger Beendigung seines Asylverfahrens eine Ausreiseverpflichtung und nicht erst mit Erlassung des angefochtenen Bescheides (vgl. etwa das Erkenntnis vom 25. November 2011, Zl. 2010/18/0346). Bereits ab diesem Zeitpunkt war sein Aufenthalt im Bundesgebiet unrechtmäßig.
Würde durch eine Ausweisung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist sie gemäß § 66 Abs. 1 FPG nur dann zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei dieser Beurteilung ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der im § 66 Abs. 2 FPG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 66 Abs. 3 FPG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Bei einer Entscheidung über eine Ausweisung ist der Behörde Ermessen eingeräumt (vgl. etwa das Erkenntnis vom 31. Mai 2012, Zl. 2011/23/0326, mwN).
Der Beschwerdeführer wendet sich vorwiegend gegen die von der belangten Behörde vorgenommene Interessenabwägung und bringt dazu vor, dass er seit mehr als neun Jahren in Österreich lebe. Die überwiegende Dauer seines Aufenthalts sei rechtmäßig gewesen. Er wohne im gemeinsamen Haushalt mit seiner Lebensgefährtin und dem am 26. Juni 2004 in Wien geborenen Sohn, der ab September 2010 die erste Klasse der Volksschule besuchen werde. In Österreich lebten auch seine "Ex-Gattin" und die beiden gemeinsamen Kinder, zu welchen eine "äußerst enge Beziehung" bestehe. Er erbringe seinen "Beitrag als Vater" sowohl "in familiärer als auch in finanzieller Hinsicht", indem er einen monatlichen Unterhalt von EUR 500,-- leiste. Er gehe in Österreich einer geregelten Arbeit nach, was seine Arbeitswilligkeit zeige. Da er sozialversichert sei, trage er auch zur Erhaltung des Sozialsystems bei. Das Fehlen einer Arbeitsbewilligung könne im Ausweisungsverfahren nicht zu seinem Nachteil ausgelegt werden.
Diesem Vorbringen ist vorweg zu entgegnen, dass die belangte Behörde die integrationsbegründenden Umstände ohnedies ausreichend berücksichtigt und in ihre Interessenabwägung einbezogen hat. Entgegen der Beschwerdeansicht hätte die belangte Behörde aus den genannten Umständen aber nicht ableiten müssen, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers aus Österreich unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK unverhältnismäßig und daher unzulässig sei. Die geltend gemachten Umstände stellen sich nämlich auch in Verbindung mit der Aufenthaltsdauer (bis zur Bescheiderlassung) von etwa neun Jahren nicht als so außergewöhnlich dar, dass unter dem genannten Gesichtspunkt von einer Ausweisung hätte Abstand genommen und akzeptiert werden müssen, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten, vor allem mit seiner illegalen Einreise nach einer bereits einmal erfolgten Abschiebung und seinen wiederholten und unberechtigten Asylanträgen letztlich versuchte, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers ist auch nicht bloß im Hinblick auf seine strafrechtliche Unbescholtenheit vom Fehlen einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auszugehen. Abgesehen von der im Jahr 2008 verhängten Verwaltungsstrafe, die unbestrittener Maßen über den Beschwerdeführer verhängt worden war, kommt gerade auch den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zu. Gegen dieses öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen verstoßen Fremde maßgeblich, die - auch wenn sie sich wie der Beschwerdeführer während des Asylverfahrens vorläufig rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielten - nach negativem Abschluss des Asylverfahrens unrechtmäßig in Österreich verbleiben (siehe auch dazu das bereits erwähnte Erkenntnis vom 24. April 2012, mwN).
Bei der Bewertung des privaten Interesses des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich durfte die belangte Behörde iSd § 66 Abs. 2 Z 8 FPG auch berücksichtigen, dass er auf der Grundlage der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung, die ihm während des Asylverfahrens zugekommen war, nicht damit rechnen durfte, er werde (auch mit seiner ursprünglichen Familie) dauernd in Österreich verbleiben können. Die nunmehr aufrechte Lebensgemeinschaft wurde überdies erst nach der rechtskräftigen Abweisung des ersten Asylantrags begründet. Zu Recht hat die belangte Behörde aber auch die Integration des Beschwerdeführers in den Arbeitsmarkt als dadurch relativiert angesehen, dass seine Beschäftigung unrechtmäßig erfolgte. Soweit der Beschwerdeführer hervorhebt, dass er durch die von ihm geleisteten Sozialversicherungsabgaben einen Beitrag zum Sozialsystem leiste, ist ihm zu erwidern, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Interessenabwägung nach § 66 FPG zu Gunsten des Fremden nur die den privaten und familiären Bereich betreffenden Umstände, nicht jedoch öffentliche Interessen zu berücksichtigen sind (vgl. etwa das Erkenntnis vom 20. Jänner 2009, 2008/18/0651, mwN).
Da neben dem Beschwerdeführer nun auch seine Lebensgefährtin und das gemeinsame Kind ausgewiesen wurden, ist mit dieser aufenthaltsbeendenden Maßnahme insoweit keine Trennung und daher auch kein Eingriff in das Familienleben der Beteiligten verbunden. Die gegen ihre Ausweisungen eingebrachten Beschwerden der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers und seines Sohnes wurden im Übrigen mit Erkenntnis vom 12. Dezember 2012, Zlen. 2012/18/0158 und 159, ebenfalls abgewiesen.
Wenn der Beschwerdeführer argumentiert, dass angesichts des rechtmäßigen Aufenthalts seiner vormaligen Ehefrau und seiner beiden Kinder, die über eine befristete Niederlassungsbewilligung verfügten, seine Ausweisung im Hinblick auf die Bestimmung des § 66 Abs. 3 FPG unzulässig wäre, ist er schon deshalb nicht im Recht, weil diese Personen die dort genannten Voraussetzungen schon mangels unbefristeten Niederlassungsrechts nicht erfüllen. Ein konkretes Tatsachenvorbringen, inwiefern die Beziehungen zu seinen ehelichen Kindern über die Leistung von Geldunterhalt hinausgingen, erstattete der Beschwerdeführer nicht.
Mit dem Vorbringen, dass der Vater des Beschwerdeführers bereits im Jahr 2009 gestorben sei, zur Mutter nur äußerst selten und zur Schwester gar kein Kontakt mehr bestehe, wird keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt. Abgesehen davon, dass die Beschwerde nicht darlegt, weshalb die familiären Bindungen in der Heimat nicht wieder hergestellt werden können sollten, begründete die belangte Behörde die für den Beschwerdeführer bestehende Möglichkeit, im Herkunftsstaat (auch) beruflich wieder Fuß fassen zu können, vor allem mit seinem dort abgeschlossenen Hochschulstudium. Diesen Ausführungen tritt die Beschwerde nicht entgegen. Eine mögliche Verringerung der Unterhaltszahlungen durch den Beschwerdeführer bei einer Berufstätigkeit im Herkunftsland hat bereits die belangte Behörde berücksichtigt. Die allfälligen wirtschaftlichen Schwierigkeiten beim Aufbau einer Existenz im Heimatland sind jedoch auf Grund des hohen öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 31. Mai 2012, Zl. 2011/23/0411, mwN).
Die Beschwerde releviert des Weiteren unter verschiedenen Gesichtspunkten eine mögliche Verfolgung des Beschwerdeführers in der Ukraine. Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Frage der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit einer Abschiebung im Ausweisungsverfahren keine rechtliche Bedeutung zukommt. Ob eine Aufenthaltsbeendigung mit Art. 3 EMRK im Einklang steht, ist vielmehr Gegenstand anderer Verfahren. Eine allfällige, die Abschiebung unzulässig machende Gefährdungs- oder Bedrohungssituation im Heimatstaat ist vor allem im Verfahren über die Gewährung internationalen Schutzes nach dem Asylgesetz zu prüfen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 24. November 2011, Zl. 2011/23/0465, mwN). Der Beschwerdeführer ist daher insoweit auch auf das negative Ergebnis seiner Asylverfahren zu verweisen. Der in der Beschwerde in diesem Zusammenhang behaupteten Verletzung der Anleitungspflicht fehlt es daher bereits an Relevanz.
Zusammenfassend ist es somit insgesamt fallbezogen nicht zu beanstanden, dass die belangte Behörde die Ausweisung des Beschwerdeführers unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK - in Anwendung des § 66 FPG - nicht als unzulässigen Eingriff in sein Privat- und Familienleben angesehen hat und seinen privaten Interessen an einem Verbleib in Österreich kein höheres Gewicht beimaß als dem von ihm erheblich beeinträchtigten Interesse an einem geordneten Fremdenwesen. In der Beschwerde werden schließlich auch keine Gründe aufgezeigt, wonach die Ermessensübung durch die belangte Behörde nicht im Sinn des Gesetzes erfolgt wäre.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 20. Dezember 2012
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