VwGH 2011/23/0160

VwGH2011/23/016031.5.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Sulzbacher, Mag. Haunold, Mag. Feiel und Dr. Mayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Beschwerde des V in W, vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Schottenfeldgasse 2-4/2/23, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 7. November 2007, Zl. UVS-FRG//56/3675/2007-15, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:

Normen

FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §60 Abs6;
FrPolG 2005 §66;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §87;
VwRallg;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §60 Abs6;
FrPolG 2005 §66;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §87;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein deutscher Staatsangehöriger, reiste um den Jahreswechsel 2000/2001 gemeinsam mit seiner damaligen Lebensgefährtin, einer österreichischen Staatsbürgerin, nach Österreich ein.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 22. November 2001 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Betruges nach den §§ 146 und 148 erster Fall StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten rechtskräftig verurteilt. Dem gerichtlichen Schuldspruch zufolge habe der Beschwerdeführer gewerbsmäßig Hotelangestellte durch die Vorgabe seiner Zahlungsfähigkeit und - willigkeit zu Handlungen (nämlich zur Überlassung von Hotelzimmern) verleitet, die zwei Hotels am Vermögen schädigten.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 6. November 2006 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 2 und 148 zweiter Fall StGB sowie des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten rechtskräftig verurteilt, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwölf Monaten bedingt nachgesehen wurde. Dem gerichtlichen Schuldspruch zufolge habe der Beschwerdeführer in der Zeit von Oktober 2005 bis Mai 2006 in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung der Taten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, mit Bereicherungsvorsatz Dritte durch die Vorspiegelung, ein redlicher Vertragspartner zu sein, zur Ausfolgung von Geldbeträgen verleitet und so am Vermögen geschädigt. Dabei habe er seinen Arbeitgeber zur Gewährung eines Lohnvorschusses, eine Bekannte zur Gewährung eines Darlehens sowie mehrere Kunden seines Arbeitgebers, nachdem er sich tatsachenwidrig als inkassoberechtigt ausgegeben habe, zur Leistung von Akontozahlungen verleitet. Weiters habe er eine falsche Urkunde im Rechtsverkehr gebraucht. Das Gericht wertete u. a. die Tatwiederholung im Rahmen der Gewerbsmäßigkeit, die einschlägige Vorstrafe und das mehrfache Überschreiten der ersten Wertgrenze (von EUR 3.000,--) als erschwerend bzw. das überwiegende Geständnis und die teilweise Schadensgutmachung als mildernd. Der Beschwerdeführer wurde am 19. Februar 2007 mit "Einzelbegnadigung" aus der Strafhaft entlassen.

Im Hinblick auf diese Verurteilungen erließ die Bundespolizeidirektion Wien mit Bescheid vom 31. März 2007 gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Aufenthaltsverbot gemäß § 86 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG).

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 7. November 2007 gab die belangte Behörde der dagegen erhobenen Berufung keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid mit der Maßgabe, dass die Dauer (des Aufenthaltsverbotes) mit zehn Jahren begrenzt sei.

Nach der Darstellung des Verwaltungsgeschehens und der beiden gegen den Beschwerdeführer ergangenen Verurteilungen gab die belangte Behörde den Inhalt der mündlichen Verhandlung vom 6. August 2007 wieder. In dieser habe der Beschwerdeführer insbesondere ausgeführt, dass das strafbare Verhalten aus dem Jahr 2001 vor dem Hintergrund der schweren Erkrankung seiner (im Dezember 2003 verstorbenen) Tochter zu sehen sei. Dies habe zu ständigem psychischen Stress und zu einer großen finanziellen Belastung geführt. Auf Grund der seit damals bestehenden Schulden habe er sich im Jahr 2006 verleiten lassen, erneut straffällig zu werden.

Ergänzend stellte die belangte Behörde im Anschluss daran Folgendes fest: Der Beschwerdeführer habe seit dem 21. Dezember 2000 beinahe durchgehend "Versicherungszeiten erworben" und sei seit dem 1. April 2007 wiederum berufstätig. Am 8. September 2007 habe der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerin A. geheiratet. Aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Führungszeugnis des (deutschen) Bundesamtes für Justiz gehe eine Verurteilung des Beschwerdeführers vom 6. Juni 2006 wegen des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in sechs Fällen zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen hervor (wobei dieser Verurteilung eine Straftat vom November 1999 zugrunde lag). Weiters verwies die belangte Behörde auf einen vorgelegten Sozialbericht von "Neustart" vom 9. August 2007, dem zufolge sich der Beschwerdeführer durch hohe Verlässlichkeit, Pünktlichkeit und Kooperationsfähigkeit auszeichne und alle ihm gebotenen Chancen zum Wiedereinstieg wahrgenommen habe.

In rechtlicher Hinsicht sah die belangte Behörde nicht nur durch die dargestellte Verurteilung vom 6. November 2006 den Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z 1 FPG als erfüllt an, sondern sie erachtete im Hinblick auf das Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers eine "erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung" als gegeben. Diesbezüglich verwies die belangte Behörde hinsichtlich der Verurteilung aus dem Jahr 2006 auf die Mehrzahl von Angriffen gegen fremdes Vermögen, auf den längeren Tatzeitraum, auf die Gewerbsmäßigkeit und auf den erheblichen Schaden. In Anbetracht der einschlägigen Vorverurteilung könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass das der letzten Verurteilung zugrunde liegende strafbare Verhalten eine einmalige kriminelle Handlung darstelle. Vor diesem Hintergrund könnten auch die konkreten Tatumstände wie eine möglicherweise subjektive Notlage die Begehung der Straftaten nicht entscheidend relativieren. Vielmehr zeige das Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers seine Neigung, kriminelle Handlungen gegen fremdes Eigentum zu setzen. Die nach der Haftentlassung vorgelegten Berichte seien zwar nicht unbeachtlich, jedoch sei der Zeitraum "von einem halben Jahr" nicht ausreichend, um angesichts des wiederholten strafbaren Verhaltens des Beschwerdeführers von einem nachhaltigen Gesinnungswandel auszugehen.

In Ansehung des § 66 FPG verwies die belangte Behörde auf den beinahe siebenjährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, auf seine beinahe durchgehende Berufstätigkeit und auf seine familiäre Bindung durch seine Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin. Diesbezüglich sei aber zu beachten, dass die Ehe zu einem Zeitpunkt geschlossen worden sei, zu dem sich die Beteiligten des unsicheren Aufenthaltes des Beschwerdeführers bewusst gewesen seien. Den gewichtigen privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet würde das - auf Grund der wiederholten Straftaten - maßgebliche öffentliche Interesse an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes gegenüberstehen. Die Interessenabwägung könne somit "nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers ausgehen".

Schließlich vertrat die belangte Behörde die Auffassung, dass nach einem Ablauf von zehn Jahren mit einem Wegfall der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr gerechnet werden könne.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 5. März 2008, B 2420/07-4, ablehnte und sie über nachträglichen Antrag des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 17. März 2008 dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

Über die auftragsgemäß ergänzte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen:

Vorauszuschicken ist, dass der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid auf Basis der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erlassung zu überprüfen hat. Wird daher im Folgenden auf Bestimmungen des FPG Bezug genommen, so handelt es sich dabei um die im November 2007 geltende Fassung.

Der Beschwerdeführer ist als deutscher Staatsangehöriger EWR-Bürger im Sinn des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG. Die Zulässigkeit der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist daher am Maßstab des § 86 Abs. 1 FPG zu prüfen. Demnach kann ein Aufenthaltsverbot nur erlassen werden, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist; das persönliche Verhalten muss dabei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 86 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. dazu das Erkenntnis vom 5. Juli 2011, Zl. 2008/21/0131, mwN).

Das Vorliegen der von der belangten Behörde dargestellten Verurteilungen und das ihnen zugrunde liegende strafbare Verhalten wird in der Beschwerde nicht bestritten. Allerdings rügt der Beschwerdeführer, die belangte Behörde habe die besonderen Umstände der Straftaten (insbesondere die schwierige familiäre Situation auf Grund der schweren Erkrankung der Tochter im Jahr 2001 sowie die daraus resultierende finanzielle Notlage) nicht entsprechend berücksichtigt. Ebenso habe die belangte Behörde die von den Organen der Strafrechtspflege gestellte günstige Zukunftsprognose und die bedingte Strafnachsicht eines beträchtlichen Teils der verhängten Freiheitsstrafe nicht in ihre Erwägungen einbezogen.

Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Die belangte Behörde hat die von ihr bejahte Gefährdungsannahme nach § 86 Abs. 1 FPG erkennbar nicht bloß auf die gegen den Beschwerdeführer ergangenen Verurteilungen, sondern auf die - diesen Verurteilungen zugrunde liegenden - Straftaten gestützt. Sie hat auch zum Ausdruck gebracht, im Hinblick auf welche Umstände sie vom Bestehen einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für die öffentliche Ordnung ausgegangen ist, die ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich das Interesse an der Verhinderung von gegen fremdes Eigentum gerichteten Straftaten, berührt. Dabei durfte sie die Mehrzahl an Straftaten, die der Verurteilung vom 6. November 2006 zugrunde lagen, ebenso heranziehen wie den längeren Tatzeitraum, die gewerbsmäßige Begehung und die Höhe der jeweils ausgefolgten Geldbeträge. Ungeachtet dessen, dass die den weiteren Verurteilungen zugrunde liegenden Straftaten aus den Jahren 1999 bzw. 2001 stammten, war die belangte Behörde nicht gehindert, diese gleichfalls gegen das Vermögen Dritter gerichteten strafbaren Handlungen in die Beurteilung des Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers einfließen zu lassen (vgl. hinsichtlich des - einer bereits getilgten Verurteilung zugrunde liegenden - Verhaltens das Erkenntnis vom 24. April 2012, Zl. 2011/23/0291). Entgegen dem Einwand in der Beschwerde hat die belangte Behörde auch die persönliche Situation des Beschwerdeführers in ihre Beurteilung einbezogen. Aber auch in Anbetracht der privaten Lebensumstände zur Zeit der Tatbegehung kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie angesichts der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten eine aktuelle Gefährdungsannahme im Sinn des § 86 Abs. 1 FPG bejahte.

Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang einwendet, der angefochtene Bescheid verstoße gegen die Richtlinie 64/221/EWG , ist zum einen darauf zu verweisen, dass diese Richtlinie durch die Richtlinie 2004/38/EG (mit Wirkung vom 30. April 2006) aufgehoben wurde. Darüber hinaus ist es in Anbetracht der dargestellten Erwägungen auch der Sache nach nicht zutreffend, dass sich die belangte Behörde darauf beschränkt habe, bei ihrer Beurteilung entgegen Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG "generalpräventive Gründe in den Vordergrund zu stellen".

Der Beschwerdeführer rügt eingehend, dass die Fremdenbehörden im Rahmen des § 60 Abs. 1 FPG keine eigenständige Prognoseentscheidung hätten vornehmen dürfen, sondern an die - im Zuge seiner bedingten Entlassung aus der Strafhaft vorgenommene - Prognoseentscheidung gebunden gewesen wären. Diesem Vorbringen ist die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten, wonach die Beurteilung der Gefährdung von den Fremdenbehörden eigenständig aus dem Blickwinkel des Fremdenrechtes und unabhängig von den gerichtlichen Erwägungen zur Strafbemessung vorzunehmen ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 29. Februar 2012, Zl. 2009/21/0103). Somit lässt sich weder aus den vom Strafgericht ausgesprochenen (teil-)bedingten Strafnachsichten noch aus der bedingten Entlassung aus der Strafhaft für den Beschwerdeführer etwas gewinnen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 29. Februar 2012, Zl. 2009/21/0103). Die Beschwerdeausführungen geben keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzugehen.

Anders als die Beschwerde meint, war die belangte Behörde im Zusammenhang mit der Erstellung der Zukunftsprognose für den Beschwerdeführer aber auch nicht zur Einholung eines Sachverständigengutachtens gehalten, weil selbst ein so festgestellter Gesinnungswandel, der nicht seine Entsprechung in einem - einen relevanten Zeitraum umfassenden - Wohlverhalten gefunden hat, für den Wegfall der Gefährdungsprognose nicht ausreicht (siehe etwa das Erkenntnis vom 19. Jänner 2012, Zl. 2011/23/0261, mwN). Im vorliegenden Fall ist das Wohlverhalten in Freiheit angesichts der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft am 19. Februar 2007 bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides jedenfalls als zu kurz anzusehen, um auf einen verlässlichen Wegfall der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung schließen zu können.

Vor diesem Hintergrund ist der Beschwerde auch nicht beizutreten, wenn sie vorbringt, es sei gänzlich übergangen worden, dass der Beschwerdeführer Bewährungshilfe genieße. Die belangte Behörde hat den diesbezüglichen Bericht von "Neustart" vom 9. August 2007 erkennbar berücksichtigt, diesem Vorbringen aber zu Recht die - für einen nachhaltigen Gesinnungswandel - zu kurze Zeitspanne des Wohlverhaltens entgegengehalten.

Soweit der Beschwerdeführer der belangten Behörde im Zusammenhang mit der Zukunftsprognose noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorwirft, ist ihm zu erwidern, dass er nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten ausreichend Gelegenheit hatte, sich im Verwaltungsverfahren Parteiengehör zu verschaffen.

Nach § 60 Abs. 6 FPG gilt § 66 FPG auch für Aufenthaltsverbote, und zwar auch dann, wenn das Aufenthaltsverbot auf § 86 Abs. 1 FPG gegründet wird (vgl. etwa das Erkenntnis vom 16. Juni 2011, Zl. 2008/18/0299). Soweit die Beschwerde eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darin erblickt, dass die Regelungen des § 66 FPG für Aufenthaltsverbote nicht gelten und die belangte Behörde es rechtswidriger Weise unterlassen habe, diese Unsachlichkeit im Wege eines Gesetzesprüfungsantrages an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen, kommt ihr somit keine Berechtigung zu.

Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, mit dem in das Privat- oder Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, ist demnach nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Es darf jedenfalls dann nicht erlassen werden, wenn die Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von seiner Erlassung. Bei dieser Abwägung ist insbesondere auf die Dauer des Aufenthaltes und das Ausmaß der Integration des Fremden und seiner Familienangehörigen sowie auf die Intensität der familiären oder sonstigen Bindungen Bedacht zu nehmen.

Da die belangte Behörde eine Interessenabwägung gemäß § 66 FPG erkennbar vorgenommen hat, erweist sich der Beschwerdeeinwand, die Anwendung des § 66 FPG sei im konkreten Fall unterlassen worden, jedenfalls als unzutreffend.

Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, die belangte Behörde habe im Zuge der Beurteilung seiner persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet mehrere Aspekte nicht oder nur unzureichend berücksichtigt.

Dem ist zu erwidern, dass die belangte Behörde im Hinblick auf die langjährige Aufenthaltsdauer und Berufstätigkeit, die daraus resultierende soziale Integration und die familiäre Bindung des Beschwerdeführers zu seiner österreichischen Ehefrau von "gewichtigen privaten Interessen" an einem Verbleib in Österreich ausgegangen ist. Insbesondere hinsichtlich der Eheschließung hat die belangte Behörde aber zutreffend darauf hingewiesen, dass dem Beschwerdeführer angesichts des erstinstanzlich verhängten Aufenthaltsverbotes damals die Unsicherheit seines Aufenthaltes in Österreich bewusst sein musste.

Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf die besondere Intensität der familiären Bindung sowie auf das Fehlen jeglicher Bindungen zum Heimatstaat verweist, so ist dem entgegenzuhalten, dass mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Schwierigkeiten, einschließlich einer allfälligen Trennung von seiner Ehefrau, im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen sind.

Der Beschwerdeführer erachtet das öffentliche Interesse an einer Beendigung seines Aufenthaltes dadurch als gemindert, dass er keine Gewaltdelikte begangen habe. Dem ist zu erwidern, dass das öffentliche Interesse an der Verhinderung von (schweren) Straftaten gegen fremdes Vermögen - insbesondere angesichts der wiederholten, gewerbsmäßig begangenen Delikte - die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes auch in Anbetracht der familiären Situation des Beschwerdeführers nicht als unverhältnismäßig erscheinen lässt. Soweit der Beschwerdeführer weiters vorbringt, dass er den Opfern seiner Straftaten im Fall der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes keine Schadenswiedergutmachung mehr leisten könnte und auch diese Auswirkungen zu beachten seien, so ist dem entgegenzuhalten, dass bei der Interessenabwägung nach § 66 FPG zu Gunsten des Beschwerdeführers nur die seinen privaten und familiären Bereich betreffenden Umstände zu berücksichtigen sind, nicht jedoch ein privates Interesse Dritter an einer Wiedergutmachung des Schadens. Der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen muss gegenüber der Beseitigung eines durch strafbare Handlungen bereits eingetretenen Schadens der Vorrang eingeräumt werden (vgl. das Erkenntnis vom 2. April 2009, Zl. 2008/18/0153).

Schließlich wendet sich der Beschwerdeführer noch gegen die Dauer des verhängten Aufenthaltsverbotes. Es kann der belangten Behörde aber nicht entgegengetreten werden, wenn sie - gestützt auf die Straftaten, die der Beschwerdeführer während seines siebenjährigen Aufenthaltes in Österreich sowie in der Zeit davor in Deutschland zu verantworten hat - annahm, dass mit einem Wegfall der von ihm ausgehenden Gefahr erst nach Ablauf der festgesetzten Frist zu rechnen sei.

Die Beschwerde bringt auch keine besonderen Gründe vor, wonach das Ermessen durch die belangte Behörde nicht in gesetzmäßiger Weise ausgeübt worden wäre.

Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG konnte von der beantragten mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 31. Mai 2012

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