VwGH 2011/22/0187

VwGH2011/22/018722.7.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder sowie die Hofrätinnen Mag. Merl und Dr. Julcher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des M, vertreten durch Mag. Dr. Ingrid Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rotenturmstraße 19/1/1/29A, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 24. Mai 2011, Zl. 320.693/2- III/4/11, betreffend Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 2005 §10 Abs2 Z2;
FrPolG 2005 §66;
EMRK Art8;
NAG 2005 §11 Abs3;
NAG 2005 §43 Abs2;
NAG 2005 §44b Abs1 Z1;
AsylG 2005 §10 Abs2 Z2;
FrPolG 2005 §66;
EMRK Art8;
NAG 2005 §11 Abs3;
NAG 2005 §43 Abs2;
NAG 2005 §44b Abs1 Z1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers, eines kosovarischen Staatsangehörigen, gegen den erstinstanzlichen Bescheid, mit dem sein Antrag vom 19. Jänner 2010 auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt" zurückgewiesen worden war, gemäß § 43 Abs. 2 und § 44b Abs. 1 Z 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.

Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer erstmals am 3. September 1998 illegal in das Bundesgebiet eingereist sei und am 7. September 1998 einen Asylantrag gestellt habe. Mit Bescheid vom 20. Mai 1999 sei ihm Asyl gewährt worden. Ohne die Behörden davon in Kenntnis zu setzen, sei er im März 2000 in seine Heimat Kosovo zurückgekehrt, wo er in der Folge bis November 2006 gelebt habe. Im Jahr 2004 sei er von seiner Ehefrau geschieden worden. Im November 2006 sei er neuerlich in das Bundesgebiet eingereist und habe nochmals einen Asylantrag gestellt. Seine frühere Ehefrau und die beiden gemeinsamen Kinder habe er zehn Tage später nachgeholt. Nachdem dem Beschwerdeführer der Flüchtlingsstatus aberkannt worden sei, sei mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30. Dezember 2009 seine Beschwerde gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 iVm § 7 Abs. 3, § 8 Abs. 1 Z 2 und § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 abgewiesen worden. Dieses mit einer durchsetzbaren Ausweisungsentscheidung verbundene Erkenntnis sei am 19. Jänner 2010 (laut Beschwerde: am 9. Jänner 2010) in Rechtskraft erwachsen. Am 19. Jänner 2010 habe der Beschwerdeführer persönlich einen Antrag auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt" gestellt.

Nach Darstellung der §§ 43 Abs. 2 und 44b Abs. 1 Z 1 NAG wies die belangte Behörde auf die rechtskräftige Ausweisung des Beschwerdeführers hin, in deren Rahmen bereits eine Abwägung im Sinn des Art. 8 EMRK durchgeführt worden sei, an die die Niederlassungsbehörden gebunden seien. Weiters habe auch die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien mit Stellungnahme vom 31. August 2010 aufenthaltsbeendende Maßnahmen als zulässig erachtet. In einer im Rahmen des Parteiengehörs erstatteten Stellungnahme habe der Beschwerdeführer nochmals darauf hingewiesen, dass seine Aufenthaltsdauer sowie die Tatsache, dass seine zwei minderjährigen Kinder mit ihrer Mutter und ihrem (die österreichische Staatsbürgerschaft besitzenden) Stiefvater in Österreich lebten, berücksichtigt werden müssten. Aus diesen Ausführungen sei aber nicht erkennbar, dass sich in der Zeit von der rechtskräftigen Ausweisung bis zur erstinstanzlichen Zurückweisung des gegenständlichen Antrages der Sachverhalt im Hinblick auf Art. 8 EMRK maßgeblich geändert habe. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer keinen Nachweis über einen positiv abgeschlossenen Deutschkurs vorlegen können, der jedoch für einen Antrag gemäß § 43 Abs. 2 NAG erforderlich gewesen wäre.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Unbestritten blieb, dass der Beschwerdeführer mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30. Dezember 2009 rechtskräftig ausgewiesen wurde.

Nach dem Wortlaut des Gesetzes (vgl. § 44b Abs. 1 Z 1 NAG) und den damit in Einklang stehenden Materialien ist aber (unter anderem) ein auf § 43 Abs. 2 NAG gegründeter Antrag auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt" als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Fremden bereits eine Ausweisung rechtskräftig erlassen wurde. Damit steht nämlich fest, dass die Ausweisung des Fremden unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK verhältnismäßig ist, was es ausschließt, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten wäre. Das ergibt sich aus dem inhaltlichen Gleichklang von § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 und § 66 FPG einerseits und § 11 Abs. 3 NAG andererseits. Mit einer Zurückweisung ist in diesem Fall nur dann nicht vorzugehen, wenn im Hinblick auf - seit der rechtskräftigen Ausweisungsentscheidung eingetretene - maßgebliche Sachverhaltsänderungen eine neuerliche Beurteilung unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK erforderlich ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Juni 2010, 2010/22/0075).

Die belangte Behörde gelangte zu dem Ergebnis, dass eine derartige Sachverhaltsänderung nicht eingetreten sei.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen diese Auffassung und bringt dazu vor, dass er insbesondere auf Grund der familiären Bindungen zu seinen in Österreich lebenden Kindern sowie auf Grund seiner beruflichen und sozialen Integration nicht hätte ausgewiesen werden dürfen. Damit macht er aber keine Umstände geltend, die nicht schon zum Zeitpunkt der Ausweisung vorgelegen wären. Soweit er mit seinem Antrag, der unmittelbar nach Erlassung der Ausweisung eingebracht wurde, und der nun an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde jedoch erkennbar auch bezweckt, die im Asylverfahren erfolgte Beurteilung hinsichtlich der Zulässigkeit seiner Ausweisung in Frage zu stellen, ist darauf hinzuweisen, dass dies nicht Gegenstand des Verfahrens vor der Niederlassungsbehörde ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 7. April 2011, 2011/22/0066, 0067, und 2011/22/0030 bis 0034).

Auch die Rüge, die belangte Behörde habe sich nicht damit auseinandergesetzt, ob und welche Änderungen nach der Ausweisung eingetreten seien, lässt gänzlich im Dunkeln, worin solche - eine Neubeurteilung nach Art. 8 EMRK erfordernden - Änderungen gelegen sein sollten. Die seit der Ausweisungsentscheidung vom 30. Dezember 2009 vergangene Zeit kann für sich allein eine derartige Änderung jedenfalls nicht bewirken.

Die Bestätigung der von der Erstbehörde vorgenommenen Zurückweisung des gegenständlichen Antrags nach § 43 Abs. 2 NAG kann somit nicht als rechtswidrig erkannt werden. Für diese Entscheidung war es im Übrigen unerheblich, ob der Beschwerdeführer rechtzeitig den positiven Abschluss eines Deutschkurses nachweisen konnte, sodass das diesbezügliche Beschwerdevorbringen ins Leere geht.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 22. Juli 2011

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