Normen
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §66;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §87;
MRK Art8 Abs2;
MRK Art8;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §66;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §87;
MRK Art8 Abs2;
MRK Art8;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid wurde gegen den Beschwerdeführer, einen kroatischen Staatsangehörigen, gemäß § 87, § 86 Abs. 1 iVm § 63 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei zwar im August 1993 erstmals in Österreich zur Anmeldung gelangt, habe jedoch nur bis Juli 1994 über einen Aufenthaltstitel verfügt und sei von November 1994 bis November 1999 "nach Kroatien abgemeldet" gewesen. Seit November 1999 befinde sich der Beschwerdeführer durchgehend im Bundesgebiet. Er habe jedoch nur zum Teil über Aufenthaltstitel verfügt, wobei der letzte (vor seiner Heirat mit einer Österreicherin) bereits im August 2003 geendet habe.
Am 2. Jänner 2006 habe der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerin Z. geheiratet. Gestützt auf diese Ehe habe er am 20. Jänner 2006 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" eingebracht. Seit 4. Jänner 2006 sei er am behaupteten ehelichen Wohnsitz in W. in der H.gasse gemeldet. Infolge seiner Eheschließung vom Jänner 2006 habe er den begehrten Aufenthaltstitel und den Zugang zum Arbeitsmarkt erlangt. Er habe die Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin aber rechtsmissbräuchlich nur deshalb geschlossen, um sich fremdenrechtliche Vorteile und Berechtigungen zu verschaffen.
Im Zuge einer Erhebung im Juni 2007 sei an der Adresse des Beschwerdeführers in der H.gasse nicht der Beschwerdeführer, sondern der frühere Ehemann von Z. (K.) angetroffen worden. Dem Erhebungsbericht der Erstbehörde zufolge habe K. verschlafen gewirkt und Hausschuhe getragen. Überdies seien auf der Couch im Wohnzimmer eine "zerwühlte Bettdecke" und ein Polster gelegen. K. habe angegeben, nur "zufällig" in der Wohnung zu sein, weil er auf seinen elfjährigen Sohn I. warte. Er wäre deshalb in der Wohnung, weil seine frühere Ehefrau Z. arbeite und er sich um den gemeinsamen Sohn kümmern müsste. Dies hätte er zwei- bis dreimal pro Woche gemacht. Auf Verlangen habe er seinen Reisepass und weitere Dokumente aus einer Aktentasche im Kasten des Schlafzimmers entnommen. Im Kasten hätten sich auch männliche Kleidungsstücke befunden. K. habe bestritten, dass diese ihm gehörten, habe jedoch auch nicht erklären können, von wem diese stammten. "Von der Größe her" hätten sie K. gepasst. Betreffend der im Schlafzimmerkasten deponierten Dokumente habe K. keine schlüssige Erklärung abgeben können. K. habe angegeben, Z. wohne seit der Scheidung vor zwei Jahren mit I. alleine in der Wohnung, er wisse nichts von einem anderen Mann und habe diesbezüglich auch nichts von seiner früheren Ehefrau oder seinem Sohn gehört. Nach Vorlage eines Lichtbildes habe K. verneint, den Beschwerdeführer zu kennen. K. sei in der Folge aufgefordert worden, zum angeblichen "tatsächlichen" Wohnsitz mitzukommen. Auf der Fahrt dorthin habe dieser einräumen müssen, über keinen Schlüssel für seine Wohnung zu verfügen. Alleine dieser Umstand - so die belangte Behörde - rechtfertige die Annahme, dass die Behauptung des K., tatsächlich nicht mehr im Haushalt seiner geschiedenen Frau sondern an dessen "Meldeadresse" zu leben, unzutreffend sei.
Der Beschwerdeführer sei den befragten Hausparteien an der Adresse seiner Ehefrau (in der H.gasse) zudem gänzlich unbekannt. Er habe im September 2007 eine Wohnung in 1160 Wien, S.gasse gemietet. Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe behauptet, dieser hätte die Wohnung zwar angemietet, sie aber an ihren geschiedenen Ehemann K. weitergegeben, weil dieser in der Vergangenheit mit der Hausverwaltung Streit gehabt hätte. K. lebe dort und bezahle die Miete an den Beschwerdeführer. Dieser führe sie dann an den Vermieter ab. Dieses Konstrukt stehe jedoch - so die belangte Behörde - zur Tatsache, dass K. in jenem Wohnhaus unbekannt sei, in unauflöslichem Widerspruch. Ein Nachbar habe auf Befragen und Vorlage entsprechender Lichtbilder ausgeführt, dass tatsächlich der Beschwerdeführer dort lebte, K. habe er hingegen noch nie gesehen.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei als kroatischer Staatsangehöriger zwar zu einer visumfreien Einreise berechtigt, die Möglichkeit einer Erwerbstätigkeit "impliziere" dies allerdings nicht. Der Beschwerdeführer habe sich vor seiner Heirat bereits Jahre ohne Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufgehalten und daher nicht legal einer Erwerbstätigkeit nachgehen können. Die Ehe mit einer Österreicherin sei ein probates Mittel, "Aufenthalt bzw. Zugang zum Arbeitsmarkt" zu erlangen. Die "Protagonisten" hätten im gegenständlichen Fall das Eingehen einer Aufenthaltsehe bestritten und im Verfahren Zeugen namhaft gemacht, die das Vorbringen der Eheleute bestätigen sollten.
Die Behauptung des Vorliegens einer ehelichen Gemeinschaft mit Z. habe nicht nur nicht verifiziert werden können, die befragten Hausparteien hätten vielmehr nach Vorlage von Lichtbildern angegeben, dass der Beschwerdeführer nicht mit seiner Ehefrau im gemeinsamen Haushalt lebe. Verifiziert sei überdies worden, dass der frühere (geschiedene) Ehemann von Z. (K.), welcher auch der Kindesvater des gemeinsamen Kindes I. sei, nach wie vor im gemeinsamen Haushalt mit Z. und I. lebe. Die Behauptung, K. kümmere sich lediglich um seinen Sohn, könne nicht die jahrelange permanente Abwesenheit des Beschwerdeführers von der "ehelichen" Wohnung erklären. "Korrespondierend" zur mehrfach festgestellten und fortdauernden Anwesenheit von K. im vermeintlichen "ehelichen" Haushalt des Beschwerdeführers stehe auch die Tatsache, dass K. an seinem angeblichen Hauptwohnsitz gänzlich unbekannt sei.
Bezeichnend sei auch die Unwissenheit des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau über persönliche Belange des jeweils anderen, wie beispielsweise in welchem Unternehmen der Beschwerdeführer bzw. in welcher Filiale Z. tätig sei.
Zu den Aussagen der beantragten Zeuginnen führte die belangte Behörde aus, die Zeugin P. habe sich selbst als Freundin der Z. bezeichnet, welche sie seit fünf bis sechs Jahren kenne und mit welcher sie auch im gleichen Unternehmen arbeite. Seit ungefähr zwei Jahren bestehe Kontakt zu den Eheleuten, wobei sie Z. ca. einmal im Monat in deren Wohnung besuche und der Beschwerdeführer zumeist auch anwesend gewesen sei. Umgekehrt sei der Beschwerdeführer bei Besuchen an ihrer Adresse ca. dreimal gemeinsam mit Z. und ihrem Sohn dabei gewesen. Ihrem Eindruck zufolge handle es sich um eine aufrechte Ehe.
Die Zeugin R. habe ausgesagt, den Beschwerdeführer und Z. seit ungefähr sechs Jahren zu kennen. Zu beiden bestehe seit zwei bis drei Jahren Kontakt. N. treffe Z. meist in einem Cafe oder in einem anderen Lokal. Der Beschwerdeführer sei "sehr selten" dabei gewesen. Sie besuche Z. und den Beschwerdeführer ungefähr einmal in zwei Monaten in ihrer Wohnung. Der Beschwerdeführer sei manchmal auch dabei gewesen. Bei Besuchen der Eheleute in der Wohnung der N. (alle ein bis zwei Monate) sei der Beschwerdeführer nicht immer dabei gewesen. Soweit sie es beurteilen könne, führten der Beschwerdeführer und Z. ein normales Eheleben.
Zuletzt sei die Zeugin H. vernommen worden. Diese habe u. a. ausgeführt, den Beschwerdeführer bei Z., diese sei seit zwei Jahren ihre Freundin und Chefin, vor über einem Jahr kennengelernt zu haben. Z. habe ihr den Beschwerdeführer als ihren Ehemann vorgestellt. Jede Woche besuche sie nun Z. ungefähr einmal in ihrer Wohnung, esse zu Mittag oder komme nur so "kurz in die Wohnung". Umgekehrt werde sie nur von Z. besucht. Vom Beschwerdeführer wisse sie, dass er in N. arbeite, sie glaube, beim Unternehmen W. Sie wisse nicht viel vom Beschwerdeführer, man unterhalte sich "über private Dinge nicht wirklich", sondern habe "bei den Treffen einfach Spaß". Sie könne das "Zusammenleben des Ehepaares bezeugen".
Die Zeuginnen P. und R. würden - so die belangte Behörde in ihrer Beweiswürdigung - regelmäßigen, wenngleich seltenen Kontakt zu den Eheleuten behaupten. Ihre Behauptungen zu fallweisen gegenseitigen Besuchen mögen zutreffen, das fallweise Antreffen bzw. die Anwesenheit des Beschwerdeführers in der "ehelichen Wohnung" lasse aber in diesem Kontext keinesfalls den Schluss zu, dass tatsächlich eine eheliche Lebensgemeinschaft vorliege. Ob die sporadischen Besuche - so sie überhaupt stattgefunden hätten - tatsächlich infolge vorher vereinbarter Besuche "abgestimmt" bzw. "arrangiert" gewesen seien, könne dahingestellt bleiben. Denkunmöglich sei dies freilich nicht. Ein geplantes Vorgehen mit dem "Präsentieren" des Ehepartners in der angeblich gemeinsamen Wohnung, um später angebliche Zeugen für den Bestand eines durch Art 8 EMRK geschützten Familienlebens namhaft machen zu können, sei durchaus nicht unüblich. Allein in diesem Kontext könne jedoch auch die allfällige fallweise Anwesenheit des "Ehegatten" bei diversen Besuchen die (erwiesene) fehlende eheliche Lebensgemeinschaft nicht substituieren.
Die Zeugin H. sei nicht nur eine angebliche Freundin der Z., sondern "auch noch deren Untergebene in einem Dienstverhältnis". Obgleich diese erst vor ungefähr einem Jahr die Bekanntschaft des Beschwerdeführers gemacht habe, behaupte diese nunmehr, praktisch jede Woche und an den Wochenenden Gast im Haus des Beschwerdeführers und seiner Frau zu sein, wobei auch regelmäßige Essen dort stattfinden würden. Diese wohl als eng und vertraut zu qualifizierende Freundschaft finde allerdings in den Angaben der Zeugin kaum Niederschlag. Bei unzähligen Treffen - viermal monatlich und dies auch bei gemeinsamen Essen - würde "über private Dinge (des Beschwerdeführers) nicht wirklich" gesprochen und hätte man nur "Spaß". Die Zeugin habe jedoch ausgesagt, dass der Beschwerdeführer ihres Wissens nach im Unternehmen W. in N. arbeite. Diese Behauptung sei bereits von Z. im Jahre 2007 getätigt worden und zum damaligen Zeitpunkt genauso unrichtig gewesen wie zum Zeitpunkt der Befragung der Zeugin H. im April 2010. Die Behauptung der Zeugin H. sei nur insofern erklärlich, als ihr Z. diese Fehlinformation habe zukommen lassen. Die Jahre zurückliegende Fehlinformation sei ebenso durch Unkenntnis der tatsächlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers entstanden wie die erst kürzlich getätigten Angaben der Zeugin H.
In der Gesamtheit seien weder das bestreitende Vorbringen des Beschwerdeführers und seiner Frau noch die Angaben der namhaft gemachten Zeuginnen geeignet, die behördlichen Feststellungen zum Vorliegen einer Aufenthaltsehe zu erschüttern. Vielmehr sei durch die angeführten Erhebungen und Befragungen bewiesen, dass der Beschwerdeführer eine Aufenthaltsehe geschlossen habe und ein gemeinsames Familienleben des Beschwerdeführers mit Z. zu keinem Zeitpunkt vorgelegen sei. Das Verhalten des Beschwerdeführers, eine Aufenthaltsehe zwecks Erlangung aufenthaltsrechtlicher Vorteile einzugehen, laufe den öffentlichen Interessen zuwider und stelle eine grobe Verletzung der öffentlichen Ordnung, insbesondere auf dem Gebiet eines geordneten Ehe- und Fremdenwesens, dar, sodass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht nur zulässig, sondern dringend geboten sei. Das Eingehen einer Aufenthaltsehe zur Umgehung der für Drittstaatsangehörige geltenden Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen stelle auch nach gemeinschaftsrechtlichen Maßnahmen ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar.
Schließlich begründete die belangte Behörde, weshalb die Erlassung des Aufenthaltsverbotes gemäß § 66 FPG zulässig und auch im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens nicht davon Abstand zu nehmen gewesen sei.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gegen den Beschwerdeführer als Familienangehörigen einer Österreicherin im Sinn des § 87 FPG, die ihr Recht auf Freizügigkeit nicht in Anspruch genommen hat, ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 86 Abs. 1 FPG nur zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind diese Voraussetzungen gegeben, wenn ein Fremder im Sinn des § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG eine Ehe geschlossen und sich für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung auf die Ehe berufen, aber mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK nicht geführt hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 5. Juli 2011, Zl. 2010/21/0216, mwN).
2. Die Beschwerde wendet sich gegen die Annahme des Vorliegens einer Aufenthaltsehe.
Zunächst führt der Beschwerdeführer aus, die Feststellung der belangten Behörde, wonach der frühere Ehemann seiner Ehefrau (K.) nach wie vor mit dieser zusammenlebe, sei mit dem Akteninhalt nicht in Einklang zu bringen. Die Vermutung, K. habe sich lediglich an einer anderen Anschrift gemeldet, stehe im Widerspruch zu der von der belangten Behörde festgestellten Tatsache, dass sich K. bereits im Juli 2004, sohin eineinhalb Jahre vor der Eheschließung des Beschwerdeführers, von seiner ehemaligen Anschrift abgemeldet habe. Dies lasse vielmehr darauf schließen, dass K. "nicht durchgehend an der ehelichen Wohnadresse gewohnt habe".
Damit gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, eine Rechtswidrigkeit der behördlichen Beweiswürdigung aufzuzeigen. K. wurde im Zuge einer Erhebung nicht nur verschlafen und mit Hausschuhen in der angeblichen Wohnung des Beschwerdeführers angetroffen, sondern holte auf Verlangen sogar seinen Reisepass und weitere Dokumente aus einem Kasten im Schlafzimmer. Hinzu kommt, dass K. über keinen Schlüssel zu seiner angeblichen Wohnung verfügte und außerdem an jenem Wohnsitz nicht bekannt war. Den Aussagen der Hausparteien am angeblich gemeinsamen Wohnsitz des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau zufolge ist dieser - im Gegensatz zu K. - den Hausparteien dort unbekannt. Angesichts dieser unbestrittenen Feststellungen vermag der Umstand der bereits im Juli 2004 erfolgten Abmeldung von K. vom angeblichen Wohnsitz des Beschwerdeführers das Vorliegen einer "echten Ehe" nicht glaubhaft zu machen.
Auf die Feststellungen im angefochtenen Bescheid, wonach K., obwohl er sich zwei- bis dreimal wöchentlich um seinen Sohn kümmere, nichts von der Eheschließung seiner geschiedenen Frau mit dem Beschwerdeführer wisse und diesen nicht kenne, geht die Beschwerde mit keinem Wort ein.
Der Beschwerdeführer wendet sich auch im Hinblick auf die Aussagen der drei Zeuginnen gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde.
Die Zeugin P. gab u.a. an, sie habe "den Eindruck, es handelt sich um eine aufrechte Ehe". Die Zeugin R. sagte aus, sie sei sich sicher, es handle sich "um keine Scheinehe", die beiden führten, soweit sie das beurteilen könne, "ein normales Eheleben". Die Zeugin H. gab an, das "Zusammenleben" des Beschwerdeführers mit Z. "bezeugen" zu können.
Die belangte Behörde hat dargestellt, weshalb sie den Aussagen der Zeuginnen weniger Bedeutung beimisst als den sonstigen Ermittlungsergebnissen. Ihre diesbezüglichen Erwägungen sind nachvollziehbar, weil von fallweisen tatsächlich stattgefundenen Besuchen und der bloßen Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Wohnung alleine noch nicht zwingend auf ein gemeinsames Familienleben geschlossen werden kann. In den Zeugenaussagen finden sich keine konkreten Anhaltspunkte, die auf ein tatsächlich bestehendes Familienleben des Beschwerdeführers und seiner Frau im Sinn des Art. 8 Abs. 2 EMRK hindeuten würden. Auch hat der Beschwerdeführer selbst im gesamten Verfahren keine konkrete Begebenheit und keinen konkreten Umstand aufgezeigt, die das Vorliegen eines solchen belegen könnten.
Unter Berücksichtigung der oben dargelegten Umstände, wonach K., Z. und I. nach wie vor an der angeblich ehelichen Wohnanschrift zusammenleben, während der Beschwerdeführer in der S.gasse wohnt, und K. den Beschwerdeführer nicht einmal kennt, sind die Aussagen der Zeuginnen nicht geeignet, die Schlüssigkeit der Erwägungen der belangten Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung hinsichtlich des Vorliegens einer Aufenthaltsehe in Zweifel zu ziehen. Die Beweiswürdigung begegnet daher im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden Überprüfungsbefugnis keinen Bedenken.
Das Beschwerdevorbringen, die Aussagen der anonym gebliebenen Hausbewohner, wonach der Beschwerdeführer nicht im gemeinsamen Haushalt mit Z. lebe, seien nicht zu verwerten, ist schon deshalb nicht berechtigt, weil die Zeugen im angefochtenen Bescheid sehr wohl namentlich genannt werden. Der Beschwerdeführer bringt auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine allfälligen Gründe eines Nachbarn für eine unrichtige Aussage vor, sodass es dem diesbezüglich behaupteten Verfahrensfehler jedenfalls an Relevanz fehlt.
Entgegen der Beschwerdeansicht hat die belangte Behörde sehr wohl feststellt, dass zwischen dem Beschwerdeführer und Z. zu keinem Zeitpunkt ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK vorgelegen sei. Der in diesem Zusammenhang behauptete Verfahrensmangel liegt daher nicht vor.
3. Auf Basis der getroffenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Ehe geschlossen, sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die Ehe berufen, aber mit seiner Ehefrau kein gemeinsames Familienleben geführt hat. Die in § 86 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme erweist sich daher als gerechtfertigt.
4. Auch das - von der Beschwerde nicht bekämpfte - Ergebnis der von der belangten Behörde gemäß § 66 FPG vorgenommenen Interessenabwägung ist nach Beurteilung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu beanstanden.
5. Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
6. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 21. November 2011
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