VwGH 2011/18/0112

VwGH2011/18/011216.6.2011

Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art144 Abs3
FPG 2005 §53
VwGG §34 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2011:2011180112.X00

 

Begründung

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch die Verfahrenshelferin Dr. Angelika Gruber, am 27. Jänner 2011 zur hg. Zl. 2011/18/0036 Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof.

Am 22. Februar 2011 erhob er gegen den selben Bescheid auch Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 2. Mai 2011, B 1577/10‑12, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und sie antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat. Diese Beschwerde wurde beim Verwaltungsgerichtshof zur Zl. 2011/18/0112 protokolliert.

Wurde gegen ein und denselben Bescheid sowohl Beschwerde vor dem Verwaltungs‑ als auch vor dem Verfassungsgerichtshof erhoben, dann ist die in der Folge vom Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B‑VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung infolge Erschöpfung des Beschwerderechtes zurückzuweisen (vgl. hiezu etwa den hg. Beschluss vom 23. September 1994, Zl. 94/17/0335, sowie die dort angeführte weitere Rechtsprechung).

Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG war über die Zurückweisung der Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung Beschluss zu fassen.

Wien, am 16. Juni 2011

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