VwGH 2011/17/0206

VwGH2011/17/020616.11.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch, die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Köhler sowie die Hofrätinnen Dr. Zehetner und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über die Beschwerde 1. der M M, und 2. des F M, beide in G und vertreten durch Greiml & Horwath Rechtsanwaltspartnerschaft in 8010 Graz, Conrad-von-Hötzendorf-Straße 6, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 17. Juni 2011, Zl. BMLFUW-LE.4.1.10/0693- I/7/2011, betreffend einheitliche Betriebsprämie für die Jahre 2005 bis 2008, zu Recht erkannt:

Normen

32004R0796 GAP-BeihilfenDV Art51;
32004R0796 GAP-BeihilfenDV Art68 Abs1;
AVG §52;
32004R0796 GAP-BeihilfenDV Art51;
32004R0796 GAP-BeihilfenDV Art68 Abs1;
AVG §52;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit dem Bescheid vom 26. Mai 2010 änderte der Vorstand für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA) (Behörde erster Instanz) seinen Bescheid vom 30. Dezember 2005 betreffend die einheitliche Betriebsprämie für das Jahr 2005 dahin ab, dass der Antrag der Beschwerdeführer abgewiesen werde. Der bereits an die Beschwerdeführer überwiesene Betrag von EUR 7.017,78 werde samt Zinsen zurückgefordert. Des Weiteren wurden die Zahlungsansprüche spruchmäßig neu festgesetzt.

Aus der Begründung dieses Bescheides ergibt sich entscheidungswesentlich, dass anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle am 29. September 2009 Flächenabweichungen von über 20 % (von den von den Beschwerdeführern beantragten Flächen) festgestellt worden seien, weshalb keine Beihilfe gewährt werden könne. Aus der in der Begründung enthaltenen Flächentabelle ist ersichtlich, dass die Behörde eine beantragte Fläche von 143,72 ha (davon 105,77 ha Almfläche) einer ermittelten Fläche von 102,36 ha (davon 64,41 ha Almfläche) gegenüber stellte.

1.2. Die Behörde erster Instanz änderte mit ihrem Bescheid vom 24. Februar 2010 ihren Bescheid vom 29. Dezember 2006 betreffend die einheitliche Betriebsprämie für das Jahr 2006 dahin ab, dass der Antrag abgewiesen werde; gleichzeitig sprach sie aus, dass der bereits überwiesene Betrag von EUR 6.875,98 samt Zinsen zurückgefordert werde. Unter einem berechnete die Behörde die Zahlungsansprüche neu.

Begründend verwies die Behörde wiederum auf das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle vom 29. September 2009, bei der Flächenabweichungen von über 20 % (von den beantragten Flächen) festgestellt worden seien, weshalb keine Beihilfe gewährt werden könne. Aus der in der Begründung enthaltenen Flächentabelle ergibt sich, dass eine beantragte Fläche von 137,38 ha (davon 100,85 ha Almfläche) einer ermittelten Fläche von 95,02 ha (davon 58,49 ha Almfläche) gegenüber gestellt worden war.

1.3. Mit dem Abänderungsbescheid vom 28. April 2010 sprach der Vorstand für den Geschäftsbereich II der AMA aus, dass der Antrag auf die bereits mit Bescheid vom 28. Dezember 2007 zuerkannte einheitliche Betriebsprämie für das Jahr 2007 nunmehr abgewiesen werde. Der bereits an die Beschwerdeführer überwiesene Betrag von EUR 13.696,74 werde samt Zinsen zurückgefordert. Unter einem wurden die Zahlungsansprüche neu berechnet.

Begründend führte die Behörde unter anderem aus, anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle vom 29. September 2009 seien Flächenabweichungen von über 20 % (von den beantragten) festgestellt worden, weshalb keine Beihilfe gewährt werden könne. Aus der in der Begründung enthaltenen Flächentabelle ergibt sich, dass die Behörde eine beantragte Fläche von 142,44 ha (davon 108,38 ha Almfläche) einer ermittelten Fläche von 93,93 ha (davon 59,87 ha Almfläche) gegenüber stellte.

1.4. Mit dem (weiteren) Bescheid vom 27. Jänner 2010 sprach der Vorstand für den Geschäftsbereich II der AMA in Abänderung seines Bescheides vom 30. Dezember 2008 aus, dass der Antrag der Beschwerdeführer auf Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für das Jahr 2008 abgewiesen werde. Der bereits überwiesene Betrag von EUR 13.075,61 werde unter einem samt Zinsen zurückgefordert. Desgleichen wurden die Zahlungsansprüche neu berechnet.

Aus der Begründung ergibt sich entscheidungswesentlich, dass anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle vom 29. September 2009 Flächenabweichungen von über 20 % (von den beantragten) festgestellt worden seien, weshalb keine Beihilfe gewährt werden könne. Aus der in der Begründung enthaltenen Flächentabelle folgt, dass die Behörde eine beantragte Fläche von 127,36 ha (davon 93,68 ha Almfläche) eine ermittelte Fläche von 82,97 ha (davon 49,29 ha Almfläche) gegenüber stellte.

1.5. In ihren gegen diese Bescheide erhobenen Berufungen führten die Beschwerdeführer aus wie folgt:

"a) Ich als Almbewirtschafter habe die Almfutterfläche

anhand sämtlicher zur Verfügung stehender Mittel nach bestem Wissen und Gewissen ermittelt.

b) Die zurückgeforderte Betriebsprämie steht in keinem Verhältnis zu den von über den Auftrieb von Tieren erworbenen Prämien. Eine Angemessenheit der Rückforderung ist in keinster Weise gegeben.

c) In der Invekos-GIS-Verordnung 2004 ist festgelegt, dass dem Landwirt eine Hofkarte für die Ermittlung der beihilfefähigen Fläche zur Verfügung gestellt werden muss. Die AMA hat es verabsäumt, mir rechtzeitig und fristgerecht eine Hofkarte zur Berichtigung meiner Futterfläche zu übermitteln. Eine Hofkarte wäre aber unbedingt erforderlich gewesen, um die Almfutterflächen möglichst richtig einschätzen zu können.

d) Auf der mir zur Verfügung gestellten Hofkarte

waren keine Katastergrenzen ersichtlich. Es war mir daher unmöglich, mich auf der Hofkarte zu orientieren, was aber unbedingt erforderlich gewesen wäre, um meine Almfutterfläche vor Ort richtig einschätzen zu können. Dies bedeutet, dass mich kein Verschulden an der behaupteten unrichtigen Flächenfeststellung trifft und ich die Flächen wie zum damaligen Wissensstand und Stand der Technik bekannt gegeben habe. Wäre mir eine Hofkarte zur Verfügung gestellt worden, wären auf dieser keine bzw. unzureichend abgebildete Katastergrenzen ersichtlich gewesen.

e) Durch den Maßstab der Hofkarte meistens von

1:10.000 und die sehr schlechte Luftbildqualität auf Grund der Pixelgröße von 1,0 m x 1,0 m wäre es mir nicht möglich gewesen die Futterfläche richtig festzustellen. Die vorliegenden Original-Orthophotodaten haben meist eine maximale Pixelgröße von 0,25 m x 0,25 m und wurden mir von der AMA/BMLFUW nicht in dieser Genauigkeit zur Verfügung gestellt, obwohl es technisch die Möglichkeit gegeben hätte.

f) Eine Flächenermittlung mittels Invekos-GIS ist

erst mit der Invekos-GIS-Verordnung 2009 verpflichtend, vorher war eine Digitalisierung von Almen freiwillig. Bis Oktober 2009 war eine Digitalisierung von Almen nicht gesetzlich vorgeschrieben. Aus diesem Grunde war es mir erst recht nicht möglich, vor diesem Zeitpunkt eine exakte Futterfläche zu ermitteln und diese der Agrarmarkt Austria bekannt zu geben.

g) Da die im Rahmen der Vorort-Kontrolle

festgestellte Almfutterfläche nicht den tatsächlichen Verhältnissen in der Natur entspricht, wird eine neuerliche Überprüfung der Alm beantragt. Ich stelle die Flächenermittlung in Frage und stelle den Antrag auf Beiziehung eines gerichtlich beeideten Sachverständigen zum Beweise dafür, dass die Flächendaten in meinem Fall falsch ermittelt wurden und dass das Verfahren der Almfutterflächenermittlung immer wieder zu unterschiedlichen Ergebnissen führt.

h) Für das betreffende Antragsjahr hatte ich von der

AMA keine Hofkarte zur Verfügung gestellt bekommen, um rechtzeitig vor dem Mehrfachantrag die Almfutterfläche berichtigen zu können. Die Vorort-Kontrolle jedoch wurde bereits unter Verwendung eines aktuellen Luftbildes durchgeführt.

i) Die bei der Vorortkontrolle vorgefundene Fläche

ist größer als die für die Berechnung berücksichtigte Fläche. Der Flächenanteil auf nicht beantragten Grundstücken wurde nicht berücksichtigt. Daher stelle ich den Antrag auf Beiziehung eines gerichtlich beeideten Sachverständigen zur Ermittlung der Frage, welcher Flächenanteil sich bei Berücksichtigung der Almfutterfläche der nicht beantragten Grundstücke ergibt.

j) Die Almfutterflächenermittlung ist derart

kompliziert, dass es einem Landwirt auch bei größtem Bemühen unmöglich ist, die Futterfläche exakt zu ermitteln. Selbst der Agrarmarkt Austria war es bei aufeinanderfolgenden Vorort-Kontrollen nicht möglich übereinstimmende Flächenausmaße für ein und die selbe Alm festzustellen. Das allein zeigt die Komplexität der Almfutterflächenermittlung.

Beweis: Parteieneinvernahme; einzuholendes Sachverständigengutachten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Vermessungstechnik und aus dem Agrarfache."

1.6. Unter Bezugnahme auf das Berufungsvorbringen hielt die belangte Behörde den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 11. Jänner 2011 vor, dass bei der am 29. September 2009 erfolgten Vor-Ort-Kontrolle auf der H-Alm das Ausmaß der beihilfefähigen Flächen ermittelt worden sei und sich für die einzelnen Antragsjahre - unter Berücksichtigung der zunehmenden Überschirmung - folgende Abweichungen zwischen beantragter und ermittelter Fläche ergeben hätten:

Jahr

Beantragte Futterfläche

Ermittelte Futterfläche

2005

115,00 ha

70,03 ha

2006

115,00 ha

66,70 ha

2007

115,00 ha

63,53 ha

2008

115,00 ha

60,51 ha

2009

60,07 ha

57,63 ha

Zu den Almfutterflächen, bei denen die vor Ort festgestellten Ausmaße von den beantragten abwichen, werde - so die Behörde in dem erwähnten Schreiben weiter - um Mitteilung ersucht, auf welche Unterlagen und Daten die beantragten Futterflächenausmaße basierten. Sollten die Angaben auf einer Futterflächenermittlung durch die Agrarbezirksbehörde gründen, werde um Vorlage des der Futterflächenermittlung durch diese zugrunde liegenden Luftbilds samt der vorgenommenen Futterflächenberechnung ersucht.

In der Berufung werde vorgebracht, dass die Almfutterfläche anhand sämtlicher zur Verfügung stehender Mittel nach bestem Wissen und Gewissen ermittelt worden sei. Dazu würden die Beschwerdeführer um Vorlage der entsprechenden Unterlagen (wie z. B. Auszug aus Almkataster, Luftbild, Mitteilung der Agrarbezirksbehörde über Futterfläche) und nähere Erläuterung, auf welche Weise die Futterflächenberechnung tatsächlich durchgeführt worden sei, ersucht.

Sofern die Futterflächenermittlung durch das Kontrollorgan bezweifelt würde, würden die Beschwerdeführer aufgefordert, ihre Beanstandungen anhand der Vorortkontroll-Feststellungen bei den Almen zu präzisieren und konkret zu belegen. Behauptungen könnten nicht als Beweis dienen.

Insgesamt treffe es zu, dass bis zum Jahr 2009 eine Flächenermittlung mittels Digitalisierung national nicht verpflichtend vorgeschrieben gewesen sei. Es sei aber darauf hinzuweisen, dass die "EU-Rechtsvorschriften" jederzeit (auch vor dem Jahre 2009) eine genaue Identifizierung der beihilfefähigen Flächen sowohl hinsichtlich der Lage als auch dem Ausmaß nach für die Erlangung eines Beihilfeanspruches vorausgesetzt hätten. Es sei dabei den Antragstellern vorbehalten gewesen, die korrekten Flächenangaben sicher zu stellen. Die Antragsteller als Beihilfewerber trügen die letztendliche Verantwortung für die tatsächliche Erfüllung aller Anspruchsvoraussetzungen.

Soweit zu den nicht beantragten Flächen die Beiziehung eines gerichtlich beeideten Sachverständigen begehrt werde, sei anzumerken, dass die unionsrechtlichen Vorschriften eine Berücksichtigung nicht beantragter Flächen nicht erlaubten.

1.7. Die Beschwerdeführer nahmen hiezu mit Schreiben vom 21. Februar 2001 Stellung und führten zur Entwicklung der Almfutterflächen auf der H-Alm aus:

Februar 2001:

Festlegung der Almfutterfläche gemeinsam mit der ABB

104,80 ha

beantragte Almfutterfläche für die Jahre 2001 bis 2004

104,00 ha

beantragte Almfutterfläche für die Jahre 2005 bis 2008

115,00 ha

beantragte Almfutterfläche für das Jahr 2009

60,07 ha

Vor‑Ort‑Kontrolle im Jahr 2009

57,63 ha

Aus der Auflistung sei ersichtlich, dass im Jahr 2001 das Angebot der Agrarbezirksbehörde für die Ermittlung der Almfutterfläche in Anspruch genommen worden sei. Dabei sei anhand von schwarz-weiß Luftbildern die Futterfläche ermittelt worden. Die Qualität dieser Bilder sei mit den jetzigen Standards nicht zu vergleichen. Es sei jedoch zum damaligen Zeitpunkt die beste Methode der Ermittlung der Futterflächen von Almen gewesen. Es sei so eine Fläche von 104,80 ha festgestellt worden, welche auch bis zum Mehrfachantrag des Jahres 2004 beantragt worden sei. Im Jahre 2005 sei die Futterfläche auf 115 ha erhöht worden, weil auch Schafe auf die Alm aufgetrieben worden seien. In den Jahren 2005 bis 2007 sei verabsäumt worden, die Schafe auf der Auftriebsliste anzugeben. Bis zum Mehrfachantrag des Jahres 2008 sei "dieses Flächenausmaß" beantragt worden.

Bei der Futterflächenbewertung mit der Agrarbezirksbehörde sei nur das Weidegebiet für die Rinder berücksichtigt worden. Da die Schafe "geländetauglicher" seien, könnten diese auch steilere und höher gelegene Flächen nutzen. Diese Gebiete seien jedoch bei der Futterflächenfeststellung nicht berücksichtigt worden. Da entsprechend den Ermittlungen alleine für die Rinder eine Fläche von ca. 105 ha zur Verfügung gestanden sei, hätten die Beschwerdeführer deshalb in gutem Glauben davon ausgehen können, dass die 115 ha Futterfläche für Rinder und Schafe auch tatsächlich vorhanden seien.

Eine Hofkarte mit einem aktuellen Luftbild hätten die Beschwerdeführer bis zum Mehrfachantrag des Jahres 2009 nicht zur Verfügung gehabt. Es sei ihnen von der AMA keine Hofkarte für die Alm mit den aktuellen Luftbildern bereitgestellt worden. In der Invekos-GIS-Verordnung 2004 sei festgelegt, dass dem Landwirt eine Hofkarte für die Ermittlung der beihilfefähigen Fläche zur Verfügung gestellt werden müsse. Sie, die Beschwerdeführer, seien von der AMA auch nicht darüber informiert worden, dass das Gebiet ihrer Alm durch neue Luftbilder abgedeckt sei und dass für die Alm auf Grund der Größe keine Hofkarte gedruckt werden könne. Wären sie bereits früher darüber in Kenntnis gesetzt worden, hätten bereits früher die Flächen mittels einer neuen Digitalisierung besser ermittelt werden können. Dabei sei nach bestem Wissen und Gewissen vorgegangen worden und eine Fläche von 60,07 ha ermittelt worden. Eine rückwirkende Korrektur für die Jahre 2008 bis 2005 sei nicht mehr möglich gewesen. Hätte die AMA bzw. das "BMLFUW" die Invekos-Verordnung vorschriftsmäßig umgesetzt, wäre eine Digitalisierung für die H-Alm bereits früher möglich gewesen.

Hinsichtlich der Vor-Ort-Kontrolle werde darauf verwiesen, dass der Zeitpunkt der Kontrolle (Mitte September) nicht für eine Almkontrolle geeignet sei. Eine Identifizierung der Flächen (Bodennutzung) auf einer Alm könne Mitte September keinesfalls zweifelsfrei erfolgen. Die Vegetation sei zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen. Die Gräser und Kräuter seien von den Weidetieren bereits abgegrast worden. Es ergebe sich für den Betrachter im Herbst ein ganz anderes Bild als im Hochsommer. Es habe den Anschein, dass dort keine Gräser wüchsen, weshalb es zu einer schlechteren Bewertung komme. Hinzu komme noch, dass auch das verwendete Luftbild im Herbst aufgenommen worden sei und dadurch dieselbe Problematik bestehe.

Außerdem werde darauf hingewiesen, dass bei einer geringfügigen Änderung der einzelnen Schlagflächenabgrenzungen und eventuellen Änderungen der Überschirmungskategorien eines Schlages auf Grund einer "subjektiven" Einschätzung der handelnden Personen zwangsläufig eine geänderte Gesamtfutterfläche der Alm die Folge sei. Bei einem derart weitläufigen Almgebiet mache es einen großen Unterschied aus, ob eine Fläche mit dem Faktor 0,3 oder mit 0,7 bewertet werde. Es müsse festgehalten werden, dass die Einschätzung der Almfutterflächen derart schwierig und kompliziert sei, dass es einem Landwirt auch bei größtem Bemühen unmöglich sei, die Futterfläche exakt zu ermitteln.

Die zurückgeforderte Betriebsprämie stehe in keinem Verhältnis zu den über den Auftrieb von Tieren erworbenen Prämien; eine Angemessenheit der Rückforderung sei "in keinster Weise" gegeben.

Für den Betrieb der Beschwerdeführer sei für die Jahre 2005 bis 2008 eine Rückforderung von ca. EUR 39.000,-- ausgesprochen worden. Der Sanktionsbetrag stehe in keinem Verhältnis zu den auf der Alm erworbenen Prämien und sei für den Betrieb existenzgefährdend.

1.8. Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufungen der Beschwerdeführer unter teilweiser Neuberechnung der Zahlungsansprüche ab.

Begründend führte die Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens bzw. des Parteienvorbringens und der ihrer Ansicht nach heranzuziehenden Rechtsvorschriften entscheidungswesentlich aus: Im Jahr 2005 hätten die Beschwerdeführer insgesamt 143,72 ha beihilfefähige Fläche (davon 105,77 ha Almfläche) beantragt, wobei nur 102,36 ha Fläche (davon 64,41 ha Almfläche) hätten ermittelt werden können. Von den den Beschwerdeführern zugewiesenen 133,41 Flächenzahlungsansprüchen hätten nur 102,36 genutzt werden können. Auf Grund der gesamtbetrieblichen Abweichung von über 20 % hätte eine Kürzung der einheitlichen Betriebsprämie um 100 % gemäß Art. 51 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 zu erfolgen gehabt.

Im Jahre 2006 hätten die Beschwerdeführer insgesamt 137,38 ha beihilfefähige Fläche (davon 100,85 ha Almfläche) beantragt, wobei nur 95,02 ha Fläche (davon 58,49 ha Almfläche) hätten ermittelt werden können. Auf Grund der gesamtbetrieblichen Abweichung von über 20 % hätte eine Kürzung der einheitlichen Betriebsprämie um 100 % zu erfolgen gehabt.

Im Jahre 2007 hätten die Beschwerdeführer 142,44 ha beihilfefähige Fläche (davon 108,38 ha Almfläche) beantragt, wobei nur 93,93 ha Fläche (davon 59,87 ha Almfläche) hätten ermittelt werden können. Auf Grund der gesamtbetrieblichen Abweichung von über 20 % hätte daher eine Kürzung der einheitlichen Betriebsprämie um 100 % zu erfolgen gehabt.

Im Jahr 2008 hätten die Beschwerdeführer insgesamt 127,36 ha beihilfefähige Fläche (davon 93,68 ha Almfläche) beantragt, wovon nur 82,87 ha Fläche (davon 49,29 ha Almfläche) hätten ermittelt werden können. Auf Grund der gesamtbetrieblichen Abweichung von über 20 % habe daher eine Kürzung der einheitlichen Betriebsprämie um 100 % zu erfolgen gehabt.

Zum Ausmaß der ermittelten beihilfefähigen Almfläche führte die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides weiters aus, dass die beihilfefähige Futterfläche auf der H-Alm im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle am 17. und 29. September 2009 ermittelt worden sei. Für die Antragsjahre 2005 bis 2008 hätten sich - unter Berücksichtigung der zunehmenden Überschirmung - folgende Abweichungen zwischen der beantragten und der ermittelten Fläche ergeben:

Jahr

Beantragte Futterfläche

Ermittelte Futterfläche

2009

60,07 ha

57,63 ha

2008

115,00 ha

60,51 ha

2007

115,00 ha

63,53 ha

2006

115,00 ha

66,70 ha

2005

115,00 ha

70,03 ha

Die vom Kontrollorgan bei der Ermittlung der beihilfefähigen Flächen vorgenommene Einteilung der Almfläche in Schläge auf Basis des darauf befindlichen Bestandes sowie der für den jeweiligen Schlag zur Anwendung gelangte Überschirmungsgrad seien für die Berufungsbehörde nachvollziehbar. Eine jährliche Abnahme der beihilfefähigen Fläche um rund 5 % infolge Zunahme der Überschirmung entspreche den allgemeinen Erfahrungswerten und könne dieser Pauschalsatz herangezogen werden.

Die Beschwerdeführer hätten in ihrer Stellungnahme die Futterflächenermittlung durch das Kontrollorgan auch nicht in konkreten Punkten angezweifelt. Der Berufungsbehörde lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das Messergebnis nicht korrekt wäre. Auf Grund der genauen Vermessung und einer fachlich kompetenten Überprüfung vor Ort bestünden keine Zweifel an der Richtigkeit der Kontrolle. Es seien auch keine schriftlichen Bemerkungen zur Vor-Ort-Kontrolle abgegeben worden.

Was den Zeitpunkt der Almkontrolle betreffe, so seien auch unter diesem Aspekt keine Zweifel an der Korrektheit des Kontrollergebnisses entstanden. Auch im September sei es für ein geschultes Kontrollorgan durchaus möglich, die Eigenschaft einer Fläche als Futterfläche auf Grund des äußeren Erscheinungsbildes und des Bewuchses zweifelsfrei zu ermitteln.

Da die Beschwerdeführer keine auf gleicher fachlicher Ebene wie die des Kontrollorgans basierenden Angaben zur Futterflächenfeststellung abgegeben hätten, sei die im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle ermittelte Futterfläche der Betriebsprämiengewährung des jeweils gegenständlichen Antragsjahres zugrunde zu legen. Ein gerichtlich beeideter Sachverständiger sei nicht beizuziehen, da auch keine Hinweise gegeben worden seien, die hinreichende Zweifel an der Korrektheit der im Prüfbericht dokumentierten Umstände hätten entstehen lassen können.

Trotz der Bemühungen, die Almfutterflächen korrekt zu beantragen, könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführer an der (unrichtigen) Ermittlung der beihilfefähigen Flächen keine Schuld treffe, da es sich bei der Futterflächenermittlung durch die Agrarbezirksbehörde nicht um eine amtliche Ermittlung im Sinne des Art. 68 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 gehandelt habe, zumal die Erstellung unter Zugrundelegung der Angaben der Auftreiber (des Almobmannes) erfolgt sei. Die Futterflächenermittlung sei daher eine rein rechnerische Ermittlung auf Grund der Angaben des Landwirtes gewesen. Ein Absehen von Sanktionen komme daher in dieser Konstellation nicht in Betracht.

Der Einwand, dass die Flächenermittlung erst seit dem Jahre 2009 verpflichtend digitalisiert zu erfolgen habe und es deshalb den Beschwerdeführern nicht möglich gewesen sei, eine exakte Futterfläche zu ermitteln, gehe ins Leere. Die Abgabe korrekter Flächenangaben sei zu jedem Zeitpunkt und daher auch vor Einführung der Hofkarten Voraussetzung zur Erlangung der einheitlichen Betriebsprämie gewesen. Bezüglich der Ermittlung der Futterfläche sei darauf hinzuweisen, dass die Definition der Futterfläche sich seit Jahren nicht geändert habe; bereits seit Mai 2000 stelle der Leitfaden der AMA "Futterfläche auf Almen" ein geeignetes Werkzeug zur Ermittlung von Almfutterflächen dar.

1.9. Die Beschwerdeführer bekämpfen diesen Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde als unbegründet kostenpflichtig abzuweisen.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Hinsichtlich der anzuwendenden Rechtslage kann auf deren Darstellung im hg. Erkenntnis vom 15. September 2011, Zl. 2011/17/0123, verwiesen werden.

Soweit dem Vorbringen der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof zu entnehmen ist, dass sie sich gegen die Zugrundelegung des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle des Jahres 2009 wenden, hat der Verwaltungsgerichtshof in dem eben erwähnten Erkenntnis vom 15. September 2011, Zl. 2011/17/0123, zu einem ähnlich gelagerten Beschwerdevorbringen unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht der Parteien im Verfahren nach dem AVG bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes ausgesprochen, dass - zusammengefasst - die belangte Behörde ohne nähere Angaben des Beschwerdeführers nicht gehalten ist, das Ergebnis der fachlich kompetenten Überprüfung vor Ort in Zweifel zu ziehen. Die Behörde ist insbesondere nicht gehalten, auf Grund bloßer Vermutungen ohne weitere konkrete Anhaltspunkte eine neuerliche Überprüfung vor Ort durchzuführen.

Auch im hier zu beurteilenden Beschwerdefall legten die Beschwerdeführer nicht ausreichend konkret dar, auf Grund welcher Umstände das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle im Jahre 2009 von der belangten Behörde nicht hätte verwendet werden dürfen.

Auch haben es die Beschwerdeführer im hier zu beurteilenden Beschwerdefall unterlassen näher darzulegen, warum der vom sachverständigen Prüfer der AMA auf Grund von Erfahrungswerten rückgerechnete Überschirmungsgrad für die beschwerdegegenständlichen Vorjahre unrichtig gewesen sein sollte; weder haben sie konkret auf andere heranzuziehende allgemeine Erfahrungswerte verwiesen noch etwa vorgebracht, dass die vom Kontrollorgan zugrunde gelegten allgemeinen Erfahrungswerte infolge besonderer Umstände im Beschwerdefall nicht heranzuziehen gewesen wären.

Auch soweit die Beschwerdeführer allgemein darauf verweisen, dass eine exakte Feststellung der Futterfläche insbesondere im Hinblick auf den Überschirmungsgrad anhand der ihnen vorliegenden Unterlagen nur schwer möglich gewesen wäre bzw. ein genaues Ergebnis nicht zu erzielen gewesen wäre und daher kein Verschulden im Sinne des Art. 68 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 vorliege, kann ihnen nicht gefolgt werden. Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, wäre es an ihnen gelegen, in Zweifelsfällen den Überschirmungsgrad selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Selbst wenn dies zu einem nachträglich zu korrigierenden Ergebnis geführt hätte, wäre ein derartiges Bemühen im Zusammenhang mit dem von Art. 68 Abs. 1 der erwähnten Verordnung angesprochenen Verschulden zu berücksichtigen gewesen. Dass dies jedoch geschehen sei, haben die Beschwerdeführer nicht vorgebracht.

2.2. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden sind.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.3. Die Entscheidung über die Verfahrenskosten beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 16. November 2011

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