VwGH 2011/17/0147

VwGH2011/17/014716.11.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch, die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Köhler sowie die Hofrätinnen Dr. Zehetner und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über die Beschwerde des G R in S, vertreten durch Greiml & Horwath Rechtsanwaltspartnerschaft in 8010 Graz, Conrad-von-Hötzendorf-Straße 6, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 13. Mai 2011, Zl. BMLFUW-LE.4.1.10/0565-I/7/2011, betreffend einheitliche Betriebsprämie und zusätzlichen Beihilfebetrag für die Jahre 2005 bis 2008, zu Recht erkannt:

Normen

32004R0796 GAP-BeihilfenDV Art68 Abs1;
AVG §52;
32004R0796 GAP-BeihilfenDV Art68 Abs1;
AVG §52;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit dem erstinstanzlichen Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 25. Februar 2009 wurde in Abänderung des Bescheides vom 30. Mai 2007 betreffend die einheitliche Betriebsprämie für das Jahr 2005 ausgesprochen, dass der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen werde. Unter Berücksichtigung des bereits überwiesenen Betrages von EUR 1.386,91 ergebe dies eine Rückforderung in derselben Höhe zuzüglich der Zinsen. Weiters wurden die Zahlungsansprüche unter Berücksichtigung der anteiligen Kürzung des Wertes der Zahlungsansprüche um 1,3 % zur Bildung einer nationalen Reserve festgesetzt.

Begründend wurde unter anderem ausgeführt, anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle vom 28. Oktober 2008 seien Flächenabweichungen von über 20 % (von den vom Beschwerdeführer beantragten Flächen) festgestellt worden, weshalb keine Beihilfe gewährt werden könne.

1.2.1. Mit dem Abänderungsbescheid der Behörde erster Instanz vom 29. September 2009 sprach diese aus, dass ihr Bescheid vom 29. April 2009 betreffend die einheitliche Betriebsprämie für das Jahr 2006 dahin abgeändert werde, dass der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen werde. Weiters wurden die Zahlungsansprüche neu festgesetzt.

Aus der Begründung ergibt sich, dass - unter Hinweis auf die bereits erwähnte Vor-Ort-Kontrolle vom 28. Oktober 2008 - Flächenabweichungen von über 20 % festgestellt worden seien, weshalb keine Beihilfe gewährt werden könne.

1.2.2. Mit dem (weiteren) Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der AMA vom 29. Juli 2009 wurde ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2006 ein zusätzlicher Beihilfebetrag in der Höhe von EUR 101,28 zustehe. Unter einem wurde im Hinblick auf den bisher gewährten zusätzlichen Beihilfebetrag von EUR 154,25 eine Rückforderung von EUR 52,97 ausgesprochen.

In der Begründung verwies die Behörde unter anderem auf das Ergebnis der bereits erwähnten Vor-Ort-Kontrolle vom 28. Oktober 2008. 1.3. Mit ihrem Bescheid vom 28. Jänner 2009 sprach die Behörde erster Instanz aus, dass ihr Bescheid vom 28. Dezember 2007 betreffend die einheitliche Betriebsprämie für das Jahr 2007 dahin abgeändert werde, dass der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen werde. Unter Berücksichtigung des bereits überwiesenen Betrages von EUR 1.704,24 ergebe dies eine Rückforderung in eben dieser Höhe samt Zinsen. Des Weiteren wurden die Zahlungsansprüche - wie in den Bescheiden zuvor - unter Berücksichtigung einer Flächensanktion festgesetzt.

Begründend wurde wiederum auf das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle vom 28. Oktober 2008 verwiesen, bei der Flächenabweichungen von über 20 % festgestellt worden seien, weshalb keine Beihilfe gewährt werden könne.

1.4. Schließlich sprach die Behörde erster Instanz mit Bescheid vom 27. Jänner 2010 aus, dass in Abänderung ihres Bescheides vom 29. September 2009 dem Beschwerdeführer für das Jahr 2008 eine einheitliche Betriebsprämie in der Höhe von EUR 1.113,29 gewährt werde. Auch hier wurde der spruchmäßigen Berechnung der Zahlungsansprüche eine Flächensanktion zugrunde gelegt.

Begründend verwies die Behörde auf das Ergebnis einer Vor-Ort-Kontrolle vom 6. Oktober 2009, bei der Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % (von den vom Beschwerdeführer beantragten Flächen) festgestellt worden seien, weshalb der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche habe gekürzt werden müssen.

1.5. In seinen gegen die erstinstanzlichen Bescheide erhobenen Berufungen brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen gleichlautend vor, er sei nur "Auftreiber" auf die P-Alm bzw. die F-Alm und habe keinen Einfluss auf die vom Bewirtschafter bekanntgegebenen Flächenausmaße gehabt.

In einer mit 10. Februar 2010 datierten Berufungsergänzung brachte der Beschwerdeführer (betreffend seine Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 27. Jänner 2010) zusätzlich noch vor, er habe mit der Alpung seiner Tiere auf der geprüften Alm keinen Fördervorteil erwirkt; es sei lediglich seine Gesamtprämie auf mehrere Hektar verteilt worden. Die zurückgeforderte Betriebsprämie stehe in keinem Verhältnis zu den über den Auftrieb von Tieren erworbenen Prämien. Eine Angemessenheit der Rückforderung sei nicht gegeben. Die Almfutterflächenermittlung sei derart kompliziert, dass es einem Landwirt auch bei größtem Bemühen unmöglich sei, die Futterfläche exakt zu ermitteln. Selbst der Agrarmarkt Austria sei es bei aufeinanderfolgenden Vor-Ort-Kontrollen (auf die auch in anderen Berufungen verwiesen wurde) nicht möglich gewesen, übereinstimmende Flächenausmaße für ein und dieselbe Alm festzustellen. Dies zeige die Komplexität der Almfutterflächenermittlung. Da die im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle im Jahre 2009 festgestellte Almfutterfläche nicht den tatsächlichen Verhältnissen in der Natur entspreche, werde eine neuerliche Überprüfung der Alm (Futterflächen) beantragt. Er stelle die Flächenermittlung in Frage und beantrage die Beiziehung eines gerichtlich beeideten Sachverständigen zum Beweise dafür, dass die Flächendaten in seinem Fall falsch ermittelt worden seien und dass das Verfahren der Almfutterflächenermittlung immer wieder zu unterschiedlichen Ergebnissen führe. Eine Flächenermittlung mittels Invekos-GIS sei erst mit der Invekos-GIS-Verordnung 2009 verpflichtend; bis Oktober 2009 sei eine Digitalisierung von Almen nicht gesetzlich vorgeschrieben gewesen. Aus diesem Grunde sei es dem Beschwerdeführer auch nicht möglich gewesen, vor diesem Zeitpunkt eine exakte Futterfläche zu ermitteln und der Behörde erster Instanz bekannt zu geben.

1.6.1. Die belangte Behörde hielt dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. Jänner 2011 entscheidungswesentlich vor, bei der am 6. Oktober 2009 erfolgten Vor-Ort-Kontrolle auf der F-Alm sei dort das Ausmaß der beihilfefähigen Flächen ermittelt worden. Für die einzelnen Antragsjahre hätten sich dabei - unter Berücksichtigung der zunehmenden Überschirmung - folgende Abweichungen zwischen beantragter und ermittelter Fläche ergeben:

Jahr

Beantragte Futterfläche

Ermittelte Futterfläche

2005

173,54 ha

129,50 ha

2006

173,54 ha

123,30 ha

2007

146,09 ha

117,40 ha

2008

146,09 ha

111,81 ha

2009

111,81 ha

111,61 ha

Bei der gleichfalls am 6. Oktober 2009 auf der P-Alm erfolgten Vor-Ort-Kontrolle hätten sich - wiederum unter Berücksichtigung der anzunehmenden jährlichen Überschirmungsrate - folgende Abweichungen zwischen beantragter und ermittelter Fläche ergeben:

Jahr

Beantragte Futterfläche

Ermittelte Futterfläche

2005

132,94 ha

85,70 ha

2006

132,94 ha

81,62 ha

2007

132,94 ha

77,73 ha

2008

132,94 ha

74,03 ha

2009

83,24 ha

83,98 ha

Zu den jeweiligen Almfutterflächenangaben der Jahre 2005 bis 2009 werde - so die belangte Behörde in dem erwähnten Schreiben vom 24. Jänner 2011 weiter - um Mitteilung ersucht, auf welche Unterlagen und Daten die beantragten Futterflächenausmaße aufbauten. Sollten die Angaben auf einer Futterflächenermittlung durch die Agrarbezirksbehörde gründen, werde um Vorlage des der Futterflächenermittlung zugrunde liegenden Luftbilds samt der vorgenommenen Futterflächenberechnung ersucht.

Sofern die Futterflächenermittlungen für die Jahre 2005 bis 2009 durch das Kontrollorgan bezweifelt würden, werde der Beschwerdeführer aufgefordert, seine Beanstandungen anhand der Vor-Ort-Kontrollfeststellungen bei den Almen zu präzisieren und konkret zu belegen; Behauptungen könnten nicht als Beweis dienen.

1.6.2. Der Beschwerdeführer nahm hiezu mit Schreiben vom 22. Februar 2011 entscheidungswesentlich dahin Stellung, dass er seit Jahren "Auftreiber" auf die P-Alm bzw. die F-Alm sei. Nach Rücksprache mit dem Grundeigentümer sei ihm mitgeteilt worden, dass im Zuge einer Ermittlung der Almfutterfläche vom 6. Oktober 2009 durch den technischen Prüfdienst der AMA die Futterfläche bei der P-Alm auf 83,98 ha und bei der F-Alm auf 111,61 ha reduziert worden sei.

Das Gesamtflächenausmaß der P-Alm betrage 488,01 ha, die Gesamtfläche der F-Alm 357,24 ha. Im Zuge einer Vor-Ort-Kontrolle im Jahre 2006 sei bei der P-Alm die beantragte Futterfläche von 132,94 ha für in Ordnung befunden worden. Bei der F-Alm sei im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle am 12. September 2006 bzw. am 19. September 2006 von den beantragten 173,54 ha eine Futterfläche von 146,09 ha ermittelt worden. Diese Fläche sei (vom Beschwerdeführer) in den Mehrfachantrag für das Jahr 2007 übernommen und beantragt worden. Es sei daher auf Grund der Flächenausdehnung auch bei Kenntnis der Almfutterfläche vor Ort ohne Luftbilder nicht möglich, ein nur annähernd richtiges Futterflächenausmaß festzustellen. Das Bemühen der Almverantwortlichen, die Futterfläche korrekt einzuschätzen, sei auch dadurch erkennbar, dass von der Gesamtfläche beider Almen insgesamt nur 36 % als Futterfläche deklariert worden seien.

Durch die Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2009 sei die Futterfläche beider Almen auf insgesamt 195,05 ha reduziert worden, was eine Verringerung der Futterfläche um mehr als 35 % gegenüber den Antragsjahren zuvor bedeute. Diese Flächenabweichung sei sowohl für den "Almbesitzer" als auch für den Beschwerdeführer als "Auftreiber" in keiner Weise nachvollziehbar. Auf Grund der späten Übermittlung der Hofkarte im Jänner 2009 sei eine frühere Digitalisierung der beantragten Flächen nicht möglich gewesen.

Auf die Problematik einer "exakten" Futterflächenfeststellung werde hingewiesen; trotz sorgfältiger Vorgehensweise würden bei jeder Begutachtung auch durch sachkundige Personen von Behörden andere Ergebnisse erzielt, da die Feststellungen immer ein gewisses Maß an subjektiver Einschätzung beinhalteten. Diese würde von Witterungseinflüssen wie etwa der Trockenheit und der Jahreszeit genauso abhängen wie vom Umstand, wo sich die Tiere gerade hauptsächlich aufhielten. Die Almfutterflächenermittlung sei derart kompliziert, dass es einem Landwirt auch bei größtem Bemühen unmöglich sei, die Futterfläche exakt zu ermitteln.

1.7. Mit ihrem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde unter Spruchpunkt 1 betreffend die einheitliche Betriebsprämie für das Jahr 2005 aus, dass die Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen und aus Anlass der Berufung der Spruch hinsichtlich der Berechnung der Zahlungsansprüche wie näher ausgeführt abgeändert werde.

Mit einem weiteren Spruchpunkt 1 wies die belangte Behörde die Berufungen des Beschwerdeführers betreffend die einheitliche Betriebsprämie für das Jahr 2006 und den zusätzlichen Beihilfebetrag für das Jahr 2006 gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab.

Unter Spruchpunkt 2 gab die belangte Behörde den Berufungen des Beschwerdeführers betreffend die einheitliche Betriebsprämie für das Jahr 2007 und für die einheitliche Betriebsprämie für das Jahr 2008 teilweise statt und sprach aus, dass gemäß Art. 68 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 keine Flächensanktion verhängt werde.

Mit Spruchpunkt 3 des angefochtenen Bescheides erklärte die belangte Behörde, dass die Berechnung des genauen Prämienbetrages der einheitlichen Betriebsprämie für die Antragsjahre 2007 und 2008 "nach Berücksichtigung allfälliger Kürzungen gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003, Nr. 795/2004 und Nr. 796/2004" durch die Agrarmarkt Austria vorgenommen werden werde.

Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Parteivorbringens sowie der als maßgeblich angesehenen Rechtsvorschriften führte die belangte Behörde begründend aus, bei den am 28. Oktober 2008 und am 6. Oktober 2009 durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen der P-Alm und der F-Alm sei anstelle der in den Jahren 2005 bis 2008 (sowie für das Jahr 2004) beantragten Futterfläche jeweils folgende Futterfläche ermittelt worden:

Jahr

Beantragte Futterfläche

Ermittelte Futterfläche

 

P-Alm

F-Alm

P-Alm

F-Alm

2004

132,94 ha

173,54 ha

90 ha

136,00 ha

2005

132,94 ha

173,54 ha

85,70 ha

129,50 ha

2006

132,94 ha

173,54 ha

81,62 ha

123,30 ha

2007

132,94 ha

146,09 ha

77,73 ha

117,40 ha

2008

132,94 ha

146,09 ha

74,03 ha

111,81 ha

Zum Ausmaß der ermittelten beihilfefähigen Almfläche führte die belangte Behörde aus, die beihilfefähigen Futterflächen der P-Alm und der F-Alm seien im Rahmen der Vor-Ort-Kontrollen am 28. Oktober 2008 und am 6. Oktober 2009 ermittelt worden. Dabei seien auch die Überschirmungsgrade gemäß dem "Almleitfaden" herangezogen worden. Im Jahr 2009 sei eine beihilfefähige Futterfläche von 83,98 ha auf der P-Alm bzw. 111,61 ha auf der F-Alm ermittelt worden. Unter Zugrundelegung einer jährlichen 5 %igen Reduktion der beihilfefähigen Flächen durch Zunahme der Überschirmung ergebe sich daher für die Vorjahre jeweils die erwähnte beihilfefähige Almfläche.

Die vom Kontrollorgan der AMA bei der Ermittlung der beihilfefähigen Flächen vorgenommene Einteilung der Almfläche in Teilstücke sowie der für das jeweilige Teilstück zur Anwendung gelangte Überschirmungsgrad seien für die Berufungsbehörde nachvollziehbar. Eine jährliche Abnahme der beihilfefähigen Fläche um rund 5 % zufolge Zunahme der Überschirmung entspreche den allgemeinen Erfahrungswerten und könne deshalb dieser Pauschalsatz herangezogen werden.

Da der Beschwerdeführer keine auf gleicher fachlicher Ebene wie die des Kontrollorgans stehenden Angaben zur Futterflächenfeststellung abgegeben habe, sei die im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle ermittelte Futterfläche der Betriebsprämiengewährung für die Antragsjahre zugrunde zu legen.

Im Jahr 2005 habe der Beschwerdeführer insgesamt 52,54 ha beihilfefähige Fläche (davon 41,69 ha Almfläche) beantragt, wobei nur 40,28 ha Fläche (davon 29,43 ha Almfläche) hätten ermittelt werden können. Von den zugewiesenen 51,81 Flächenzahlungsansprüchen hätten nur 40,28 ausbezahlt werden können. Auf Grund der gesamtbetrieblichen Abweichung von über 20 % habe dem zwingenden Gemeinschaftsrecht folgend keine einheitliche Betriebsprämie für das Jahr 2005 gewährt werden können.

Im Jahr 2006 habe der Beschwerdeführer insgesamt 56,24 ha beihilfefähige Fläche (davon 45,39 ha Almfläche) beantragt, wobei nur 41,69 ha Fläche (davon 30,84 ha Almfläche) hätten ermittelt werden können. Von den zugewiesenen 51,81 Flächenzahlungsansprüchen hätten nur 41,69 Flächenzahlungsansprüche ausbezahlt werden können. Auf Grund der gesamtbetrieblichen Abweichung von über 20 % hätte keine einheitliche Betriebsprämie gewährt werden können.

Im Jahre 2007 habe der Beschwerdeführer insgesamt 58,46 ha beihilfefähige Fläche (davon 47,10 ha Almfläche) beantragt, wobei nur 45,21 ha Fläche (davon 33,85 ha Almfläche) hätte ermittelt werden können. Von den zugewiesenen 51,81 Flächenzahlungsansprüchen hätten nur 45,21 ausbezahlt werden können. Auf Grund der gesamtbetrieblichen Abweichung von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % (der beantragten von den ermittelten Flächen) habe eine Kürzung der einheitlichen Betriebsprämie um das Doppelte der festgestellten Differenz zu erfolgen gehabt.

Im Jahr 2008 habe der Beschwerdeführer insgesamt 61,76 ha beihilfefähige Fläche (davon 50,40 ha Almfläche) beantragt, wovon nur 45,82 ha Fläche (davon 34,46 ha Almfläche) hätten ermittelt werden können. Von den zugewiesenen 51,81 Flächenzahlungsansprüchen hätten nur 45,82 ausbezahlt werden können. Auf Grund der gesamtbetrieblichen Abweichung von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % habe eine Kürzung der einheitlichen Betriebsprämie um das Doppelte der festgestellten Differenz zu erfolgen gehabt.

Die belangte Behörde führte in der Begründung des angefochtenen Bescheides weiter aus, dass bei der Vor-Ort-Kontrolle im Jahre 2006 die beantragte Futterfläche auf der P-Alm im Ausmaß von 132,94 ha bestätigt worden sei. Bei der Vor-Ort-Kontrolle im Jahre 2006 sei bei der F-Alm von der beantragten Futterfläche von 173,54 ha eine Almfutterfläche von 146,09 ha ermittelt und ab dem Jahre 2007 vom Beschwerdeführer in den Mehrfachantrag-Fläche übernommen worden. Der Beschwerdeführer habe in den Antragsjahren 2007 und 2008 das bei der Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2006 festgestellte Flächenausmaß unverändert beibehalten, da er auf die Flächenermittlung durch ein offizielles Organ vertraut habe. Nachdem er auch die im Antragsjahr 2006 beantragten Grundstücke unverändert beibehalten habe, habe er in diesen Jahren davon ausgehen können, nach bestem Wissen und Gewissen die erforderlichen Maßnahmen zur Ermittlung der beihilfefähigen Flächen gesetzt zu haben. Die Berufungsbehörde gehe daher im Sinne des Art. 68 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 davon aus, dass den Beschwerdeführer keine Schuld treffe, sodass diesbezüglich - abgesehen vom Abstellen auf die bei der Vor-Ort-Kontrolle für das Jahr 2009 ermittelte beihilfefähige Fläche - keine Kürzung oder Ausschluss von der einheitlichen Betriebsprämie (Flächensanktion) zu erfolgen gehabt habe.

Für die Antragsjahre 2005 sowie 2006 habe der Beschwerdeführer aber nicht auf amtliche Feststellungen vertrauen können; das Absehen von Sanktionen gemäß der eben genannten Bestimmung komme daher insoweit nicht zur Anwendung.

1.8. Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde als unbegründet kostenpflichtig abzuweisen.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Hinsichtlich der anzuwendenden Rechtslage kann auf deren Darstellung im hg. Erkenntnis vom 10. Oktober 2011, Zl. 2011/17/0143, verwiesen werden.

2.2. Zur Aufhebung der Absprüche im angefochtenen Bescheid hinsichtlich der einheitlichen Betriebsprämie für die Jahre 2007 und 2008 (Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides 2 und 3):

Der Verwaltungsgerichtshof teilt zunächst die Ansicht der belangten Behörde, dass auf Grund der Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2006 dem Beschwerdeführer jedenfalls kein Verschulden im Sinne des Art. 68 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 anzulasten ist; der Beschwerdeführer konnte für die hier gegenständlichen Jahre auf das Ergebnis der Futterflächenfeststellung durch die Behörde vertrauen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat aber in dem bereits erwähnten Erkenntnis vom 10. Oktober 2011, Zl. 2011/17/0143, auf das hinsichtlich der näheren Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, dargelegt, dass die Behörde bei Anwendung des § 19 Abs. 3 MOG 2007 bereits im Spruch die bei ihr anhängige Sache abschließend zu erledigen hat und (nur) die konkrete Berechnung eines sich daraus - entsprechend den gleichfalls im Spruch zu machenden eindeutigen Vorgaben - ergebenden Auszahlungsbetrages der Behörde erster Instanz vorbehalten darf. Ebenso wie in dem verwiesenen Erkenntnis genügt auch der diesbezügliche Ausspruch (Spruchpunkte 2 und 3) des angefochtenen Bescheides im hier zu beurteilenden Beschwerdefall den rechtlichen Vorgaben gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 nicht: Weder ist dem ersten Teil des Spruches mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, welche der im Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse auf Grund des Vorliegens eines Sachverhaltes im Sinne des Art. 68 Abs. 1 der genannten Verordnung keine Anwendung (diesbezüglich scheint überdies ein Widerspruch zwischen Spruch und Begründung gegeben, wo von einer Kürzung um das Doppelte gesprochen wird) finden, noch lässt sich dem zweiten Teil des Spruches eine eindeutige Vorgabe für die Behörde erster Instanz entnehmen, wenn dort im Widerspruch zu § 19 Abs. 3 MOG 2007 und einer möglichen Deutung des Spruchpunktes 2 des angefochtenen Bescheides die Berücksichtigung "allfälliger Kürzungen" aufgetragen wird.

Der angefochtene Bescheid war daher insoweit wegen einer von Amts wegen wahrzunehmenden Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, ohne dass in diesem Zusammenhang auf das weitere Beschwerdevorbringen näher einzugehen war.

2.3. Zur Abweisung der Berufung hinsichtlich der einheitlichen Betriebsprämie für die Jahre 2005 und 2006 sowie zur Abweisung der Berufung betreffend den zusätzlichen Beihilfebetrag für das Jahr 2006:

Soweit dem Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Verwaltungsgerichtshof entnommen werden kann, dass er sich gegen die Zugrundelegung des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle vom 28. Oktober 2008 wendet, hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15. September 2011, Zl. 2011/17/0123, zu einem ähnlich gelagerten Beschwerdevorbringen unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht der Parteien im Verfahren nach dem AVG bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes ausgesprochen, dass - zusammengefasst - die belangte Behörde ohne nähere Angaben des Berufungswerbers nicht gehalten ist, das Ergebnis der fachlich kompetenten Überprüfung vor Ort in Zweifel zu ziehen. Die Behörde ist insbesondere nicht gehalten, auf Grund bloßer Vermutungen ohne weitere konkrete Anhaltspunkte eine neuerliche Überprüfung vor Ort durchzuführen.

Auch im hier zu beurteilenden Beschwerdefall legte der Beschwerdeführer nicht ausreichend konkret dar, auf Grund welcher Umstände das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle im Jahre 2008 von der belangten Behörde nicht hätte verwendet werden dürfen.

Ähnlich hat es auch der Beschwerdeführer im hier zu beurteilenden Beschwerdefall unterlassen, näher darzulegen, warum der vom sachverständigen Prüfer der AMA auf Grund von Erfahrungswerten rückgerechnete Überschirmungsgrad für die beschwerdegegenständlichen Vorjahre unrichtig gewesen sein sollte; weder hat er konkret auf andere heranzuziehende allgemeine Erfahrungswerte verwiesen noch etwa vorgebracht, dass die vom Kontrollorgan zugrunde gelegten allgemeinen Erfahrungswerte infolge besonderer Umstände im Beschwerdefall nicht heranzuziehen gewesen wären.

Dem Beschwerdevorbringen ist jedoch insoweit zu folgen, als hier geltend gemacht wird, dass kein Verschulden im Sinne des Art. 68 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 vorliege. Zwar trifft den Antragsteller grundsätzlich die Verpflichtung, möglichst exakte Angaben hinsichtlich der beantragten Flächen zu machen, wobei er sich gegebenenfalls auch sachverständiger dritter Personen zu bedienen hat, doch ist im hier zu beurteilenden Beschwerdefall zu berücksichtigen, dass nach den unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde der sachverständige Prüfer bei der Vor-Ort-Kontrolle im Jahre 2006 die vom Beschwerdeführer auch schon für die Jahre ab 2004 (also unter Einbeziehung der hier beschwerdegegenständlichen Jahre 2005 und 2006) für die P-Alm gemachten Flächenangaben bestätigt hat. Dem Beschwerdeführer kann daher nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes - entgegen der belangten Behörde - auch für die Jahre 2005 und 2006 nicht vorgeworfen werden, er hätte zu einem anderen Ergebnis kommen müssen als der sachverständige Prüfer im Jahre 2006. Da somit hinsichtlich der P-Alm die belangte Behörde von einer vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilten Rechtsansicht ausgegangen ist, belastete sie insoweit den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, sodass er aus diesen Erwägungen auch hinsichtlich der Jahre 2005 und 2006 gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

2.4. Die Entscheidung über die Verfahrenskosten beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 16. November 2011

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