VwGH 2011/17/0145

VwGH2011/17/014516.11.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch, die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Köhler sowie die Hofrätinnen Dr. Zehetner und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über die Beschwerde 1. der U R, und 2. des F R, beide in M und vertreten durch Greiml & Horwath Rechtsanwaltspartnerschaft in 8010 Graz, Conrad-von-Hötzendorf-Straße 6, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 9. Mai 2011, Zl. BMLFUW-LE.4.1.10/0288- I/7/2011, betreffend einheitliche Betriebsprämien für die Jahre 2005 bis 2008, zu Recht erkannt:

Normen

32004R0796 GAP-BeihilfenDV Art29;
32004R0796 GAP-BeihilfenDV Art51;
32004R0796 GAP-BeihilfenDV Art68 Abs1;
AVG §37;
AVG §52;
32004R0796 GAP-BeihilfenDV Art29;
32004R0796 GAP-BeihilfenDV Art51;
32004R0796 GAP-BeihilfenDV Art68 Abs1;
AVG §37;
AVG §52;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1.1. Mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom 27. Jänner 2010 änderte die Behörde erster Instanz, der Vorstand für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA), den Bescheid betreffend die einheitliche Betriebsprämie 2005 dahin ab, dass den Beschwerdeführern eine solche in der Höhe von EUR 5.691,20 zuerkannt wurde. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass unter Berücksichtigung des bereits überwiesenen Betrages von EUR 8.973,83 eine Rückforderung von EUR 3.282,63 erfolge. Dieser Rückforderungsbetrag sei samt Zinsen binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Bescheides zu überweisen.

Aus der Begründung dieses Bescheides ergibt sich entscheidungswesentlich, dass anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle am 1. Oktober 2009 Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % (von den beantragten Flächen) festgestellt worden seien, weshalb der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche habe gekürzt werden müssen. Aus der in der Begründung enthaltenen Flächentabelle ist ersichtlich, dass (offenbar anlässlich der erwähnten Vor-Ort-Kontrolle) eine Fläche von 169,66 ha statt der beantragten Fläche von 193,22 ha ermittelt wurde.

1.1.2. Mit der sinngemäß gleichen Begründung änderte die Behörde erster Instanz mit Bescheid vom 24. Februar 2010 ihren Bescheid vom 29. Dezember 2006 betreffend die einheitliche Betriebsprämie für das Jahr 2006 dahin ab, dass auf Grund des Antrages eine Betriebsprämie in der Höhe von EUR 4.475,89 gewährt werde; unter Berücksichtigung des bereits überwiesenen Betrages von EUR 8.792,51 ergebe dies eine Rückforderung von EUR 4.316,62. Auch dieser Rückforderungsbetrag sei inklusive Zinsen binnen 14 Tagen zu überweisen.

Begründend verwies die Behörde wiederum auf das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle vom 1. Okt 2009, bei der Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % (von der beantragten Fläche) festgestellt worden seien. Aus der in der Begründung enthaltenen Flächentabelle ergibt sich, dass eine Fläche von 161,60 ha als ermittelt angenommen wurde, während eine Fläche von 193,22 ha beantragt worden sei. Darüber hinaus wurde noch wegen eines Verstoßes gegen anderweitige Verpflichtungen (Cross Compliance) ein Abzug von 1 % vorgenommen.

1.1.3. Mit ihrem Bescheid vom 28. April 2010 änderte die Behörde erster Instanz ihren Bescheid vom 28. Dezember 2007 betreffend die einheitliche Betriebsprämie für das Jahr 2007 dahin ab, dass der Antrag auf Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie abgewiesen werde; unter Berücksichtigung des bereits überwiesenen Betrages von EUR 11.775,92 ergebe dies eine Rückforderung in eben dieser Höhe samt Zinsen. Anlässlich der bereits erwähnten Vor-Ort-Kontrolle vom 1. Oktober 2009 seien Flächenabweichungen von über 20 % festgestellt worden, weshalb keine Beihilfe gewährt werden könne. Aus der in der Begründung enthaltenen Tabelle ergibt sich, dass einer beantragten Fläche von 198,91 ha eine ermittelte von 159,68 ha gegenüber gestellt wurde.

1.1.4. Mit dem weiteren Abänderungsbescheid vom 27. Jänner 2010 sprach der Vorstand für den Geschäftsbereich II der AMA in Abänderung seines Bescheides vom 30. Dezember 2008 betreffend die einheitliche Betriebsprämie für das Jahr 2008 aus, dass der Antrag abgewiesen werde. Unter Berücksichtigung des bereits überwiesenen Betrages von EUR 14.405,09 ergebe dies eine Rückforderung in gleicher Höhe samt Zinsen.

In der Begründung wird wiederum auf das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle vom 1. Oktober 2009 verwiesen. Aus der Flächentabelle in der Begründung ergibt sich, dass einer beantragten Fläche von 198,91 ha eine ermittelte Fläche von 152,50 ha gegenüber gestellt wurde. Da Flächenabweichungen von über 20 % festgestellt worden seien, könne keine Beihilfe gewährt werden.

1.2. Die Beschwerdeführer erhoben gegen alle Bescheide im Wesentlichen gleichlautende Berufungen, die sie wie folgt begründeten:

"a) Ich als Almbewirtschafter habe die Almfutterfläche anhand sämtlicher zur Verfügung stehender Mittel nach bestem Wissen und Gewissen ermittelt.

b) Ich habe mit der Alpung meiner Tiere auf der geprüften Alm keinen Fördervorteil erwirkt. Es wurde lediglich meine Gesamtprämie auf mehrere Hektar verteilt.

c) Die zurückgeforderte Betriebsprämie steht in keinem Verhältnis zu den von über den Auftrieb von Tieren erworbenen Prämien. Eine Angemessenheit der Rückforderung ist in keinster Weise gegeben.

d) In der Invekos-GIS-Verordnung 2004 ist festgelegt, dass dem Landwirt eine Hofkarte für die Ermittlung der beihilfefähigen Fläche zur Verfügung gestellt werden muss. Die AMA hat es verabsäumt, mir rechtzeitig und fristgerecht eine Hofkarte zur Berichtigung meiner Futterfläche zu übermitteln. Eine Hofkarte wäre aber unbedingt erforderlich gewesen, um die Almfutterflächen möglichst richtig einschätzen zu können.

e) Auf der mir zur Verfügung gestellten Hofkarte waren keine Katastergrenzen ersichtlich. Es war mir daher unmöglich, mich auf der Hofkarte zu orientieren, was aber unbedingt erforderlich gewesen wäre, um eine Almfutterfläche vor Ort richtig einschätzen zu können. Dies bedeutet, dass mich kein Verschulden an der behaupteten unrichtigen Flächenfeststellung trifft und ich die Flächen wie zum damaligen Wissensstand und Stand der Technik bekannt gegeben habe. Wäre mir eine Hofkarte zur Verfügung gestellt worden, wären auf dieser keine bzw. unzureichend abgebildete Katastergrenzen ersichtlich gewesen.

f) Durch den Maßstab der Hofkarte meistens von 1:10000 und die sehr schlechte Luftbildqualität auf Grund der Pixelgröße von 1,0 m x 1,0 m wäre es mir nicht möglich gewesen die Futterfläche richtig festzustellen. Die vorliegenden Original-Orthophotodaten haben meist eine maximale Pixelgröße von 0,25 m x 0,25 m und wurden mir von der AMA/BMLFUW nicht in dieser Genauigkeit zur Verfügung gestellt, obwohl es technisch die Möglichkeit gegeben hätte.

g) Eine Flächenermittlung mittels Invekos-GIS ist erst mit der Invekos-GIS-Verordnung 2009 verpflichtend, vorher war eine Digitalisierung von Almen freiwillig. Bis Oktober 2009 war eine Digitalisierung von Almen nicht gesetzlich vorgeschrieben. Aus diesem Grunde war es mir erst recht nicht möglich, vor diesem Zeitpunkt eine exakte Futterfläche zu ermitteln und diese der Agrarmarkt Austria bekannt zu geben.

h) Da die im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle festgestellte Almfutterfläche nicht den tatsächlichen Verhältnissen in der Natur entspricht, wird eine neuerliche Überprüfung der Alm beantragt. Ich stelle die Flächenermittlung in Frage und stelle den Antrag auf Beiziehung eines gerichtlich beeideten Sachverständigen zum Beweise dafür, dass die Flächendaten in meinem Fall falsch ermittelt wurden und dass das Verfahren der Almfutterflächenermittlung immer wieder zu unterschiedlichen Ergebnissen führt.

i) Für das betreffende Antragsjahr hatte ich von der AMA keine Hofkarte zur Verfügung gestellt bekommen, um rechtzeitig vor dem Mehrfachantrag die Almfutterfläche berichtigen zu können. Die Vor-Ort-Kontrolle jedoch wurde bereits unter Verwendung eines aktuellen Luftbildes durchgeführt.

j) Die bei der Vorortkontrolle vorgefundene Fläche ist größer als die für die Berechnung berücksichtigte Fläche. Der Flächenanteil auf nicht beantragten Grundstücken wurde nicht berücksichtigt. Daher stelle ich den Antrag auf Beiziehung eines gerichtlich beeideten Sachverständigen zur Ermittlung der Frage, welcher Flächenanteil sich bei Berücksichtigung der Almfutterfläche der nicht beantragten Grundstücke ergibt.

k) Die Almfutterflächenermittlung ist derart kompliziert, dass es einem Landwirt auch bei größtem Bemühen unmöglich ist, die Futterfläche exakt zu ermitteln. Selbst der Agrarmarkt Austria war es bei aufeinanderfolgenden Vorort-Kontrolle nicht möglich übereinstimmende Flächenausmaße für ein und die selbe Alm festzustellen. Das allein zeigt die Komplexität der Almfutterflächenermittlung.

Beweis: Parteieneinvernahme, einzuholende Sachverständigengutachten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Vermessungstechnik und aus dem Agrarfache."

1.3. Unter Bezugnahme auf das Berufungsvorbringen hielt die belangte Behörde den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 15. Jänner 2011 vor, dass bei der am 1. Oktober 2009 erfolgten Vor-Ort-Kontrolle auf der S-Alm das Ausmaß der beihilfefähigen Fläche ermittelt worden sei. Dabei hätten sich - unter Berücksichtigung der zunehmenden Überschirmung - folgende Abweichungen zwischen (diesbezüglich) beantragter und ermittelter Fläche ergeben:

Jahr

Beantragte Futterfläche

Ermittelte Futterfläche

2005

166,00 ha

142,44 ha

2006

166,00 ha

134,38 ha

2007

166,00 ha

126,77 ha

2008

166,00 ha

119,59 ha

2009

83,85 ha

85,99 ha

Auf dem Ergänzungsblatt zur Vor-Ort-Kontrolle seien weiters insgesamt 0,51 ha Almfutterfläche auf nicht beantragten Parzellen festgehalten worden.

Die Beschwerdeführer bezweifelten die Futterflächenermittlung durch das Kontrollorgan. Dazu würden sie aufgefordert - so die Behörde in ihrem Vorhalt vom 15. Jänner 2011 weiter -, anhand der Feststellungen des Kontrollorgans darzulegen, bei welchen Teilstücken die festgestellte Almfutterfläche nicht den tatsächlichen Verhältnissen in der Natur entspreche. Dabei sei auch zu begründen, warum sich eine andere Fläche (und in welchem Ausmaß) ergebe.

Des Weiteren werde ersucht darzulegen, auf welcher Basis bisher die Futterflächen der Alm ermittelt und beantragt worden seien (Luftbilder der Agrarbezirksbehörde) und gegebenenfalls die entsprechenden Unterlagen vorzulegen.

Soweit für die Ermittlung des Flächenausmaßes auf nicht beantragten Grundstücken die Beiziehung eines gerichtlich beeideten Sachverständigen verlangt werde, sei darauf hinzuweisen, dass nach den unionsrechtlichen Vorschriften für die Ermittlung von Flächen deren Beantragung im jährlichen Sammelantrag unabdingbare Voraussetzung sei. Da eine derartige Beantragung nicht erfolgt sei, sei eine Berücksichtigung dieser Flächen schon aus rechtlichen Gründen nicht möglich, sodass sich eine neuerliche Feststellung des genauen Flächenausmaßes erübrige.

1.4. Die Beschwerdeführer nahmen zu dem oben erwähnten Vorhalt mit Schreiben vom 9. Februar 2011 Stellung und führten darin entscheidungswesentlich aus, dass die S-Alm ab dem Jahr 1995 mit 166 ha "beantragt" worden sei. Am 19. April 2002 sei das Angebot der Agrarbezirksbehörde für die Ermittlung der Almfutterfläche nach den Festlegungen im Leitfaden der AMA zur Ermittlung der Almfutterfläche in Anspruch genommen worden. Dabei sei anhand von alten schwarz-weiß Luftbildern die Almfutterfläche im Ausmaß von 165,78 ha ermittelt worden. Die Qualität dieser Bilder sei mit den jetzigen Standards nicht zu vergleichen. Jedenfalls sei dies zum damaligen Zeitpunkt die beste Methode der Futterflächenermittlung für Almen gewesen. Da bis dahin die Almfutterfläche in einem Ausmaß von 166 ha beantragt worden sei, sei dies durch die Ermittlung bestätigt worden.

Für das Jahr 2009 sei die Möglichkeit der Flächendigitalisierung in der Bezirkskammer genützt worden, wobei sich 83,85 ha Almfutterfläche ergeben hätten.

Am 1. Oktober 2009 sei die S-Alm vom technischen Prüfdienst der AMA überprüft worden, wobei vom Prüforgan eine Almfutterfläche von rund 85,99 ha festgestellt worden sei.

Eine Hofkarte für die Alm mit einem aktuellen Luftbild sei bis zum Mehrfachantrag Flächen 2009 nicht zur Verfügung gestanden. Diese Hofkarte mit den aktuellen Farb-Luftbildern wäre aber unbedingt erforderlich gewesen, um die beantragte Almfutterfläche möglichst richtig mit den neuen Unterlagen einschätzen und die Futterfläche besser ermitteln zu können.

In der Invekos-GIS-Verordnung 2004 sei festgelegt, dass die AMA allen dort näher umschriebenen Antragstellern einen Ausdruck der Hofkarte übermitteln müsse; dies sei im Beschwerdefall von der AMA verabsäumt worden.

Weiters sei seitens der Behörden verabsäumt worden, rechtzeitig aktuelle Orthophotos anzufertigen. Aus einer beigefügten Anlage sei ersichtlich, dass mit dem Stand Mai 2008 in dem hier gegenständlichen Gebiet der S-Alm schwarz-weiß-Orthophotos aus dem Jahr 2000 zur Verfügung gestanden seien. Die "Befliegung" für dieses Gebiet sei im Auftrag des Bundes bereits am 6. September 2006 erfolgt, die in der Folge bearbeiteten Luftbilder seien jedoch erst im Sommer 2008 und damit erst für den Mehrfachantrag 2009 im Invekos-GIS der AMA eingespielt und somit für den Landwirt einsehbar gewesen. Für das gegenständliche Gebiet der S-Alm seien die Hofkarten für die Heimbetriebe erst im Sommer (August) 2008 und damit in weiterer Folge erst für den Mehrfachantrag für das Jahr 2009 zur Verfügung gestellt worden. Für die Alm sei keine Hofkarte zur Verfügung gestellt worden.

Die AMA und das BMLFUW hätten es auch verabsäumt, die zur Verfügung stehenden Farborthophotos in der Originalqualität mit einer Pixelgröße von 0,25 m x 0,25 m zur Verfügung zu stellen, damit eine Orientierung auf der Alm und eine Einschätzung anhand der Luftbilder besser möglich gewesen wäre. Stattdessen wurden die Originaldaten in verschlechterter Qualität dem Landwirt zur Verfügung gestellt.

Der Unterschied zwischen der Digitalisierung des Kontrollorganes und der Flächenerhebung durch die Antragsteller (Beschwerdeführer) beruhe vorrangig in der Einteilung der einzelnen Schlagflächen mit den einzelnen Überschirmungsprozentsätzen. Bei einer großräumigen, zum überwiegenden Teil nicht überschirmten Alm sei die Abgrenzung zwischen der Stufe "Überschirmung 20 bis 50 %" oder "Überschirmung 50 bis 80 %" entscheidend. Schon bei einer geringfügigen Änderung der einzelnen Schlagflächenabgrenzung und eventuellen Änderung der Überschirmungskategorie eines Schlages auf Grund einer "subjektiven" Einschätzung der handelnden Personen komme es zwangsläufig zu einer geringfügig geänderten Gesamtfutterfläche der Alm. Es sei für einen Laien auch bei größtem Bemühen nicht möglich, eine korrekte Flächenangabe sicherzustellen.

Das Orthophoto, welches für die Flächenkontrolle im Jahr 2009 verwendet worden sei, stamme vom 6. September 2006. Dies bedeute, es sei am Ende der Vegetationsperiode aufgenommen worden. Auch habe die Flächenüberprüfung erst im Spätherbst, nämlich am 1. Oktober 2009, stattgefunden, wodurch die im Juni und Juli vorzufindende Vegetation nicht mehr eruiert habe werden können, da die der Almfutterfläche zugrundeliegenden Gräser, Kräuter und Leguminosen von den Weidetieren bereits verzehrt worden seien. Hätte die Flächenüberprüfung in der Vegetationszeit stattgefunden, wäre vom Kontrollorgan mehr Futterfläche vorgefunden worden.

Es sei unverständlich, dass auf Grund von offensichtlich strengeren Auslegungen des technischen Prüfdienstes die Almfutterflächenermittlung nach dem Almleitfaden innerhalb weniger Jahre derart geändert worden sei und die Beschwerdeführer dadurch erheblichen Sanktionen ausgesetzt worden seien.

Die Beschwerdeführer hätten zeitgerecht mit Erhalt der Almhofkarte noch vor der Beantragung der Futterfläche im Jahre 2009 die Digitalisierung durchgeführt und somit rechtzeitig die Futterfläche reduziert. Vor dem Erhalt der Almhofkarte wäre eine Ermittlung nicht möglich gewesen.

1.5. Mit ihrem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufungen der Beschwerdeführer gegen die erstinstanzlichen Bescheide ab.

Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der nach Ansicht der Behörde maßgebenden Rechtsvorschriften führte sie in der Begründung des angefochtenen Bescheides aus, den Beschwerdeführern seien im Antragsjahr 2005 193,26 Flächenzahlungsansprüche zur Verfügung gestanden; sie hätten 193,22 ha beihilfefähige Fläche - davon eine Almfläche von 166 ha auf der S-Alm - beantragt. Mit der bei der Vor-Ort-Kontrolle am 1. Oktober 2009 für das Jahr 2005 ermittelten Almfutterfläche der S-Alm von 142,44 ha ergebe sich somit in Summe eine ermittelte Fläche von insgesamt 169,68 ha und damit eine Abweichung zwischen der beantragten und der ermittelten Fläche von über 3 % oder über 2 ha bis höchstens 20 %. Es sei daher eine Flächensanktion zu verhängen gewesen, wobei die Betriebsprämie auf der Grundlage der ermittelten Fläche um das Doppelte der festgestellten Differenz zu kürzen gewesen sei.

Im Antragsjahr 2006 seien den Beschwerdeführern 193,26 Flächenzahlungsansprüche zur Verfügung gestanden. Sie hätten 193,22 ha beihilfefähige Fläche - davon eine Almfläche von 166 ha auf der S-Alm - beantragt.

Mit der bei der Vor-Ort-Kontrolle vom 1. Oktober 2009 für das Jahr 2006 ermittelten Almfutterfläche der S-Alm von 134,38 ha ergebe sich somit in Summe eine ermittelte Fläche von insgesamt 161,60 ha und daraus eine Abweichung zwischen der beantragten und der ermittelten Fläche von über 3 % oder über 2 ha bis höchstens 20 %. Es sei deshalb eine Flächensanktion zu verhängen gewesen, wobei die Betriebsprämie auf der Grundlage der ermittelten Fläche um das Doppelte der festgestellten Differenz zu kürzen gewesen sei.

Im Antragsjahr 2007 seien den Beschwerdeführern 193,26 Flächenzahlungsansprüche zur Verfügung gestanden. Sie hätten 193,26 ha beihilfefähige Fläche - davon eine Almfläche von 166 ha auf der S-Alm - beantragt. Mit der bei der Vor-Ort-Kontrolle am 1. Oktober 2009 für das Jahr 2007 ermittelten Almfutterfläche der S-Alm von 128,77 ha ergebe sich somit in Summe eine ermittelte Fläche von insgesamt 159,68 ha und eine Abweichung zwischen der beantragten und der ermittelten Fläche von über 20 %, weshalb eine Flächensanktion zu verhängen gewesen sei, wobei auf Grund des Ausmaßes der festgestellten Abweichung keine Betriebsprämie habe gewährt werden können.

Im Antragsjahr 2008 seien den Beschwerdeführern 208,72 Flächenzahlungsansprüche zur Verfügung gestanden. Sie hätten 198,91 ha beihilfefähige Fläche - davon eine Almfläche von 166 ha auf der S-Alm - beantragt. Mit der bei der Vor-Ort-Kontrolle vom 1. Oktober 2009 für das Jahr 2008 ermittelten Almfutterfläche der S-Alm von 119,59 ha habe sich somit eine ermittelte Fläche von insgesamt 152,50 ha und demzufolge eine Abweichung zwischen der beantragten und der ermittelten Fläche von über 20 % ergeben. Es sei deshalb eine Flächensanktion zu verhängen gewesen, wobei auf Grund des Ausmaßes der festgestellten Abweichung keine Betriebsprämie habe gewährt werden können.

Die beihilfefähige Futterfläche der S-Alm sei im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle vom 1. Oktober 2009 mit 85,99 ha ermittelt worden. Für das Jahr 2008 ergebe sich die beihilfefähige Almfutterfläche von 119,59 ha auf Grund eines neuen Überschirmungsgrades infolge Zunahme der Überschirmung einzelner Schläge auf einer Almfutterfläche von 28,84 und einer weiteren generellen Überschirmungszunahme von 6 % hinsichtlich der Restflächen. Unter Zugrundelegung einer jährlichen 6 %igen Reduktion der beihilfefähigen Flächen durch Zunahme der Überschirmung ergebe sich somit als beihilfefähige Almfläche für das Antragsjahr 2007 eine Fläche von 126,77 ha, für das Antragsjahr 2006 eine solche von 134,38 ha und für das Antragsjahr 2005 eine solche von 142,44 ha.

Die vom Kontrollorgan bei der Ermittlung der beihilfefähigen Flächen vorgenommene Einteilung der Almfläche in Schläge auf Basis des darauf befindlichen Bestandes sowie der für den jeweiligen Schlag zur Anwendung gelangte Überschirmungsgrad seien für die belangte Behörde nachvollziehbar. Eine jährliche Abnahme der beihilfefähigen Fläche um rund 6 % infolge Zunahme der Überschirmung entspreche den allgemeinen Erfahrungswerten und könne deshalb als Pauschalsatz herangezogen werden.

Das Berufungsvorbringen, dass die im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle 2009 festgestellte Almfutterfläche nicht den tatsächlichen Verhältnissen entspreche, sei durch keinerlei adäquate Nachweise belegt worden. Die bloße Behauptung vermöge das amtliche Prüfergebnis der AMA nicht zu widerlegen. Die in der Stellungnahme ergänzte Argumentation sei bloß allgemeiner Natur und somit nicht geeignet, die konkreten Vorortkontrollflächenfeststellungen in Zweifel zu ziehen. Für die belangte Behörde bestünden keine Zweifel an der Richtigkeit der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle. Da keine auf gleicher fachlicher Ebene wie die des Kontrollorgans basierenden Angaben zur Futterflächenfeststellung abgegeben worden seien, sei die im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle ermittelte Futterfläche daher der Betriebsprämiengewährung der gegenständlichen Antragsjahre zugrunde zu legen. Ein gerichtlich beeideter Sachverständiger sei nicht beizuziehen gewesen, da auch keine Hinweise gegeben worden seien, die hinreichende Zweifel an der Korrektheit der im Prüfbericht dokumentierten Umstände hätten entstehen lassen können.

Soweit in der Berufung vorgebracht worden sei, dass zusammen mit der Agrarbezirksbehörde im Jahr 2002 eine Ermittlung der Almfutterfläche vorgenommen worden sei, könne diesbezüglich nicht davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführern hiebei kein Verschulden anzurechnen sei; bei der Futterflächenermittlung habe es sich nicht um eine amtliche Ermittlung im Sinne des Art. 68 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 gehandelt, weil die Erstellung unter Zugrundelegung der Angaben der Auftreiber (des Almobmannes) erfolgt sei; die Futterflächenermittlung sei sohin eine rein rechnerische Ermittlung auf Grund der Angaben der Landwirte gewesen. Es sei deshalb ein Absehen von Sanktionen nicht möglich gewesen.

Überdies führte die belangte Behörde entscheidungswesentlich noch aus, hinsichtlich der Ermittlung der Futterfläche sei darauf hinzuweisen, dass die Definition der Futterfläche sich seit Jahren nicht geändert habe; bereits seit Mai 2000 stelle der Leitfaden der AMA "Futterfläche auf Almen" ein geeignetes Werkzeug zur Ermittlung von Almfutterflächen dar. Auch bei allfälligen Mängeln der Hofkarte, bei der es sich nur um ein Hilfsmittel für die Ermittlung von Lage und Ausmaß beihilferelevanter Flächen handle, könne eine unkorrekte Flächenangabe nicht sanktionsfrei gestellt werden.

Unionsrechtliche Vorschriften stünden einer Einbeziehung von nicht beantragten Flächen und damit der diesbezüglichen Inanspruchnahme eines gerichtlich beeideten Sachverständigen entgegen.

1.6. Die Beschwerdeführer bekämpfen diesen Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde als unbegründet kostenpflichtig abzuweisen.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Hinsichtlich der anzuwendenden Rechtslage kann auf deren Darstellung im hg. Erkenntnis vom 15. September 2011, Zl. 2011/17/0123, verwiesen werden.

Soweit dem Vorbringen der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof entnommen werden kann, dass sie sich gegen die Zugrundelegung des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle des Jahres 2009 wenden, hat der Verwaltungsgerichtshof in dem eben erwähnten Erkenntnis vom 15. September 2011, Zl. 2011/17/0123, zu einem ähnlich gelagerten Beschwerdevorbringen unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht der Parteien im Verfahren nach dem AVG bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes ausgesprochen, dass - zusammengefasst - die belangte Behörde ohne nähere Angaben des Berufungswerbers nicht gehalten ist, das Ergebnis der fachlich kompetenten Überprüfung des Prüfers vor Ort in Zweifel zu ziehen. Die Behörde ist insbesondere nicht gehalten, auf Grund bloßer Vermutungen ohne weitere konkrete Anhaltspunkte eine neuerliche Überprüfung vor Ort durchzuführen.

Auch im hier zu beurteilenden Beschwerdefall legten die Beschwerdeführer nicht ausreichend konkret dar, auf Grund welcher Umstände das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2009 von der belangten Behörde nicht hätte verwendet werden dürfen.

Ähnlich haben es auch die Beschwerdeführer im hier zu beurteilenden Beschwerdefall unterlassen näher darzulegen, warum der vom sachverständigen Prüfer der AMA auf Grund von Erfahrungswerten rückgerechnete Überschirmungsgrad für die beschwerdegegenständlichen Vorjahre unrichtig gewesen sein sollte; weder haben sie konkret auf andere heranzuziehende allgemeine Erfahrungswerte verwiesen noch etwa vorgebracht, dass die vom Kontrollorgan zugrunde gelegten allgemeinen Erfahrungswerte infolge besonderer Umstände im Beschwerdefall nicht heranzuziehen gewesen wären.

Auch soweit die Beschwerdeführer allgemein darauf verweisen, dass eine konkrete Feststellung der Futterfläche insbesondere im Hinblick auf den Überschirmungsgrad anhand der ihnen vorliegenden Unterlagen nur schwer möglich gewesen wäre bzw. ein genaues Ergebnis nicht zu erzielen gewesen wäre und daher kein Verschulden im Sinne des Art. 68 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 vorliege, kann ihnen nicht gefolgt werden. Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, wäre es an ihnen gewesen, in Zweifelsfällen den Überschirmungsgrad selbst (oder durch Beauftragte), allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Dass dies geschehen sei, haben die Beschwerdeführer nicht vorgebracht.

2.2. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten, noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden sind.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.3. Die Entscheidung über die Verfahrenskosten beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 16. November 2011

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