VwGH 2011/16/0052

VwGH2011/16/005218.3.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Mairinger, Dr. Köller, Dr. Thoma und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, über die Beschwerde der O GmbH in W, vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei Foglar-Deinhardstein KG in 1015 Wien, Plankengasse 7, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates vom 24. Jänner 2011, Zl. RV/3104-W/09, betreffend Abweisung eines Antrages auf Rückzahlung von Gebühren, zu Recht erkannt:

Normen

BAO §270;
GebG 1957 §12 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z2;
BAO §270;
GebG 1957 §12 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z2;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführende Gesellschaft m.b.H.

(Beschwerdeführerin) stellte mit Schriftsatz vom 2. März 2009 einen Antrag an das (damalige) Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien auf Rückzahlung ihrer Ansicht nach nicht geschuldeter, jedoch entrichteter Stempelgebühren.

Mit Bescheid vom 20. April 2009 wies das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien diesen Antrag ab.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 18. Mai 2009 Berufung.

Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 4. August 2009 ab.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 25. August 2009 einen Vorlageantrag.

Mit Schreiben vom 3. September 2009 verständigte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien die Beschwerdeführerin gemäß § 276 Abs. 6 BAO von der Vorlage der Berufung an den unabhängigen Finanzsenat. Diesem Schreiben schloss es eine Ablichtung des Vorlageberichtes an den unabhängigen Finanzsenat, Außenstelle Wien, vom selben Tag an.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid weist im Kopf links oben ein stilisiertes Bundeswappen und den Schriftzug "unabhängiger Finanzsenat" auf. Im Kopf rechts oben findet sich die Wortfolge

"Außenstelle Graz

Senat (Wien) 20".

Unterhalb der Geschäftszahl ist die Anschrift "Conrad von

Hötzendorf-Str. 14-18 8010 Graz" angeführt.

Der angefochtene Bescheid ist mit "Graz am 24. Jänner 2011

Die Referentin: Dr. (X") gezeichnet. Die Richtigkeit der Ausfertigung wird durch eine Unterschrift und einen Stempel bestätigt, dessen Text im äußeren Halbrund oben die die Wortfolge "Rep. Österreich" und unten die Wortfolge "Unabhängiger Finanzsenat" sowie im inneren Halbrund unten die Wortfolge "Außenstelle Graz" aufweist.

Die belangte Behörde ging in ihrem Bescheid von folgendem Sachverhalt aus: Mit Eingabe vom 24. September 2008 habe die Beschwerdeführerin beim österreichischen Patentamt die Änderung des Firmenwortlautes für 69 bereits registrierte Marken beantragt, wobei nachträglich auf die Änderung von drei Marken verzichtet worden sei. Das Patentamt habe sodann mit Beschluss vom 5. Februar 2009 der Beschwerdeführerin die Änderung des Firmenwortlautes bei 66 Marken mitgeteilt und deswegen mit Schreiben vom 11. Februar 2009 die Beschwerdeführerin zur Bezahlung einer "Schriftengebühr" nach dem Gebührengesetz in Höhe von 885,60 EUR für die Durchführung von 66 Ansuchen auf Firmenwortlautänderung aufgefordert. Dieser Betrag sei am 18. Februar 2009 an das Patentamt überwiesen worden.

Nach Ansicht der belangten Behörde liege ein Schriftsatz mit einem Ansuchen auf Änderung des Firmenwortlautes im Markenregister für eine Vielzahl von verschiedenen Marken vor. Es handle sich dabei um mehrere gleichartige Begehren, die die gleiche Amtshandlung, nämlich die Eintragung des geänderten Wortlautes des Markeninhabers pro Marke, zum Inhalt gehabt hätten. Aus der Gleichartigkeit der Amtshandlungen sei aber im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch kein innerer Zusammenhang der Begehren abzuleiten, welcher gegen eine Kumulation der Ansuchen nach § 12 GebG spräche.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher sich die Beschwerdeführerin im Recht verletzt erachtet, "für unseren Antrag an das Österreichische Patentamt vom 24.09.2008 nur die einfache Eingabengebühr des § 14 TP 6 Abs 1 GebG entrichten zu müssen."

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und reichte eine Gegenschrift ein, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, die belangte Behörde habe den angefochtenen Bescheid durch die Außenstelle Graz erlassen. Nach der Geschäftsverteilung des unabhängigen Finanzsenates sei jedoch für Berufungen gegen Bescheide des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien die Außenstelle Wien, Senat 20, ausschließlich zuständig. Dessen ungeachtet habe jedoch die Außenstelle Graz durch einen ihrer Senate und durch eines ihrer Mitglieder entschieden. Der Mangel der Organzuständigkeit führe zur Unzuständigkeit der belangten Behörde.

Über Berufungen gegen von Finanzämtern erlassene Bescheide hat gemäß § 260 BAO der unabhängige Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz durch Berufungssenate zu entscheiden, soweit nicht anderes bestimmt ist.

§ 270 BAO lautet auszugsweise:

"§ 270. (1) Die Geschäftsverteilung (§ 11 UFSG) hat festzulegen:

1. die Zuständigkeit der Vorsitzenden, wobei einem Vorsitzenden der Vorsitz in mehreren Senaten zugewiesen werden darf,

2. welche (höchstens neun) hauptberufliche Mitglieder des unabhängigen Finanzsenates dem Vorsitzenden je Senat zugewiesen sind, wobei eine Zuweisung zu mehreren Senaten zulässig ist.

  1. 3. die Zuständigkeit der entsendeten Mitglieder, wobei …..
  2. 4. für den Fall, dass der Vorsitzenden selbst Referent (Abs.3) ist, das zweite hauptberufliche Mitglied des Berufungssenates.

(2) In der Geschäftsverteilung sind weiters für den Fall der Verhinderung von Mitgliedern ……

(3) Anlässlich der Vorlage (§ 276 Abs.6) oder des Einlangens der Berufung oder des Vorlageantrages hat der Vorsitzende für die Erledigung der Berufung unter Beachtung der Gleichmäßigkeit der Arbeitsbelastung und der Verwaltungsökonomie ein hauptberufliches Mitglied (Abs.1 Z 2) oder sich selbst zum Referenten zu bestellen.

(4) ……"

Die Entscheidung über Berufungen obliegt gemäß § 282 Abs. 1 BAO namens des Berufungssenates dem Referenten (§ 270 Abs. 3) soferne nicht - hier nicht interessierende - Ausnahmen vorliegen.

§ 1 des Bundesgesetzes über den unabhängigen Finanzsenat (UFSG) lautet auszugsweise:

"§ 1. (1) …..

(2) Der unabhängige Finanzsenat umfasst die Geschäftsbereiche Steuern und Beihilfen (Finanzämter), Zoll (Zollämter) und Finanzstrafrecht (Finanzämter und Zollämter als Finanzstrafbehörden erster Instanz). Für jeden Geschäftsbereich sind im Rahmen der Geschäftsverteilung in erforderlicher Anzahl Berufungssenate zu bilden.

(3) Der Sitz (Behördenleitung) des unabhängigen Finanzsenates befindet sich in Wien. Außenstellen (Landessenate) bestehen in Feldkirch, Graz, Innsbruck, Klagenfurt, Linz, Salzburg und Wien.

(4) Die Außenstellen gelten als Dienststellen im Sinne des § 13 Volksgruppengesetz."

Gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 UFSG obliegt der Vollversammlung, welche gemäß § 7 Abs. 1 leg. cit. aus den hauptberuflichen Mitgliedern des unabhängigen Finanzsenates besteht, die Beschlussfassung über die Geschäftsverteilung.

In Angelegenheiten von nicht grundsätzlicher Bedeutung, die nur eine Außenstelle betreffen und für die nicht bereits ein Ausschuss gebildet wurde, genügt gemäß § 7 Abs. 8 UFSG die Versammlung der hauptberuflichen Mitglieder dieser Außenstelle. Beschlüsse einer Außenstellenversammlung dürfen Beschlüsse der Vollversammlung nicht berühren.

§ 11 UFSG lautet:

"§ 11. (1) Die Vollversammlung hat die Geschäftsverteilung des unabhängigen Finanzsenates zu beschließen. Ihr erforderlicher Inhalt ergibt sich aus den Abgabenvorschriften und dem Finanzstrafgesetz.

(2) Der Präsident ist ….. In der Geschäftsverteilung muss auch für jedes Mitglied festgelegt werden, welche Außenstelle als Dienststelle anzusehen ist. Dienststelle des Präsidenten ist …..

(3) Die Vollversammlung kann sich auf die grundsätzliche Regelung der Geschäftsverteilung beschränken und die näheren Regelungen den Außenstellenversammlungen (§ 7 Abs. 8) oder Ausschüssen (§ 8) überlassen. Die Geschäftsverteilung hat so zu erfolgen, dass insgesamt eine möglichst gleichmäßige Auslastung der Außenstellen und der Senate erreicht wird.

(4) Die Geschäftsverteilung ist vom Präsidenten durch Anschlag an der Amtstafel zu veröffentlichen und auf geeignete Weise elektronisch bereitzustellen."

Die für den Beschwerdefall maßgebliche, zum 1. Jänner 2011 verlautbarte Geschäftsverteilung des unabhängigen Finanzsenates gibt unter Punkt 2 (Dienststellen) jene Außenstelle an, die für das jeweilige hauptberufliche Mitglied als Dienststelle iSd § 11 Abs. 2 UFSG anzusehen ist. Dabei scheint die den angefochtenen Bescheid erlassende Referentin Dr. X bei der Außenstelle Graz auf.

Unter Punkt 3.1. (Grundsätze für alle Geschäftsbereiche) der Geschäftsverteilung überlässt Punkt 3.1.3.b. die Zuständigkeit zur Änderung und Ergänzung der Geschäftsverteilung in den Geschäftsbereichen Steuern und Beihilfen sowie Finanzstrafrecht den einzelnen Außenstellenversammlungen nach Maßgabe nachstehender Punkte.

Unter Punkt 3.2. (Grundsätze Geschäftsbereich Steuern und Beihilfen) der Geschäftsverteilung wird mit Punkt 3.2.1. den jeweiligen Außenstellen die Zuständigkeit für sämtliche dem UFS durch Abgabenvorschriften übertragene Aufgaben hinsichtlich der im jeweiligen Bundesland gelegenen Finanzämter übertragen, sofern nichts anderes bestimmt wird.

Nach Punkt 3.2.1.1. der Geschäftsverteilung gilt hinsichtlich des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel als Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit der jeweiligen Außenstelle anstatt des Sitzes der Abgabenbehörde erster Instanz die im angefochtenen Bescheid angeführte Behördenadresse.

Unter Punkt 4. der Geschäftsverteilung sind die Senate des Geschäftsbereiches Steuern und Beihilfen angeführt.

Punkt 4.2. der Geschäftsverteilung führt die Senate der Außenstelle Graz an. Darunter findet sich der Senat "(Graz) 14", bei dessen Punkt 2.2. als hauptberufliches Mitglied die Referentin Dr. X aufscheint.

Unter Punkt 4.7.2. der Geschäftsverteilung sind die Senate der Außenstelle Wien angeführt. Darunter findet sich der Senat "(Wien) 20", bei dessen Punkt 2.2. als hauptberufliches Mitglied ebenfalls die Referentin Dr. X aufscheint. Dieser Senat ist nach Punkt 1 für sämtliche dem unabhängigen Finanzsenat durch Abgabenvorschriften übertragene Aufgaben hinsichtlich des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (vormals Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien) und der in Punkt 1.2. genannten Sachgebiete, soweit nicht ein anderer Senat mit einem Sachgebiet betraut ist, zuständig. Punkt 1.2. der Ausführung zu diesem Senat führt unter Z 2 die Stempel und Rechtsgebühren iSd des GebG 1957 an.

Nach dem UFSG und nach der Geschäftsverteilung des UFS kommt der Außenstelle mehr Bedeutung zu als lediglich die einer geographischen Überschrift über die einzelnen in der Geschäftsverteilung gebildeten Senate. So bestimmt sich nach der Zuständigkeit der Außenstelle als Dienststelle (§ 1 Abs. 4 UFSG) etwa auch die nach der Verfassungsbestimmung des § 13 Abs. 1 des Volksgruppengesetzes anzuwendende Sprache.

Durch die Außenstellenversammlungen kann die Zuständigkeit der in den einzelnen Außenstellen bestehenden Senate geregelt werden (§ 11 Abs. 3 iVm § 7 Abs. 8 UFSG). Diese Möglichkeit schöpft die Geschäftsverteilung in Punkt 3.1.3.b. auch aus.

Für den Geschäftsbereich Steuern und Beihilfen spricht Punkt 3.2.1. der Geschäftsverteilung ausdrücklich davon, dass den jeweiligen Außenstellen die Zuständigkeit für sämtliche übertragenen Aufgaben hinsichtlich der im jeweiligen Bundesland gelegenen Finanzämter übertragen wird.

Mithin bestimmt sich die Zuständigkeit eines Organes innerhalb der belangten Behörde unabhängiger Finanzsenat zunächst nach dem Geschäftsbereich und innerhalb des Geschäftsbereichs Steuern und Gebühren (Finanzämter) nach der Außenstelle und erst innerhalb dieser Außenstelle nach der nach der Geschäftsverteilung vorgenommenen - durch die Außenstellenversammlung nur für diese Außenstelle änderbaren - Zuständigkeit der Senate.

Nach der hg. Rechtsprechung begründet bereits ein nicht gesetzmäßig zusammengesetztes Kollegialorgan im Sinn des § 270 BAO die Unzuständigkeit der belangten Behörde (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 24. Februar 2005, 2003/15/0019, vom 29. Oktober 2003, 99/13/0136, vom 15. September 1999, 98/13/0153, VwSlg 7.439/F, und vom 6. April 1995, 93/15/0061, VwSlg 6.989/F). Umso mehr gilt dies, wenn die angefochtene Entscheidung einer Außenstelle des unabhängigen Finanzsenates zuzurechnen ist, innerhalb welcher kein Senat in der betreffenden Angelegenheit zuständig ist.

Nach der Geschäftsverteilung des unabhängigen Finanzsenates ist im Beschwerdefall die Außenstelle Wien und darin der Senat "Wien(20)" zuständig.

Der Geschäftsverteilung ist zu entnehmen, dass für die den Bescheid erlassende Referentin Dr. X als Dienststelle iSd § 11 Abs. 2 UFSG die Außenstelle Graz festgelegt wurde und dass diese Referentin gemäß § 270 Abs. 1 Z 2 BAO mehreren Senaten zugewiesen war, nämlich einerseits dem Senat "(Graz) 14" der Außenstelle Graz und andererseits dem Senat "(Wien) 20" der Außenstelle Wien.

Im Kopf der Ausfertigung des angefochtenen Bescheides werden einerseits die "Außenstelle Graz" andererseits "Senat (Wien) 20"angeführt. Ein "Senat (Wien) 20" besteht bei der Außenstelle Graz jedoch nicht. Dieses verwirrende und widersprüchliche Erscheinungsbild des angefochtenen Bescheides zwingt zur Deutung, im Namen wessen Senates welcher Außenstelle die Referentin Dr. X entschieden hat. Im Zweifel ist der Deutung der Vorrang einzuräumen, dass die Referentin Dr. X den angefochtenen Bescheid (gemäß § 282 Abs. 1 BAO) namens des in der Beschwerdesache zuständigen Senates "(Wien)20" der zuständigen Außenstelle Wien erlassen hat.

Die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde liegt deshalb nicht vor.

§ 3 Abs. 2 Z 1 des Gebührengesetzes 1957 (GebG) bestimmt:

"(2) 1. Die festen Gebühren sind durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein, mittels Bankomat- oder Kreditkarte oder durch andere bargeldlose elektronische Zahlungsformen zu entrichten. Die über die Barzahlung und Einzahlung mit Erlagschein hinausgehenden zulässigen Entrichtungsarten sind bei der Behörde, bei der die gebührenpflichtigen Schriften oder Amtshandlungen anfallen, nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Voraussetzungen zu bestimmen und entsprechend bekannt zu machen. Die Behörde hat die Höhe der entrichteten oder zu entrichtenden Gebühr im bezughabenden Verwaltungsakt in nachprüfbarer Weise festzuhalten. Im Übrigen gelten § 203 BAO und § 241 Abs. 2 und 3 BAO sinngemäß."

§ 241 Abs. 2 BAO lautet:

"(2) Wurden Wertzeichen (Stempelmarken) in der Absicht verwendet, eine Abgabe zu entrichten, so ist der entrichtete Betrag, soweit eine Abgabenschuld nicht besteht, von der zur Erhebung der Abgabe zuständigen Abgabenbehörde auf Antrag zurückzuzahlen."

§ 14 TP 6 (Eingaben) Abs. 1 GebG in der hier maßgebenden Fassung vom 1. Juli 2007 (Verordnung BGBl. II. Nr. 128/2007) lautet:

"(1) Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen,

feste Gebühr ................................................

13,20 Euro."

§ 12 GebG lautet:

"(1) Werden in einer Eingabe mehrere Ansuchen gestellt, so ist für jedes Ansuchen die Eingabengebühr zu entrichten.

(2) Werden in einer amtlichen Ausfertigung mehrere Bewilligungen (Berechtigungen, Bescheinigungen) erteilt, so ist für jede die Stempelgebühr zu entrichten."

Die Beschwerdeführerin trägt vor, die Änderung ihres Firmenwortlautes habe alle für sie beim Österreichischen Patentamt registrierten Marken in gleicher Weise betroffen. Über den Antrag vom 24. September 2008 hätte nur eine einheitliche Entscheidung zu ergehen gehabt, nämlich die Änderung des Firmenwortlautes bei den 66 registrierten Marken. Da das rechtliche Schicksal des Antrages nicht hätte verschieden sein können, sei von einem inneren Zusammenhang zwischen den einzelnen Begehren auszugehen. Es wäre daher für den Antrag auf Änderung des Firmenwortlautes lediglich eine einfache Eingabegebühr sowie eine Beilagengebühr zu entrichten gewesen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegen mehrere gebührenpflichtige Ansuchen dann vor, wenn in ein und demselben Schriftsatz, sei es auch von ein und derselben Person, mehrere Amtshandlungen begehrt werden, die untereinander in keinem Zusammenhang stehen. Liegt allerdings ein innerer Zusammenhang der Anträge vor, dann ist eine Kumulierung der Gebührenpflicht nicht vorzunehmen. Ein innerer Zusammenhang mehrerer in einem Schriftsatz gestellter Anträge liegt dann vor, wenn ein Antrag nur ein Akzessorium zu einem der anderen Anträge darstellt. Die Gleichartigkeit von Ansuchen und der begehrten Amtshandlungen hingegen bedeutet noch nicht, dass die mehreren Amtshandlungen in einem inneren Zusammenhang stehen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Juli 2002, 2002/16/0158, mwN).

Desweiteren kommt es zur Frage eines inneren Zusammenhanges von Anträgen darauf an, ob das rechtliche Schicksal kumulierter Anträge verschieden sein kann (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 1997, 96/16/0128, mwN).

Dass durch eine Eingabe mehrere Amtshandlungen veranlasst werden, kann ein Hinweis darauf sein, ob die Eingabe mehrere Ansuchen enthält (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. November 1997, 96/16/0287).

Ob daher im Beschwerdefall von einer Kumulierung von nicht miteinander im Zusammenhang stehenden Ansuchen auszugehen ist, ist einerseits anhand der materiellen Rechtsgrundlage und anderseits anhand der Frage zu klären, ob mehrere Amtshandlungen erforderlich waren (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2006, 2006/05/0266).

§ 17 Abs. 1 Z 4 Markenschutzgesetz lautet:

"§ 17 (1) In das Markenregister sind bei der Registrierung

einzutragen:

(...)

4. der Inhaber der Marke und gegebenenfalls dessen Vertreter, (…)."

Das Markenregister wird gemäß § 16 Abs. 1 Markenschutzgesetz vom Patentamt geführt.

Über Registereintragungen gemäß § 17 Abs. 1 Markenschutzgesetz erhält gemäß § 17 Abs. 4 leg.cit. der Markeninhaber eine amtliche Bestätigung.

Nach § 68 Patentgesetz ist der Geschäftsgang unter Bedachtnahme auf einen geordneten und raschen Ablauf und unter Berücksichtigung der dem Patentamt obliegenden Aufgaben durch Verordnung des Präsidenten des Patentamtes näher zu regeln. Dabei ist auch zu bestimmen, wie Eingaben unmittelbar beim Patentamt eingebracht werden können und wann sie als beim Patentamt eingelangt gelten.

Die Patentamtsverordnung 2006 (PBl. 2005 Nr. 12, Anhang 4 - folglich kurz PAV) sieht in § 3 vor, dass für Eingaben die mehrere Schutzrechte betreffen, für jedes Schutzrecht eine Kopie der Eingabe vorzulegen ist.

Dem Gesetz kann nicht entnommen werden, dass über das die Änderung ihres Firmenwortlauts betreffende Ansuchen der Beschwerdeführerin als Inhaberin von 66 für sie in das Markenregister eingetragener Marken keine einheitliche Entscheidung ergehen könnte. Vielmehr hat das Patentamt mit "einheitlichem Beschluss" vom 5. Februar 2009 die Änderung der Firma der Markeninhaberin zur Kenntnis genommen und deren Eintragung in das Markenregister aufgetragen. Das rechtliche Schicksal konnte daher nicht unterschiedlich sein, als die Kenntnisnahme der Firmenwortlautänderung für alle auf die Beschwerdeführerin als Inhaberin der eingetragenen Marken gleichermaßen zu erfolgen hatte (vgl. im Gegensatz dazu den Antrag auf Verlängerung der Frist zur Vorlage der (jeweiligen) Übertragungsurkunde im Zusammenhang mit dem Antrag auf Übertragung von zwölf Marken auf ein anderes Unternehmen - hg. Erkenntnis vom 26. Juli 1995, 95/16/0190).

Daran ändert auch nichts, dass nach den Vorschriften der PAV die Beschwerdeführerin allerdings dazu angehalten gewesen wäre, für die Änderung des Firmenwortlautes je eine Kopie der Eingabe für jedes Schutzrecht (in Summe 66 Kopien) bereit zu stellen. Derartige Abschriften fallen bei Erfüllung der taxativ genannten Voraussetzungen des § 14 TP 1 GebG unter die Schriftengebühr:

"Tarifpost 1 Abschriften

(1) 1. Amtliche Abschriften, wenn sie von anderen Behörden

als Gerichten ausgestellt und beglaubigt werden, von jedem Bogen

feste Gebühr .................................................

13,20 Euro,

2. nichtamtliche Abschriften, von den Parteien selbst

verfasste, wenn sie von anderen Behörden als Gerichten beglaubigt

werden, von jedem Bogen feste Gebühr ...........................

6,60 Euro."

Dass derartige Abschriften von der Behörde beglaubigt worden wären, ist der Aktenlage nicht zu entnehmen. Unbeglaubigte Abschriften verbleiben jedenfalls aufgrund der taxativen Aufzählung gebührenfrei.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtwidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 18. März 2013

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