VwGH 2011/12/0184

VwGH2011/12/01841.3.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und den Hofrat Dr. Thoma sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, über die Beschwerde des GS in G, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen das Dekret der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur vom 3. August 2011, Zl. BMUKK-3621.150953/0001-III/5b/2010, betreffend die Verleihung einer Schulleiterstelle, sowie gegen den Bescheid der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur vom 3. August 2011, Zl. BMUKK-712/0033-III/5/2011, betreffend die Abweisung einer Bewerbung um eine solche Stelle im fortgesetzten Verfahren (mitbeteiligte Partei: RS in G, vertreten durch die Dr. Ragossnig & Partner Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Friedrichgasse 6/IX/37), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §8;
BDG 1979 §206 Abs6;
BDG 1979 §206;
BDG 1979 §207f;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
AVG §8;
BDG 1979 §206 Abs6;
BDG 1979 §206;
BDG 1979 §207f;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihrer Inhalte aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 2.652,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Professor in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und an der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule in G in Verwendung. Er hatte sich - so wie der Mitbeteiligte - um die im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 12. November 2003 ausgeschriebene Stelle des Leiters dieser Schule beworben.

Zur Darstellung des weiteren Verfahrensganges wird in sinngemäßer Anwendung des § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das in dieser Sache ergangene hg. Erkenntnis vom 13. März 2009, Zl. 2007/12/0164, verwiesen, mit dem das Ernennungsdekret der belangten Behörde vom 28. Juni 2006, in dem sie die Ernennung des Mitbeteiligten zum Direktor der genannten Schule intimiert hatte, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben wurde. In diesem Erkenntnis führte der Verwaltungsgerichtshof u.a. tragend aus:

"Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass in Fällen, in denen ein Ernennungsbescheid vom Verfassungsgerichtshof wegen unzureichender Begründung aufgehoben wurde, die belangte Behörde bei Erlassung des Ersatzbescheides an die Rechtsauffassung des Verfassungsgerichtshofes gebunden ist und eine der Auffassung des Verfassungsgerichtshofes entsprechende

Begründung ihrer Auswahlentscheidung zu geben hat ... Der

gegenständliche Fall ist jedoch insofern etwas anders gelagert, weil der Verfassungsgerichtshof mit seinem den Beschwerdeführer betreffenden Erkenntnis vom 28. November 2006, B 1488/06, nicht einen früheren Ernennungsbescheid aufgehoben hat, sondern eine gesonderte Erledigung über die Abweisung der Bewerbung des Beschwerdeführers. Es kann jedoch im gegenständlichen Fall dahingestellt bleiben, ob - wie der Beschwerdeführer meint - auch in dieser Konstellation eine Bindung der Verwaltungsbehörden mit der Wirkung besteht, dass der - schon früher durch Erlassung an den erfolgreichen Mitbewerber ergangene und erst später durch Zustellung auch an den Beschwerdeführer erlassene - Bescheid nunmehr an der vom Verfassungsgerichtshof vertretenen Rechtsauffassung hinsichtlich seiner Begründung zu messen ist. Ausgehend von der aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28. November 2006, B 1488/06, jedenfalls bindend abzuleitenden Parteistellung des Beschwerdeführers bilden nämlich alle Bewerber um die ausgeschriebene Leiterstelle, die in dem Bewerbungsverfahren Parteistellung haben, eine Verwaltungsverfahrensgemeinschaft und die Behörde hat einen einheitlichen Bescheid zu erlassen, mit dem einer der Bewerber auf die ausgeschriebene Planstelle ernannt und die Bewerbungsgesuche der übrigen Bewerber abgewiesen werden ..."

In der am 1. Juni 2010 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten, gegen die belangte Behörde sowie gegen den Bundespräsidenten gerichteten Säumnisbeschwerde machte der Beschwerdeführer die Verletzung der Entscheidungspflicht über seine Bewerbung um die freie Planstelle des Direktors der genannten Schule geltend; mit Beschluss vom 25. August 2010, Zlen. 2010/12/0101, 0104, auf den in gleicher Weise verwiesen wird, wurde diese Beschwerde zurückgewiesen.

Mit Entschließung vom 19. Juli 2011 ernannte der Bundespräsident den Mitbeteiligten zum Direktor der eingangs genannten Schule. Mit dem erstangefochtenen Dekret intimierte die belangte Behörde gegenüber dem Mitbeteiligten - ohne Begründung - dessen Ernennung zum Direktor mit Wirksamkeit vom 1. September 2011. Mit dem zweitangefochtenen, dem Beschwerdeführer gegenüber erlassenen Bescheid wies die belangte Behörde dessen Bewerbung um die Planstelle eines Direktors der genannten Schule - mit näherer Begründung - ab.

Gegen beide Bescheide richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Aufhebung der angefochtenen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit ihrer Inhalte und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Weiters hat der Mitbeteiligte eine Gegenschrift erstattet, in der er die Zurückweisung der Beschwerde, in eventu deren Abweisung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer sieht die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vorweg darin, aufgrund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 28. November 2006, B 1488/09, stehe fest, dass der Beschwerdeführer als einer der in den Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerber Parteistellung habe. Nach der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei davon auszugehen, dass die Entscheidung über die Ernennung auch die Entscheidung über die Abweisung der anderen Bewerbungen zu inkludieren habe und insoweit auch einer Begründung bedürfe. Deren vollständiges Fehlen im erstangefochtenen Dekret bewirke daher bereits eine entscheidende Mangelhaftigkeit.

Schon damit zeigt die Beschwerde eine Rechtswidrigkeit beider angefochtener Bescheide auf:

Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem in dieser Sache ergangenen, eingangs auszugsweise zitierten Erkenntnis vom 13. März 2009 (mwN) ausgeführt, dass die von der Behörde zu erlassende Verfügung über die Verleihung der schulfesten Stelle nicht nur die Verleihung dieser Stelle an einen Bewerber, sondern auch die Ablehnung, gegebenenfalls auch die Zurückweisung der anderen Bewerbungen zu enthalten habe. Jeder Bewerber habe Anspruch darauf, dass die bezügliche Verfügung ihm zugestellt werde. Die Verleihungsbehörde habe daher richtigerweise einen Bescheid über die Verleihung der Stelle zu erlassen, der allen Bewerbern um diese Stelle zuzustellen sei.

Gemäß § 63 Abs. 1 VwGG war die belangte Behörde verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihr zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Schon damit erübrigt sich ein Eingehen auf die in der Gegenschrift aufrechterhaltene, gegenteilige Ansicht.

Schon dadurch, dass die belangte Behörde über die Bewerbungen von Verfahrensparteien um eine Stelle in abgesonderten Erledigungen absprach, belastete sie beide angefochtenen Bescheide mit Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes, weshalb diese gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG - unter Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung nach § 39 Abs. 2 Z. 4 VwGG - aufzuheben waren.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 52 Abs. 1 VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Wien, am 1. März 2012

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