VwGH 2011/12/0147

VwGH2011/12/014729.3.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma und Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, über die Beschwerde der AH in F, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur vom 15. Juli 2011, Zl. BMUKK- 1081.250160/0002-III/8/2011, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Überstellung, zu Recht erkannt:

Normen

31976L0207 Gleichbehandlungs-RL Beschäftigung Berufsbildung;
AHG 1949 §1 Abs1;
AVG §8;
BDG 1979 §4 Abs1;
BDG 1979 §4 Abs3;
BDG 1979 Anl1 Z24;
B-GlBG 1993;
31976L0207 Gleichbehandlungs-RL Beschäftigung Berufsbildung;
AHG 1949 §1 Abs1;
AVG §8;
BDG 1979 §4 Abs1;
BDG 1979 §4 Abs3;
BDG 1979 Anl1 Z24;
B-GlBG 1993;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin steht als Fachoberlehrerin der Verwendungsgruppe L2a1 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihre Dienststelle ist die Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik F.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 15. Juli 2011 wurde ein (im Hinblick auf die Absolvierung eines Bachelorstudiums an der Pädagogischen Hochschule des Kantons S (Schweiz) gestellter) Antrag der Beschwerdeführerin auf Überstellung von der Verwendungsgruppe L2a1 in die Verwendungsgruppe L2a2 zurückgewiesen.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird im Wesentlichen auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Bezug genommen, wonach dem Beamten in Ansehung einer Überstellung (Ernennung im Dienstverhältnis) keine Parteistellung und auch kein Antragsrecht zukommen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerdeführerin macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (im Folgenden: BDG 1979), in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2002, BGBl. I Nr. 87, ist Ernennung die bescheidförmige Verleihung einer Planstelle.

§ 4 Abs. 1 leg. cit. regelt die allgemeinen Ernennungserfordernisse. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung werden die besonderen Ernennungserfordernisse im besonderen Teil und durch die Anlage 1 geregelt. Die allgemeinen und besonderen Ernennungserfordernisse sind nicht nur für die Ernennung, sondern auch für die Verleihung einer Planstelle gemäß § 2 Abs. 2 zu erbringen. Gemäß Abs. 3 dieser Bestimmung darf von mehreren Bewerbern, die die Ernennungserfordernisse erfüllen, nur der ernannt werden, von dem auf Grund seiner persönlichen und fachlichen Eignung anzunehmen ist, dass er die mit der Verwendung auf der Planstelle verbundenen Aufgaben in bestmöglicher Weise erfüllt.

Z. 23 und Z. 24 der Anlage 1 zum BDG 1979 regeln die besonderen Ernennungsvoraussetzungen für die Verwendungsgruppe L1 bzw. L2a2.

Sie lauten (in der im Jahr 2011 in Kraft gestandenen Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010) auszugsweise wie folgt:

"23. VERWENDUNGSGRUPPE L 1

(soweit sie nicht von Z 21a erfasst ist)

Ernennungserfordernisse:

Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die

betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.

Verwendung

Erfordernis

...

...

  

23.4. Lehrer für Kindergarten-, Sonderkindergarten-, Hort- oder Heimpraxis sowie für Unterrichtsgegenstände der Didaktik an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik

 

a)

 

Abgeschlossenes Universitätsstudium durch den Erwerb eines Diplom- oder Mastergrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG in den Studien Pädagogik oder Psychologie,

  

b)

 

die der Verwendung entsprechende

   

aa)

Reife- und Diplomprüfung für Kindergärten (und Horte) oder für Erzieher bzw. Diplomprüfung (Kolleg) oder

   

bb)

Diplomprüfung für Sonderkindergärtnerinnen bzw. für Sonderkindergärten und Frühförderung oder für Erzieher,

  

c)

 

Erwerb des akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 bzw. ein Diplom gemäß AStG oder die erfolgreiche Ablegung der Zusatzprüfung aus Didaktik und

  

d)

 

eine zweijährige einschlägige Berufs- oder Lehrpraxis nach Ablegung der Reife- und Diplomprüfung bzw. Diplomprüfung gemäß lit. b.

23.5. Lehrer für Pädagogik und verwandte Unterrichtsgegenstände an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik

(1)

a)

 

Das Erfordernis der Z 23.1 Abs. 1,

  

b)

 

Reife- und Diplomprüfung für Kindergärten (und Horte) oder für Erzieher bzw. Diplomprüfung (Kolleg) oder Erwerb des akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 für eine allgemein bildende Pflichtschule oder ein Diplom gemäß AStG für eine allgemein bildende Pflichtschule und

  

c)

 

eine zweijährige Praxis in einem einschlägigen Lehrer- oder Erzieherdienst.

 

(2)

 

Das Erfordernis des Abs. 1 lit. a wird ersetzt durch die Erfüllung sämtlicher nachstehender Erfordernisse:

  

a)

 

Abgeschlossenes Universitätsstudium durch den Erwerb eines Diplom- oder Mastergrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG im Studium Pädagogik mit einer einschlägigen Vertiefung in Psychologie bzw. die positive Absolvierung von Lehrveranstaltungen im Bereich Psychologie und Entwicklungspsychologie, jeweils im Mindestausmaß von 30 Semesterstunden und

  

b)

 

Erwerb des akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 bzw. ein Diplom gemäß AStG oder die erfolgreiche Ablegung der Zusatzprüfung aus Didaktik (dies ist jedoch nicht erforderlich, wenn bereits der Erwerb eines solchen akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 bzw. ein solches Diplom gemäß AStG gemäß Abs. 1 lit. b vorliegt).

...

    

24. VERWENDUNGSGRUPPE L 2a 2

Ernennungserfordernisse:

Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.

Verwendung

Erfordernis

24.1. Lehrer an Sonderschulen, land- und Forstwirtschaftlichen Schulen, Lehrer an der Bundes- Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein in Niederösterreich, Lehrgang für Haushaltsökonomie und Ernährung und gewerblichen Fachunterricht an mittleren und höheren Schulen. Lehrer für Informations- und Textverarbeitung, Lehrer an Fachschulen für Sozialberufe, an der Heeresversorgungsschule und Lehrer an Pädagogischen Hochschulen, soweit sie nicht in Z 24.2 erfasst werden

(1)

 

Erwerb eines der Verwendung entsprechenden akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 bzw. das der Verwendung entsprechende Diplom gemäß AStG an einer Pädagogischen, Berufspädagogischen Akademie oder Lehramt und die Befähigungsprüfung für den land- und forstwirtschaftlichen Beratungs- und Förderungsdienst an einer land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademie oder die Absolvierung der Akademie für Sozialarbeit.

 

(2)

 

Für Lehrer, die das Erfordernis des Abs. 1 ausschließlich durch die Absolvierung der Akademie für Sozialarbeit erfüllen, überdies eine vierjährige einschlägige Berufspraxis vor oder nach der Absolvierung der Akademie für Sozialarbeit Zeiten einer Lehrpraxis in einer den Verwendungsgruppen L 2 entsprechenden Verwendung sind auf die Zeit der Berufspraxis anzurechnen.

 

(3)

 

Für Lehrer für Haushaltsökonomie und Ernährung zusätzlich zu Abs. 1 eine einjährige facheinschlägige Berufspraxis. Dieses Erfordernis entfällt, wenn im Rahmen des Studiums ein Berufspraktikum im Umfang von mindestens 30 Wochen Vollbeschäftigung absolviert worden ist.

24.2. Lehrer für Religion an den in Z 24.1 angeführten Schulen oder Hochschulen

 

a)

Die Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule und die der Verwendung entsprechende Lehrbefähigung auf Grund einer Ausbildung, die der Ausbildung an einer Pädagogischen Hochschule bzw. Religionspädagogischen Akademie hinsichtlich Bildungshöhe und Dauer vergleichbar ist oder

  

b)

der Erwerb eines Diplom- oder Mastergrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG der theologischen Studien.

24.3. Lehrer für Musikerziehung, Instrumentalmusik, Instrumentalmusikerziehung oder rhythmisch-musikalische Erziehung an mittleren und höheren Schulen und an Pädagogischen Hochschulen sowie für sonstige Unterrichtsgegenstände der musikalischen Erziehung an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik

(1)

 

Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule und

  

a)

die Lehrbefähigung aus zwei im Unterricht an diesen Schulen zugelassenen einschlägigen Unterrichtsgegenständen oder

  

b)

der Erwerb eines Bachelorgrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 in den Studien Instrumental(Gesangs)pädagogik oder Musik- und Bewegungserziehung bzw. eine Lehrbefähigung (in beiden Fällen aus einem im Unterricht an diesen Schulen zugelassenen einschlägigen Unterrichtsgegenstand, wenn im Rahmen des Studiums ein Schwerpunktstudium in einem zweiten Instrument oder Gesang absolviert wurde), oder

  

c)

der Erwerb eines Mastergrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. der Erwerb eines Diplomgrades gemäß § 66 Abs. 1 UniStG in den Studien Instrumental(Gesangs)pädagogik oder Musik- und Bewegungserziehung.

 

(2)

 

Die Lehrbefähigung aus einem der in Abs. 1 lit. a angeführten Unterrichtsgegenstände wird bei Lehrern an Hochschulen durch den Erwerb des akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 für das Lehramt an Volksschulen bzw. durch das Diplom gemäß AStG für das Lehramt für Volksschulen ersetzt.

24.4. Lehrer bzw. Religionslehrer an Übungsschulen der Pädagogischen Hochschulen

 

a)

Erwerb eines der Verwendung entsprechenden akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 bzw. das der Verwendung entsprechende Diplom gemäß AStG und

  

b)

sechsjährige Lehrpraxis.

24.5. Lehrer für Bildnerische Erziehung sowie für Technisches Werken und Textiles Werken und verwandte Unterrichtsgegenstände an mittleren und höheren Schulen und Pädagogischen Hochschulen

 

a)

Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule und

  

b)

der Erwerb eines Diplom- oder Mastergrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG bzw. eines einschlägigen Studiums an einer Universität der Künste oder der Akademie der bildenden Künste."

Grundsätzlich besteht weder auf Ernennungen zur Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses noch auf Ernennungen im Dienstverhältnis (Überstellungen, Beförderungen) ein Rechtsanspruch. Das Gesetz gibt niemandem einen subjektiven Anspruch auf die Ausübung des Ernennungsrechtes durch die Dienstbehörde. Auch das BDG 1979 begründet keinen subjektiven öffentlich-rechtlichen Anspruch auf die Verleihung einer Planstelle. Es besteht kein Recht auf Ernennung zur Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses noch auf Ernennung im Dienstverhältnis wie auf Überstellung oder Beförderung. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kann lediglich dann Platz greifen, wenn infolge einer bestimmten durch Gesetz erfolgten "rechtlichen Verdichtung" ein Rechtsanspruch auf Überprüfung eines Ernennungsaktes und damit Parteistellung im Verfahren zukommt. Eine solche rechtliche Verdichtung ist aber nur dann gegeben, wenn die für die Entscheidung maßgeblichen Aspekte normativ gefasst sind und es sich dabei nicht bloß um Selbstbindungsnormen handelt und - andererseits - wenn ein Rechtsanspruch (rechtliches Interesse) nicht ausdrücklich gesetzlich verneint wird (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 22. Juni 2005, Zl. 2005/12/0013, und vom 31. Jänner 2006, Zl. 2005/12/0262).

Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall eines Begehrens auf Überstellung auch unter Beachtung der besonderen Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe L2a2 nicht gegeben.

Die Regelung des § 4 Abs. 1 BDG 1979 und die besonderen Ernennungserfordernisse in Z. 24 der Anlage 1 zum BDG 1979 enthalten lediglich allgemeine und die verwendungsgruppenspezifischen Voraussetzungen. § 4 Abs. 3 BDG 1979 normiert die Grundsätze für alle Ernennungen von Beamten ebenfalls ganz allgemein in dem Sinne, dass die Auswahl des Bestgeeigneten erfolgen solle. Eine gesonderte Regelung der für die verschiedenen Arten der Ernennung notwendigen Gesichtspunkte ist somit in diesem Zusammenhang unterblieben. Es fehlt die Normierung - zumindest in wesentlichen Grundzügen - der für die Entscheidung inhaltlich maßgeblichen Aspekte wie der erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten, Erfahrungen und sonstigen Eignungsgesichtspunkte (vgl. im Übrigen zum Fehlen einer Parteistellung von Landeslehrern in Ansehung einer Überstellung in die Verwendungsgruppe L2a2 den hg. Beschluss vom 28. Jänner 2010, Zl. 2009/12/0156). Im Hinblick auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie sogar die Ernennungsvoraussetzungen in die Verwendungsgruppe L1 erbringen würde, deren Wertigkeit ihre aktuelle Verwendung auch schon entspreche, ist sie weiters auf das in der Gegenschrift zutreffend zitierte hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2002, Zl. 2002/12/0176, zu verweisen, wonach im Zusammenhang mit einer Überstellung von der Verwendungsgruppe L2a1 in die Verwendungsgruppe L1 keine Parteistellung zukommt, und zwar auch dann, wenn der Lehrer bereits an einer höheren Schule verwendet wird.

In der Beschwerde wird ausgeführt, eine rechtliche Verdichtung im Sinne der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei jedoch aus folgenden Gründen gegeben:

"Ich stehe auf dem Standpunkt, dass in concreto diese Rechtsverdichtung gegeben ist. Hiebei fällt ganz allgemein die Entwicklung des Gleichbehandlungsrechtes ins Gewicht, insbesondere aber das EU-Recht (Gemeinschaftsrecht) betreffend das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters. Eine solche wäre hier in der Ausprägungsform der mittelbaren Diskriminierung wegen des Alters gegeben. Es würden nämlich speziell Menschen des 2.Bildungsweges benachteiligt. Wer die Möglichkeit hatte, vor Antritt eines Berufes als Lehrer komplette Ausbildung zu absolvieren, wird praktisch in aller Regel auch dieser Ausbildung entsprechend eingestuft. Wer jedoch einen wesentlichen Teil davon erst nachholt, dem soll zugemutet werden, dass er schlechter eingestuft bleibt, ihm also die Nachholung einer Ausbildung nichts nützt, obgleich sie durch eine Steigerung seiner Qualifikation samt einer entsprechenden Steigerung seiner Leistungen dem Dienstgeber zugutekommt.

In diesem Sinne ist zu beachten, dass es hier nicht darum geht, dass die Verwendung der nachgeholten Ausbildung entsprechend geändert wird, sondern die Verwendung ist ohnehin schon grundsätzlich gegeben und hinzu kommt nur, dass ohne jede Aufgabenänderung nun durch die zusätzliche Ausbildung auch noch die Qualität gesteigert wird. Das heißt, dass der einzige Grund dafür wegfällt, dass der betreffende Lehrer bisher schlechter entlohnt wurde als andere Lehrer in gleicher Verwendung, welche die zusätzliche Ausbildung von vornherein besessen haben.

In meinem Fall wird die Diskriminierung unmittelbar im Vergleich mit 2 Kolleginnen deutlich. Diese und ich unterrichten ausschließlich Didaktik und Kindergartenpraxis, also exakt dieselben Unterrichtsfächer, jedoch liegen zwischen meiner Einstufung und jener meiner Kolleginnen zwei Verwendungsgruppen, was eindeutig gleichheitswidrig ist. Diese Kolleginnen haben zwar ein Pädagogikstudium absolviert, meine Ausbildung ist aber andererseits deutlich qualifizierter und fachbezogener."

In diesem Zusammenhang ist die Beschwerdeführerin jedoch auf die hg. Beschlüsse vom 19. November 2002, Zl. 2002/12/0290, und vom 15. Dezember 2010, Zl. 2010/12/0129, zu verweisen, wonach auch die Bestimmungen des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes 1993, BGBl. Nr. 100 (im Folgenden: B-GlBG) - welche u.a. der Umsetzung des unionsrechtlichen Nichtdiskriminierungsverbotes nach dem Geschlecht dienen - nicht zu einer (aus den allgemeinen und besonderen Ernennungsvoraussetzungen für die bestimmte Planstelle sonst nicht ableitbaren) "rechtlichen Verdichtung" im Sinne der vorzitierten Judikatur mit der Folge einer Parteistellung von Bewerbern führen. Den unionsrechtlichen Erfordernissen eines angemessenen effektiven Rechtsschutzes im Zusammenhang mit einer Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung wird aber, wenn nicht schon durch die Sanktionen des B-GlBG selbst, so nach der Rechtsprechung des EuGH jedenfalls durch die Möglichkeit einer Amts- oder Staatshaftungsklage vor den ordentlichen Gerichten Rechnung getragen, was insbesondere auch für Fälle einer unterbliebenen "Beförderung" von Beamten gilt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 15. November 2007, Zl. 2004/12/0164, mit Hinweis auf die diesbezügliche Judikatur des EuGH zur Gleichbehandlung von Männern und Frauen, wobei für das hier in Rede stehende Verbot der Diskriminierung nach dem Alter entsprechendes gilt). Aus diesen Gründen erheischen weder das Unionsrecht noch das innerstaatliche Gleichbehandlungsrecht die Einräumung einer Parteistellung im Verfahren zur Verleihung der von der Beschwerdeführerin hier angestrebten Planstelle.

Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 29. März 2012

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