VwGH 2011/12/0135

VwGH2011/12/013517.10.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und den Hofrat Dr. Thoma sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, über die Beschwerde von M S in W, vertreten durch Dr. Josef Pfurtscheller, Dr. Markus Orgler und Mag. Norbert Huber, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Adolf Pichler Platz 4/II, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur vom 17. Juni 2011, Zl. BMUKK-611/0003-III/1a/2010, betreffend Ablehnung der Ernennung zum Landesschulinspektor in der Verwendungsgruppe SI 1, den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §8;
BDG 1979 §207f Abs3;
BDG 1979 §207f;
BDG 1979 §225 Abs3;
BDG 1979 §226 Abs1;
BDG 1979 §4 Abs1 Z4;
BDG 1979 §4;
BDG 1979 Anl1 Z28;
B-GlBG 1993 §11c;
VwGG §34 Abs1;
AVG §8;
BDG 1979 §207f Abs3;
BDG 1979 §207f;
BDG 1979 §225 Abs3;
BDG 1979 §226 Abs1;
BDG 1979 §4 Abs1 Z4;
BDG 1979 §4;
BDG 1979 Anl1 Z28;
B-GlBG 1993 §11c;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin steht als Professorin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Um die im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 29. Mai 2009 ausgeschriebene Stelle einer Landesschulinspektorin bzw. eines Landesschulinspektors der Verwendungsgruppe SI 1 für berufsbildende Pflichtschulen im Bereich des Landesschulrates für Tirol bewarben sich neben der Beschwerdeführerin u.a. W S und R T. Das Kollegium des Landesschulrates für Tirol reihte in seinem Besetzungsvorschlag für diese Stelle R T an erster, W S an zweiter und die Beschwerdeführerin an dritter Stelle. Mit Dekret vom 17. Juni 2011 intimierte die belangte Behörde die Entschließung des Bundespräsidenten vom 16. d.M., mit der der Erstgereihte mit Wirksamkeit vom 1. Juli 2011 auf die eingangs genannte Stelle ernannt wurde, gegenüber diesem.

Mit dem an die Beschwerdeführerin gerichteten angefochtenen Bescheid lehnte die belangte Behörde gemäß den §§ 2 bis 5 BDG 1979 deren Ernennung zum Landesschulinspektor der Verwendungsgruppe SI 1 ab.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem subjektiven Recht verletzt,

"im Sinn der Ausschreibung zum Landesschulinspektor der Verwendungsgruppe SI 1 tatsächlich ernannt zu werden, wenn sie alle Ernennungserfordernisse erfüllt und

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