Normen
AHG 1949 §1;
AVG §1;
AVG §6 Abs1;
AVG §6 Abs2;
DVG 1984 §1 Abs1;
VwRallg;
AHG 1949 §1;
AVG §1;
AVG §6 Abs1;
AVG §6 Abs2;
DVG 1984 §1 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Personalamtes Wien der Österreichischen Post Aktiengesellschaft vom 19. Dezember 2006 gemäß § 14 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 mit Ablauf des 31. August 2006 in den Ruhestand versetzt.
Am 27. April 2009 stellte der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung Anträge auf Bezahlung eines Betrages von EUR 800,-- samt 4% Zinsen seit dem 3. Mai 2006, eines Betrages von EUR 60,-- samt 4% Zinsen seit dem 1. Dezember 2004, einer Unternehmensbeteiligung von EUR 405,-- samt 4% Zinsen seit dem 31. Dezember 2005 sowie die Kosten des Verfahrens zuhanden des ausgewiesenen Rechtsanwaltes. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass die bereits einbehaltene Geldstrafe von EUR 800,-- auf Grund des Freispruches der Disziplinarkommission zurückzuzahlen sei. Weiters hätte der Beschwerdeführer auf Grund des Freispruches Anspruch auf eine Qualitätsprämie für den Dezember 2004, sowie auf die Unternehmensbeteiligung für das Arbeitsjahr 2005. Weiters beantragte der Beschwerdeführer die Feststellung, dass es sich bei verschiedenen, von ihm näher dargelegten Vorfällen um Dienstunfälle gehandelt habe.
Mit Schreiben vom 1. Juli 2009 stellte der Beschwerdeführer weiters einen Antrag auf Refundierung eines Betrages von EUR 953,35 an Schadenersatz. Begründend führte er aus, die im Antrag vom 27. April 2009 geschilderten Vorfälle hätten dazu geführt, dass der Beschwerdeführer ärztliche Hilfe in Anspruch habe nehmen müssen, insbesondere habe er Fachärzte für Neurologie und Psychiatrie sowie Urologie und einen Arzt für Allgemeinmedizin aufsuchen müssen. Weiters habe sich der Beschwerdeführer im SMZ Baumgartner Höhe Otto Wagner Spital in stationärer Pflege befunden und sei darüber hinaus mit der Rettung transportiert worden. Er habe Medikamente um EUR 102,10 kaufen müssen. Diese Behandlungen wären ohne das rechtswidrige und schuldhafte Mobbing nicht notwendig gewesen. Die Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter habe einen Betrag von insgesamt EUR 2.861,73 bezahlt und dem Beschwerdeführer 20% dieses Betrages, sohin EUR 572,35, als Selbstbehalt vorgeschrieben. Des Weiteren habe er für die Konsultation eines Facharztes für Psychiatrie einen Betrag von EUR 381,-- bezahlt, welcher dem Beschwerdeführer nicht refundiert worden sei.
Das Personalamt Wien der Österreichischen Post Aktiengesellschaft teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. Juli 2009 Folgendes mit:
"Die seinerzeit verhängte Geldstrafe in der Höhe von EUR 800,-
- sowie die Beteiligung am Unternehmenserfolg für das Jahr 2005 in der Höhe von EUR 405,-- wurden bereits auf Ihr Konto überwiesen. Eine Anweisung der von Ihnen ebenfalls beantragten Qualitätsprämie für Dezember 2004 in der Höhe von EUR 60,-- kann jedoch nicht erfolgen, weil Qualitätsprämien nur ausbezahlt werden, wenn die von der Österreichischen Post AG geforderte Qualität auch erbracht wurde. Das Ineinanderlegen von Info.Post stellt jedoch eine gravierende Verletzung der Qualitätsnormen dar und kann mitunter zu erheblichen Rückzahlungen an den Kunden führen. Wie aus dem DOK-Erkenntnis vom 9.2.2009 ersichtlich ist, erfolgte der Freispruch hinsichtlich des Vorwurfs des Ineinanderlegens von Info.Post, weil ein Verstoß gegen das Verbot des Ineinanderlegens ein dermaßen geringfügiges Fehlverhalten darstellt, dass es noch keiner disziplinären Bestrafung bedarf, nicht jedoch weil die Tathandlung des Ineinanderlegens von Ihnen nicht gesetzt wurde. Somit ist aber eine nachträgliche Überweisung der Qualitätsprämie aufgrund fehlender Einhaltung der Qualitätsnormen der Österreichischen Post AG nicht möglich.
Mangels gesetzlicher Grundlage konnten die seinerzeitige Geldstrafe und die Beteiligung am Unternehmenserfolg für das Jahr 2005 nur jeweils ohne der beantragten Zinsen zur Anweisung gelangen.
Zu Ihrem Antrag auf Refundierung eines Geldbetrages in der Höhe von EUR 953,35 als Schadenersatz, weisen wir Ihre Behauptung, dass die medizinischen Interventionen nur aufgrund des rechtswidrigen und schuldhaften Mobbings durch den Dienstgeber notwendig geworden wären, auf das Schärfste zurück. Eine gesundheitliche Beeinträchtigung aufgrund eines von einem Mitarbeiter der Österreichischen Post AG gesetzten Verhaltens ist weder erfolgt, noch in irgendeiner Form nachgewiesen worden. Eine Refundierung der durch Ihre Arztkonsultationen entstandenen Kosten ist uns daher nicht möglich."
Der Beschwerdeführer stellte daraufhin mit Schreiben vom 1. September 2009 unter Bezugnahme auf sein Anbringen vom 1. Juli 2009 den Antrag auf Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens mit der Begründung, dass ein Verwaltungsverfahren nicht durchgeführt worden respektive die Erlassung eines Bescheides nicht erfolgt sei.
Über Aufforderung der Dienstbehörde konkretisierte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. Dezember 2009 seinen Antrag.
Mit Bescheid vom 26. Februar 2010 wies das Personalamt Wien der Österreichischen Post Aktiengesellschaft den Antrag des Beschwerdeführers vom 1. September 2009 auf Rückerstattung von EUR 953,35 an Selbstbehalten für Krankenbehandlungen als Schadenersatz wegen Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges zurück. Begründend führte die Behörde aus, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses darin liege, dass Personen in einem grundsätzlich lebenslangen Dienstverhältnis in Bindung an das Gesetz tätig seien und bezugsrechtliche Ansprüche nur nach besoldungsrechtlichen Vorschriften (Gesetz bzw. Verordnung) geltend gemacht werden könnten. Jeder Fall wäre im Dienstrecht für sich auf Grundlage des Gesetzes zu lösen. Ein besoldungsrechtlicher Anspruch setze demnach eine besoldungsrechtliche Rechtsvorschrift voraus. Mangels besoldungsrechtlicher Deckung könne kein Anspruch auf Schadenersatz geltend gemacht werden. Ein vermögensrechtlicher Schaden, der den Beamten seiner Auffassung nach durch eine rechtswidrige und schuldhafte Handlung (Unterlassung) seines Dienstgebers herbeigeführt wurde, wäre im Zivilrechtsweg geltend zu machen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in welcher er im Wesentlichen bemängelte, dass die Behörde über seine Anträge vom 27. April 2009 nicht entschieden habe. Weiters brachte er vor, die Behörde habe sich über seinen Antrag vom 1. September 2009 bereits durch ihre Stellungnahme vom 17. Juli 2009 in merito eingelassen. Zudem sei die rechtliche Beurteilung der erstinstanzlichen Behörde, wonach sein Antrag auf Rückerstattung von Selbstbehalten für Krankenbehandlungen als Schadenersatz wegen Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs zurückzuweisen sei, unrichtig. Wie die Behörde richtig ausgeführt habe, seien besoldungsrechtliche Ansprüche von Beamten im Verwaltungsweg geltend zu machen. Das gelte allerdings auch für Ansprüche, "die zur Besoldung des Beamten im gleichen Adhäsionsverhältnis zum öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen wie sie typischer Weise auch in nicht öffentlichrechtlichen Dienstverhältnissen zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer stehen". So gehörten auch Schadenersatzansprüche eines Dienstnehmers gegen seinen Arbeitgeber wegen einer Schadenszufügung durch Verletzung einer dem Dienstverhältnis zuordenbaren Schutznorm vor das örtlich zuständige Arbeitsgericht und nicht vor das ansonsten örtlich zuständige ordentliche Gericht, weil die Schutznorm als Teil des dienstrechtlichen Verhältnisses zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber betrachtet werde und ihre Beobachtung Entgeltcharakter habe. Dementsprechend stelle es aber eine Schlechterbehandlung des Beamten als Dienstnehmer im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis dar, wenn seine zum Dienstentgelt im Adhäsionsverhältnis stehenden Ansprüche auf Beobachtung der Schutznorm nicht vor die Verwaltungsbehörde, vor der er auch seine Entgeltansprüche geltend machen muss, gehörten. Habe der Beschwerdeführer demnach seine Ansprüche auf Einhaltung der Schutznorm im Verwaltungsrechtsweg geltend zu machen, dann müssten konsequenter Weise auch seine Ansprüche wegen Verletzung der Schutznorm vor die Verwaltungsbehörde gehören. Auch seinen Anspruch auf Rückerstattung der Geldstrafe, der inhaltlich ein Schadenersatzanspruch sei, sowie seinen Anspruch auf Refundierung der Unternehmensbeteiligung, der inhaltlich ein zivilrechtlicher Bereicherungsanspruch sei, habe er im Verwaltungsweg geltend machen müssen. Dementsprechend stelle es eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung dar, seine Schadenersatzansprüche wegen Verletzung der dienstnehmerrechtlichen Schutznormen durch seine Dienstvorgesetzten nicht im Verwaltungsweg zu behandeln, sondern ihn mit diesen Ansprüchen vor das Zivilgericht zu verweisen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben. Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und von Rechtsvorschriften im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer in seinem Antrag vom 1. September 2009 nur die Durchführung eines Verfahrens zu seinem Antrag auf Rückerstattung von Selbstbehalten für Krankenbehandlungen im Wege des Schadenersatzes beantragt habe und zwar unter ausdrücklicher Bezugnahme auf den Antrag vom 1. Juli 2009. Der Verfahrensgegenstand sei damit zweifelsfrei umschrieben.
Weiters hielt die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der begehrten Feststellung, dass es sich bei den betreffenden Vorfällen um Dienstunfälle gehandelt habe, an die Versicherungsanstalt der öffentlichen Bediensteten verwiesen worden sei. Der Beschwerdeführer hätte mit Schreiben vom 1. September 2009 ausdrücklich nur einen Antrag auf bescheidmäßige Erledigung seines Antrages auf Rückerstattung von Selbstbehalten für Krankenbehandlungen im Wege des Schadenersatzes gestellt. Der Prozessgegenstand des Verwaltungsverfahrens sei sohin ausschließlich auf die bescheidmäßige Absprache hinsichtlich des Antrages auf Rückerstattung von Selbstbehalten für Krankenbehandlungen im Wege des Schadenersatzes beschränkt worden.
Unabhängig davon würde auch die Nichterledigung eines unerledigt gebliebenen Antrages, wenn er aus rechtlicher Sicht von dem von der Behörde erledigten Verfahrensgegenstand trennbar ist, den angefochtenen Bescheid nicht mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes belasten.
Bezugsrechtliche Ansprüche könnten in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis ausschließlich auf Grund besoldungsrechtlicher Vorschriften geltend gemacht werden. Ein etwaiger vermögensrechtlicher Schaden wäre im Zivilrechtsweg geltend zu machen. Des Weiteren würde der Beschwerdeführer mit seinem Begehren auf Rückerstattung von Selbstbehalten für Krankenbehandlungen einen Haftungsanspruch im Sinne des Amtshaftungsgesetzes (AHG) geltend machen. § 8 AHG sehe vor, dass der Geschädigte den Rechtsträger, gegen den er den Ersatzanspruch geltend machen will, zur Anerkennung schriftlich aufzufordern hätte. Käme dem Geschädigten binnen drei Monaten nach Einlangen der Aufforderung beim Rechtsträger eine Erklärung über sein Begehren nicht zu oder würde innerhalb der Frist der Ersatz ganz oder zum Teil verweigert, so könne er den Ersatzanspruch auf dem ordentlichen Rechtsweg durch Klage gegen den Rechtsträger geltend machen. Daraus wäre ersichtlich, dass der Rechtsträger über den geltend gemachten Schadenersatzanspruch nicht in einem Verwaltungsverfahren bescheidmäßig zu erkennen hätte, sondern nur eine privatrechtliche Erklärung über die Anerkennung oder Nichtanerkennung des Schadens abgeben könne.
Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. März 2010 die Republik Österreich gemäß § 8 AHG aufgefordert, den Betrag von EUR 953,35 an Schadenersatz zu bezahlen. Dieser Ersatzanspruch sei von der Finanzprokuratur abgelehnt worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit dem Begehren, diesen wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bzw. wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 79 Abs. 11 VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 sind, soweit durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) nicht anderes bestimmt ist, in den mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Dies trifft auf den vorliegenden Fall zu.
§ 6 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG 1991), in seiner Stammfassung BGBl. Nr. 51, lautet:
"(1) Die Behörde hat ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.
(2) Durch Vereinbarung der Parteien kann die Zuständigkeit der Behörde weder begründet noch geändert werden."
§ 1 Abs. 1 Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 (DVG 1984), BGBl. Nr. 29, in der Fassung BGBl. Nr. 362/1991, lautet:
"(1) Auf das Verfahren in Angelegenheiten des öffentlichrechtlichen Dienst-, Ruhe- oder Versorgungsverhältnisses (im folgenden "Dienstverhältnis" genannt) zum Bund, den Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit den nachstehenden Abweichungen anzuwenden."
Die Beschwerde hält zunächst fest, dass besoldungsrechtliche Ansprüche von Beamten im Verwaltungsrechtsweg geltend zu machen sind, und vermeint, dass dies auch für Ansprüche gelte, die zur Besoldung des Beamten im gleichen Adhäsionsverhältnis zum öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, wenn diese Ansprüche typischer Weise dem Dienstverhältnis zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer entsprängen. Daher gehörten auch Ersatzansprüche eines Beamten gegen seinen Arbeitgeber infolge Verletzung einer dem Dienstverhältnis zuordenbaren Schutznorm vor die gleiche Behörde wie die Entgeltansprüche, weil diese Schutznorm als Teil des dienstrechtlichen Verhältnisses zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber betrachtet werde und ihre Beobachtung Entgeltcharakter habe. Durch die Zurückweisung der Ersatzansprüche im Verwaltungsrechtsweg käme es zu einer Schlechterstellung bzw. Diskriminierung des Beamten als Dienstnehmer im öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis, weil die zum Dienstentgelt im Adhäsionsverhältnis stehenden Ansprüche auf Beobachtung der Schutznorm nicht vor der Verwaltungsbehörde geltend machen könne.
Wie schon die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, liegt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses darin, dass Personen in einem grundsätzlich lebenslangen Dienstverhältnis in Bindung an das Gesetz tätig werden und bezugsrechtliche Ansprüche nur nach besoldungsrechtlichen Vorschriften (Gesetz bzw. Verordnung) geltend gemacht werden können. Jeder Fall ist im Dienstrecht für sich auf Grundlage des Gesetzes zu lösen. Ein besoldungsrechtlicher Anspruch setzt demnach eine besoldungsrechtliche Rechtsvorschrift voraus (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. November 1999, Zl. 99/12/0272, mwN)
Im Verfahren vor der Dienstbehörde kann mangels einer besoldungsrechtlichen Deckung kein Anspruch auf Schadenersatz der vorliegenden Art geltend gemacht werden. Ein vermögensrechtlicher Schaden, der dem Beamten seiner Auffassung nach durch eine rechtswidrige und schuldhafte Handlung (Unterlassung) seines Dienstgebers herbeigeführt wurde, wäre im Wege einer Amtshaftungsklage geltend zu machen (vgl. auch dazu das oben zitierte hg. Erkenntnis vom 17. November 1999, mwN).
Weder dem Besoldungsrecht noch sonstigen (materiellrechtlichen) Vorschriften des Dienstrechts ist ein Anspruch des Beschwerdeführers auf den von ihm begehrten Schadenersatz zu entnehmen. Allein die vom Beschwerdeführer angestellten Überlegungen zum Bestehen eines "Adhäsionsverhältnisses zum öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis" können keinen besoldungsrechtlichen Anspruch des Beschwerdeführers begründen, zumal der Gesetzgeber, wie oben dargelegt, die Geltendmachung von Ersatzansprüchen für Schäden, die dem Beamten durch eine rechtswidrige und schuldhafte Handlung (Unterlassung) seines Dienstgebers an seinem Vermögen entstanden sind, im Wege des Amtshaftungsgesetzes ausdrücklich in die Zuständigkeit der Zivilgerichte verwiesen hat. Inwiefern und gegenüber welcher Personengruppe der Beschwerdeführer durch die gesetzliche Zuweisung der betreffenden Angelegenheiten auf den Zivilrechtsweg diskriminiert wäre, legt die Beschwerde nicht dar und ist auch für den Verwaltungsgerichtshof nicht ersichtlich.
Da es sich somit bei der Geltendmachung des vom Beschwerdeführer begehrten Schadenersatzanspruches nicht um eine Verwaltungssache handelt, hat die belangte Behörde den gegenständlichen Antrag zu Recht zurückgewiesen. Daran vermag auch der Umstand, dass die erstinstanzliche Behörde den vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang erhobenen Vorwürfen in ihrem Schreiben vom 17. Juli 2009 zunächst entgegengetreten ist, nichts zu ändern, da die (Dienst‑)Behörde nach § 6 Abs. 1 erster Satz AVG 1991 iVm § 1 Abs. 1 DVG 1984 ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen hat (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 12. September 2012, Zl. 2009/08/0054, mwN). Im Verwaltungsverfahren gibt es auch keine "perpetuatio fori" (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 21. Mai 1991, Zl. 91/12/0034, mwN) und gemäß § 6 Abs. 2 AVG 1991 kann die Zuständigkeit der Behörde durch Vereinbarung der Parteien weder begründet noch geändert werden. Insbesondere kann die Partei auch nicht dadurch auf die Zuständigkeitsordnung Einfluss nehmen, dass sie einen Antrag bei der unzuständigen Behörde einbringt. Hiedurch wird die Einbringungsbehörde niemals zur Entscheidung in der Sache, sondern allenfalls dafür zuständig, den Antrag mittels Bescheides zurückzuweisen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 6 Rz 6). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann demnach die inhaltliche Befassung mit einem Anbringen der Partei durch die unzuständige Behörde deren Zuständigkeit nicht begründen.
Auch mit seinem Vorwurf, seine Anträge vom 27. April 2009 auf Ersatz der Verfahrenskosten sowie auf Feststellung, dass es sich bei den darin näher bezeichneten Vorfällen um Dienstunfälle gehandelt habe, seien gänzlich unerledigt geblieben, zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
"Sache" des Berufungsverfahrens im Sinn des § 66 Abs. 4 AVG bildet jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des mit Berufung angefochtenen Bescheides der Erstinstanz gebildet hat. Auf Grund dieser Beschränkung der Sache des Berufungsverfahrens war die Berufungsbehörde nicht befugt, über von der Erstinstanz nicht behandelte Anträge abzusprechen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 2013, Zl. 2011/11/0138, mwN). Die belangte Behörde ging demnach zutreffend davon aus, dass "Sache" des Berufungsverfahrens ausschließlich die Frage der Rechtmäßigkeit der von der erstinstanzlichen Behörde ausgesprochenen Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers vom 1. September 2009 auf Rückerstattung von EUR 953,35 an Selbstbehalten für Krankenbehandlungen als Schadenersatz war.
Daraus folgt auch, dass die Frage, ob es sich bei den vom Beschwerdeführer in seinem Antrag vom 27. April 2009 geschilderten Vorfällen um Dienstunfälle handelt, nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens war, weshalb den in der Beschwerde dazu geltend gemachten Verfahrensmängeln keine Relevanz zukommt.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014 weiterhin anzuwendenden Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Wien, am 4. September 2014
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