VwGH 2011/10/0134

VwGH2011/10/01343.7.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde der K K in K, vertreten durch Dr. Gottfried Reif, Rechtsanwalt in 8750 Judenburg, Kaserngasse 5, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 2. August 2011, Zl. UVS 41.11-12/2011-3, betreffend Mindestsicherung, zu Recht erkannt:

Normen

B-VG Art15a;
Mindestsicherung Vereinbarung Art15a B-VG Stmk 2010 Art13 Abs1;
Mindestsicherung Vereinbarung Art15a B-VG Stmk 2010 Art13 Abs3;
MSG Stmk 2011 §10 Abs5;
MSG Stmk 2011 §10 Abs6;
MSG Stmk 2011 §6 Abs2 Z1;
MSG Stmk 2011 §6 Abs2 Z2;
MSG Stmk 2011 §6 Abs2 Z3;
MSG Stmk 2011 §6 Abs2;
MSGDV Stmk 2011 §1;
VwRallg;
WFG Stmk 1993 §31;
B-VG Art15a;
Mindestsicherung Vereinbarung Art15a B-VG Stmk 2010 Art13 Abs1;
Mindestsicherung Vereinbarung Art15a B-VG Stmk 2010 Art13 Abs3;
MSG Stmk 2011 §10 Abs5;
MSG Stmk 2011 §10 Abs6;
MSG Stmk 2011 §6 Abs2 Z1;
MSG Stmk 2011 §6 Abs2 Z2;
MSG Stmk 2011 §6 Abs2 Z3;
MSG Stmk 2011 §6 Abs2;
MSGDV Stmk 2011 §1;
VwRallg;
WFG Stmk 1993 §31;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 2. August 2011 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung von Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung abgewiesen.

Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, mit Bescheid der Behörde erster Instanz vom 4. April 2011 sei der Antrag der Beschwerdeführerin abgewiesen worden. Dies sei damit begründet worden, dass die Beschwerdeführerin über ein Einkommen von insgesamt EUR 821,31 verfüge (Wohnbeihilfe EUR 151,64, Unterhalt EUR 110,--, Übergangsgeld EUR 559,67). Da das Einkommen somit über dem Mindeststandard von EUR 752,93 liege, bestehe kein Anspruch auf Mindestsicherung.

In der dagegen erhobenen Berufung sei vorgebracht worden, die Beschwerdeführerin sei geschieden und beziehe von ihrem geschiedenen Mann Unterhalt in der Höhe von EUR 110,--. Weiters beziehe sie Übergangsgeld vom AMS in der Höhe von EUR 18,40 täglich. Sie bewohne eine kleine Wohnung, für die sie (gemeint: inklusive Heizkosten) EUR 292,44 zu bezahlen habe, die Heizkosten würden EUR 53,64 betragen. Sie beziehe Wohnbeihilfe in der Höhe von EUR 151,64. Abzüglich der Heizkosten und der Wohnbeihilfe würde ein Eigenanteil an Miete in der Höhe von EUR 87,16 verbleiben. Sie beantrage die Zuerkennung einer Mindestsicherung von zumindest EUR 83,26 monatlich, das sei die Differenz von ihrem Einkommen von EUR 669,67 (Unterhalt EUR 110,-- plus EUR 559,67 durchschnittliches monatliches Übergangsgeld) auf den Mindeststandard für einen Alleinstehenden in der Höhe von EUR 752,93. Die Anrechnung der Wohnbeihilfe als Gehalt sei nicht nachvollziehbar, diese werde ja ausdrücklich nur im Hinblick auf die Wohnkosten gewährt.

Folgender Sachverhalt stehe fest:

Die Beschwerdeführerin sei österreichische Staatsbürgerin und habe ihren Hauptwohnsitz in K. Sie beziehe vom AMS ein Übergangsgeld von täglich EUR 18,40. Weiters erhalte sie von ihrem geschiedenen Ehemann Unterhalt von monatlich EUR 110,--. Die Beschwerdeführerin beziehe eine Wohnbeihilfe in der Höhe von EUR 151,64, die Wohnkosten würden EUR 238,80 betragen.

Die Beschwerdeführerin sei alleinstehend, ihr Mindeststandard betrage gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 des Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetzes (StMSG) EUR 752,93. Davon seien die Eigenmittel der Beschwerdeführerin abzuziehen. Gemäß § 6 Abs. 2 StMSG würden als Einkommen alle Einkünfte gelten, die der Hilfe suchenden Person tatsächlich zufließen würden. Daher sei nicht nur das Übergangsgeld und der Unterhalt, sondern auch die Wohnbeihilfe als Einkommen zu berücksichtigen, zumal die Wohnbeihilfe in § 6 Abs. 2 StMSG nicht ausdrücklich ausgenommen sei. Es sei zwar richtig, dass die Wohnbeihilfe zur teilweisen Abdeckung der Wohnungskosten gewährt werde, dies ändere aber nichts daran, dass es dem Gesetzgeber unbenommen sei zu definieren, was als Einkommen zu berücksichtigen sei. Das Übergangsgeld betrage in Monaten mit 30 Tagen EUR 552,-- und in Monaten mit 31 Tagen EUR 570,40. Zähle man den Unterhalt (EUR 110,- -) und die Wohnbeihilfe (EUR 151,64) hinzu, komme man auf ein Einkommen der Beschwerdeführerin von EUR 813,64 bzw. EUR 832,04. Da diese Beträge über dem Mindeststandard von EUR 752,93 lägen, habe die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Leistungen der bedarfsorientieren Mindestsicherung.

Eine zusätzliche Leistung zur Deckung des Wohnbedarfes nach § 10 Abs. 5 StMSG würde voraussetzen, dass die Beschwerdeführerin einen "grundsätzlichen Anspruch" auf eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und eines Grundbetrages zur Deckung des Wohnbedarfes gemäß § 10 Abs. 1 StMSG habe. Dies ergebe sich daraus, dass gemäß § 10 Abs. 5 StMSG eine zusätzliche Leistung zur Deckung des Wohnbedarfes nur dann gebühre, wenn mit dem Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25 % der "tatsächlichen Mindestsicherungsleistung" nach § 10 Abs. 1 StMSG und der Wohnbeihilfe der Wohnbedarf nicht gedeckt sei. Da ein Grundbetrag nicht zustehe, gebühre auch keine zusätzliche Leistung zur Deckung des Wohnbedarfes.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 14/2011 (StMSG), haben (auszugsweise) folgenden Wortlaut:

"§ 3

Erfasste Bedarfsbereiche

(1) Die Mindestsicherung wird durch pauschalierte Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes, jeweils außerhalb von stationären Einrichtungen, sowie durch die bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung erforderlichen Leistungen erbracht.

(3) Der Wohnbedarf umfasst den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und Abgaben.

§ 5. …

(2) Leistungen nach diesem Gesetz sind überdies nur so weit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf (§ 3) nicht durch den Einsatz der eigenen Mittel, den Einsatz der Arbeitskraft oder durch Geld oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist.

§ 6

Einsatz der eigenen Mittel

(1) Bei der Bemessung von Leistungen der Mindestsicherung sind das Einkommen und das verwertbare Vermögen der Hilfe suchenden Person nach Maßgabe der folgenden Absätze zu berücksichtigen.

(2) Als Einkommen gelten alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person tatsächlich zufließen, außer:

1. Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, mit Ausnahme von Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich;

  1. 2. Kinderabsetzbeträge;
  2. 3. Pflegegeld nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften und andere pflegebezogene Geldleistungen.

    § 10

    Mindeststandards

(1) Zur Deckung des Lebensunterhaltes werden folgende monatliche pauschalierte Geldleistungen (Mindeststandards) gewährt:

1. für alleinstehende Personen und Alleinerzieherinnen/Alleinerzieher 752,93 Euro;

(5) Die Mindeststandards nach Abs. 1 beinhalten einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25 %. Soweit der Wohnbedarf damit sowie durch Leistungen der Wohnbeihilfe nicht gedeckt ist, sind zusätzliche Geldleistungen (Sachleistungen gemäß § 9 Abs. 2) zu erbringen. Diese sind nach den Erfordernissen des Einzelfalles zu bemessen und dürfen den höchstzulässigen Wohnungsaufwand gemäß Abs. 6 nicht überschreiten.

(6) Der höchstzulässige Wohnungsaufwand ist von der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die durchschnittlichen regionalen statistischen Daten für Wohnungen durch Verordnung festzulegen.

…"

Gemäß § 1 Abs. 1 der Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetz-Durchführungsverordnung, LGBl. Nr. 19/2011 (StMSG-DVO), ist Bezieherinnen/Beziehern von Mindestsicherung, die ihren tatsächlichen Wohnungsaufwand durch den gemäß § 10 StMSG gewährten Grundbetrag und durch die ihnen gewährte Wohnbeihilfe nicht decken können, eine ergänzende Hilfeleistung in Höhe der Differenz zu dem für ihren Wohnungsaufwand gemäß § 2 festgelegten Höchstbetrag zu gewähren.

Nach § 2 dieser Verordnung beträgt der höchstzulässige Wohnungsaufwand für einen Einpersonenhaushalt im Bezirk K EUR 244,04.

2. Die Beschwerde wendet sich (ausschließlich) gegen die Annahme der belangten Behörde, die Wohnbeihilfe sei als Einkommen im Sinne des StMSG anzusehen. Dazu wird zusammengefast vorgebracht, die Wohnbeihilfe sei als Beihilfe nach § 3 Abs. 1 Z. 3 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG) nicht als Einkommen im Sinne des EStG zu werten. Der Verwaltungsgerichtshof wende diese Bestimmung "in seiner ständigen Judikatur zur Definition des Einkommensbegriffes auf sämtliche Rechtsgebiete an" (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 30. Oktober 1991, Zl. 90/09/0186). Die Wohnbeihilfe sei daher auch im gegenständlichen Fall nicht als Einkommensbestandteil anzusehen.

Weiters sei auf § 2 Z. 10 lit. c Punkt 10 des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes zu verweisen, wo auf das EStG Bezug genommen und ausdrücklich angeführt werde, dass Leistungen nach dem Steiermärkischen Sozialhilfegesetz und Behindertengesetz bei Ermittlung des relevanten Einkommens außer Ansatz zu bleiben hätten. Dies habe auch umgekehrt zu gelten: Wenn schon Sozialhilfeleistungen bei der Ermittlung jenes Einkommens, welches als Bemessungsgrundlage für die Wohnbeihilfe herangezogen wird, außer Ansatz blieben, so habe dies "aus logischen Erwägungen heraus" auch für die Wohnbeihilfe zu gelten, wenn es um die Ermittlung des Einkommens und damit der Bemessungsgrundlage für Sozialhilfeleistungen gehe.

Soweit in den Erläuterungen zu § 6 StMSG auf eine (in § 6 Abs. 2 Z. 1 bis 3 leg. cit. erfolgte) taxative Aufzählung jener Leistungen, die nicht als Einkommen gelten würden, Bezug genommen werde, sei dem entgegenzuhalten, dass es sich bei den in § 6 Abs. 2 Z. 1 bis 3 StMSG genannten Leistungen um Beihilfen im Sinne des § 3 Abs. 1 Z. 3 lit. a EStG handle; auch die Wohnbeihilfe sei eine solche Beihilfe, es handle sich "aufgrund der Gesetzessystematik daher nicht um eine taxative, sondern lediglich demonstrative Aufzählung". Zusätzlich brächten die Erläuterungen - im Widerspruch zu einer "taxativen Aufzählung" - zum Ausdruck, dass beim Einkommen "in erster Linie an Mieteinnahmen, Gehälter und Unterhalt" gedacht werde. Diese Vermögenspositionen blieben tatsächlich zum Verbrauch übrig, während die Wohnbeihilfe zweckgebunden sei und daher nicht zur freien Verfügung stehe. Auch aus diesem Grund sei die Wohnbeihilfe keinesfalls als Einkommen zu werten.

Weiters ziele das StMSG primär nicht auf die Deckung des Wohnbedarfes ab, sondern auf die Bestreitung des Lebensunterhaltes; es sei daher "sinnwidrig, die Wohnbeihilfe als Einkommen anzurechnen". Auch das Steiermärkische Sozialhilfegesetz schließe es aus, dass die Wohnbeihilfe zur Bemessungsgrundlage der Sozialhilfe herangezogen werde. Die "Systematik der Gesetzeslage" schließe daher eine Bewertung der Wohnbeihilfe als Einkommen und damit Bemessungsgrundlage für die Mindestsicherung aus. Zudem sei auf die Bestimmungen der Bund-Länder Vereinbarung betreffend die Mindestsicherung zu verweisen, wo grundsätzlich von zwei Instrumentarien ausgegangen werde: Einerseits die Mindestsicherung, welche "hauptsächlich" darauf abziele, "den Lebensunterhalt zu decken und teilweise den Wohnbedarf (25% + bei Bedarf zusätzliche Geldleistungen)", sowie andererseits die Wohnbeihilfe, deren einziges Ziel es sei, den Wohnbedarf abzudecken. Weiters sei auf § 6 Abs. 3 des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes zu verweisen, wo die Wohnbeihilfe nicht als Einkommen herangezogen werde.

3. Dem Beschwerdevorbringen ist entgegenzuhalten, dass nach dem insofern klaren Gesetzeswortlaut des § 6 Abs. 2 StMSG alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person tatsächlich zufließen, mit Ausnahme der in den Z. 1 bis 3 des § 6 Abs. 2 StMSG genannten Einkunftsarten, als Einkommen im Sinn des StMSG gelten. Da auf die Wohnbeihilfe in den Z. 1 bis 3 des § 6 Abs. 2 StMSG nicht Bezug genommen wird, ist diese als Einkommen im Sinn des StMSG anzusehen (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2011/10/0133). Dieses Ergebnis entspricht den Erläuterungen (vgl. XVI GPStLT AB EZ. 148/4, S. 4) zufolge der Absicht des Gesetzgebers, grundsätzlich alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person aus welchem Rechtstitel auch immer zur Verfügung stehen, zu berücksichtigen, mit Ausnahme der in § 6 Abs. 2 Z. 1 bis 3 StMSG taxativ aufgezählten Einkunftsarten.

Entgegen der Beschwerdeansicht kommt es im gegebenen Zusammenhang daher weder auf den Einkommensbegriff des EStG oder des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes noch auf die Einkommensberechnung nach dem Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz an. Auch aus dem in der Beschwerde genannten hg. Erkenntnis vom 30. Oktober 1991, Zl. 90/09/0186, ist für die Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen, beruht der dort im Bereich des Opferfürsorgerechts vorgenommene Rückgriff auf Grundsätze des Einkommenssteuerrechtes doch gerade darauf, dass dem Gesetz - anders als im Fall des StMSG - keine weitere Umschreibung des relevanten Einkommensbegriffes zu entnehmen war. Was schließlich die von der Beschwerde ins Treffen geführte Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, LGBl. 93/2010, anbelangt, so ist darauf hinzuweisen, dass auch in dieser Vereinbarung eine Berücksichtigung von Einkünften aus einer Wohnbeihilfe nicht ausgeschlossen wurde (vgl. dazu die in Art. 13 Abs. 3 der Vereinbarung genannten Einkünfte, die im Rahmen des Art. 13 Abs. 1 leg. cit. nicht berücksichtigt werden dürfen).

4. Die Beschwerde bestreitet die Richtigkeit der von der belangten Behörde ihrer Berechnung zugrunde gelegten ziffernmäßigen Ansätze nicht. Der Verwaltungsgerichtshof hat im bereits genannten Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2011/10/0133, zur Frage der auch im vorliegenden Fall von der belangten Behörde angewendeten Berechnungsweise der Mindestsicherungsleistung Stellung genommen; es wird daher gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen.

Demnach schmälert die Wohnbeihilfe den Mindestsicherungsanspruch nur insoweit, als sie die Differenz zwischen dem gemäß § 10 Abs. 5 StMSG als Grundbetrag für den Wohnbedarf dienenden 25 %igen Anteil des Mindeststandards und dem tatsächlichen Wohnbedarf (bis zur Grenze des höchstzulässigen Wohnungsaufwandes) übersteigt.

Im Fall der Beschwerdeführerin beträgt der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 % des Mindeststandards EUR 188,23. Durch diesen Betrag wird der tatsächliche Wohnbedarf von EUR 238,80 (der unter dem hier maßgeblichen höchstzulässigen Wohnungsaufwand von EUR 244,04 liegt) nur zum Teil abgedeckt. Der verbleibende Teil des tatsächlichen Wohnbedarfs in der Höhe von EUR 50,57 ist aus der Wohnbeihilfe zu decken. Die restliche Wohnbeihilfe in der Höhe von EUR 101,07 (EUR 151,64 minus EUR 50,57) ist als Einkommen der Beschwerdeführerin auf den Mindeststandard anzurechnen. Bei Berücksichtigung des Übergangsgeldes im Betrag von EUR 552,-- bzw. EUR 570,40 und des Unterhalts im Betrag von EUR 110,-- ergibt sich somit ein zu berücksichtigendes monatliches Einkommen der Beschwerdeführerin von EUR 763,07 bzw. EUR 781,47. Da dieses den relevanten Mindeststandard in der Höhe von EUR 752,93 demnach übersteigt, hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Leistungen der bedarfsorientieren Mindestsicherung.

5. Da die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten - ungeachtet der von der belangten Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegten unzutreffenden Berechnungsweise - durch den angefochtenen Bescheid nicht in Rechten verletzt wurde, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 3. Juli 2012

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