VwGH 2011/07/0171

VwGH2011/07/017118.12.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Enzenhofer, Dr. Hinterwirth, Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerden

1. der b GmbH in T (hg. Zl. 2011/07/0171) und 2. des Ing. E H in W (hg. Zl. 2011/07/0172), beide jeweils vertreten durch Suppan & Spiegl Rechtsanwälte GmbH, 1160 Wien, Konstantingasse 6-8/9, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 11. Mai 2011, Zlen. 1) UVS-06/59/8962/2010-24 (bezüglich des Zweitbeschwerdeführers) und 2) UVS-06/V/59/10272/2010 (bezüglich der erstbeschwerdeführenden Partei), betreffend Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (weitere Partei:

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft), zu Recht erkannt:

Normen

AWG 2002 §52 Abs4;
AWG 2002 §52 Abs5;
AWG 2002 §79 Abs2 Z14;
VStG §2 Abs2;
VStG §27 Abs1;
AWG 2002 §52 Abs4;
AWG 2002 §52 Abs5;
AWG 2002 §79 Abs2 Z14;
VStG §2 Abs2;
VStG §27 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die erstbeschwerdeführende Partei und die zweitbeschwerdeführende Partei haben dem Bund jeweils Aufwendungen in der Höhe von EUR 305,30 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

Der Zweitbeschwerdeführer ist seit dem Jahr 1999 handelsrechtlicher Geschäftsführer der erstbeschwerdeführenden Partei, die ihren Unternehmenssitz in T hat und gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 17. Februar 2006 wurde der erstbeschwerdeführenden Partei gemäß §§ 52 ff Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002 die Genehmigung für die Aufstellung und den Betrieb einer mobilen Behandlungsanlage unter Vorschreibung mehrerer Auflagen erteilt. Punkt 1. dieser Auflagen lautet:

"Für den Betrieb der mobilen Behandlungsanlage sind der Behörde ein Betreiber und ein Stellvertreter zu melden. Die Anlage darf nur unter deren Aufsicht betrieben werden. Von anderen Personen darf die mobile Anlage betrieben werden, wenn diese nachweislich über die Auflagen im Genehmigungsbescheid informiert wurden und diese Personen vor Aufnahme des Betriebes die Behörde des Bundeslandes, in dem die mobile Behandlungsanlage aufgestellt und betrieben werden soll, namentlich angezeigt wird."

Diese mobile Abfallbehandlungsanlage wurde von der erstbeschwerdeführenden Partei als Betreiberin mit Wirksamkeit vom 10. März 2010 an das Unternehmen M. tageweise vermietet und auf dessen Betriebsgelände in W an diesem Tag vom Personal der erstbeschwerdeführenden Partei montiert und aufgestellt. In der Zeit zwischen dem 10. März 2010 bis zum 22. März 2010 traten beim Betrieb der Anlage Funktionsprobleme auf, die sukzessive vom Personal der erstbeschwerdeführenden Partei behoben wurden. Dadurch war ein durchgehender regulärer Betrieb mit der Brecheranlage nicht möglich. Eine namentliche Meldung von Beschäftigten des Unternehmens M., welche die Anlage laut der genannten Auflage Punkt 1. des Bescheides vom 17. Februar 2006 nach erfolgter Einschulung hätten betreiben dürfen, an den Landeshauptmann von Wien wurde am 18. März 2010 vorgenommen.

Mit Schreiben vom 24. März 2010 erstattete der Landeshauptmann von Wien an das Magistratische Bezirksamt für den

21. Bezirk des Magistrates der Stadt Wien (im Folgenden: MBA) gegen die erstbeschwerdeführende Partei wegen des Verdachtes der Verwaltungsübertretung nach § 79 Abs. 2 Z. 14 AWG 2002 Anzeige mit dem Vorbringen, dass von Magistratsbediensteten im Zuge der Setzung von Vollstreckungsmaßnahmen am 17. März 2010 am genannten Aufstellungsort in W die in Betrieb befindliche mobile Brechanlage zum Brechen von Baurestmassen vorgefunden worden sei und die erstbeschwerdeführende Partei ihrer Verpflichtung auf Grund der Auflage Punkt 1. des genannten Bescheides vom 17. Februar 2006, vor Aufnahme des Betriebes an den Landeshauptmann eine entsprechende Meldung zu erstatten, nicht nachgekommen sei.

Mit Bescheid vom 9. Juni 2010 traf das MBA den folgenden Ausspruch:

"Sie (der Zweitbeschwerdeführer) haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zu Vertretung nach außen Berufener der (erstbeschwerdeführenden Partei) mit Sitz in T (...) zu verantworten, dass diese als Betreiberin bzw. Aufstellerin einer mobilen Behandlungsanlage in W (...) in der Zeit von 10.3.2010 bis 17.3.2010 entgegen dem Bescheid des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung vom 17.2.2006 (...) Auflagenpunkt 1:

'(...)'

nicht vor Aufnahme des Betriebes an den Landeshauptmann von Wien Amt der Wiener Landesregierung Wiener Umweltschutzabteilung Magistratsabteilung 22, 20., Dresdner Straße 45, eine entsprechende Meldung erstattet hat.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt.

§ 79 Abs. 2 Z. 14 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002, BGBl. Nr. 102/2002, in der geltenden Fassung in Verbindung mit

§ 52 Abs. 5 leg. cit. in Verbindung mit Auflagenpunkt 1 des Bescheides des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung vom 17.2.2006 (...)

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von EUR 6.200,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen gemäß § 79 Abs. 2 letzter Satz leg. cit. (...)

Die (erstbeschwerdeführende Partei) haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen (Erstbeschwerdeführer) verhängte Geldstrafe von EUR 6.200,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von EUR 620,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand.

(...)"

Gegen diesen Bescheid erhoben die erstbeschwerdeführende Partei und der Zweitbeschwerdeführer gemeinsam Berufung.

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid der belangten Behörde vom 11. Mai 2011 wurde gemäß § 66 Abs. 4 AVG der Berufung in der Schuldfrage keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Strafbescheid diesbezüglich bestätigt sowie in der Straffrage der Berufung insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf EUR 3.000,-- und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 2 Tage und 10 Stunden herabgesetzt wurden.

Dazu führte die belangte Behörde aus, dass die erstbeschwerdeführende Partei dem Unternehmen M. für die Anlagenbedienung und die Produktionsüberwachung kein Personal bereitgestellt habe, was durch die vorgelegte Auftragsbestätigung der erstbeschwerdeführenden Partei vom 16. März 2010, das Vorbringen des Zweitbeschwerdeführers und die Aussage des Zg. M. bewiesen sei. Am 17. März 2010 sei die mobile Behandlungsanlage vom Personal des Unternehmens M. im Produktionsbetrieb geführt worden, und dieser Betrieb habe nicht unter der Aufsicht der erstbeschwerdeführenden Partei stattgefunden. Dies ergebe sich aus der Aussage des Zeugen H. unter Bedachtnahme auf die Angaben des Zeugen We., aus der zu folgern sei, dass in der vom Zeugen H. angegebenen Zeitspanne kein Rüst-, Wartungs- oder Reparaturbetrieb seitens der erstbeschwerdeführenden Partei vorgenommen worden sei. In der Zeit zwischen 10. März 2010 bis 22. März 2010 seien beim Anlagenbetrieb Funktionsprobleme aufgetreten, die sukzessive vom Personal der erstbeschwerdeführenden Partei behoben worden seien. Ungeachtet dessen sei jedoch auch vor dem 17. März 2010 zumindest phasenweise ein Produktionsbetrieb vorgenommen worden, wozu der Brecher vom Personal des Deponiebetreibers M. in Betrieb genommen und mit Bruchmaterial beschickt worden sei, was sich aus der ursprünglichen Rechtfertigung des Zweitbeschwerdeführers im Einklang mit den Angaben des Zeugen M. ergebe. Eine namentliche Meldung von Beschäftigten des Unternehmens M. als jenen Personen, welche die Anlage laut der genannten Bescheidauflage Punkt 1. nach erfolgter Einschulung hätten betreiben dürfen, an den Landeshauptmann von Wien sei erst zum 18. März 2010 erfolgt. Damit sei das Tatbild des § 79 Abs. 2 Z. 14 AWG 2002 erfüllt. Der Zweitbeschwerdeführer habe ein mangelndes Verschulden an der angelasteten Übertretung nicht glaubhaft gemacht, sodass von zumindest fahrlässiger Begehung auszugehen und der Strafbescheid in der Schuldfrage zu bestätigen gewesen sei. Was die Strafbemessung anlange, so sei im Falle der gewerbsmäßigen Tätigkeit im Bereich der Abfallwirtschaft, in welchem die erstbeschwerdeführende Partei unstrittig tätig sei, eine Mindeststrafe von EUR 1.800,-- zu verhängen. Das Ausmaß des Verschuldens könne im vorliegenden Fall nicht als geringfügig bezeichnet werden, und der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit komme dem Zweitbeschwerdeführer nicht zugute. Sonstige Milderungsgründe oder erschwerende Umstände seien im Verfahren nicht hervorgekommen. Die mit dem erstinstanzlichen Bescheid verhängte Geldstrafe erweise sich allerdings unter Bedachtnahme auf die angeführten Strafzumessungsgründe als deutlich überhöht, sodass diese entsprechend herabzusetzen gewesen sei. Hiebei sei darauf Bedacht zu nehmen gewesen, dass die Meldung, wenngleich verspätet, nachgeholt worden sei. Ein Vorgehen gemäß § 21 VStG sei mangels eines geringfügigen Verschuldens nicht in Betracht gekommen. Die Versäumung einer rechtzeitigen Meldung an die Behörde liege hier im typischen Fehlerbereich, der durch zumutbare und leicht zu verwirklichende Maßnahmen hätte ausgeschaltet oder zumindest verringert werden können. Ein Unterschreiten der gesetzlich vorgesehenen Mindeststrafe sei bereits mangels Vorliegen von Milderungsgründen nicht erwogen worden.

Gegen diesen Bescheid richten sich die vorliegenden Beschwerden mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, wegen "Verletzung von Zuständigkeitsvorschriften" und allenfalls wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte zu beiden Beschwerdeverfahren die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete dazu eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerden als unbegründet abzuweisen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Beschwerden in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 52 Abs. 4 AWG 2002 ist eine Genehmigung für eine mobile Behandlungsanlage zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die mobile Behandlungsanlage die Voraussetzungen gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 bis 6 leg. cit. bezogen auf die Auswirkungen der mobilen Behandlungsanlage erfüllt.

Gemäß § 52 Abs. 5 (erster Satz) leg. cit. hat die Behörde erforderlichenfalls zur Wahrung der Voraussetzungen gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 bis 6 leg. cit. geeignete Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vorzuschreiben.

§ 79 Abs. 2 Z 14 AWG 2002 lautet:

"Strafhöhe

§ 79. (…)

(2) Wer

14. bei der Aufstellung oder dem Betrieb einer mobilen Behandlungsanlage die gemäß § 52 Abs. 5 vorgeschriebenen Auflagen, Befristungen oder Bedingungen nicht einhält oder eine mobile Behandlungsanlage entgegen § 53 Abs. 1 oder Abs. 3 aufstellt oder betreibt,

begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 360 bis 7 270 EUR zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 1 800 EUR bedroht.

(…)"

Die Beschwerden bringen vor, dass in erster Instanz eine örtlich unzuständige Behörde entschieden habe, weil der Unternehmenssitz (der erstbeschwerdeführenden Partei) zur vermeintlichen Tatzeit im Bezirk T gelegen sei.

Mit diesem Vorbringen zeigen die Beschwerden keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Gemäß § 27 Abs. 1 VStG ist örtlich zuständig die Behörde, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich demnach danach, wo der Täter gehandelt hat oder hätte handeln sollen (§ 2 Abs. 2 VStG).

Bei Prüfung der Frage, wo der Täter gehandelt hat oder hätte handeln sollen, ist stets auf das betreffende Tatbild Bedacht zu nehmen (vgl. etwa Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2 § 27 VStG E 28).

Der vorliegenden Bestrafung liegt der Tatvorwurf zu Grunde, dass der Zweitbeschwerdeführer - vor Aufnahme des Betriebes der mobilen Behandlungsanlage - keine entsprechende Meldung an den Landeshauptmann von Wien erstattet habe, wodurch er der bei der Aufstellung oder dem Betrieb einer mobilen Behandlungsanlage mit dem genannten Bescheid vom 17. Februar 2006 vorgeschriebenen Auflage Punkt 1. nicht entsprochen und den Tatbestand des § 79 Abs. 2 Z. 14 AWG 2002 erfüllt habe. Tatbildlich ist somit die Unterlassung der rechtzeitigen Erstattung der in dieser Auflage vorgeschriebenen Meldung.

Entscheidend für die Erfüllung dieser Meldeverpflichtung ist, dass die entsprechende Meldung bei der Behörde des Bundeslandes, in dem die mobile Behandlungsanlage aufgestellt und betrieben werden soll, (im vorliegenden Fall: beim Landeshauptmann von Wien) einlangt. Erfüllungsort für diese Verpflichtung ist demnach der Sitz dieser Behörde, der damit der Tatort der Unterlassung einer (rechtzeitigen) Meldung ist (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 31. Jänner 1996, Zl. 93/03/0156; ferner etwa die hg. Erkenntnisse vom 23. November 2001, Zl. 99/02/0369, und vom 17. Oktober 2012, Zl. 2010/08/0012, sowie allgemein zu Verstößen gegen Melde-, Anzeige-, Auskunfts- oder Ablieferungspflichten N. Raschauer in Raschauer/Wessely, Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz, § 27 VStG Rz 3).

Wenn die Beschwerden in diesem Zusammenhang die hg. Erkenntnisse vom 15. Jänner 1998, Zl. 97/07/0137, und vom 17. September 2009, Zl. 2007/07/0105, ins Treffen führen, so ist damit für ihren Standpunkt nichts gewonnen, weil die diesen Erkenntnissen zugrunde liegenden Fälle nicht eine Bestrafung wegen eines Verstoßes gegen eine Meldeverpflichtung betreffen.

Im vorliegenden Fall war somit der Magistrat der Stadt Wien in erster Instanz örtlich zuständig.

Die Beschwerden wenden sich weiters gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde und bringen vor, dass diese nicht dem Zeugen H. hätte Glauben schenken und etliche übereinstimmende Aussagen von weiteren Zeugen nicht als unglaubwürdig hätte abtun dürfen. Die Feststellung, dass die Maschine im Zeitraum zwischen 10. März 2010 und 17. März 2010 durch Mitarbeiter des Unternehmens M. in Betrieb genommen worden sei, finde im Verwaltungsstrafakt nirgends Deckung, und es erfülle nicht den Tatbestand (des § 79 Abs. 2 Z 14 AWG 2002), dass Mitarbeiter der erstbeschwerdeführenden Partei selbst die Maschine wegen der Reparaturarbeiten "teilweise" in Betrieb hätten nehmen müssen. Die im angefochtenen Bescheid (auf Seite 20) getroffene Feststellung, dass am 17. März 2010 die mobile Behandlungsanlage vom Personal des Unternehmens M. im Produktionsbetrieb geführt worden sei und dieser Betrieb nicht unter der Aufsicht der erstbeschwerdeführenden Partei stattgefunden habe, sei aktenwidrig. Tatsächlich hätte die belangte Behörde, wenn überhaupt, lediglich feststellen können, dass der Brecher am 17. März 2010 in Betrieb gewesen sei, allerdings nur von Personen der erstbeschwerdeführenden Partei zwecks Reparatur gestartet worden sei. Diese Feststellungen hätte die belangte Behörde aufgrund der Aussagen der Zeugen Wi. und We. treffen können.

Auch dieses Vorbringen ist nicht zielführend.

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid festgestellt, dass am 10. März 2010 die mobile Abfallbehandlungsanlage durch Personal der erstbeschwerdeführenden Partei aufgestellt und montiert sowie zumindest ein Probebetrieb durchgeführt worden sei und dass für die Anlagenbedienung und die Produktionsüberwachung kein Personal der erstbeschwerdeführenden Partei bereitgestellt worden sei. Dabei stützte sich die belangte Behörde in ihrer Beweiswürdigung nicht auf den Zeugen H., sondern (u.a.) auf die Aussage des Zeugen M., der im Übrigen bei seiner Vernehmung in der Berufungsverhandlung am 1. Februar 2011 zuerst ausgesagt hatte, dass der Brecher nach der Aufstellung am 10. März 2010 in der Zeit bis 22. März 2010 in Gang gesetzt worden sei, wobei dieser vorher nicht richtig funktioniert habe. Manchmal seien Leute der erstbeschwerdeführenden Partei dabei gewesen, manchmal habe auch nur das Personal des Unternehmens M. den Betrieb versucht. Die Anlage sei auch vor dem 16. März 2010 nur sporadisch gelaufen und habe nicht ordentlich funktioniert.

In weiterer Folge traf die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid die Feststellung, dass die mobile Behandlungsanlage am 17. März 2010 - bei der behördlichen Nachschau - im Produktionsbetrieb geführt worden sei. Dabei stützte sich die belangte Behörde u.a. auf die Aussage des Zeugen H., der in der Berufungsverhandlung am 21. März 2011 angegeben hatte, dass er die Anlage am 17. März 2010 im Betrieb wahrgenommen habe und die bedienenden Arbeiter nicht habe zuordnen können.

Wenn die belangte Behörde in diesem Zusammenhang die in der Beschwerde als aktenwidrig kritisierte weitere Feststellung traf, dass der Betrieb nicht unter Aufsicht der erstbeschwerdeführenden Partei stattgefunden habe, so ist diese Feststellung in Verbindung mit der zuvor erwähnten Feststellung, nämlich dass für die Anlagenbedienung und die Produktionsüberwachung kein Personal der erstbeschwerdeführenden Partei bereitgestellt worden sei, wobei sich die belangte Behörde (u.a.) auf die Angaben des Zeugen M. stützte, zu verstehen.

Von einer Aktenwidrigkeit kann daher keine Rede sein.

Wenn nun die Beschwerden die Beweiswürdigung hinsichtlich der vorzitierten Feststellungen bekämpfen, so legen sie mit ihrem Vorbringen keine durch den Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende Unschlüssigkeit der Erwägungen der belangten Behörde dar. Die behördliche Beweiswürdigung ist nämlich der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof nur dahin unterworfen, ob der maßgebende Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde und ob die hiebei angestellten Erwägungen schlüssig sind, was dann der Fall ist, wenn sie den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut nicht widersprechen, ohne dass es dem Gerichtshof zukäme, die vorgenommene Beweiswürdigung der belangten Behörde darüber hinaus auf ihre Richtigkeit hin zu prüfen. Der Verwaltungsgerichtshof ist zur Rechtskontrolle berufen und keine Tatsacheninstanz (vgl. aus der ständigen hg. Judikatur etwa die Erkenntnisse vom 30. September 2010, Zl. 2008/07/0216, und vom 16. Juni 2011, Zl. 2011/10/0028, mwN).

Schließlich bringen die Beschwerden noch vor, dass die belangte Behörde das Ermessen hinsichtlich der Strafhöhe in rechtswidriger Weise ausgeübt habe. Die belangte Behörde habe den kurzen Tatzeitraum und den Umstand, dass niemandem ein Schaden entstanden sei, niemand gefährdet worden sei und die Meldung nach der behördlichen Anfrage sofort nachgesendet worden sei, unberücksichtigt gelassen. Die belangte Behörde hätte daher entweder nach § 21 VStG vorgehen oder zumindest die "Mindeststrafe auf die Hälfte" herabsetzen müssen.

Auch mit diesem Vorbringen zeigen die Beschwerden keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Die Strafbemessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens gemäß § 19 VStG stellt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Ermessensentscheidung dar. Gemäß Art. 130 Abs. 2 B-VG liegt im Bereich des verwaltungsbehördlichen Ermessensrechts Rechtswidrigkeit dann nicht vor, wenn die Behörde von diesem Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung der Anordnung des § 60 AVG, der gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgeblichen Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfung des Ermessensaktes auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 15. März 2011, Zl. 2008/05/0095, mwN).

Auf dem Boden dieser Rechtslage bringen die beschwerdeführenden Parteien nichts vor, was einen Ermessensfehler der Behörde bei der Handhabung des § 19 VStG aufzeigen könnte, zumal der Strafrahmen betreffend die in Rede stehende Übertretung von EUR 1.800,-- bis zu EUR 7.270,-- reicht und sich die verhängte Verwaltungsstrafe somit im Bereich des ersten Viertels dieses Strafrahmens bewegt, sodass bereits deshalb die Strafbemessung nicht zu beanstanden ist. Abgesehen davon ist auch darauf hinzuweisen, dass der Zweitbeschwerdeführer nach den im angefochtenen Bescheid getroffenen Ausführungen, die die Beschwerden insoweit nicht in Abrede stellen, nicht verwaltungsstrafrechtlich unbescholten ist.

Eine Überschreitung des Ermessensspielraumes bei der Strafbemessung durch die belangte Behörde ist somit nicht erkennbar.

Die Beschwerden erweisen sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen waren.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Da die belangte Behörde zu beiden Beschwerdeverfahren gemeinsam nur eine Gegenschrift erstattet und die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt hat, war dem Bund für jedes dieser Verfahren jeweils die Hälfte des diesbezüglichen Schriftsatzaufwandes und Vorlageaufwandes zuzuerkennen.

Wien, am 18. Dezember 2012

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte