VwGH 2008/07/0216

VwGH2008/07/021630.9.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer, Dr. Sulzbacher und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde des P S in S, vertreten durch Dr. Helmut Trattnig, Rechtsanwalt in 9170 Ferlach, Hauptplatz 16/I, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Kärntner Landesregierung vom 29. Juli 2008, Zl. -11-WWLG-18/6-2008, betreffend Aberkennung einer besonderen Felddienstbarkeit (mitbeteiligte Parteien:

1. Dr. J K und 2. Dr. P A K, beide vertreten durch Dr. Gerhard Folk und Dr. Gert Folk, Rechtsanwälte in 8605 Kapfenberg, Lindenplatz 4 a), zu Recht erkannt:

Normen

VwGG §41 Abs1;
WWSGG §1;
WWSGG §32;
WWSLG Krnt 2003 §1;
WWSLG Krnt 2003 §42 Abs1;
WWSLG Krnt 2003 §42 Abs3;
WWSLG Krnt 2003 §42;
VwGG §41 Abs1;
WWSGG §1;
WWSGG §32;
WWSLG Krnt 2003 §1;
WWSLG Krnt 2003 §42 Abs1;
WWSLG Krnt 2003 §42 Abs3;
WWSLG Krnt 2003 §42;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und den mitbeteiligten Parteien Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer beantragte bei der Agrarbezirksbehörde K (ABB) am 28. März 2006 als Eigentümer der Parzelle 1149/36 KG W die entschädigungslose Aberkennung eines über dieses Grundstück verlaufenden Wegerechtes. Dieses sei im Jahre 1959 den Eigentümern näher genannter Waldungen (den mitbeteiligten Parteien; im Akt auch als Inhaber der Forstverwaltung Hburg bezeichnet) privatrechtlich eingeräumt worden. Die Mitbeteiligten hätten ihre Waldungen mittlerweile über die Sberg-Sonnseite ausreichend erschlossen, sodass ein Weg über seinen Grund nicht mehr notwendig sei. Zur Zahlung eines Ablösebetrages sei er nicht bereit.

Die Mitbeteiligten sprachen sich in einer Stellungnahme vom 3. April 2006 gegen den Antrag auf Aberkennung des Wegerechtes aus; dieses sei befristet und ein Verzicht darauf sei unmöglich, zumal über die Sberg-Sonnseite Holz von der Sberg-Schattseite nur unter erheblichem Mehraufwand abgeführt werden könne und für viele Teile der Sberg-Schattseite über die Sonnseite kein Abfuhrrecht bestehe.

Die ABB holte das Gutachten eines forstwirtschaftlichen Amtssachverständigen vom 27. März 2007 ein. Diesem Gutachten ist zu entnehmen, dass der am Oberhang des Sberges situierte Besitz der "Herrschaft Hburg" (Eigentümer: die Mitbeteiligten) näher bezeichnete forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke im Ausmaß von 466 ha umfasse, wobei ein Bereich im Ausmaß von 190 ha sonnseitig bzw. ein Bereich im Ausmaß von 276 ha schattseitig des Sberges zu liegen komme. Das Revier sei von einem Forststraßennetz durchzogen, bei welchem über eine Querung des sogenannten Hsattels ein Zusammenschluss der sonn- und schattseitigen Revierteile gegeben sei. Das Forststraßennetz finde eine Anbindung an das vorgelagerte öffentliche Wegenetz einerseits im Norden über die Güterweganlage "W-Sberg" sowie andererseits im Westen über den sogenannten O-Sattel in Richtung B-Landesstraße L 105 bzw. in weiterer Folge L-Bundesstraße B 91. Seit einigen Jahren bestehe auch ein Anschluss in Richtung Süden über die neu errichtete Forstweganlage "Sberg-D", über welche ebenfalls die Möglichkeit einer Holzabfuhr in Richtung B-Landesstraße bestehe. Zu den drei Abfuhrmöglichkeiten sei auszuführen:

"a) Erschließung über den Güterweg 'W-Sberg'

Die den Güterweg 'W-Sberg' verwaltende gleichnamige Bringungsgemeinschaft wurde mit Bescheid der Agrarbehörde K vom 7.8.1957 gegründet. Die Forstverwaltung Hburg scheint als Gründungsmitglied im Anteilsverzeichnis mit 237 Punkten auf. Da innerhalb der Bringungsgemeinschaft der Anteilsschlüssel 1 ha = 1 Anteil gilt, kann davon ausgegangen werden, dass die Forstverwaltung Hburg über den danach neu zu errichtenden Güterweg eine Waldfläche im Ausmaß von 237 ha zu erschließen gedachte. Dies entspricht dem Großteil des schattseitigen Bereiches des Sberg-Reviers.

Der Güterweg 'W-Sberg' endet beim Gehöft vlg. Jbauer. Ausgehend davon stellt ein Wegstück in einer Länge von ca. 1,8 km den Anschluss zum Revier Sberg der Forstverwaltung Hburg her. Dieses Anschlusswegstück führt durch Grundstücke mehrerer Waldbesitzer, darunter auch über die Waldparzelle Nr. 1149/36 KG W des Beschwerdeführers, welche von der Forststraße zweimal kehrenartig durchfahren wird. Die Länge der diese Parzelle querenden Trasse beträgt etwa 400 m.

Betreffend die Benützung dieses Wegstückes besteht eine von der Forstverwaltung Hburg mit dem Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers getroffene Vereinbarung vom 12.9.1959.

Der Forstweg erreicht den Hburg-Besitz mittig in seinem unteren nördlichen Bereich und beträgt die Anfahrt von der Hburg (= Sitz der Forstverwaltung) bis zu dieser Stelle etwa 13,2 km.

Nach einer Länge von ca. 250 m wird eine gestreckt verlaufende Ost-West gerichtete Forstweganlage erreicht, welche in weiterer Folge für eine Erschließung des gesamten Sberg-Reviers sorgt.

b) Erschließung über den O-Sattel

Die rechtliche Basis für die Erschließung über den O-Sattel wurde mit Vereinbarung vom 18.4.1955 geschlossen, wonach der damalige Besitzer der Liegenschaft vlg. Or, ..., der Forstverwaltung Hburg ein Durchfahrtsrecht eingeräumt hat.

Ausgehend von diesem Anschlusswegstück wurde seitens der Forstverwaltung vorerst die Erschließung des im schatthängigen Bereich des Sin Gupfes gelegenen Revierteiles angestrebt, jedoch wurde auch bald darauf die Erschließung des westlichen Bereiches (V R) des Sberg-Reviers von Westen her in Angriff genommen. In weiterer Folge erfolgte ein Zusammenschluss der von Norden bzw. von Westen her entwickelten Forstwege, sodass nunmehr das gesamte Sberg Revier sowohl von Westen her als auch von Norden her erschlossen und erreichbar ist.

Die Anfahrtsentfernung von der Hburg bis zur Westgrenze des Sberg- Reviers beträgt ca. 16 km.

c) Erschließung über Sberg-Sonnseite

Mit Bescheid der BH K vom 5.10.1995 wurde die Bringungsgenossenschaft 'Sberg-D' gegründet. Über die nachfolgenden Jahre übernahm diese Bringungsgenossenschaft etappenweise die Errichtung eines Forstweges, welcher der Erschließung von auf der Sberg-Sonnseite gelegenen Bauernwäldern dient.

Ausgehend vom Hauptweg wurden mehrere Zubringerwege entwickelt und führt einer dieser Zubringerwege bis an die südliche Grenze des Hburg-Reviers, von wo aus eine Einbindung an das bestehende Forstwegenetz erfolgt ist. Über einen den Hsattel querenden Forstweg ist auch ein Anschluss der schattseitigen Revierteile gegeben.

Laut Auskunft der Forstverwaltung Hburg sowie laut Auskunft von Mitgliedern der Bringungsgenossenschaft ist die Forstverwaltung berechtigt, die Forststraße 'Sberg-D' mit PKW (auch für jagdliche Zwecke) zu benützen. Für diese Rechtseinräumung leistet die Forstverwaltung auch einen Erhaltungsbeitrag. Eine Holzabfuhr ist nur gegen Leistung eines Abfuhrzinses vorgesehen.

Diese Vereinbarungen basieren auf privatrechtlichen Verträgen, welche nicht in den bei der Bezirkshauptmannschaft K aufliegenden Unterlagen zur Bringungsgenossenschaft 'Sberg-D' aufscheinen und scheint die Forstverwaltung Hburg in dortigen Bescheiden auch nicht als Mitglied dieser Bringungsgenossenschaft auf.

Die Anfahrtsentfernung von der Hburg bis zur Südgrenze des Sberg-Reviers beträgt ca. 16 km.

2. Beurteilung der Erschließungsverhältnisse

Das Sberg-Revier der Forstverwaltung Hburg weist ein Ausmaß von 466 ha (ohne die Liegenschaft vlg. Jbauer) auf und wurde Ende der 50er - Ende der 60er Jahre des vorigen Jahrhunderts die Erschließung dieses Reviers mit LKW-befahrbaren Forststraßen gleichzeitig sowohl von Westen her über den O-Sattel als auch von Norden her über W in Angriff genommen. Demnach war es offensichtlich beabsichtigt, die westlichen Revierteile vom O-Sattel aus zu erschließen bzw. die nördlichen und östlichen schatthängigen Revierteile (Jwald, Su) ausgehend vom Güterweg 'W-Sberg' zu erschließen.

Für diese Annahme spricht auch der Umstand, dass seit der Gründung der Bringungsgemeinschaft 'W-Sberg' im Jahre 1955 die Forstverwaltung Hburg Mitglied mit 237 Anteilen (entspricht 237 ha) ist.

Da die Jbauerhube im Ausmaß von 17 ha noch ausgehend vom Hauptweg 'W-Sberg' bzw. einem daran nachgelagerten Forstweg bewirtschaftet wird, kann ausgehend von der Beanteilungssituation an der Bringungsgemeinschaft davon ausgegangen werden, dass über die Parzelle 1149/36 des Beschwerdeführers 220 ha (=237 ha - 17 ha Jbauer) des nachgelagerten Hburg-Reviers bewirtschaftet werden. Dies entspricht einem Großteil des schatthängigen Sberg-Reviers.

Dieser Umstand dokumentiert das große Interesse der Forstverwaltung Hburg an der weiteren Benützung der Bringungsanlage 'W-Sberg' und kann auch auf Grund fachlicher Überlegungen die seit den 50er - 60er Jahren des vorigen Jahrhunderts gegebene Erschließung sowohl von Norden als auch von Westen her als notwendig erachtet werden. Als Gründe dafür seien genannt:

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des K-WWLG haben

folgenden Wortlaut:

"§ 1

Neuregulierung, Regulierung und Ablösung von Nutzungsrechten

(1) Nutzungsrechte (Einforstungsrechte) im Sinne dieses Gesetzes sind die in § 1 Z 1, Z 2 und Z 3 lit a des kaiserlichen Patentes vom 5. Juli 1853 bezeichneten Rechte, einschließlich der seit Erlassung dieses Patentes entstandenen Rechte gleicher Art, und zwar

a) alle wie immer bezeichneten Holzungs- und Bezugsrechte von Holz und sonstigen Forstprodukten in oder aus einem fremden Wald,

  1. b) die Weiderechte auf fremdem Grund und Boden sowie
  2. c) alle nicht unter lita und litb erfassten Feldservituten, bei denen das dienstbare Gut Wald oder der Waldkultur gewidmeter Boden ist, mit Ausnahme der Wegerechte.

    § 42

    Aberkennung, Ablösung und Regelung

    besonderer Felddienstbarkeiten

(1) Felddienstbarkeiten anderer als der in § 1 bezeichneten Art auf land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken, die unbestritten oder gerichtlich festgestellt sind, dürfen von der Behörde aberkannt, abgelöst oder geregelt werden, wenn dies im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen, nachhaltigen und umweltverträglichen Land- und Forstwirtschaft gelegen ist.

(2) Ein Verfahren auf Aberkennung, Regelung oder Ablösung von Felddienstbarkeiten darf nur auf Antrag der betroffenen Parteien eingeleitet werden; für das Verfahren gelten, sofern im Folgenden nicht anderes festgelegt wird, die Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemäß.

(3) Bestehen keine schützenswerten Interessen der berechtigten Liegenschaften an den Felddienstbarkeiten, hat sie die Behörde entschädigungslos abzuerkennen. Ein solches schützenswertes Interesse liegt vor, wenn der Fortbestand der Felddienstbarkeiten für die berechtigten Liegenschaften aus wirtschaftlichen Gründen erforderlich ist.

..."

Im vorliegenden Fall ist es unstrittig, dass das über das Grundstück des Beschwerdeführers führende Wegerecht eine Felddienstbarkeit im Sinne des § 42 Abs. 1 K-WWLG darstellt. Nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen die Beschwerde nicht entgegen tritt, wurde damit der "Forstverwaltung Hburg" die Berechtigung erteilt, das Grundstück des Beschwerdeführers als autobefahrbare Straße ausbauen zu lassen. Die Schlussfolgerung der belangten Behörde, wonach damit das Recht zur Benützung dieser Forststraße, insbesondere zum Zweck der entsprechenden Bewirtschaftung der zu dieser Weganlage gravitierenden Waldungen mit den in Betracht kommenden Fahrzeugen, eingeräumt worden sei, ist nicht zu beanstanden.

Voraussetzung für die vom Beschwerdeführer allein begehrte entschädigungslose Aberkennung dieser Felddienstbarkeit ist - neben der von den Agrarbehörden nicht untersuchten Voraussetzung, dass dies im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen, nachhaltigen und umweltverträglichen Land- und Forstwirtschaft gelegen ist (§ 42 Abs. 1 K-WWLG) -, dass keine schützenswerten Interessen der berechtigten Liegenschaften an diesen Felddienstbarkeiten mehr bestehen, dass also der Fortbestand der Felddienstbarkeiten nicht "aus wirtschaftlichen Gründen erforderlich" ist.

Im Zusammenhang mit der Frage des Vorliegens der Voraussetzung des § 42 Abs. 3 K-WWLG hat die ABB ein Gutachten samt Ergänzung ihres forstwirtschaftlichen Sachverständigen eingeholt. Dieser hat die Erschließung der Waldungen der Mitbeteiligten über die Feldservitut und die dazu ins Spiel gebrachten Alternativen näher dargestellt, die Erschließungsverhältnisse beurteilt und ist auf die gegen das Gutachten erhobenen Einwände des Beschwerdeführers begründet eingegangen. Er hat schließlich die Erforderlichkeit des Fortbestandes der Felddienstbarkeit aus wirtschaftlichen Gründen mit mehreren Argumenten untermauert. So hat er dargestellt, dass bereits die historische Erschließung des Sberg-Reviers zeitgleich von Westen (O-Sattel) sowie von Norden (W, bestehende Trasse) her erfolgt sei und dass diese ursprüngliche Aufschließung des Gebietes, nämlich von zwei Seiten her, weiterhin aufrecht zu erhalten sei. Dies deshalb, weil angesichts der Größe des erschlossenen Gebietes und dessen Gebirgigkeit im Falle der mangelnden Benutzbarkeit eines Weges eine Ausweichmöglichkeit vorhanden sein müsse.

Weiters stelle die neugeschaffene Zufahrtsmöglichkeit über die Forststraße Sberg-D für die Bewirtschaftung der unteren nördlichen Bereiche keine geeignete Alternative zu einer Anfahrt über W dar, weil eine uneingeschränkte Benützung nur mit Pkw möglich sei, im Falle eines Abtransportes von Rundholz mit Lkw ein zeitaufwändiger und treibstoffintensiver Bergauf-Transport über eine Seehöhen-Differenz von etwa 200 m vorgenommen werden müsse, zusätzlich ein Abfuhrzins zu entrichten wäre und für alle Anfahrten ausgehend von der Hburg ein Umweg von ca. 6 km in Kauf genommen werden müsste. Schließlich spreche auch der kürzere Weg zum Verladebahnhof für die Beibehaltung der Feldservitut. Gegen die Abfuhr über den O-Sattel spreche die Notwendigkeit der Durchquerung von steilem Hanggelände; die dortigen Gegebenheiten sprächen für die Aufrechterhaltung einer weiteren Erschließung des Gebietes Richtung Norden.

Der Beschwerdeführer ist diesem Gutachten im Verwaltungsverfahren nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten. Auf seine Einwände im Verfahren ist der Sachverständige im Rahmen seiner Gutachtensergänzung näher eingegangen.

In der Frage der Beweiswürdigung ist die Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes in der Richtung eingeschränkt, ob der maßgebende Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde und ob die hiebei angestellten Erwägungen schlüssig sind, weshalb es dem Gerichtshof verwehrt ist, die vorgenommene Beweiswürdigung darüber hinaus auf ihre Richtigkeit hin zu prüfen (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, 85/02/0053). Es ist daher zunächst diese eingeschränkte Schlüssigkeitsprüfung vorzunehmen, ob die Behörde in einem ordnungsgemäßen Verfahren zu den ihrer Beweiswürdigung zugrunde gelegten Ermittlungsergebnissen gelangt und auf Grund schlüssiger Denkvorgänge zu ihrer Beweiswürdigung gekommen ist.

Diese Prüfung ergibt im vorliegenden Fall, dass sich die belangte Behörde auf ein vollständiges, nachvollziehbares und schlüssiges Gutachten des Sachverständigen stützen konnte. Die Argumente des Sachverständigen, wonach im vorliegenden Fall eine Erschließung von zwei Seiten her notwendig sei, und die genannten Alternativen aus näher dargestellten Gründen weder technisch noch wirtschaftlich vernünftig seien, erscheinen schlüssig und nachvollziehbar. Der Sachverständige ist auch auf die Einwände des Beschwerdeführers im Verfahren ausreichend eingegangen.

Der Beschwerdeführer bezieht sich auf Fotos, die er im Verwaltungsverfahren vorgelegt hat und meint, diese zeigten, dass die tatsächliche Holzabfuhr aus dem schattseitigen Bereich des Sberg-Reviers ausschließlich über den O-Sattel erfolge. Dazu ist zu bemerken, dass den Fotos zwar zu entnehmen ist, dass Holz abgeführt wird; einen Beleg dafür, dass die Holzabfuhr aus dem schattseitigen Bereich des Sberg-Reviers ausschließlich über diesen Weg erfolgt, stellen sie aber nicht dar.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer dem Vorbringen des Vertreters der Mitbeteiligten in der mündlichen Verhandlung, wonach die Bringung über den O-Sattel wegen eines dort auf den Transport von Holz, das aus der Sonnseite stammt, beschränkten Wegerechtes nicht uneingeschränkt möglich sei, nicht entgegen getreten ist. Dieser Umstand stützt aber die Argumentation, dass auch die Abfuhrmöglichkeit über den O-Sattel keine sinnvolle Alternative zur verfahrensgegenständlichen Felddienstbarkeit darstellt.

Der Beschwerdeführer meint auch, die Mitbeteiligten hätten nicht dementiert, dass die Felddienstbarkeit für Holzabfuhren nicht mehr in Anspruch genommen werde. Dem ist der Inhalt der Verhandlungsschrift vom 26. Juni 2008 entgegen zu halten, demzufolge der Vertreter der Mitbeteiligten "dieser Behauptung" mit dem Hinweis auf die mangelnde Gleichwertigkeit der Alternativtrassen "begegnet" ist. Darin liegt nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes eine (zumindest implizite) Bestreitung der Behauptung des Beschwerdeführers. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer selbst in der mündlichen Verhandlung darüber Klage geführt, dass der "Schlagabraum" nicht sofort nach getätigter Holzabfuhr von der Straße (gemeint: Güterweg W-Sberg) entfernt werde. Dies steht im Widerspruch zu seiner Behauptung, es werde die Felddienstbarkeit für Holzabfuhren überhaupt nicht mehr in Anspruch genommen.

Die Schlussfolgerung der belangten Behörde, die Felddienstbarkeit sei für die Berechtigten weiterhin aus wirtschaftlichen Gründen erforderlich, kann daher nicht beanstandet werden. Damit fehlt es aber an einer der Voraussetzungen für die vom Beschwerdeführer begehrte Ablöse dieser Felddienstbarkeit; der angefochtene Bescheid, mit dem sein Antrag abgewiesen wurde, verletzte den Beschwerdeführer nicht in Rechten.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 30. September 2010

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