Normen
AVG §63;
AVG §73 Abs2;
B-VG Art10 Abs1 Z10;
B-VG Art102 Abs1;
B-VG Art103 Abs4;
B-VG Art132;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
AVG §63;
AVG §73 Abs2;
B-VG Art10 Abs1 Z10;
B-VG Art102 Abs1;
B-VG Art103 Abs4;
B-VG Art132;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die als "Devolutionsantrag" bezeichnete Eingabe wird zurückgewiesen.
Begründung
I.
Der Antragsteller bringt vor, dass er Mitglied einer näher bezeichneten Wasserversorgungsgenossenschaft (im Folgenden kurz: Genossenschaft) sei, auf Grund einer baulichen Maßnahme dieser Genossenschaft sein Wasserbezug gestört werde und, nachdem ein Schiedsverfahren nach den Statuten der Genossenschaft keine Einigung gebracht habe, er gemäß § 85 Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959 mit Antrag vom 15. Juni 2009 die erstbelangte Behörde angerufen habe, um eine ortsübliche mängelfreie Wasserversorgung herbeizuführen. Da diese Behörde trotz seiner Urgenzen über seinen Antrag nicht entschieden habe, habe er am 15. Juli 2010 gemäß § 73 AVG einen Devolutionsantrag an die zweitbelangte Behörde gestellt. Auch darüber sei bisher nicht entschieden worden, sodass "ein Devolutionsantrag gemäß § 73 AVG auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof" gestellt werde.
II.
Die als "Devolutionsantrag gemäß § 73 AVG auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof" bezeichnete Eingabe des Beschwerdeführers erweist sich - unabhängig von der Frage, ob diese Eingabe als Säumnisbeschwerde gemäß Art. 132 B-VG zu behandeln ist - bereits aus folgenden Gründen als unzulässig:
Gemäß § 27 Abs. 1 VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im administrativen Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten, wenn aber das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht eine kürzere oder längere Frist vorsieht, nicht binnen dieser in der Sache entschieden hat.
Wird der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht nach § 73 Abs. 2 AVG auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde über (Devolutionsantrag).
Im vorliegenden Fall könnte eine Säumnisbeschwerde im Sinn des § 27 VwGG erst dann erhoben werden, wenn auch die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht angerufen werden konnte, ihre Entscheidungspflicht verletzt hätte.
Über Berufungen gegen Bescheide einer Bezirkshauptmannschaft entscheidet als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung in Wasserrechtssachen der Landeshauptmann, gegen dessen Entscheidung eine weitere Berufung nicht zulässig ist (Art. 103 Abs. 4 B-VG). Eine Beschränkung des Instanzenzuges hindert indessen nicht den Übergang der Zuständigkeit im Devolutionsweg gemäß § 73 AVG an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde. Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne des § 73 Abs. 2 AVG gegenüber dem Landeshauptmann und oberste Behörde im Sinn des § 27 Abs. 1 VwGG ist in Wasserrechtsangelegenheiten der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (vgl. zum Ganzen etwa den hg. Beschluss vom 19. Juli 2007, Zl. 2007/07/0080, mwN).
Gegen die Untätigkeit einer anderen Behörde als dieser obersten Behörde in Wasserrechtsangelegenheiten ist daher eine Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Dieser ist auch nicht - wie der Antragsteller meint - sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinn des § 73 Abs. 2 AVG, sodass er nicht mittels eines Devolutionsantrages angerufen werden kann (vgl. in diesem Zusammenhang etwa den hg. Beschluss vom 29. März 1993, Zl. 93/15/0050).
Schon deshalb war die vorliegende Eingabe wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (vgl. § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. a und § 34 Abs. 1 VwGG).
Wien, am 30. Juni 2011
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