Spruch:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
In dem am 1. März 1993 in einfacher Ausfertigung zur Post gegebenen, an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Schriftsatz wird, wie sich aus dem Rubrum desselben ergibt, unter Hinweis auf einen beiliegenden Beschluß des Konkursgerichtes vom 8. Jänner 1993 ein Devolutionsantrag hinsichtlich zweier bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland anhängiger Berufungsverfahren betreffend Umsatzsteuer und Investitionsprämie gestellt. Der Antragsteller behauptet, die Finanzlandesdirektion habe innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der von ihm erhobenen Berufungen über diese nicht entschieden, weswegen er "den Devolutionsantrag auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde" stellt.
Außer dem bereits erwähnten Beschluß des Konkursgerichtes vom 8. Jänner 1993 sind dem Antrag keine weiteren Beilagen angeschlossen.
Dieser Antrag ist gemäß § 34 Abs 1 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen. Der Verwaltungsgerichtshof ist nämlich weder die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, noch kann an diesen ein Antrag nach § 311 BAO gestellt werden.
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