VwGH 2011/06/0083

VwGH2011/06/008324.8.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Bayjones und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Beschwerde

1. der EH, 2. des Dr. NM, Rechtsanwalt in W, und 3. der Dr. PL, die Erst- und die Drittbeschwerdeführerin in I und vertreten durch den Zweitbeschwerdeführer, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Innsbruck vom 25. März 2011, Zl. I-Präs- 00407e/2010, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (weitere Partei: Tiroler Landesregierung; mitbeteiligte Partei:

R GmbH in I, vertreten durch Dr. Hermann Graus, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Templstraße 8), zu Recht erkannt:

Normen

Auswertung in Arbeit!
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Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben der Landeshauptstadt Innsbruck Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 je zu einem Drittel binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

Die Vorgeschichte des Beschwerdefalles ist den hg. Erkenntnissen vom 25. April 2006, Zl. 2005/06/0233, vom 18. Dezember 2007, Zl. 2007/06/0062 und vom 13. Oktober 2010, Zl. 2010/06/0087, zu entnehmen. Daraus ist festzuhalten:

Die mitbeteiligte Partei (kurz: Bauwerberin) ist Eigentümerin eines (als "Kerngebiet" gewidmeten) Grundstückes in Innsbruck. Dieses grenzt teils an die öffentliche Verkehrsfläche I und im Übrigen an eine Reihe weiterer Grundstücke, darunter im Südosten an ein Grundstück, welches im Eigentum der Erst- bis Zehntbeschwerdeführer der vorangegangenen ersten beiden Beschwerdeverfahren steht (kurz: Nachbarn der Gruppe A), und im Nordosten an das Grundstück Nr. 269/1 (mit dem Wohn- und Geschäftshaus I 15), welches im Eigentum zahlreicher Personen steht (Wohnungseigentumsobjekt mit mehreren Hundert Miteigentumsanteilen), darunter der Bauwerberin selbst, aber auch der Elft- bis Dreizehntbeschwerdeführer in den vorangegangenen ersten beiden Beschwerdeverfahren, das sind die Beschwerdeführer im unmittelbar vorangegangenen Beschwerdeverfahren und nunmehrigen Beschwerdeführer.

Gegenstand dieses Bauverfahrens ist das von der Bauwerberin bei der Behörde am 3. Juli 2003 eingebrachte (und in der Folge modifizierte) Baugesuch vom 12. Juni 2003 betreffend die Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses (I 17-19) mit einer zweigeschossigen Tiefgarage (mit 126 Stellplätzen), einem Erdgeschoß und bis zu sechs Obergeschoßen mit insgesamt 63 Wohnungen, wobei die Zufahrt zur projektierten zweigeschossigen Tiefgarage vom I aus über eigene Rampen auf dem Baugrundstück erfolgen soll. Die Nachbarn der Gruppe A und die nunmehrigen Beschwerdeführer erhoben Einwendungen gegen das Vorhaben und in weiterer Folge Berufungen gegen den erstinstanzlichen Baubewilligungsbescheid. Die hiezu ergangenen Berufungsbescheide wurden mit den eingangs genannten hg. Erkenntnissen aufgehoben, zuletzt wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, im Wesentlichen deshalb, weil Fragen im Zusammenhang mit den auf das Grundstück der (nunmehrigen und damaligen) Beschwerdeführer einwirkenden Lärmimmissionen unzureichend geklärt worden waren.

Im fortgesetzten Verwaltungsverfahren ersuchte die belangte Behörde den schalltechnischen Amtssachverständigen um Klärung der vom Verwaltungsgerichtshof angesprochenen Momente und um eine ergänzende Begutachtung. Der Amtssachverständige führte am 13. Dezember 2010 eine ergänzende Befundaufnahme an Ort und Stelle durch und gab den Beschwerdeführern einerseits und der Bauwerberin andererseits Gelegenheit daran teilzunehmen. Die Bauwerberin nahm diese Möglichkeit wahr, von den Beschwerdeführern erschien niemand. (Die Beschwerdeführer hatten aber zuvor eine schriftliche Stellungnahme vom 6. Dezember 2010 erstattet). Der lärmtechnische Amtssachverständige erstattete sodann ein ergänzendes Gutachten vom 16. Dezember 2010, in welchem er zusammenfassend zum Ergebnis kam, dass die projektbedingt zu erwartende Schallbelastung (aufgrund der Zu- bzw. Abfahrten zur und von der Tiefgarage und durch die Warenanlieferung samt Abtransport der leeren Gebinde) die jeweiligen Planungsrichtwerte nicht übersteige.

Die belangte Behörde gab den Parteien des Bauverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme, die Beschwerdeführer äußerten sich mit Schriftsatz vom 1. Februar 2011 ablehnend. Hierauf beraumte die belangte Behörde zur Besprechung der Sache mit den Parteien unter Hinzuziehung des lärmtechnischen Amtssachverständigen eine "Besprechung" für den 23. Februar 2011 an; der Zweitbeschwerdeführer (auch Vertreter der beiden anderen Beschwerdeführer) entschuldigte sich krankheitshalber am 23. Februar 2011 und ersuchte, den Termin zu verschieben. Am vorgesehenen Ersatztermin 2. März 2011 war der Beschwerdevertreter urlaubsbedingt verhindert, am endgültigen Termin 9. März 2011 entschuldigte er sich abermals krankheitshalber, mit dem Beifügen, dass eine mündliche Besprechung die Anträge der Beschwerdeführer ohnedies nicht erledigen könne. Zum Termin 9. März 2011 erschien der Vertreter der Bauwerberin, aber keiner der Beschwerdeführer. Der umwelttechnische Amtssachverständige nahm insbesondere zum Vorbringen und zu den Einwendungen der Beschwerdeführer Stellung, auch zu Fragen des Vertreters der Bauwerberin.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG der Berufung der Beschwerdeführer keine Folge gegeben und den bekämpften erstinstanzlichen Bescheid (vom 22. April 2004) mit der Maßgabe bestätigt, dass auf Grund der erfolgten Änderung des Antrages im Zeitraum zwischen 22.00 h und 06.00 h überhaupt keine Warenanlieferung für das Geschäftslokal im Erdgeschoß erfolge und weiters, dass sich die Baubewilligung betreffend das Erdgeschoß auf den geänderten Plan vom 29. Februar 2008 beziehe. Darüber hinaus wurde die (weitere) Auflage erteilt, dass im Zeitraum zwischen 19.00 h und 22.00 h täglich maximal eine Warenanlieferung zum Geschäftslokal im Erdgeschoß mit einem LKW erfolgen dürfe.

Nach Darstellung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens kam die belangte Behörde zum zusammenfassenden Ergebnis, aus den schlüssigen Gutachten ergebe sich, dass durch das Vorhaben die Wohnqualität im betreffenden Gebiet nicht wesentlich beeinträchtigt werde.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und, ebenso wie die mitbeteiligte Bauwerberin, in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die Beschwerdeführer, die belangte Behörde und die mitbeteiligte Bauwerberin haben weitere Vorbringen erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die im Beschwerdefall maßgebliche Rechtslage wurde bereits im Vorerkenntnis vom 18. Dezember 2007 dargestellt. Es kommt insbesondere darauf an, ob das Vorhaben dem § 40 Abs. 1 TROG 2006 entspricht, ob es sich nämlich um ein Gebäude handelt, das unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Wohnqualität im betreffenden Gebiet, insbesondere durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen, nicht wesentlich beeinträchtigt.

Im fortgesetzten Verwaltungsverfahren ging es (nur mehr) um die behauptete Beeinträchtigung (§ 40 Abs. 1 TROG 2006) der Liegenschaft der Beschwerdeführer durch Schallimmissionen. (Soweit im Beschwerdevorbringen gleichsam in einem Nebensatz auch eine Beeinträchtigung durch Luftverunreinigungen und Schadstoffe angesprochen wird, ohne dies näher auszuführen, ist dem zu entgegnen, dass eine derartige Beeinträchtigung im Sinne des § 40 Abs. 1 TROG 2006 im vorangegangenen hg. Erkenntnis verneint wurde; auch sonst haben sich im fortgesetzten Verwaltungsverfahren keine Aspekte ergeben, die eine Verfahrensergänzung in eine andere Richtung erforderlich gemacht hätten).

Die Beschwerdeführer rügen, wie auch im vorangegangenen Beschwerdeverfahren, die belangte Behörde habe es ihnen nicht ermöglicht, ausreichend und fundiert zum Gutachten Stellung zu nehmen. Abermals bringen sie vor, sie hätten zu Recht davon ausgehen können, dass die von ihnen von Anfang an monierten Punkte nunmehr untersucht und von der Behörde einer Sachverständigenbeurteilung zugeführt würden. Die belangte Behörde habe sie jedoch nicht über das weitere Vorgehen in Kenntnis gesetzt.

Dem ist sinngemäß das zu entgegnen, was den Beschwerdeführern bereits im vorangegangenen Erkenntnis entgegengehalten wurde. Die Beschwerdeführer konnten nicht davon ausgehen, dass sich die belangte Behörde ohne weiteres Vorbringen der Beschwerdeführer mit weiteren Fragen auseinandersetzen werde als mit jenen, die nach dem letzten hg. aufhebenden Erkenntnis klärungsbedürftig waren. Der hiezu beauftragte Amtssachverständige hat auch die Beschwerdeführer zur Befundaufnahme eingeladen, von dieser Möglichkeit haben sie nicht Gebrauch gemacht. Der Einwand in der Beschwerde, am 13. Dezember 2010 seien der Messaufbau und die Messordnung anlog zur Messung 2008 bereits vorgegeben gewesen, sodass sich eine Teilnahme mangels Möglichkeit der Einflussnahme auf den Messaufbau (Wahl des Standortes) und die Messordnung erübrigt habe, verkennt, dass es die Teilnahme an der Befundaufnahme (eine unterbliebene Beiziehung zu früheren Befundaufnahmen wurde von Nachbarn in früheren Schriftsätzen gerügt) ermöglicht hätte, wenn schon allenfalls nicht auf den Messaufbau wirksam Einfluss zu nehmen, so doch den Beschwerdeführern sachverhaltsmäßig wichtig erscheinende Fragen und Aspekte zu erörtern und auf solche Momente hinzuweisen. Von dieser zweckmäßigen Möglichkeit der Teilnahme haben sie, wie gesagt, nicht Gebrauch gemacht. Die Gelegenheit, zum schriftlichen Gutachten vom 16. Dezember 2010 Stellung zu nehmen, wurde ihnen eingeräumt, sie haben sich auch geäußert. Es kam sodann vor der Behörde zu einer Erörterung des Gutachtens, wobei der Zweitbeschwerdeführer (auch in seiner Eigenschaft als Vertreter der Erst- und Drittbeschwerdeführerinnen) verhindert war und auch sonst weder die Erstbeschwerdeführerin noch die Drittbeschwerdeführerin erschienen, wobei der Zweitbeschwerdeführer bekannt gegeben hatte, dass eine mündliche Erörterung die Anträge der Beschwerdeführer ohnedies nicht erledigen könne.

Angesichts des eingeschränkten Umfanges der im fortgesetzten Verfahren noch zu klärenden Punkte kann nicht gesagt werden, dass die Beschwerdeführer keine ausreichende Gelegenheit zur Stellungnahme hatten. Auch im nunmehrigen Beschwerdeverfahren ist (so wie im vorangegangenen) davon die Frage zu unterscheiden, ob die Annahme der belangten Behörde zutrifft, sich mit den Einwänden der Beschwerdeführer ausreichend und gehörig auseinandergesetzt zu haben.

Im vorangegangenen Erkenntnis vom 13. Oktober 2010 wurde darauf verwiesen, dass ein bestimmter Verwendungszweck der "Geschäftsfläche" im Erdgeschoß (also etwa eine Einschränkung auf Lebensmittelmarkt oder dgl.) nicht bestimmt worden sei, sodass aus baurechtlicher Sicht dort alle in einem Kerngebiet (§ 40 Abs. 2 TROG 2006) vorgesehenen Arten von "Geschäften" zulässig seien. Im Verwaltungsverfahren seien die für die Nachbarschaft zu erwartenden Lärmimmissionen durch eine Zuliefertätigkeit mit LKWs zum gegenwärtig dort untergebrachten Lebensmittelmarkt untersucht worden. Dabei sei aber die Frage offen geblieben, ob sich bei anderen zulässigen Verwendungen dieses Geschäftsbereiches und daraus resultierenden anderen Zuliefertätigkeiten in Bezug auf solche Lärmeinwirkungen auf die Nachbarschaft andere Aspekte ergeben könnten.

Die belangte Behörde hat dazu (auch gestützt auf die Ausführungen des Amtssachverständigen) ausgeführt, gerade ein Lebensmittelmarkt sei wegen der dafür erforderlichen Logistik (Anliefertätigkeit) besonders lärmintensiv. Jede andere, im Sinne des § 40 Abs. 2 TROG 2006 zulässige Verwendung der Fläche im Erdgeschoß, sei es für Zwecke der Gastronomie, für Veranstaltungen oder eine andere Art der Geschäftstätigkeit, könne die Immissionsbelastung der Nachbarn nur verbessern. (Die belangte Behörde verwies in diesem Zusammenhang ergänzend darauf, dass für den Lebensmittelmarkt und die anderen im Erdgeschoß befindlichen Betriebe rechtskräftige Betriebsanlagengenehmigungen vorlägen).

Der Verwaltungsgerichtshof teilt diese Auffassung der belangten Behörde, die Beschwerdeführer bringen dagegen auch nichts vor.

Da aber keine konkreten Betriebe Gegenstand des Bauverfahrens waren (also auch nicht der konkret dort befindliche Lebensmittelmarkt), war die Beurteilung der zu erwartenden Lärmimmissionen auf Grund einer betriebstypologischen Betrachtung vorzunehmen. Die Beschwerdeführer behaupten allerdings nicht, dass die im Erdgeschoß etablierten Betriebe, insbesondere der Lebensmittelmarkt, atypisch zu geringe Lärmimmissionen verursachen würden, was sich auch sonst nicht ergeben hat. Die Beurteilung konnte daher auf die ermittelten Immissionen gestützt werden.

Der Amtssachverständige hat den Zeitraum von 6.00 h bis 8.00 h (morgens) seiner Beurteilung zugrunde gelegt, weil dies aus dem Gesichtspunkt der Beeinträchtigung der Nachbarn durch Lärmimmissionen der ungünstigste Zeitraum sei. Die Beschwerdeführer tragen hiezu vor, die Messung am 13. Dezember 2010 habe gezeigt, dass innerhalb dieses zweistündigen Zeitraumes fünf LKW-Anlieferungen stattgefunden hätten, in den restlichen 14 Stunden bis 22.00 Uhr fänden je nach Wochentag weitere fünf bis sieben LKW-Anlieferungen statt. Die Annahme von höchstens zehn LKW-Anlieferungen täglich sei daher unrichtig und vom Sachverständigen auch nicht erhoben worden.

Richtig ist zwar, dass eine Beschränkung der Zahl der täglichen LKW-Anlieferungen im Bauverfahren nicht verfahrensgegenständlich ist, vielmehr keine solche Einschränkung besteht. Die Beschwerdeführer zeigen aber mit diesem Vorbringen (wie ebenfalls mit dem Vorbringen, dass auch mit PKWs Zulieferungen zu einem anderen Gewerbebetrieb im Erdgeschoß stattfänden) nicht auf, dass ein anderer Zeitraum für die Nachbarn belastender wäre als die zwei vom Sachverständigen angenommenen Morgenstunden. Soweit auf einzelne Zulieferungen durch PKWs verwiesen wird, soll nicht unerwähnt bleiben, dass sich die Ladezone im Innenhof im unmittelbaren Bereich zur Tiefgaragenrampe befindet, die für 126 PKW bestimmt ist, es daher in diesem Bereich ohnedies viele Fahrbewegungen durch PKWs gibt.

Wie sich aus dem Gutachten vom 16. Dezember 2010 ergibt, wurde die gesamte Lärmbelastung in diesem Bereich für den Zeitraum vom 06.00 h bis 08.00 h gemessen und somit erfasst, damit auch der Lärm durch die Rollcontainer. Es hat auch der Amtssachverständige klargestellt, dass die Immissionen der Rollcontainer den jeweiligen Ladetätigkeiten zugeordnet, die Immissionen daher in der Berechnung berücksichtigt wurden. Nicht minder ist der Sachverständige auf die Frage der Ausrichtung der LKWs beim Ladevorgang eingegangen (es trifft daher nicht zu, dass diese Frage nicht berücksichtigt worden wäre), wobei er zum Ergebnis kam, dass sich aus der Änderung der LKW-Ausrichtung keine Verschlechterung der Lärmbelastung ableiten lasse. Die Messungen wurden im Übrigen auch mit einem um 180 Grad gedrehten LKW durchgeführt, sodass tatsächlich beide Varianten erhoben wurden.

Der Amtssachverständige ist weiters auf die Schallbelastung in den oberen Bereichen des Gebäudes der Beschwerdeführer eingegangen und hat ausgeführt, dass sich in Bezug auf die Ladetätigkeit die Schallreflexionen lagemäßig insbesondere auf das Gebäude A-P-Platz 8 auswirkten, sich das Gebäude der Beschwerdeführer hingegen seitlich hiezu befinde, wodurch geringere Reflexionen anzunehmen seien. Auf Grund der Lage und der Entfernung sei die Schallbelastung beim Gebäude der Beschwerdeführer geringer als jene beim Gebäude A-P-Platz 8. Der Einwand der Beschwerdeführer, dass die Liegenschaft A-P-Platz 8 durch die Seitenwände des LKWs bzw. durch den LKW selbst abgeschirmt sei, weil er zwischen der Liegenschaft und dem Tor der Zulieferung stehe, steht angesichts der Ausrichtung der Fahrzeuge im Widerspruch zum weiteren Vorbringen der Beschwerdeführer, dass die Waren am Heck ausgeladen werden (weshalb es auch nach ihrer Auffassung auf die Ausrichtung des LKWs ankomme) und wird auch durch die von ihnen im Verwaltungsverfahren mit ihrer ablehnenden Stellungnahme vom 1. Februar 2011 vorgelegten Lichtbilder nicht bestätigt (zwar ist durchaus denkbar, dass auch Zulieferungen mit Fahrzeugen erfolgen, bei denen die Waren seitlich abgeladen werden, nur zeigen die Beschwerdeführer nicht auf, dass solchen möglichen Fällen eine sonderliche schalltechnische Relevanz zukäme).

Was die Auswirkungen auf die verschiedenen Geschoße des Gebäudes der Beschwerdeführer anlangt, handelt es sich beim Immissionspunkt (IP) 2b nicht um einen Punkt, an dem tatsächlich gemessen wurde, sondern um einen rechnerisch ermittelten Punkt, was vom Amtssachverständigen auch näher begründet wurde (siehe die Wiedergabe S. 33 im angefochtenen Bescheid). Strittig ist nun auch die Frage der Lärmimmissionen auf das unterste Geschoß des Gebäudes der Beschwerdeführer (Geschoß mit der "blauen Fassade"), von dem die baurechtlich zulässige Nutzung strittig ist (ob auch Wohnnutzung oder nicht). Die Beschwerdeführer tragen vor, die fraglichen Räume seien baubehördlich als Wohnungen genehmigt (und legen hiezu Ausschnitte aus den genehmigten Bauplänen vor). Trifft es zu, dass die Räume auch zu Wohnzwecken verwendet werden dürfen, ist dies maßgeblich, und nicht eine gegenwärtig tatsächlich andere Nutzung für Bürozwecke oder dgl. Allerdings hat der Sachverständige die Frage nach der Schallbelastung dieses Bereiches in seinen ergänzenden Ausführungen (wiedergegeben S. 33 des angefochtenen Bescheides) zwar nicht ziffernmäßig dargelegt, aber dahin umschrieben, dass der Beurteilungspegel bei diesen Räumlichkeiten etwas höher liege als beim IP 2b, jedoch jedenfalls und deutlich unter dem Beurteilungspegel beim IP beim Objekt A-P-Platz 8, welches vom Amtsarzt für die Gesamtbeurteilung als ausreichend angesehen wurde (Anm.: der Amtssachverständige bezieht sich auf frühere Gutachten).

Der Amtssachverständige hat auch näher dargelegt, dass nun ein anderes Rechenprogramm verwendet werde, wodurch sich bei den Ergebnissen gewisse Abweichungen gegenüber dem früher verwendeten Programm ergäben. Diese Darlegung kann nicht als unschlüssig erkannt werden.

Mehrfach rügen die Beschwerdeführer, manche Lärmbelastungen seien nicht ausreichend ermittelt worden. Sei eine Messung der von der Anlage ausgehenden Immissionen möglich, sei eine solche vorzunehmen und die bloße Schätzung bzw. Berechnung dieser Immissionen aufgrund der Projektunterlagen unzulässig, wobei in diesem Zusammenhang auf Judikatur zur Gewerbeordnung verwiesen wird (so auf das hg. Erkenntnis vom 25. November 1997, Zl. 95/04/0123). Allerdings wurde im Beschwerdefall ohnedies gemessen und nicht geschätzt. Sofern die Beschwerdeführer meinen, es hätte an viel mehr Punkten gemessen werden müssen, es reiche nicht aus, die Auswirkungen der Schallimmissionen zu berechnen, zeigen sie mit ihrem Vorbringen nicht auf, dass die vom Amtssachverständigen für bestimmte Punkte auf Grund von Berechnungen nach den Regeln der Technik ermittelten Immissionswerte ungeeignet wären, im Bauverfahren eine taugliche Beurteilungsgrundlage abzugeben. Da aber im zu Grunde liegenden Bauverfahren nicht konkrete Betriebe zu beurteilen waren (wie im gewerbebehördlichen Verfahren), sondern die Beurteilung auf Grundlage einer betriebstypologischen Betrachtung zu erfolgen hatte, kommt im zu Grunde liegenden Bauverfahren dem von den konkret bestehenden Betrieben herrührenden, auf bestimmte Punkte einwirkenden Lärm nicht jene entscheidende Bedeutung zu, die von den Beschwerdeführern angenommen wird.

Entgegen der Annahme der Beschwerdeführer hat der Amtssachverständige in seinem Gutachten vom 16. Dezember 2010 ein Gesamtbeurteilung vorgenommen.

Verfehlt ist das Vorbringen, es fehle eine (schalltechnische wie auch medizinische) Befundung und Erörterung "der Kategorie 3, städtisches Wohngebiet, der ÖAL-Richtlinie Nr. 3, Blatt 1, 5" "im Sinne der Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes auf S. 16 des vorangegangenen Erkenntnisses vom 13. Oktober 2010". Vielmehr hat der Verwaltungsgerichtshof zunächst darauf verwiesen, dass die nun maßgebliche ÖAL-Richtlinie Nr. 3, Blatt 1, Ausgabe vom 1. März 2008, dem Grundgeräuschpegel als solchem mangels verlässlicher Erfassbarkeit keine wesentliche Bedeutung mehr zumisst und hat weiters den Hinweis auf die frühere ÖAL-Richtlinie (wonach bei einer Lage im geschlossenen Hof geringere Werte maßgeblich seien) entgegengehalten, dass im Beschwerdefall der Ist-Zustand schon durch Fahrbewegungen (auch durch Zulieferungen zu einem Gewerbebetrieb im Haus der Beschwerdeführer) gekennzeichnet sei. Nach dem Vorbringen der Beschwerdeführer habe sich dieser Zulieferverkehr zum Betrieb in ihrem Haus noch verstärkt, sodass umso weniger von einer ruhigen Innenhoflage gesprochen werden kann. Legte man nun auf Grundlage dieser Richtlinie die Werte für ein Kerngebiet (Kategorie 4) zugrunde, ergibt sich daraus entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer nicht, dass die Grenzwerte für Schallpegelspitzen in der Nacht überschritten wären: Die Richtlinie (Tafel 4) nennt zwei oberste Grenzwerte, nämlich im Freien und im Raum bei geschlossenen Fenstern. Die Werte im Freien werden eingehalten. Dass im Raum bei gekippten Fenstern Schallpegelspitzen von 31 dB bis 49 dB ermittelt werden, bedeutet nicht, dass der in der Richtlinie genannte Grenzwert von 45 dB bei geschlossenen Fenstern überschritten wäre, was die Beschwerdeführer auch nicht aufzeigen.

Zusammenfassend kann der Beurteilung der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, dass sie als Ergebnis des ergänzten Ermittlungsverfahrens die Beurteilung des schalltechnischen Amtssachverständigen, aufbauend auf dem seinem früheren Gutachten vom 4. April 2008, wonach sich die Lärmbelastung jeweils unter den für ein Kerngebiet maßgeblichen Planungsrichtwerten halte, als schlüssig und ausreichend erachtet hat.

Die Beschwerdeführer halten die amtsärztliche Begutachtung für mangelhaft, weil ihre Grundlage, nämlich das lärmtechnische Gutachten, mangelhaft und unzureichend sei. Dies trifft aber, wie dargelegt, nicht zu. Auch sonst sind solche Mängel nicht ersichtlich.

Es kann daher die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde, die in § 40 Abs. 1 TROG 2006 umschriebenen Beeinträchtigungen in Bezug auf die Liegenschaft der Beschwerdeführer seien zu verneinen, nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Das Kostenmehrbegehren der mitbeteiligten Partei war abzuweisen, weil der pauschalierte Schriftsatzaufwand bereits die Umsatzsteuer enthält (siehe dazu die schon in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, auf S. 697 wiedergegebene hg. Judikatur).

Wien, am 24. August 2011

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