VwGH 2011/04/0153

VwGH2011/04/015328.9.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel sowie die Hofräte Dr. Grünstäudl und Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, in der Beschwerdesache der X GmbH in Y, vertreten durch Schramm Öhler, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Bartensteingasse 2, gegen den Bescheid des Vergabekontrollsenates des Landes Salzburg vom 5. Juli 2011, Zl. 20001-SVKS/93/6-2011, betreffend Zurückweisung eines Antrags auf Ersatz der entrichteten Pauschalgebühr (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Z; weitere Partei:

Salzburger Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Mit Bescheid des Vergabekontrollsenates des Landes Salzburg vom 5. Juli 2011 wurde - zu Spruchpunkt 1. - auf Antrag der beschwerdeführenden Partei der mitbeteiligten Partei durch einstweilige Verfügung für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens bis zur Entscheidung in der Hauptsache untersagt, im Vergabeverfahren "Vergabe Bau- und Finanzierungsleistung Seniorenwohnheim Sonnrain 2" den Zuschlag zu erteilen; weiters wurde - zu Spruchpunkt 2. - der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der entrichteten Pauschalgebühr für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

Zur Begründung des Spruchpunktes 2. führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, nach den einschlägigen Bestimmungen könne die Entscheidung über den Gebührenersatz erst dann getroffen werden, wenn über die Hauptsache entschieden worden sei.

2. Die vorliegende Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen Spruchpunkt 2. des angeführten Bescheides, wobei die beschwerdeführende Partei unter der Überschrift

"4. Beschwerdepunkte" das Folgende ausführt:

"Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem gesetzlich gewährten subjektiven Recht auf Durchführung eines rechtskonformen Nachprüfungsverfahren oder Erlassung einer fehlerfreien Entscheidung verletzt, wobei der Bescheid an Rechtswidrigkeit des Inhaltes leidet."

3.1. Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde (an den Verwaltungsgerichtshof) erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Demgemäß hat die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG die bestimmte Bezeichnung des Rechtes zu enthalten, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte).

Durch die vom Beschwerdeführer vorgenommene Bezeichnung des Beschwerdepunktes wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Bescheides gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 21. April 2004, Zl. 2003/04/0176, mwN). Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung der Beschwerdeführer behauptet (vgl. wiederum den angeführten Beschluss vom 21. April 2004, mwN, weiters den hg. Beschluss vom 27. Juni 2007, Zl. 2005/04/0254, ebenfalls mwN).

Wird der Beschwerdepunkt vom Beschwerdeführer ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (vgl. den bereits genannten hg. Beschluss vom 21. April 2004, mwN).

3.2. Mit dem allein angefochtenen Spruchpunkt 2. des Bescheides des Vergabekontrollsenates des Landes Salzburg vom 5. Juli 2011 wurde ein Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der entrichteten Pauschalgebühr für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Es liegt somit ein ausschließlich verfahrensrechtlicher Bescheid vor, mit dem eine Sachentscheidung über den Antrag abgelehnt wurde.

In Hinblick auf diesen normativen Gehalt des Bescheides käme vorliegend allein die Verletzung der beschwerdeführenden Partei in ihrem Recht auf Sachentscheidung (meritorische Erledigung ihres Antrages) in Betracht. In einem anderen Recht - wie etwa dem unter

"4. Beschwerdepunkte" (ausdrücklich und unmissverständlich) angeführten "Recht auf Durchführung eines rechtskonformen Nachprüfungsverfahrens oder Erlassung einer fehlerfreien Entscheidung" - konnte somit die beschwerdeführende Partei durch die bekämpfte Formalentscheidung nicht verletzt sein (vgl. wiederum den hg. Beschluss vom 21. April 2004, mwN).

Ergänzend sei angemerkt, dass durch diese überaus allgemein gehaltenen Ausführungen ein bestimmter Beschwerdepunkt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG überhaupt nicht bezeichnet wird (vgl. in diesem Zusammenhang den hg. Beschluss vom 24. September 2003, Zl. 2003/04/0111, dem die konkrete Anführung von Rechtsnormen zugrunde lag).

4. Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 28. September 2011

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