VwGH 2011/03/0052

VwGH2011/03/005226.4.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der E GmbH in W, vertreten durch Dr. Wolfram Proksch, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Nibelungengasse 11/4, gegen den Bescheid des Bundeskommunikationssenates vom 18. Juni 2007, Zl 611.176/0003- BKS/2007, betreffend Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms (mitbeteiligte Partei: S GmbH (vormals R GmbH) in W, vertreten durch Prochaska Heine Havranek Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Julius Raab-Platz 4; weitere Partei: Bundeskanzler), zu Recht erkannt:

Normen

MedienG §1 Z8;
EMRK Art6 Abs1;
PrivatradioG 2001 §2 Z6;
PrivatradioG 2001 §9;
RRG 1993 §10;
VwGG §39 Abs2 Z6;
VwRallg;
MedienG §1 Z8;
EMRK Art6 Abs1;
PrivatradioG 2001 §2 Z6;
PrivatradioG 2001 §9;
RRG 1993 §10;
VwGG §39 Abs2 Z6;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Im Juli 2005 schrieb die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) die Übertragungskapazität "Funkstelle W 4 (Dturm) Frequenz 98,3 MHz" aus, um die sich neben der beschwerdeführenden und der mitbeteiligten Partei noch zahlreiche weitere Antragsteller bewarben.

Mit Bescheid vom 12. September 2006 wurde der mitbeteiligten Partei die Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogrammes für das Versorgungsgebiet "W 98,3 MHz" für die Dauer von zehn Jahren erteilt.

Gleichzeitig wurden die Anträge der übrigen Bewerber (darunter auch jener der beschwerdeführenden Partei) abgewiesen.

In der Begründung dieser Entscheidung stellte die KommAustria (ua) fest, die mitbeteiligte Partei sei eine GmbH mit Sitz in W, deren Alleingesellschafterin die M GmbH sei. Mit dem Label der letztgenannten Gesellschaft werde die mitbeteiligte Partei insoweit zusammenarbeiten, als das Label selbst ein wesentlicher Teil der "Creative Industries" sei. Die mitbeteiligte Partei wolle ihre durch das bestehende Plattenlabel der Muttergesellschaft erworbenen internationalen Kontakte dazu nutzen, musikalische Inhalte zu liefern, die bisher in W nicht zu hören gewesen seien. Die Muttergesellschaft der mitbeteiligten Partei habe seit 1995 im Raum W und Umgebung zahlreiche Veranstaltungen mit Schwerpunkt auf den neuen, innovativen Sounds im Bereich Black Music & Soul umgesetzt und betreibe ein eigenes Plattenlabel, mit dem sie den "W Sound" weltweit exportiere. Sie kenne dadurch auch die heimischen Musikschaffenden in der Black Music/Soul/Electronic Music/Dance-Szene, von denen sie einige fördere. Es könne daher erwartet werden, dass die mitbeteiligte Partei das von ihr beantragte Programm auch ausstrahlen werde. Zusammenfassend sei daher festzuhalten, dass die mitbeteiligte Partei ein eigenständiges, auf die Interessen im Versorgungsgebiet Bedacht nehmendes Vollprogramm beantragt habe, das sich im Musikformat wesentlich von im Versorgungsgebiet bestehenden Programmen unterscheide. Insbesondere erscheine der Lokalbezug im Programm unter anderem auf Grund von Kooperationen mit bedeutenden kulturellen Institutionen sowie durch Einbindung in die "Creative Industries" gewährleistet. Weiters sei darauf zu verweisen, dass die mitbeteiligte Partei nicht nur im Wortprogramm die Interessen im Versorgungsgebiet bediene, sondern durch einen relativ hohen Anteil an österreichischen Musikproduktionen auch im Musikprogramm lokale Interessen berücksichtige. Hinsichtlich des Beitrags zur Meinungsvielfalt sei darauf zu verweisen, dass die mitbeteiligte Partei auf Grund ihrer Gesellschaftsstruktur die Unabhängigkeit von bereits im Versorgungsgebiet bestehenden Rundfunkveranstaltern bzw anderen Medienunternehmen gewährleiste und auch durch ihr beantragtes Programm einen großen Beitrag zur Meinungsvielfalt im Versorgungsgebiet W leiste. Daran ändere das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, wonach zwischen dem (gleichnamigen) Label und der mitbeteiligten Partei eine Verflechtung bestünde, welche die konkrete Gefahr der Einschränkung der Meinungs- und Programmvielfalt im Versorgungsgebiet W mit sich brächte, nichts. Da das Label derzeit kein terrestrisches Hörfunkprogramm im Versorgungsgebiet ausstrahle, seien die gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen der mitbeteiligten Partei mit demselben in dieser Hinsicht unbeachtlich. Die beanstandete Verflechtung mit einem Musiklabel sei (auch unter dem Blickwinkel des § 9 PrR-G) uneingeschränkt erlaubt.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung der beschwerdeführende Partei wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 6 PrR-G ab.

Begründend führte sie aus, die KommAustria sei in Bezug auf die beschwerdeführende und die mitbeteiligte Partei von einer sehr ausgeglichenen Bewerbungssituation ausgegangen. Beide Bewerber hätten Musikformate angeboten, die im gegenständlichen Versorgungsgebiet noch nicht vertreten seien, beide Programme hätten einen Wortanteil von ca 15 % und beide Programme würden einen großen Beitrag zur Meinungsvielfalt im Versorgungsgebiet leisten. Nach Auffassung der belangten Behörde sei der Vorzug der Bewerbung der mitbeteiligten Partei vor allem darin zu sehen, dass diese in mehrerlei Hinsicht in der Lage gewesen sei, konkretere Angaben als die beschwerdeführende Partei zu machen. Letztere lasse etwa offen, ob sie überhaupt regelmäßig Nachrichten senden werde, ob diese Nachrichten zugekauft würden und wenn ja, von wem. Es sei daher nicht zu beanstanden, wenn die KommAustria im Lichte des Kriteriums der Meinungsvielfalt den Nachrichten bei der Beurteilung von Vollprogrammen eine nicht nur untergeordnete Rolle zuspreche und aufgrund der vergleichsweise konkreteren Angaben in diesem Bereich dem Antrag der mitbeteiligten Partei den Vorrang einräume. So zeichneten - näher präzisierte - Angaben im Antrag der mitbeteiligten Partei ein klares Bild, wann, wie viel und welche Nachrichten ausgestrahlt werden sollen. Gleiches gelte für die Absicht der beschwerdeführenden Partei, durch ihr Programm die "Creative Industries" vor Ort zu fördern. Konkretere Vorstellungen dazu seien im Verfahren nicht dargetan worden und den Verfahrensakten nicht zu entnehmen. Die KommAustria verweise darauf, dass auch keine konkreten Kooperationsvereinbarungen (der beschwerdeführenden Partei) mit den sogenannten "Creative Industries" vorgelegt worden seien. Es sei folglich nicht unschlüssig, wenn die KommAustria im Vergleich dazu hervorhebe, dass die mitbeteiligte Partei durch ihre Muttergesellschaft, die selbst Teil der "Creative Industries" ist, eine sehr starke Verbindung zu diesen Kreisen aufweisen könne. Entscheidend sei auch hierbei, dass die intensiven Kontakte zu den heimischen Musikschaffenden in der Black Music/Soul/Electronic Music/Dance-Szene durch konkrete Vorstellungen näher dargelegt würden. Dem habe die mitbeteiligte Partei entsprochen, während die beschwerdeführende Partei kein entsprechend substantiiertes Vorbringen erstattet habe. Die Prognose der KommAustria sei daher zu Recht auch deswegen zu Gunsten der mitbeteiligten Partei ausgefallen, weil es dieser im Sinne des "Beauty contest" nach § 6 PrR-G gelungen sei, ihr Konzept durch überzeugende Argumente konkret zu präsentieren.

Die Prognose der KommAustria, dass es sich bei dem von der mitbeteiligten Partei dargestellten Programm um ein eigenständiges, auf die Interessen im Versorgungsgebiet Bedacht nehmendes Vollprogramm handle, das sich im Musikformat wesentlich von im Versorgungsgebiet bestehenden Programmen unterscheide, sei daher nach Auffassung der belangten Behörde nicht in Zweifel zu ziehen. Die KommAustria habe auch ausführlich dargetan, dass der Lokalbezug im Programm unter anderem aufgrund von konkret dargestellten Kooperationen mit bedeutenden kulturellen Institutionen sowie durch Einbindung in die "Creative Industries" gewährleistet sei und auch von einem hohen Anteil an österreichischen Musikproduktionen ausgegangen werden könne, sodass auch in der Musik lokale Interessen berücksichtigt würden. Auch die Feststellung der KommAustria, dass die Gesellschaftsstruktur die Unabhängigkeit von bereits im Versorgungsgebiet bestehenden Rundfunkveranstaltern bzw anderen Medienunternehmen belege, halte der Überprüfung im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stand. Dass ein Konnex des (gleichnamigen) Musiklabels mit der mitbeteiligten Partei bestehe, sei nicht zu bestreiten. Die belangte Behörde könne allerdings wie schon die KommAustria hierin keine konkrete Gefahr der Einschränkung der Meinungs- und Programmvielfalt im Versorgungsgebiet W sehen. Zutreffend stelle die KommAustria dar, dass die Gewähr für eine größere Meinungsvielfalt nicht nur bezogen auf das jeweilige Programm zu beurteilen sei, sondern es auch auf die Meinungsvielfalt im Versorgungsgebiet insgesamt ankomme. Dies bedeute vor allem, dass das bestehende "Marktangebot" bei der Beurteilung zu berücksichtigen sei. Da kein Unternehmen im Umfeld der mitbeteiligten Partei ein terrestrisches Hörfunkprogramm im verfahrensgegenständlichen Versorgungsgebiet ausstrahle, sei deren gesellschaftsrechtliche Verbindung zu ihrer Muttergesellschaft auch nicht weiter zu problematisieren. Die KommAustria lege auch völlig richtig dar, dass die "Verbindung" auch nicht im Lichte des § 9 PrR-G beanstandet werden könne oder gar unzulässig wäre. Aus § 9 PrR-G sei zwar abzuleiten, dass der Gesetzgeber - entsprechend dem Ziel der Sicherung der Meinungsvielfalt - wechselseitige Beteiligungen von Medieninhabern hintanhalten wollte und daher nur in einem eingeschränkten Umfang erlaubt habe. Die KommAustria habe jedoch zu Recht aufgezeigt, dass die beanstandete Verflechtung mit einem Musiklabel im Lichte des § 9 PrR-G unproblematisch sei. An dieser Einschätzung könnten auch die ausführlichen rechtspolitischen Überlegungen der beschwerdeführenden Partei nichts ändern, da diese im Wesentlichen erneut auf bloßen Theorien aufbauten. So sei in der Berufung von einer "drohenden möglichen Dominanz durch einen Rechteinhaber" die Rede und von der theoretischen Sorge einer "Beherrschung", die "auf unterschiedliche Weise passieren" könne.

Soweit die beschwerdeführende Partei vorbringe, dass unzulässige Interventionen stattgefunden hätten, habe die belangte Behörde zunächst nicht zu beurteilen, ob die Versendung von Unterstützungsaufforderungen über das dienstliche "e-mail-Account" eines Mitarbeiters des Bundeskanzleramtes für das in der Öffentlichkeit gezeichnete Bild über die Bundesverwaltung und die objektive Besorgung der Verwaltung tatsächlich nützlich war. Unabhängig davon könne die belangte Behörde nicht den geringsten Anhaltspunkt erkennen, dass diese als "Intervention" bezeichnete Tatsache irgendeinen Einfluss auf die behördliche Entscheidung gehabt hätte. Abgesehen davon, dass der fragliche Mitarbeiter eine Abteilung leite, der nach Auffassung der belangten Behörde keine wie immer geartete Zuständigkeit und damit auch keine Weisungsbefugnis im Bereich der dem Bundeskanzler bzw nunmehr der Bundesministerin für Frauen, Medien und Öffentlichen Dienst nachgeordneten Behörde KommAustria zukomme, seien auch sonst keine Anhaltspunkte zu erkennen, dass das Bundeskanzleramt in irgendeiner anderen Weise auf die Entscheidung Einfluss genommen hätte. Vielmehr zeige sich, dass sich die KommAustria in einer höchst detaillierten Weise der Begründung des Bescheids gewidmet habe. Im Lichte der bisherigen Erfahrungen der belangten Behörde seien solche letztlich entbehrlichen Initiativen wie jene des Mitarbeiters des Bundeskanzleramtes auch als völlig untauglicher Versuch zu werten, da die KommAustria regelmäßig bewiesen habe, dass sie ihre Entscheidungen allein an den durch die Judikatur der belangten Behörde und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts konkretisierten Auswahlgrundsätzen des § 6 PrR-G orientiere.

Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der ihre Behandlung mit Beschluss vom 23. September 2008, B 1493/07-16, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zu Entscheidung abtrat. Begründend führte der Verfassungsgerichtshof aus, soweit verfassungsrechtliche Fragen berührt seien, als die "Verfassungsmäßigkeit" (gemeint offenbar: Verfassungswidrigkeit) von Bestimmungen des PrR-G behauptet werde, lasse die Beschwerde - soweit diese Bestimmungen hier überhaupt präjudiziell seien - vor dem Hintergrund des Erkenntnisses VfSlg 16.625/2002 und der dort zitierten ständigen Judikatur die behaupteten Rechtsverletzungen, die Verletzung anderer verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.

Über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzte die beschwerdeführende Partei ihre Beschwerde mit Schriftsatz vom 26. November 2008 und beantragte, den angefochtenen Bescheid "wegen Rechtswidrigkeit bzw wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften" aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten unter Verzicht auf eine Gegenschrift vor.

Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift und beantragte, die Beschwerde als unbegründet kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Gemäß § 6 Abs 1 Privatradiogesetz, BGBl I Nr 20/2001 idF BGBl I Nr 97/2004 (PrR-G), hat die Regulierungsbehörde bei mehreren Antragstellern um eine Zulassung, die die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 5 Abs 2 und 3 leg cit) erfüllen, dem Antragsteller den Vorrang einzuräumen, bei dem die Zielsetzungen dieses Gesetzes am besten gewährleistet erscheinen, insbesondere indem insgesamt eine bessere Gewähr für eine größere Meinungsvielfalt geboten wird sowie ein eigenständiges, auf die Interessen im Verbreitungsgebiet Bedacht nehmendes Programmangebot zu erwarten ist oder im Fall von Spartenprogrammen im Hinblick auf das bereits bestehende Gesamtangebot an nach diesem Bundesgesetz verbreiteten Programmen von dem geplanten Programm ein besonderer Beitrag zur Meinungsvielfalt im Versorgungsgebiet zu erwarten ist (Z 1) und von dem zu erwarten ist, dass das Programm den größeren Umfang an eigengestalteten Beiträgen aufweist (Z 2).

Gemäß § 6 Abs 2 PrR-G ist auch zu berücksichtigen, ob einer der Antragsteller bereits bisher die zu vergebende Zulassung entsprechend dem Gesetz ausgeübt hat und bei dieser Beurteilung insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit sich daraus verlässlichere Prognosen für die Dauerhaftigkeit der Hörfunkveranstaltung ableiten lassen.

Zu dieser Bestimmung erkennt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass damit für die Auswahlentscheidung der Behörde Auswahlkriterien festgelegt werden, die ihr Ermessen determinieren. Vorgegeben ist ein variables Beurteilungsschema, das eine Quantifizierung und einen Vergleich der einzelnen Bewerber im Hinblick auf die Zielsetzung zulässt, einen leistungsfähigen und in seinem Bestand kontinuierlichen Privatradiobetrieb sicherzustellen, der Gewähr für größtmögliche Meinungsvielfalt, eines der wesentlichsten Ziele des Privatrundfunkrechtes, bietet (vgl etwa die hg Erkenntnisse vom 18. Februar 2009, Zlen 2005/04/0104 und 2005/04/0293, vom 29. Oktober 2008, Zl 2006/04/0155, vom 10. September 2008, Zl 2007/04/0155, vom 25. Juni 2008, Zl 2006/04/0013, vom 15. September 2006, Zl 2005/04/0050, uva).

1.2. Gemäß § 9 Abs 1 PrR-G kann eine Person oder Personengesellschaft Inhaber mehrerer Zulassungen sein, solange sich die von den Zulassungen umfassten Versorgungsgebiete nicht überschneiden. Ferner dürfe sich die einer Person oder Personengesellschaft zuzurechnenden Versorgungsgebiete nicht überschneiden. Ein Versorgungsgebiet ist einer Person dann zuzurechnen, wenn sie bei einem Zulassungsinhaber unmittelbar über Beteiligungen oder Einflussmöglichkeiten im Sinn des § 9 Abs 4 Z 1 PrR-G verfügt. Gemäß § 9 Abs 4 PrR-G gelten Personen oder Personengesellschaften als mit einem Medieninhaber verbunden, die bei einem Medieninhaber mehr als 25 vH der Kapitalanteile oder Stimmrechte halten oder einen beherrschenden Einfluss haben oder über eine der in § 244 Abs 2 iVm Abs 4 und 5 HGB (jetzt: UGB) geregelten Einflussmöglichkeiten verfügen (Z 1), bei welchen eine der in Z 1 genannten Personen oder Personengesellschaften mehr als 25 vH der Kapitalanteile oder Stimmrechte hält oder einen beherrschenden Einfluss hat oder über eine der in § 244 Abs 2 iVm Abs 4 und 5 HGB (jetzt: UGB) geregelten Einflussmöglichkeiten verfügt (Z 2) oder bei welchen ein Medieninhaber mehr als 25 vH der Kapitalanteile oder Stimmrechte hält oder einen beherrschenden Einfluss hat oder über eine der in § 244 Abs 2 iVm Abs 4 und 5 HGB (jetzt: UGB) geregelten Einflussmöglichkeiten verfügt (Z 3).

1.3. Als "Zulassung" wird in § 2 Z 2 PrR-G die rundfunk- und fernmelderechtliche Bewilligung zur Ausstrahlung eines Hörfunkprogramms in einem Versorgungsgebiet mit Hilfe der zugeordneten Übertragungskapazitäten definiert. § 2 Z 6 PrR-G umschreibt den "Medieninhaber" als einen in- oder ausländischen Inhaber einer Tages- oder Wochenzeitung oder einen in- oder ausländischen Fernseh- oder Hörfunkveranstalter.

1.4. Gemäß § 16 Abs 1 PrR-G haben die auf Grund dieses Bundesgesetzes veranstalteten Programme den Grundsätzen der Objektivität und Meinungsvielfalt zu entsprechen.

2. Die Beschwerde macht als inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend, die belangte Behörde habe bei ihrer Entscheidung verkannt, dass die 100%ige Beteiligung eines Plattenlabels an der mitbeteiligten Partei in keiner Weise geeignet sei, die gebotene bestmögliche Meinungsvielfalt und die in § 16 PrR-G normierte Objektivität zu gewährleisten. Es sei davon auszugehen, dass der Zukauf und die Abnahme des Inputfaktors Musik bei der mitbeteiligten Partei überwiegend von einem einzigen Plattenlabel erfolgen werde. Selbst wenn der reine Gesetzeswortlaut der präjudiziellen Bestimmungen des § 2 Z 6 und des § 9 PrR-G dies nicht zu fassen scheine, sei eine Medienkonzentration bei der mitbeteiligten Partei zweifelsohne gegeben. Die beschwerdeführende Partei hege in diesem Zusammenhang Zweifel an der Verfassungskonformität der zuletzt genannten Bestimmungen und "beantrage" (aus den bereits in der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof geltend gemachten Gründen), der Verwaltungsgerichtshof möge ein Normprüfungsverfahren in die Wege leiten.

Die geltend gemachte inhaltliche Rechtswidrigkeit sei der belangten Behörde auch als Verfahrensfehler zur Last zu legen, weil sie den entscheidungswesentlichen Sachverhalt nicht ordnungsgemäß ermittelt habe. Sie habe außerdem ihre Begründungspflicht verletzt und sich mit dem umfangreichen Berufungsvorbringen der beschwerdeführenden Partei nur oberflächlich auseinandergesetzt. Eine im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof von einer Mitbewerberin vorgelegte Analyse des tatsächlich gesendeten Programms der mitbeteiligten Partei zeige im Übrigen, dass sie das im Zulassungsantrag angebotene und mit der Zulassung genehmigte Programm nicht sende.

Zuletzt werde noch einmal darauf hingewiesen, dass unzulässige Interventionen stattgefunden hätten. Die belangte Behörde gestehe zu, dass es zur Versendung von Unterstützungsaufforderungen über das dienstliche "e-mail-account" eines Mitarbeiters des Bundeskanzleramtes gekommen sei. Wenn die belangte Behörde meine, es seien sonst keine Anhaltspunkte zu erkennen, dass das Bundeskanzleramt in irgendeiner anderen Weise auf die Entscheidung Einfluss genommen habe, stelle sich die Frage, welcher anderen Beweise bzw Anhaltspunkte es noch bedurft hätte.

3. Im Beschwerdefall ist unstrittig, dass weder die mitbeteiligte Partei noch ihre Muttergesellschaft über eine Zulassung iS des § 2 Z 2 PrR-G verfügen oder als "Medieninhaber" iS des § 2 Z 6 PrR-G anzusehen sind.

Ausgehend davon ist dem Beschwerdevorbringen zunächst entgegen zu halten, dass die Eigentumsstruktur der mitbeteiligten Partei die Erteilung der Zulassung an diese im Lichte des § 9 PrR-G jedenfalls nicht hinderte. Mit dieser Regelung beabsichtigte der Gesetzgeber, wechselseitige Beteiligungen von bestimmten Medieninhabern nur in eingeschränktem Umfang zu erlauben. Schon aus den Materialien zur Vorgängerbestimmung des § 10 Regionalradiogesetz, BGBl 1993/506, lässt sich erkennen, dass die Beschränkungen massenmedialer Querverbindungen zwischen Printmedien und Programmveranstaltern "aus demokratiepolitischen

Motiven ... im Interesse von Meinungsvielfalt und zur

Aufrechterhaltung eines publizistischen Wettbewerbs" erfolgten und "auf Grund besonderen Struktur" des österreichischen Marktes in diesem Bereich erforderlich erschienen (vgl Erläuterungen zur Regierungsvorlage 1134 BlgNR 18.GP, 13). Dass diese Erwägungen - insbesondere im Hinblick auf die besondere Struktur des österreichischen Printmedienmarktes - in gleicher Weise auf die Marktstruktur bei von § 2 Z 6 PrR-G nicht umfassten sonstigen Medieninhaber iSd § 1 Z 8 MedienG zuträfen, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen. Unter Berücksichtigung der im Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes dargelegten Gründe wird der Anregung der beschwerdeführenden Partei, einen Antrag auf Gesetzesprüfung betreffend die §§ 2 Z 6 und 9 PrR-G einzubringen, nicht näher getreten, zumal eine sich aus der Beteiligung von Medienunternehmen oder anderen, nicht von der Legaldefinition des § 2 Z 6 PrR-G erfassten Medieninhabern iSd § 1 Z 8 MedienG allenfalls ergebende Beeinträchtigung der Meinungsvielfalt im Rahmen der Auswahlentscheidung nach § 6 PrR-G Beachtung finden könnte. Die beschwerdeführende Partei hat aber nicht substantiiert dargelegt, dass sich aus der Eigentümerstruktur der mitbeteiligten Partei konkrete Gefährdungen für die von der belangten Behörde bei ihrer Auswahlentscheidung zu berücksichtigende Meinungsvielfalt ableiten ließen; insbesondere behauptet auch die Beschwerde nicht, dass etwa der Muttergesellschaft der mitbeteiligten Partei im Bereich der Musikproduktion eine hervorgehobene Marktstellung zukäme oder besondere vertragliche, personelle oder andere faktische Verbindungen zu anderen Hörfunkveranstaltern bestünden. Vor diesem Hintergrund kann der belangten Behörde auch nicht entgegengetreten werden, wenn sie bei ihrer Auswahlentscheidung im konkreten Fall der gesellschaftsrechtlichen Verbindung zu einem Musikproduktionsunternehmen keine gegen die mitbeteiligte Partei sprechende Bedeutung beigemessen hat.

Soweit die beschwerdeführende Partei geltend macht, das tatsächlich gesendete Programm der mitbeteiligten Partei entspreche nicht jenem, das für die Zulassungsentscheidung zu ihren Gunsten maßgeblich gewesen sei, nimmt sie erkennbar auf die von einer Mitbewerberin vorgelegte Analyse des Programms der mitbeteiligten Partei vom 1. Juli 2008 Bezug (vgl dazu das hg Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl 2011/03/0051). In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass dieser (erst nach Erlassung des angefochtenen Bescheides hervorgekommene) Umstand - sollte er zutreffen - im Rahmen eines Verfahrens nach § 28 PrR-G Beachtung finden könnte. Für die gegenständliche Entscheidung kommt ihm hingegen keine Relevanz zu

Dass die behaupteten "Interventionen" im gegenständlichen Verfahren für die Entscheidung zugunsten der mitbeteiligten Partei von Bedeutung gewesen wären, hat die belangten Behörde - mit näherer, nicht als unschlüssig zu erkennender Begründung - verneint. Die Beschwerde setzt sich mit den diesbezüglichen Argumenten der belangten Behörde nicht auseinander und zeigt damit auch keine relevante Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs 2 Z 6 VwGG abgesehen werden, weil die beschwerdeführende Partei schon bei der belangten Behörde, einem Tribunal im Sinne der EMRK, eine mündliche Verhandlung hätte beantragen können, dies aber unterlassen hat (vgl das hg Erkenntnis vom 18. März 2009, Zl 2005/04/0051, mwN).

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.

Wien, am 26. April 2011

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