Normen
AsylG 2005 §10 Abs5;
FrPolG 2005 §54 Abs9 idF 2011/I/038;
FrPolG 2005 §62 Abs4 idF 2009/I/022;
FrPolG 2005 §70 Abs1;
NAG 2005 §11 Abs1 Z1;
NAG 2005 §44a;
AsylG 2005 §10 Abs5;
FrPolG 2005 §54 Abs9 idF 2011/I/038;
FrPolG 2005 §62 Abs4 idF 2009/I/022;
FrPolG 2005 §70 Abs1;
NAG 2005 §11 Abs1 Z1;
NAG 2005 §44a;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers, eines Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina, vom 12. April 2010 auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt" gemäß § 11 Abs. 1 Z. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.
In ihrer Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, gegen den Beschwerdeführer sei mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, mit Bescheid vom 24. April 2008 ein Rückkehrverbot erlassen worden, das noch aufrecht sei. Gemäß § 11 Abs. 1 Z. 1 NAG dürften Aufenthaltstitel nicht erteilt werden, wenn gegen einen Fremden ein aufrechtes Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot bestehe. Die Erteilung des Aufenthaltstitels sei daher zwingend zu versagen. Bei Vorliegen eines zwingenden Versagungsgrundes habe keine Abwägung im Sinn des Art. 8 EMRK zu erfolgen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen hat:
Die Beschwerde bekämpft den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen mit dem Argument, der Asylgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom 16. Februar 2010 die Ausweisung des Beschwerdeführers auf Dauer für unzulässig erklärt. Dies habe die belangte Behörde nicht berücksichtigt.
Dieses Vorbringen führt die Beschwerde zum Erfolg.
Gemäß § 10 Abs. 5 Asylgesetz 2005 (in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009) ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z. 2 leg. cit. auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Gemäß § 44a NAG (in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009) hat die Behörde einen Aufenthaltstitel gemäß § 43 Abs. 2 oder § 44 Abs. 3 NAG von Amts wegen zu erteilen, wenn u.a. eine Ausweisung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 10 Asylgesetz 2005 rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 22. Juli 2011, 2009/22/0128, bereits ausgeführt hat, ist durch den später erlassenen Bescheid, mit dem die Ausweisung auf Dauer für unzulässig erklärt wurde, die Wirkung eines Aufenthaltsverbotsbescheides, demzufolge der Fremde gemäß § 70 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG unverzüglich auszureisen habe, weggefallen. Damit kann dem Aufenthaltsverbot aber auch seine Wirkung als Ausschlussgrund gemäß § 11 Abs. 1 Z. 1 NAG für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht mehr zukommen. Auf die diesbezügliche Begründung im hg. Beschluss vom 22. Juli 2011 wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen. Nichts anderes gilt betreffend eines - ohnedies nicht mit einem Ausreisebefehl verbundenen - Rückkehrverbotes, das mangels Zulässigkeit einer Ausweisung nie Geltung als Aufenthaltsverbot iSd § 62 Abs. 4 FPG (idF BGBl. I Nr. 122/2009) erlangen konnte (vgl. auch den inhaltlich gleich gelagerten nunmehrigen § 54 Abs. 9 FPG).
Da die belangte Behörde dies verkannt, war ihr Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 13. September 2011
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