VwGH 2010/22/0090

VwGH2010/22/00906.7.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des D, vertreten durch Mag. Thomas Reissmann, Rechtsanwalt in 2100 Korneuburg, Hauptplatz 15, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 3. März 2010, Zl. 319.603/2- III/4/09, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:

Normen

NAG 2005 §64 Abs3;
NAG 2005 §64 Abs3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der vom aus Bosnien-Herzegowina stammenden Beschwerdeführer eingebrachte Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung "Studierender" gemäß § 64 Abs. 1 und 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer halte sich seit 25. Oktober 2004 auf Grund ihm für Studienzwecke erteilter Aufenthaltstitel in Österreich auf. Am 27. September 2006 habe er einen Vorstudienlehrgang abgeschlossen. Erst danach habe er als ordentlicher Student das Bachelorstudium der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften begonnen. Sämtliche vom Beschwerdeführer im Zeitraum vom 22. November 2006 bis 24. Juni 2009 abgelegte Prüfungen seien mit der Note "nicht genügend" beurteilt worden.

In seiner Berufung habe der Beschwerdeführer familiäre Probleme geltend gemacht. Zwischen Juli 2008 und Jänner 2009 habe sich der Beschwerdeführer in seinem Heimatland aufgehalten. Sein Onkel, der für ihn wie ein Vater gewesen sei, sei ermordet worden. Auf Grund dessen habe er monatelang sein Studium unterbrochen. Trotz seiner Ankündigung, Unterlagen, die die Notwendigkeit der Studienunterbrechung belegen würden, vorzulegen, und diesbezüglich zweimal gewährter Fristerstreckung seien entsprechende Nachweise nicht vorgelegt worden. Es sei auch nichts vorgebracht worden, was erklären könnte, weshalb der Beschwerdeführer in dreieinhalb Jahren keine Prüfung positiv habe ablegen können.

Zwar würden - so die belangte Behörde in ihrer Begründung weiter - die Angaben über die Ermordung des Onkels des Beschwerdeführers als glaubhaft eingestuft. Jedoch sei ungeachtet dessen, dass der Beschwerdeführer dazu keine Unterlagen vorgelegt habe, auf Grund des Zeitraums seines Aufenthalts in seinem Heimatland zwischen Juli 2008 und Jänner 2009 davon auszugehen, dass die Ermordung des Onkels im Sommer 2008 stattgefunden habe. Allerdings habe der Beschwerdeführer auch seit Jänner 2009 keine einzige Prüfung positiv abgelegt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde erwogen:

Gemäß § 64 Abs. 3 NAG ist, dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums, die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn dieser nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule oder akkreditierten Privatuniversität erbringt. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Studienerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er den nach § 64 Abs. 3 erster Satz NAG geforderten Studienerfolgsnachweis nicht beigebracht hat. Er bringt allerdings vor, dass auf Grund des gewaltsamen Todes seines Onkels Gründe im Sinne des § 64 Abs. 3 zweiter Satz NAG gegeben seien, sodass trotz Fehlens des Studienerfolges die Aufenthaltsbewilligung verlängert hätte werden müssen.

Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes psychische Belastungen durch den Tod (oder die Erkrankung) eines Familienmitglieds nicht unter den Tatbestand des § 64 Abs. 3 NAG fallen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 18. März 2010, 2009/22/0129, sowie vom 11. Mai 2010, 2010/22/0049). Sohin geht aber auch die Rüge des Beschwerdeführers, im Rahmen des Verwaltungsverfahrens hätte zur Ermittlung seiner psychischen Situation ein Sachverständigengutachten eingeholt werden müssen, ins Leere.

Da sich sohin schon aus der Beschwerde ergibt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.

Wien, am 6. Juli 2010

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