VwGH 2010/22/0049

VwGH2010/22/004911.5.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl, die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des H, vertreten durch die Marschall & Heinz Rechtsanwalts-Partnerschaft in 1010 Wien, Goldschmiedgasse 8, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 23. Februar 2010, Zl. 134.848/5-III/4/10, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Normen

NAG 2005 §64 Abs3;
NAG 2005 §64 Abs3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem zitierten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung "Studierender" gemäß § 64 Abs. 1 und 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.

Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass dem Beschwerdeführer erstmals am 11. September 2000 ein Aufenthaltstitel zum Zweck des Studiums erteilt worden sei. In der Folge habe er bis 28. März 2009 Aufenthaltstitel für diesen Zweck erhalten. Der Beschwerdeführer habe zwar im vorangegangenen Studienjahr Deutschkurse besucht, diese stellten aber keine Universitätslehrgänge, sondern Hochschulkurse dar. Aus vier Sammelzeugnissen der Universität W gehe hervor, dass der Beschwerdeführer vom 14. Oktober 2005 bis 5. Februar 2009 insgesamt 26 Prüfungen mit negativem Erfolg abgelegt habe. Seit Erteilung des ersten Aufenthaltstitels, also seit 11. September 2000, habe er lediglich einen Deutschkurs laut Zeugnis vom 8. Juni 2001 positiv abgeschlossen. Im dem Antrag vorangegangenen Studienjahr habe er keinen Studienerfolg nachgewiesen.

Im Verwaltungsakt seien nunmehr sieben medizinische Bestätigungen ersichtlich, wonach der Beschwerdeführer wegen diverser, auch chronischer, Erkrankungen nicht in der Lage gewesen wäre, seinem Studium ausreichend nachzukommen. Unter anderem wäre seine Mutter im April 2009 erkrankt und er hätte diese in ihrem Heimatland pflegen müssen. Für den relevanten Zeitraum des letzten Studienjahres seien keine medizinischen Befunde vorgelegt worden. Die letzte medizinische Bestätigung vom 22. März 2007 stamme vom Allgemeinen Krankenhaus der Stadt W und es sei daraus zwar eine Behandlung, aber keine länger andauernde Therapie ersichtlich.

Gemäß § 64 Abs. 1 NAG dürfe das Studium nicht der alleinigen Vermittlung einer Sprache dienen. Ob der Beschwerdeführer seine Studienrichtung nunmehr geändert habe, sei irrelevant, weil diese Änderung erst mit dem Wintersemester 2009 erfolgt wäre. Somit habe der Beschwerdeführer seit Erlangung des ersten Aufenthaltstitels keinen Studienerfolg vorzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde erwogen:

§ 64 Abs. 3 NAG lautet:

"Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn dieser nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule oder akkreditierten Privatuniversität erbringt. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Studienerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden."

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er die Voraussetzung des Studienerfolgs für die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung nicht erbracht habe. In der Beschwerde wird auf die im Verwaltungsverfahren vorgelegten ärztlichen Bestätigungen hingewiesen; der Beschwerdeführer sei wegen Depressionen und Angstzuständen, Dyspnoe und IWS-Syndrom seit vier Jahren in laufender Behandlung.

Dazu führt die Beschwerde aus:

"Diagnose vom 11.4.2008: schwere Depression auf Grund der Erkrankung der Mutter; am 25.3.2007 Anpassungsstörung, Depressionen.

Diagnose 2003: diverse Erkrankungen."

Laut einer "übersetzten Arztbestätigung" vom 22. April 2009 leide die Mutter des Beschwerdeführers an einer krampfartigen Kolonenentzündung und Lungenentzündung. Zusammenfassend meint die Beschwerde, dass der Beschwerdeführer auf Grund der chronischen Erkrankungen nicht in der Lage gewesen sei, mehrere Prüfungstermine zu vereinbaren oder sich gut vorzubereiten, und diesbezüglich eine Arztbestätigung vom 5. August 2005 vorgelegt habe. Ferner habe er bekanntgegeben, dass ihm "der Bereich des Studiums der M schwer falle und er die Entscheidung getroffen habe, A zu studieren".

Mit diesem Vorbringen gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun.

Der Beschwerdeführer bestreitet nämlich nicht die behördliche Feststellung, dass die letzte relevante medizinische Bestätigung vom 22. März 2007 stamme, aus der aber nicht eine länger andauernde Therapie ersichtlich sei. In der Beschwerde verweist er - wie oben zitiert - auf die Diagnose vom 11. April 2008 über eine schwere Depression auf Grund der Erkrankung seiner Mutter.

Diesbezüglich ist ihm aber entgegenzuhalten, dass psychische Belastungen durch den Tod (oder die Erkrankung) eines Familienmitglieds nicht unter den Tatbestand des § 64 Abs. 3 NAG fallen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. März 2010, 2009/22/0129).

Somit liegen für den fraglichen Zeitraum des dem Antrag vorangegangenen Studienjahres keine Nachweise für eine Krankheit vor, die (allenfalls) als unabwendbarer oder unvorhersehbarer Grund für das Fehlen des Studienerfolges gewertet werden könnte.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 11. Mai 2010

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