Normen
FrPolG 2005 §125 Abs14 idF 2011/I/038;
FrPolG 2005 §52 idF 2011/I/038;
FrPolG 2005 §53 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2;
FrPolG 2005 §125 Abs14 idF 2011/I/038;
FrPolG 2005 §52 idF 2011/I/038;
FrPolG 2005 §53 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Kostenzuspruch findet nicht statt.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Kärnten (der belangten Behörde) vom 16. November 2010 wurde der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, gemäß § 53 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) aus dem Bundesgebiet ausgewiesen.
Dies begründete die belangte Behörde im Wesentlichen damit, dass sich der Beschwerdeführer nach "negativer Entscheidung" über seinen am 24. November 2003 gestellten Asylantrag nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte.
Diese Entscheidung gilt gemäß § 125 Abs. 14 FPG idF des FrÄG 2011 nunmehr als Rückkehrentscheidung gemäß § 52 dieses Gesetzes.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
Nach Einleitung des Vorverfahrens teilte die belangte Behörde dem Verwaltungsgerichtshof am 7. November 2011 mit, dass dem Beschwerdeführer nunmehr ein Aufenthaltstitel ("Rot-Weiß-Rot - Karte plus") erteilt worden sei.
Diesen Umstand bestätigte der Beschwerdeführer über Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes und erachtete sich als klaglos gestellt. Er machte jedoch ein rechtliches Interesse an einer Entscheidung im Kostenpunkt geltend.
Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Dies ist nicht auf Fälle der formellen Klaglosstellung (durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides) beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt vielmehr auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung hat.
Diese Voraussetzung ist im Beschwerdefall schon im Hinblick auf die Äußerung des Beschwerdeführers erfüllt.
Die Beschwerde war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. zuletzt etwa den hg. Beschluss vom 29. September 2011, Zl. 2010/21/0243, mwN).
Gemäß § 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass im vorliegenden Fall kein Aufwandersatz zuzusprechen ist.
Wien, am 17. November 2011
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