VwGH 2010/21/0243

VwGH2010/21/024329.9.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, in der Beschwerdesache des B, vertreten durch Dr. Manfred Fuchsbichler, Rechtsanwalt in 4600 Wels, Traungasse 23/8/5, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 12. April 2010, Zl. E1/20987/2009, betreffend Ausweisung, den Beschluss gefasst:

Normen

FrPolG 2005 §125 Abs14 idF 2011/I/038;
FrPolG 2005 §52 idF 2011/I/038;
FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs3 Z2 idF 2011/I/038;
NAG 2005 §43 Abs4 idF 2011/I/038;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2;
FrPolG 2005 §125 Abs14 idF 2011/I/038;
FrPolG 2005 §52 idF 2011/I/038;
FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs3 Z2 idF 2011/I/038;
NAG 2005 §43 Abs4 idF 2011/I/038;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Kostenzuspruch findet nicht statt.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 12. April 2010 wurde der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, gemäß § 53 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. (Diese Entscheidung gilt gemäß § 125 Abs. 14 FPG idF des FrÄG 2011 nunmehr als Rückkehrentscheidung gemäß § 52 dieses Gesetzes.)

Dagegen erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 24. Juni 2010, B 738/10-3, ablehnte und sie mit weiterem Beschluss vom 9. Juli 2010 dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

Nach Einleitung des Vorverfahrens über die ergänzte Beschwerde teilte die belangte Behörde dem Verwaltungsgerichtshof mit, dass dem Beschwerdeführer eine ab 26. Juli 2011 gültige Niederlassungsbewilligung gemäß § 44 Abs. 4 NAG (gemeint wohl: § 43 Abs. 4 NAG idF des FrÄG 2011) erteilt worden sei.

Diesen Umstand bestätigte der Beschwerdeführer nach Einräumung der Gelegenheit durch den Verwaltungsgerichtshof, sich zu den Gründen eines aufrechten rechtlichen Interesses an einer Sachentscheidung zu äußern, und erachtete sich als klaglos gestellt. Er machte jedoch ein rechtliches Interesse an einer Entscheidung im Kostenpunkt geltend.

Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Dies ist nicht auf Fälle der formellen Klaglosstellung (durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides) beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt vielmehr auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung hat.

Diese Voraussetzung ist im Beschwerdefall schon im Hinblick auf § 60 Abs. 3 Z. 2 FPG iVm § 125 Abs. 14 FPG (jeweils in der maßgeblichen Fassung des FrÄG 2011) gegeben, weil dem Beschwerdeführer nunmehr ein Aufenthaltstitel gemäß § 43 Abs. 4 NAG erteilt wurde und auch sonst keine Gründe für ein fortdauerndes rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung inhaltlich ausgeführt wurden. Die Beschwerde war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. zuletzt etwa den hg. Beschluss vom 30. August 2011, Zl. 2010/21/0248, mwN).

Gemäß § 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass im vorliegenden Fall kein Aufwandersatz zuzusprechen ist.

Wien, am 29. September 2011

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