Normen
AVG §19 Abs1;
AVG §19 Abs3;
AVG §56;
VwGG §34 Abs1 impl;
ZustG §21;
AVG §19 Abs1;
AVG §19 Abs3;
AVG §56;
VwGG §34 Abs1 impl;
ZustG §21;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Ein Kostenersatz findet nicht statt.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Sudan, stellte im April 2007 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit dem am 10. Juni 2008 vom Bundesasylamt erlassenen erstinstanzlichen Bescheid gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) abgewiesen und es wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 subsidiärer Schutz in Bezug auf den Sudan nicht zuerkannt. Des Weiteren wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 die Ausweisung des Beschwerdeführers in den Sudan ausgesprochen. Gegen den erstinstanzlichen Bescheid des Bundesasylamtes erhob der Beschwerdeführer Berufung an den unabhängigen Bundesasylsenat. Über diese Berufung wurde vom - mittlerweile dafür zuständigen - Asylgerichtshof noch nicht entschieden.
Mit der hier gegenständlichen Erledigung vom 1. April 2010, die von der Bezirkshauptmannschaft Tulln (der belangten Behörde) als Ladungsbescheid bezeichnet wurde, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, am 16. April 2010, 09.00 Uhr, in näher bezeichneten Räumlichkeiten der Bezirkshauptmannschaft Tulln unter Mitnahme eines amtlichen Lichtbildausweises, von vier Lichtbildern und aller persönlichen Dokumente, wie etwa Reisepass, Geburtsurkunde, Heiratsurkunde udgl., persönlich vorzusprechen. Als zu bearbeitende Angelegenheit wurde angegeben: "Aufenthalt in Österreich". Für den Fall, dass der Beschwerdeführer die Ladung ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes, wie etwa Krankheit, nicht befolge, wurde ihm die Verhängung einer Zwangsstrafe von EUR 100,--
angedroht. Als Rechtsgrundlage wurde § 19 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) angeführt.
Aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich - was von den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in weiterer Folge ausdrücklich bestätigt wurde - dass die Erledigung vom 1. April 2010 dem Beschwerdeführer nicht zu eigenen Handen zugestellt wurde, sondern die Zustellung mit einem Rückscheinbrief "RSb", sohin unter Zulassung einer Ersatzzustellung, verfügt und auch tatsächlich vorgenommen wurde. Den Eintragungen im RSb-Rückschein zufolge wurde die gegenständliche Postsendung am 6. April 2010 einem "Mitbewohner der Abgabestelle" ausgehändigt.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Ladung grundsätzlich nur eine das Verfahren betreffende Anordnung, der aber unter gewissen Voraussetzungen kraft ausdrücklicher Anordnung des Gesetzes der Charakter eines Bescheides eingeräumt ist. Voraussetzung dafür ist, dass im Fall des ungerechtfertigten Ausbleibens des Vorgeladenen an die Ladung kraft Gesetzes unmittelbar Rechtsfolgen geknüpft sind, etwa dass diese einen rechtskräftigen Vollstreckungstitel - nämlich den Titel für die Vollstreckung einer Zwangsstrafe oder der zwangsweisen Vorführung -
bildet. Die Vollstreckung der zwangsweisen Vorführung oder einer Zwangsstrafe ist nur zulässig, wenn sie in der Vorladung angedroht und die Zustellung der Ladung zu eigenen Handen erfolgt war (vgl. den hg. Beschluss vom 22. Jänner 1999, Zl. 98/19/0293, mwN).
Da die hier angefochtene Ladung im Fall des ungerechtfertigten Ausbleibens keine unmittelbar aus dem Gesetz resultierenden Rechtsfolgen nach sich zöge, weil sie entgegen der Anordnung des § 19 Abs. 3 AVG nicht zu eigenen Handen zugestellt wurde, kann sie demnach nur als einfache Ladung angesehen werden, der Bescheidcharakter nicht zukommt. Daran vermag weder die Überschrift "Ladungsbescheid" noch die in der Erledigung enthaltene Androhung einer Zwangsfolge noch der Hinweis auf die Möglichkeit, gegen "diesen Bescheid" Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zu erheben, etwas zu ändern.
Voraussetzung der Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ist die Existenz eines anfechtbaren Bescheides. Da ein solcher, wie der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 25. Juni 2010 einräumt, nach dem Gesagten nicht vorliegt, war es - ungeachtet des in der Erledigung enthaltenen anders lautenden Hinweises - auch nicht möglich, dagegen zulässigerweise Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof zu führen. Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückweisen.
Trotz Zurückweisung der Beschwerde war der belangten Behörde allerdings in einem Fall wie dem vorliegenden Aufwandersatz nicht zuzusprechen (vgl. den hg. Beschluss vom 27. Mai 2009, Zl. 2009/21/0014, mit Hinweis auf den
hg. Beschluss vom 28. April 2008, Zl. 2007/12/0168, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen wird).
Wien, am 26. August 2010
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