Normen
AVG §13 Abs3;
AVG §19 Abs1;
AVG §19 Abs3;
AVG §38;
AVG §56;
AVG §63 Abs1;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
FrG 1997 §14 Abs3;
VVG §1 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
AVG §13 Abs3;
AVG §19 Abs1;
AVG §19 Abs3;
AVG §38;
AVG §56;
AVG §63 Abs1;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
FrG 1997 §14 Abs3;
VVG §1 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Nach dem Beschwerdevorbringen hatte die Beschwerdeführerin am 1. August 1995 einen Antrag auf Verlängerung der ihr erteilten Aufenthaltsbewilligung gestellt. Dieser Antrag sei mit einem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 19. Jänner 1996 abgewiesen worden. Die Beschwerdeführerin habe in der Folge gegen diesen Bescheid Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Diese Beschwerde sei mit Beschluß dieses Gerichtshofes vom 21. August 1998, Zl. 96/19/0819, gemäß § 113 Abs. 6 des Fremdengesetzes 1997 (FrG 1997) als gegenstandslos erklärt worden. Hiedurch sei das Verfahren über diesen Verlängerungsantrag wieder (beim Landeshauptmann von Wien) anhängig.
In diesem Verfahren sei dem Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin am 27. Oktober 1998 ein "Ladungsbescheid" des Landeshauptmannes von Wien vom 22. Oktober 1998 zugestellt worden.
Diese Erledigung wies (auszugsweise) folgenden Inhalt auf:
"LADUNGSBESCHEID
Wir haben folgende Angelegenheit, an der Sie beteiligt sind,
zu bearbeiten:
Antrag auf Aufenthaltstitel
Wir ersuchen Sie, hiezu persönlich in unser Amt zu kommen.
Ort: . . .
Datum: 24.11.1998 Zeit: 8.00 bis 10.00 Uhr
Bitte bringen Sie diese Ladung und folgende Unterlagen mit:
. . .
Wenn Sie aus wichtigen Gründen - zB Krankheit, Gebrechlichkeit
oder Urlaubsreise - nicht kommen können, teilen Sie uns dies sofort mit, damit wir allenfalls den Termin verschieben können.
Wenn Sie diese Ladung ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes, zB Krankheit, nicht befolgen, wird Ihr Antrag vom 3.8.1995 auf Bewilligung nach dem Fremdengesetz gemäß § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) 1991 zurückgewiesen.
Es wird darauf hingewiesen, daß gem. § 14 Abs. 3 Fremdengesetz (FrG) 1997 der Antrag zurückzuweisen ist, wenn der Antragsteller trotz Verlangen der Behörde nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
Rechtsgrundlage: § 19 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein Rechtsmittel zulässig.
Mit freundlichen Grüßen
Für den Landeshauptmann
(Unterschrift)"
Gegen diese Erledigung richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, über die dieser in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
§ 13 und § 19 AVG lauteten in der im Zeitpunkt der Zustellung der gegenständlichen Erledigung (27. Oktober 1998) gültigen Fassung vor Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 (auszugsweise):
"§ 13. . . .
(3) Formgebrechen schriftlicher Anbringen ermächtigen die
Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr dem
Einschreiter die Behebung der Formgebrechen mit der Wirkung
aufzutragen, daß das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer
gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen
wird. Wird das Formgebrechen rechtzeitig behoben, so gilt das
Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
. . .
§ 19. (1) Die Behörde ist berechtigt, Personen, die in ihrem
Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben, und deren Erscheinen
nötig ist, vorzuladen. . . .
(2) In der Ladung ist außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind.
(3) Wer nicht durch Krankheit, Gebrechlichkeit oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, hat die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war; sie obliegt den Vollstreckungsbehörden.
(4) Gegen die Ladung oder die Vorführung ist kein Rechtsmittel zulässig."
§ 14 FrG 1997 lautet (auszugsweise):
"Verfahren bei der Erteilung der Einreise-
und Aufenthaltstitel
§ 14. . . .
(3) . . . Der Fremde hat der Behörde die für die Feststellung
des Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel vorzulegen. Er hat über Verlangen der Behörde vor dieser persönlich zu erscheinen. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller kein gültiges Reisedokument vorlegt, oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
. . ."
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Ladung grundsätzlich nur eine das Verfahren betreffende Anordnung, der aber unter gewissen Voraussetzungen kraft ausdrücklicher Anordnung des Gesetzes der Charakter eines Bescheides eingeräumt ist. Voraussetzung dafür ist, daß im Falle des ungerechtfertigten Ausbleibens des Vorgeladenen an die Ladung kraft Gesetzes unmittelbar Rechtsfolgen geknüpft sind, z.B. daß diese einen rechtskräftigen Vollstreckungstitel - nämlich den Titel für die Vollstreckung einer Zwangsstrafe oder der zwangsweisen Vorführung - bildet. Die Vollstreckung der zwangsweisen Vorführung (der Zwangsmittel) ist nur zulässig, wenn sie in der Vorladung angedroht und die Zustellung der Ladung zu eigenen Handen erfolgt war (vgl. den hg. Beschluß vom 5. April 1995, Zl. 93/18/0579).
Im vorliegenden Fall drohte die angefochtene Ladung der Beschwerdeführerin bei ungerechtfertigtem Ausbleiben keine Zwangsfolgen an. Bei der in dieser Erledigung angedrohten Rechtsfolge der Zurückweisung des Antrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG und/oder gemäß § 14 Abs. 3 FrG 1997 handelt es sich nicht um eine solche, die kraft Gesetzes unmittelbar als Folge des ungerechtfertigten Ausbleibens des Vorgeladenen eintritt, erfolgt diese Zurückweisung doch durch die Erlassung eines entsprechenden verfahrensrechtlichen Bescheides. Andererseits setzt die Zurückweisung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 14 Abs. 3 FrG 1997 nicht die Erlassung eines Ladungsbescheides voraus (vgl. das zur Versagung der Zuerkennung des Asyls aus dem Grunde des § 19 Abs. 1 Z. 1 des Asylgesetzes 1991 ergangene hg. Erkenntnis vom 17. Februar 1994, Zl. 94/19/0029). Auch die Zurückweisung einer Eingabe gemäß § 13 Abs. 3 AVG ist (angedrohte) Rechtsfolge der Mißachtung eines nicht als Bescheid aufzufassenden Auftrages zur Behebung eines Formgebrechens eines schriftlichen Anbringens (vgl. Walter-Thienel Verwaltungsverfahrensgesetze I2 Anm. 9 zu § 13 AVG sowie das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 8. Dezember 1972, Slg. Nr. 6923). Unter der Voraussetzung ihrer Relevanz für die Rechtmäßigkeit eines auf § 14 Abs. 3 FrG 1997 gestützten Zurückweisungsbescheides wäre schließlich die in der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob das persönliche Erscheinen der Beschwerdeführerin überhaupt erforderlich, die gegenständliche Ladung also nötig war, als Vorfrage bei Erlassung eines derartigen Zurückweisungsbescheides zu prüfen. Unter eben dieser Voraussetzung wäre § 14 Abs. 3 FrG 1997 dem § 19 Abs. 1 Z. 1 des Asylgesetzes 1991 vergleichbar. Für die letztgenannte Bestimmung gelangte das hg. Erkenntnis vom 19. Juni 1997, Zl. 95/20/0401, zum Ergebnis, daß die Frage, ob eine mit einer als Ladungsbescheid bezeichneten Erledigung erfolgte Ladung nötig war, als Vorfrage bei Erlassung eines den Asylantrag zurückweisenden Bescheides zu prüfen war.
Da die hier angefochtene Ladung im Falle des ungerechtfertigten Ausbleibens keine unmittelbar aus dem Gesetz resultierenden Rechtsfolgen nach sich zöge, kann sie demnach nur als einfache Ladung angesehen werden, der Bescheidcharakter nicht zukommt. Daran vermag auch die Überschrift "Ladungsbescheid" nichts zu ändern (vgl. neben dem bereits zitierten hg. Beschluß vom 5. April 1995 auch jenen vom 6. September 1994, Zl. 94/11/0228).
Die vorliegende Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.
Auf die Frage, ob die Rechtsverletzungsmöglichkeit im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde auch schon deshalb fehlte, weil der in der Ladung bezeichnete Termin nach dem Beschwerdevorbringen "mittlerweile einmal verschoben" wurde (vgl. hiezu den hg. Beschluß vom 7. September 1988, Zl. 88/18/0099), brauchte in diesem Zusammenhang nicht mehr eingegangen werden.
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich auch ein Abspruch des Berichters über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 22. Jänner 1999
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