VwGH 2010/21/0052

VwGH2010/21/005215.12.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, in der Beschwerdesache des G in N, vertreten durch Dr. Gustav Eckharter, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Museumstraße 5/15, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 27. Jänner 2010, Zl. Frp/8008, betreffend Aufenthaltstitel, den Beschluss gefasst:

Normen

NAG 2005 §3 Abs1;
NAG 2005 §3 Abs2 idF 2009/I/029;
NAG 2005 §44 Abs4 idF 2009/I/029;
NAG 2005 §3 Abs1;
NAG 2005 §3 Abs2 idF 2009/I/029;
NAG 2005 §44 Abs4 idF 2009/I/029;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof in Beschwerde gezogenen, namens des Landeshauptmannes von Oberösterreich erlassenen Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 27. Jänner 2010 wurde der Antrag des Beschwerdeführers, eines indischen Staatsangehörigen, auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" nach § 44 Abs. 4 NAG (idF vor dem FrÄG 2011) abgewiesen.

Mittlerweile wurde dem Beschwerdeführer - offenbar im Hinblick auf die am 20. April 2010 geschlossene Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin - ein Aufenthaltstitel mit der Gültigkeit vom 4. März 2011 bis 3. März 2012 erteilt.

Dies wurde vom Vertreter des Beschwerdeführers in der ihm dazu ermöglichten Stellungnahme vom 14. November 2011 bestätigt und überdies ausdrücklich zugestanden, dass der Beschwerdeführer dadurch klaglos gestellt sei, eine meritorische Entscheidung über die Beschwerde entfallen könne und ausschließlich über die Kostenfrage zu erkennen sein werde.

Die vorliegende Beschwerde war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Die Frage der Aufwandersatzpflicht richtet sich bei nachträglicher Gegenstandslosigkeit der Beschwerde gemäß § 58 Abs. 2 VwGG nach dem hypothetischen Beschwerdeerfolg. Diese Prüfung ergibt, dass die Beschwerde abzuweisen gewesen wäre:

Zum primär erhobenen Unzuständigkeitseinwand kann auf die ein ähnlich formuliertes Beschwerdevorbringen behandelnden Erkenntnisse vom 17. November 2011, Zl. 2009/21/0322 und Zl. 2009/21/0326, verwiesen werden, wobei die belangte Behörde im vorliegenden Fall - anders als in den dort angefochtenen Bescheiden - im Spruch ohnehin die richtige Ermächtigungsverordnung zitiert hat.

In der Sache ist dem Beschwerdeführer dahin beizupflichten, dass die belangte Behörde die Abweisung des Antrages - ungeachtet der Bezugnahme auch auf die fehlende Selbsterhaltungsfähigkeit - in tragender Weise auf das Fehlen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung nach § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG gestützt hat. Die dazu getroffene, mit dem Vorbringen im rechtsanwaltlichen Antragsschriftsatz vom 1. Oktober 2009 im Einklang stehende Feststellung, der Beschwerdeführer erziele nach den von ihm vorgelegten Unterlagen (Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2008) ein jährliches Einkommen aus seiner selbständigen Tätigkeit von EUR 6.712,23, sohin im Monatsdurchschnitt von EUR 559,35, wird in der Beschwerde nicht bestritten. Die darauf gegründete Schlussfolgerung der belangten Behörde, der Aufenthalt des Beschwerdeführers könne zu einer finanziellen Belastung iSd der genannten Bestimmungen des NAG führen, weil dieses Einkommen (deutlich) unter dem im Bescheiderlassungszeitpunkt maßgeblichen ASVG-Richtsatz von EUR 783,99 liege, ist somit nicht zu beanstanden. Soweit in der Beschwerde in diesem Zusammenhang die Verletzung des Parteiengehörs gerügt wird, ist dem einerseits zu erwidern, dass die belangte Behörde ohnehin den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers gefolgt ist, zumal dieser auch im nachträglich eingebrachten formularmäßigen Antrag (unbelegt) ein monatliches Einkommen von nur "ca. 700 EUR" behauptet hatte. Andererseits wird in der Beschwerde die Relevanz des geltend gemachten Verfahrensmangels nicht ausreichend dargetan, weil dazu lediglich unsubstanziert vorgebracht wird, bei einer Stellungnahmemöglichkeit hätte der Beschwerdeführer darlegen können, dass sich sein Einkommen im Jahr 2009 "entsprechend erhöht" habe, und dazu mit der Beschwerde auch keine Nachweise vorgelegt wurden.

Zu den in der Beschwerde - insbesondere unter dem verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt des rechtsstaatlichen Prinzips - noch aufgeworfenen Fragen zum Verfahren auf Erteilung einer humanitären Niederlassungsbewilligung nach § 44 Abs. 4 NAG genügt es schließlich, den Beschwerdeführer auf den die Behandlung seiner an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde gegen denselben Bescheid ablehnenden Beschluss vom 9. März 2011, B 381/10-9, zu verweisen.

Der belangten Behörde waren daher die angesprochenen Kosten für die Aktenvorlage und die Gegenschrift im Umfang der dafür vorgesehenen Pauschalbeträge nach der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008 zuzusprechen.

Wien, am 15. Dezember 2011

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