VwGH 2010/18/0197

VwGH2010/18/019715.9.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok sowie den Hofrat Dr. Enzenhofer, die Hofrätin Mag. Merl und die Hofräte Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde des M F in W, geboren am 1. September 1978, vertreten durch Mag. Dr. Ingrid Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rotenturmstraße 19, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 18. Jänner 2010, Zl. E1/133.131/2008, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §45 Abs3;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §60 Abs2;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §87;
EMRK Art8;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
AVG §45 Abs3;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §60 Abs2;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §87;
EMRK Art8;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 18. Jänner 2010 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen bosnischen Staatsangehörigen, gemäß § 87 iVm § 86 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen.

Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung - soweit für das vorliegende Erkenntnis relevant - die Feststellungen zugrunde, dass der Beschwerdeführer mit einem Touristensichtvermerk, gültig vom 18. Jänner 2003 bis 15. April 2003, in das Bundesgebiet gelangt sei, dieses allerdings nach Ablauf der Gültigkeit des Sichtvermerks nicht verlassen, sondern seinen Aufenthalt im Bundesgebiet unrechtmäßig fortgesetzt habe.

Am 5. August 2003 habe er eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet und darauf gestützt die Erteilung eines Aufenthaltstitels beantragt.

Mit dieser Ehe sei der Beschwerdeführer eine Scheinehe eingegangen, um einen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet zu erwirken.

Der Beschwerdeführer sei somit verheiratet, Sorgepflichten oder sonstige familiäre Bindungen zum Bundesgebiet bestünden nicht.

Im Verlängerungsverfahren sei hervorgetreten, dass der Beschwerdeführer bei seiner Ehefrau nicht mehr gemeldet sei. Deswegen sei diese am 15. Dezember 2004 vernommen worden: Dabei habe die Ehefrau des Beschwerdeführers das Eingehen einer Scheinehe bestritten, jedoch angegeben, dem Beschwerdeführer im März 2004 eröffnet zu haben, dass sie von einem anderen Mann ein Kind erwarte. Deshalb habe der Beschwerdeführer sie verlassen und sei in eine eigene Wohnung gezogen. Das am 14. November 2004 geborene Kind sei ihr viertes uneheliches Kind. Im April 2004 habe sie sich mit dem Beschwerdeführer ausgesprochen; er sei wieder bei ihr eingezogen. Seine eigene Wohnung habe er allerdings behalten. Er habe sich bei ihr nicht angemeldet. Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe nicht gewusst, welchen Beruf dieser erlernt habe und welcher Tätigkeit er bei seinem Unternehmen nachgehe.

Trotz gegenteiliger Ankündigung durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers habe sich dieser nicht am Wohnsitz seiner Ehefrau (zumindest mit Nebenwohnsitz) angemeldet.

Da die Scheinehe vorerst nicht nachweisbar gewesen sei, sei dem Beschwerdeführer ein weiterer Aufenthaltstitel erteilt worden.

Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer ab 23. Oktober 2006 nicht mehr gemeldet gewesen sei, seien erneut Ermittlungen aufgenommen worden.

Am 26. April 2007 sei die Ehefrau des Beschwerdeführers neuerlich vernommen worden: Sie habe nunmehr zugestanden, dass es sich bei der Ehe mit dem Beschwerdeführer um eine reine Scheinehe mit dem Zweck gehandelt habe, diesem den Aufenthalt im Bundesgebiet und den Zugang zum Arbeitsmarkt zu sichern. Sie habe den Beschwerdeführer in einem Lokal kennengelernt und ihn in weiterer Folge in diesem Lokal auch immer wieder getroffen, bis er sie im Zuge eines Gesprächs gefragt habe, ob sie bereit sei, "ihn zum Schein zu heiraten". Ihr sei dafür kein Geld angeboten worden. Sie habe sich entschlossen, ihm zu helfen, und habe ihn deswegen geheiratet. Sie habe ihn zwar an ihrer Wohnanschrift angemeldet; er habe dort jedoch nie gewohnt; er habe ihr damals gesagt, dass er eine Wohnung in W habe. Die Ehe sei auch nie vollzogen worden. Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe vier Kinder von zwei verschiedenen Vätern. Der Vater ihres zuletzt geborenen Kindes habe sie an diesem Tag auch zum Amt begleitet.

Der Beschwerdeführer - so die belangte Behörde weiter - habe in einer dazu ergangenen Stellungnahme das Vorliegen einer Scheinehe bestritten. Die widersprüchlichen Angaben seiner Ehefrau bei den beiden Vernehmungen seien nicht nachvollziehbar. Gegen die behauptete Scheinehe spreche auch, dass die Mutter der Ehefrau als Trauzeugin fungiert habe, was nicht der allgemeinen Lebenserfahrung entspreche.

Der Beschwerdeführer habe in seinem Schriftsatz vom 15. Oktober 2009 "gerade obgenannten Vater des zweiten und vierten Kindes" seiner Ehefrau als Zeugen geltend gemacht, der ein Familienleben der Mutter seiner Kinder mit dem Beschwerdeführer bezeugen könne. Da "dieser Zeuge jedoch nicht erfolgreich geladen werden" habe können, weil er an der vom Beschwerdeführer angegebenen und auch im Zentralen Melderegister aufscheinenden Wohnadresse laut Postfehlbericht nicht wohnhaft sei, habe die Vernehmung dieses Zeugen auch nicht erfolgen können.

Ein weiterer, ebenfalls mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2009 geltend gemachter Zeuge sei am 12. November 2009 von der belangten Behörde vernommen worden. Der Zeuge habe dabei angegeben, den Beschwerdeführer seit Herbst 2003 zu kennen; sie seien miteinander gut befreundet. Der Beschwerdeführer habe ihm damals zu einer Arbeit in dessen damaligem Unternehmen verholfen. Seit drei Jahren wohne der Beschwerdeführer bei ihm. Der Zeuge kenne auch die Ehefrau des Beschwerdeführers; er habe sie ein paarmal gesehen, könne sich jedoch nicht daran erinnern, wann, wo und bei welcher Gelegenheit dies gewesen sei. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer bereits seit März 2004 in seiner Wohnung gemeldet sei, habe der Zeuge ausgesagt, das erscheine ihm als gänzlich unverständlich, er sei sich ganz sicher, dass dies erst ab 2006 der Fall gewesen sei, vielleicht schon 2005; aber wenn auf dem Meldezettel seine Unterschrift stehe, werde es schon stimmen. Der Zeuge sei nie in der ehelichen Wohnung des Beschwerdeführers gewesen; wenn die beiden einander getroffen hätten, sei dessen Ehefrau nur selten dabeigewesen. Über die Ehe könne er daher nicht viel sagen; er glaube, es sei eine normale Ehe gewesen.

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde unter anderem aus, dass das Eingehen einer Scheinehe zum damaligen Zeitpunkt der nahezu einzige Weg des Beschwerdeführers gewesen sei, seinen Aufenthalt in Österreich zu legalisieren. Zutreffend mache der Beschwerdeführer die einander widersprechenden Angaben in den beiden Vernehmungen seiner Ehefrau geltend. Es sei allerdings zu bedenken, dass es geradezu im Wesen einer Scheinehe liege, diese zunächst als aufrechte Ehe darzustellen. Auch andere Aspekte sprächen durchaus für die Glaubwürdigkeit des Eingeständnisses der Ehefrau: So habe diese erst kurz vor der Eheschließung, nämlich am 22. April 2003, ein Kind geboren, ein weiteres am 14. November 2004. Das erste und das dritte Kind stammten von einem Vater, das zweite und vierte von einem anderen Vater. Seien diese Umstände schon außergewöhnlich genug, so entspreche es in keiner Weise der "herrschenden Lebenserfahrung", dass in einem verhältnismäßig engen Zeitraum zwischen den letzten beiden Geburten noch aus Liebe und Zuneigung eine Ehe mit einem dritten Mann - nämlich dem Beschwerdeführer - geschlossen werde.

Aktenkundig sei weiters, dass der Vater des zweiten und vierten Kindes der Ehefrau auch eine Scheinehe mit einer "jugoslawischen" Staatsangehörigen eingegangen sei, wobei diese Ehe am 1. September 2004 rechtskräftig für nichtig erklärt worden sei. Der Umstand, dass Scheinehen nicht bloß auf einen österreichischen Scheinehepartner beschränkt blieben, sondern gleichsam familienintern gehäuft aufträten, stelle ein häufig feststellbares Phänomen in jahrelanger einschlägiger behördlicher Praxis dar.

Der Beschwerdeführer habe auch nicht darlegen können, weshalb ihn seine Ehefrau nunmehr plötzlich wahrheitswidrig belasten solle. Bei einer Gesamtschau komme dem Eingeständnis einer Scheinehe durch die Ehefrau "im Wesentlichen durchaus Glaubwürdigkeit" zu. Das Argument hingegen, dass immerhin deren Mutter Trauzeugin bei der Ehe gewesen sei, vermöge als gegen die Scheinehe sprechend nicht zu überzeugen. Dass die Mutter selbst in den Verdacht "der Scheinehe und der Vermittlung von Scheinehen" geraten sei (wobei letztlich beides "nicht mit der dafür erforderlichen Sicherheit erwiesen werden" habe können), sei nur ergänzend angemerkt.

Auch der im Verfahren geltend gemachte Zeuge habe nicht annähernd das aussagen können, was der Beschwerdeführer in seinem Schriftsatz angekündigt habe. Seine Angaben über die Ehe bzw. die Ehefrau seien derart vage und unbestimmt gewesen, dass er eher den Eindruck hinterlassen habe, er wolle dem Beschwerdeführer behilflich sein. Konkrete, auf eigene Wahrnehmungen gestützte Aussagen über das Ehe- und Familienleben habe er keine machen können. Auch der dargelegte Widerspruch hinsichtlich der Dauer der gemeinsamen Meldung mit dem Beschwerdeführer habe nicht gerade zur Glaubwürdigkeit des Zeugen beigetragen. Angesichts der dargelegten Umstände habe dieser die belangte Behörde auch nicht davon überzeugen können, dass jemals ein Ehe- und Familienleben des Beschwerdeführers mit seiner Ehefrau bestanden hätte.

Aus diesen Gründen sehe es die belangte Behörde als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer eine Scheinehe eingegangen sei, um einen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet zu erwirken.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der im § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG normierte Tatbestand verwirklicht sei. Das dargestellte Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers beeinträchtige die maßgeblichen öffentlichen Interessen tatsächlich, gegenwärtig und erheblich und berühre ein Grundinteresse der Gesellschaft, weshalb die Voraussetzungen zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes - vorbehaltlich der Bestimmungen des § 66 FPG - im Grunde des § 87 (iVm § 86 Abs. 1) FPG gegeben seien.

Im Weiteren nahm die belangte Behörde die Interessenabwägung gemäß § 66 FPG zu Lasten des Beschwerdeführers vor und begründete die von ihr vorgenommene Ermessensentscheidung und Bemessung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragt in ihrer Gegenschrift, die Beschwerde abzuweisen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gegen den Beschwerdeführer als Familienangehörigen einer nicht freizügigkeitsberechtigten Österreicherin ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 87 iVm § 86 Abs. 1 FPG nur zulässig, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafgerichtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

Bei dieser Beurteilung kann auf den Katalog des § 60 Abs. 2 FPG als "Orientierungsmaßstab" zurückgegriffen werden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 8. Juni 2010, Zl. 2008/18/0460, mwN). Nach § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des § 60 Abs. 1 FPG (u.a.) zu gelten, wenn ein Fremder eine Ehe geschlossen und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels auf diese Ehe berufen, aber mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK nie geführt hat.

2.1. In ihrer Verfahrensrüge bringt die Beschwerde unter anderem vor, dass der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2009 den Vater des zweiten und vierten Kindes seiner Ehefrau als Zeuge zum Beweis dafür beantragt habe, dass ein Familienleben mit seiner Ehefrau (und Mutter der Kinder des Zeugen) erfolgt sei.

Dieser Zeuge habe laut belangter Behörde nicht erfolgreich geladen werden können, wovon die belangte Behörde allerdings den Beschwerdeführer hätte verständigen müssen, damit dieser sein Recht auf Parteiengehör wahrnehmen hätte können. Insbesondere hätte der Beschwerdeführer bei erfolgter Verständigung die Möglichkeit nutzen können, selbst in Erfahrung zu bringen, wo der Zeuge geladen werden könne. Zur Wahrheitsfindung hätte dieser Zeuge jedenfalls beigetragen; die belangte Behörde hätte schon von Amts wegen nicht auf ihn verzichten dürfen.

2.2. Bereits dieses Vorbringen führt die Beschwerde zum Erfolg.

Mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2009, bei der belangten Behörde eingelangt am selben Tag, brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass seine Ehefrau und er zum Zeitpunkt der Eheschließung sowie der Antragstellung eine Beziehung geführt hätten, weshalb die Eheschließung nicht bloß zum Zweck der Erlangung von fremdenrechtlichen Vorteilen erfolgt sei. Zum Nachweis des "seinerzeitigen tatsächlichen" Vorliegens eines Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK beantragte der Beschwerdeführer die Vernehmung der Zeugen M.R. sowie M.K., die als gute Freunde bzw. Verwandte aufgrund ihrer eigenen Wahrnehmungen bestätigen könnten, dass die Ehepartner ein Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK geführt hätten, weil die Zeugen die Ehepartner regelmäßig besucht hätten. Durch die Zeugenbefragung werde das tatsächliche seinerzeitige Zusammenleben im Sinn des Art. 8 EMRK festzustellen sein.

Die belangte Behörde lud daraufhin beide Zeugen mit Ladungsbescheiden vom 28. Oktober 2009 zur Befragung. Während der an den Zeugen M.R. gerichtete Ladungsbescheid durch den Zusteller an die belangte Behörde retourniert wurde, weil der Empfänger an der angegebenen Adresse nicht wohnhaft sei, wurde der erfolgreich geladene Zeuge M.K. am 12. November 2009 durch die belangte Behörde vernommen.

Die Niederschrift über diese Zeugenbefragung wurde dem damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 13. November 2009 gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur allfälligen Stellungnahme binnen zwei Wochen übermittelt.

In seiner fristgerecht erstatteten Stellungnahme brachte der Beschwerdeführer vor, dass der ebenfalls geltend gemachte Zeuge M.R. "genauere Angaben" als der Zeuge M.K. machen könne.

Daraufhin teilte die belangte Behörde im Hinblick auf die Befragung des Zeugen M.K. mit Schreiben vom 4. Dezember 2009 an den Beschwerdeführer persönlich mit, dass dessen Beweisantrag falsche Behauptungen zugrunde lägen, die zu einer nicht unerheblichen Verzögerung des Verfahrens geführt hätten, weshalb beabsichtigt sei, gegen den Beschwerdeführer eine Mutwillensstrafe gemäß § 35 AVG zu erlassen.

Eine Verständigung des Beschwerdeführers von der erfolglosen Ladung des Zeugen M.R. erging - nach Ausweis der Verwaltungsakten -

weder bei dieser noch bei einer anderen Gelegenheit vor Erlassung des angefochtenen Bescheides.

Gemäß § 45 Abs. 3 AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Diese Verpflichtung besteht auch für die Berufungsbehörde etwa dann, wenn sie selbst ein Ermittlungsverfahren durchführt (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 38 mit Nachweisen aus der hg. Rechtsprechung).

Dem Parteiengehör unterliegt nicht nur eine von der Behörde getroffene Auswahl jener Ergebnisse des Beweisverfahrens, welche die Behörde zur Untermauerung der von ihr getroffenen Tatsachenfeststellungen für erforderlich hält, sondern der gesamte Inhalt der Ergebnisse der Beweisaufnahme (vgl. dazu die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 322 zu § 45 AVG, angeführte hg. Rechtsprechung).

Diese umfassende Verpflichtung zur Gewährung von Parteiengehör hat die belangte Behörde aufgrund der gerade näher dargelegten Umstände im Hinblick auf die erfolglose Ladung des zu einem rechtlich erheblichen Beweisthema beantragten Zeugen M.R. verletzt. Damit hat sie den angefochtenen Bescheid mit einem Verfahrensmangel belastet, dem nach dem Beschwerdevorbringen auch Relevanz zukommt.

3. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

4. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 15. September 2010

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