VwGH 2010/18/0106

VwGH2010/18/010630.4.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger, den Hofrat Dr. Enzenhofer, die Hofrätin Mag. Merl und die Hofräte Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Becker, über die Beschwerde des B S in G, geboren am 20. September 1975, vertreten durch Dr. Joachim Rathbauer, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Weißenwolffstraße 1, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 17. Februar 2010, Zl. E1/481.886/2009, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §13a;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §13a;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 17. Februar 2010 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen serbischen Staatsangehörigen, gemäß § 60 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 9 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen.

Dem gegenständlichen Akteninhalt zufolge sei der Beschwerdeführer am 26. Mai 1999 unrechtmäßig in das Bundesgebiet gelangt und habe einen Asylantrag gestellt, der im Instanzenzug am 17. Februar 2000 abgewiesen worden sei. Am 12. November 2002 habe der Beschwerdeführer einen zweiten Asylantrag gestellt, der am 16. Dezember 2002 abgewiesen worden sei.

In weiterer Folge habe der Beschwerdeführer versucht, sich von einem österreichischen Staatsbürger adoptieren zu lassen. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Josefstadt vom 12. Mai 2003 sei der Antrag auf Annahme an Kindes statt jedoch mit der Begründung abgewiesen worden, dass die Adoption dem Beschwerdeführer eine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung verschaffen und der bloßen Umgehung fremdenrechtlicher Bestimmungen dienen solle.

Am 1. Dezember 2004 habe der Beschwerdeführer eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet und anschließend einen Erstantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "begünstigter Drittstaatsangehöriger - Ö, § 49 Abs. 1 FrG" eingebracht. Nachdem er die Berufung gegen den asylrechtlichen Bescheid vom 16. Dezember 2002 zurückgezogen habe, sei ihm der beantragte Aufenthaltstitel erteilt und in weiterer Folge als "Niederlassungsbewilligung Familiengemeinschaft" verlängert worden.

Die Ehe sei am 22. Februar 2007 rechtskräftig geschieden worden, wobei dem Scheidungsurteil zu entnehmen sei, dass die eheliche Gemeinschaft zum Zeitpunkt der Antragstellung (auf Verlängerung des Aufenthaltstitels am 12. Dezember 2006) bereits seit längerer Zeit aufgehoben und somit kein gemeinsames Familienleben, auf das sich der Beschwerdeführer berufen hätte können, gegeben gewesen sei.

Im Rahmen der Ermittlungen hinsichtlich des Bestehens einer Aufenthaltsehe habe der Beschwerdeführer am 26. Jänner 2009 angegeben, die Lebensgemeinschaft zwischen ihm und seiner Ehefrau sei seit Juni oder Juli 2006 aufgehoben. Am 12. Dezember 2006 habe er einen Verlängerungsantrag als Familienangehöriger gestellt, obwohl dies nicht den Tatsachen entsprochen habe, "weil er noch verheiratet gewesen sei und es wieder mit seiner Exgattin versuchen habe wollen". Er habe erst später erfahren, dass das Kind, das seine Ehefrau erwartet habe, nicht von ihm sei. Er habe auch nicht gewusst, dass er seine Scheidung melden hätte müssen. Er sei erst nach der Gerichtsverhandlung aus der ehelichen Wohnung ausgezogen und habe bis 26. März 2008 bei seinem Bruder in Linz gewohnt. In Wien sei er nur während der Wochenenden gewesen. Zu seiner geschiedenen Ehefrau habe er keinen Kontakt mehr.

Am 28. Jänner 2009 habe die geschiedene Ehefrau des Beschwerdeführers - im angefochtenen Bescheid näher dargestellt - angegeben, mit dem Beschwerdeführer eine Scheinehe eingegangen zu sein und dafür EUR 15.000,-- erhalten zu haben. Sie habe den Beschwerdeführer an ihrer Wohnadresse angemeldet, gewohnt bzw. geschlafen habe er nie bei ihr. Nachdem sie von einer Urlaubsbekanntschaft schwanger geworden sei, habe sie die Scheidung eingereicht, damit der Beschwerdeführer nicht in der Geburtsurkunde ihrer Tochter als Vater aufscheine. Die Scheidung sei am 22. Februar 2007 erfolgt. Die Heirat mit dem Beschwerdeführer habe ausschließlich auf die Erlangung eines Visums abgezielt. Sie habe ihren "Scheinehemann" weder nackt gesehen, noch seien sie jemals intim gewesen.

In einer Stellungnahme vom 10. Juni 2009 habe der Beschwerdeführer das Vorliegen einer Scheinehe bestritten. Er habe in Wien keine Arbeit gefunden und habe daher nach Linz ziehen müssen, wo er als Eisengießer und später als Leiharbeiter gearbeitet habe. Man habe sich in dieser Zeit auseinander gelebt und seine geschiedene Ehefrau sei ein Verhältnis eingegangen, aus welchem ein Kind hervorgegangen sei. Die Angaben seiner geschiedenen Ehefrau seien unglaubwürdig. Er habe in der Berufung geltend gemacht, dass zahlreiche Verwandte von ihm in Österreich lebten und er in seiner Heimat niemanden mehr habe. Er lebe seit Mai 1999 in Österreich, sei voll integriert und habe aus Liebe geheiratet.

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, insbesondere unter Bedachtnahme auf das Geständnis der geschiedenen Ehefrau des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass die Ehe ausschließlich deshalb geschlossen worden sei, um dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur verschaffen, problemlos eine Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung und damit eine Anwartschaft auf den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft zu erlangen. Das Eingehen einer Scheinehe sei zum damaligen Zeitpunkt der nahezu einzige Weg für den Beschwerdeführer gewesen, einen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet zu erwirken. Bezeichnend sei auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer durch zwei Asylanträge und eine Adoption versucht habe, einen Aufenthaltsstatus für Österreich zu erwirken. Erst nachdem diese Versuche gescheitert seien, habe er zum Mittel der Aufenthaltsehe gegriffen.

Für die belangte Behörde bestehe überhaupt kein Anlass, an der Richtigkeit der Zeugenaussage der geschiedenen Ehefrau des Beschwerdeführers zu zweifeln. Sie könne weder aus dem Fortbestand der Ehe noch aus einer allfälligen Scheidung bzw. Nichtigerklärung Nutzen ziehen. Der Beschwerdeführer seinerseits habe jedoch massives Interesse, das Eingehen einer so genannten Scheinehe zu dementieren. Schließlich sichere ihm die Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin das weitere Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet sowie den freien Zugang zum Arbeitsmarkt. Angesichts der nachvollziehbaren und glaubwürdigen Aussagen seiner geschiedenen Ehefrau stehe fest, dass der Beschwerdeführer die Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin geschlossen und sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die Ehe berufen habe, ohne mit seiner Ehefrau ein gemeinsames Familienleben iSd Art. 8 EMRK geführt zu haben. Die Angaben des Beschwerdeführers, insbesondere in seiner Berufung, seien als bloße Schutzbehauptungen zu werten.

Der Missbrauch des Rechtsinstitutes der Ehe zur Erlangung fremdenrechtlich bedeutsamer Rechte stelle eine schwer wiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar, die die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes rechtfertige. Auf Grund der dargestellten Umstände seien die Voraussetzungen zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes - vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 61 und 66 FPG - im Grunde des § 60 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 9 leg. cit. gegeben.

Mit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sei zwar von einem Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers auszugehen, dieser sei jedoch zulässig, weil er zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - hier: zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, zur Verhinderung von Aufenthalts- bzw. Scheinehen - dringend geboten sei. Wer, wie der Beschwerdeführer, zur Erlangung eines Aufenthaltstitels eine Aufenthalts- bzw. Scheinehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin eingehe, lasse eine außerordentliche Geringschätzung maßgeblicher, in Österreich gültiger Rechtsvorschriften erkennen. Gerade den die Einreise und den Aufenthalt Fremder regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch die Normadressaten komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein besonders hoher Stellenwert zu. Daher bestehe auch ein hohes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Aufenthaltsehen. Gegen dieses Interesse habe der Beschwerdeführer jedoch gravierend verstoßen. Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes sei daher dringend geboten und sohin zulässig iSd § 66 FPG.

Die Zulässigkeit des Aufenthaltsverbotes sei auch im Rahmen der gemäß § 66 FPG gebotenen Interessenabwägung zu bejahen. Nur auf Grund der durch seine Eheschließung mit der österreichischen Staatsbürgerin bevorzugten Stellung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz habe der Beschwerdeführer eine unselbständige Beschäftigung eingehen können. Die durch den Aufenthalt im Bundesgebiet erzielte Integration sei durch die bewirkte Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens auf Grund seines Eingehens einer Aufenthaltsehe wesentlich gemindert. Bei der Abwägung der genannten Interessenlagen ergebe sich, dass die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet keinesfalls schwerer wögen als das öffentliche Interesse an der Erlassung dieser Maßnahme.

Da sonst keine besonderen, zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechenden Umstände gegeben gewesen seien, habe die belangte Behörde angesichts des vorliegenden Sachverhaltes von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes auch nicht im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand nehmen können.

Der Gesetzgeber habe im Hinblick auf die erforderliche Bekämpfung der "im stetigen Ansteigen begriffenen Aufenthaltsehen" wegen des großen öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens und der Verhinderung des Eingehens von Aufenthaltsehen das FPG dahingehend angepasst, dass nunmehr die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes auch ohne Leistung eines nur schwer nachweisbaren Vermögensvorteils durch den Fremden möglich sei. Weiters sei die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes im Fall von Aufenthaltsehen statt bisher mit fünf nunmehr mit zehn Jahren limitiert worden. Ausgehend von dieser Rechtslage stehe die Befristung des Aufenthaltsverbotes mit zehn Jahren mit § 63 FPG im Einklang. In Anbetracht des aufgezeigten Gesamt(fehl)verhaltens des Beschwerdeführers könne - selbst unter Bedachtnahme auf dessen private Situation - ein Wegfall des für die Erlassung dieser Maßnahme, nämlich der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, nicht vor Verstreichen des festgesetzten Zeitraumes erwartet werden.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die Beschwerde wendet sich erkennbar gegen das Vorliegen einer Scheinehe, indem sie die Aussage der geschiedenen Ehefrau als unrichtig und als Schutzbehauptung bezeichnet, ohne jedoch konkrete Beweisergebnisse zu nennen, die den Standpunkt des Beschwerdeführers stützen könnten. Im Übrigen bestreitet sie nicht die Feststellungen im angefochtenen Bescheid, wonach sich der Beschwerdeführer bei der Stellung des Verlängerungsantrages auf Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung "Familiengemeinschaft" am 12. Dezember 2006 auf ein gemeinsames Familienleben mit seiner österreichischen Ehefrau berufen hat, obwohl die eheliche Lebensgemeinschaft - eigenen Angaben zufolge - bereits seit Juni oder Juli 2006 aufgehoben war.

Angesichts der nachvollziehbaren Aussagen der geschiedenen Ehefrau, wonach diese mit dem Beschwerdeführer eine Scheinehe eingegangen sei und dafür EUR 15.000,-- erhalten habe, die Eheleute nie zusammen gewohnt hätten und auch nie intim gewesen seien, begegnet die Feststellung der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG erfüllt sei und - im Hinblick darauf, dass das rechtsmissbräuchliche Verhalten des Beschwerdeführers eine schwer wiegende Beeinträchtigung und Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt - die in § 60 Abs. 1 leg. cit. umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, keinen Bedenken.

2. Gegen das Ergebnis der von der belangten Behörde gemäß § 66 FPG vorgenommenen Interessenabwägung führt die Beschwerde ins Treffen, die belangte Behörde hätte den Beschwerdeführer dahingehend anleiten müssen, die tatsächlichen familiären Bindungen oder andere als private oder familiäre Interessen des Beschwerdeführers vorzubringen. Dem ist zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer - laut Zustellverfügung des angefochtenen Bescheides - bereits im Berufungsverfahren rechtsanwaltlich vertreten war. Bei einer Vertretung durch einen Rechtsanwalt kann aber die Manuduktionspflicht iSd § 13a AVG nicht verletzt werden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 3. Juli 2008, Zl. 2007/18/0461, mwN).

Die belangte Behörde ist in Anbetracht der langen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und seiner Berufstätigkeit zu Recht von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in sein Privat- und Familienleben ausgegangen. Sie hat aber auch zutreffend darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer zunächst erfolglos versucht hat, seinen Aufenthalt durch Stellung von zwei Asylanträgen, die sich als unberechtigt herausgestellt haben, und anschließend durch eine sog. "Aufenthaltsadoption" zu legalisieren. Schließlich hat sich sein Aufenthalt sowie die von ihm ausgeübte unselbständige Tätigkeit ausschließlich auf das dargestellte Fehlverhalten gestützt.

Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers steht das hoch zu veranschlagende öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens gegenüber. Bei Abwägung dieser gegenläufigen Interessen kann die Ansicht der belangten Behörde, dass das Aufenthaltsverbot zulässig, weil zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) dringend geboten sei (§ 66 Abs. 1 FPG), nicht als rechtswidrig erkannt werden. Somit besteht auch ein "dringendes soziales Bedürfnis" an der Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes.

Soweit der Beschwerdeführer rügt, die belangte Behörde habe den Sachverhalt unzureichend ermittelt und den Bescheid auch nicht ausreichend begründet, tut er die Relevanz des damit geltend gemachten Verfahrensmangels nicht dar, bringt er doch nicht vor, welche konkreten Umstände die belangte Behörde nicht ermittelt bzw. nicht berücksichtigt habe und zu welchem anderen Bescheid sie hätte kommen können. Somit geht auch das Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde hätte die Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 AVG prüfen und die Sache allenfalls an die Behörde erster Instanz zur Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung zurückverweisen müssen, ins Leere. Im fremdenrechtlichen Administrativverfahren besteht auch kein Recht auf eine mündliche Berufungsverhandlung vor der belangten Behörde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. November 2009, Zl. 2009/18/0392).

3. Was die von der Beschwerde bekämpfte Gültigkeitsdauer des vorliegenden Aufenthaltsverbotes gemäß § 63 Abs. 1 FPG anlangt, so zeigt sie keine Umstände auf, die den Schluss zuließen, dass ein Wegfall der für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Gründe vor Ablauf dieser Gültigkeitsdauer erwartet werden könne. Von daher ist der Beschwerdevorwurf, die belangte Behörde sei auf die Argumente, die gegen die Erlassung eines zehnjährigen "Rückkehrverbotes" (gemeint wohl: Aufenthaltsverbotes) sprächen, nicht bzw. nur mangelhaft eingegangen, nicht zielführend. In Anbetracht des Fehlverhaltens des Beschwerdeführers kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Auffassung vertreten hat, dass ein Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes nicht vor Verstreichen der mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzten Gültigkeitsdauer erwartet werden könne.

4. Entgegen der Beschwerdeansicht kann der Verwaltungsgerichtshof auch nicht finden, dass der belangten Behörde ein (materieller) Ermessensfehler unterlaufen sei oder sie den angefochtenen Bescheid diesbezüglich nur mangelhaft begründet hätte, ergeben sich doch weder aus dem Beschwerdevorbringen noch aus dem angefochtenen Bescheid besondere Umstände, die eine Ermessensübung nach § 60 Abs. 1 FPG zu Gunsten des Beschwerdeführers geboten hätten.

5. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

6. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 30. April 2010

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