Normen
GehG 1956 §83c idF 2008/I/147;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
WHG 1992 §4 Abs1 idF 2001/I/087;
WHG 1992 §4 Abs1 Z1 idF 2001/I/087;
WHG 1992 §4 Abs1 Z2 idF 2001/I/087;
WHG 1992 §4 Abs1;
WHG 1992 §4 Abs3 idF 1999/I/051;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Exekutivbeamter des Landespolizeikommandos für Tirol in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Mit Eingabe vom 9. September 2008 beantragte der Beschwerdeführer die "Auszahlung des Schmerzengeldes" gemäß § 83c Gehaltsgesetz 1956 (GehG) und die Auszahlung des Verdienstentganges gemäß § 9 Abs. 2 Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz (WHG).
Er führte aus, er sei seit 4. September 1978 Exekutivbeamter und versehe zurzeit bei der Polizeiinspektion E als Sachbearbeiter seinen Dienst. Am 31. März 2008 habe er gemäß "BPK-Befehl" vom 19. Februar 2008 beim Einsatztraining 2008 an der
1. Trainingseinheit am Standort Schießstandanlage H, Bezirk Kitzbühel, teilgenommen. Bei dieser Trainingseinheit habe ihn während einer Technikübung gegen 11:30 Uhr der Kollege S, Polizeiinspektion St. Johann in Tirol (derzeit "BIA" dienstzugeteilt), von hinten niedergerissen. Dieser sei dabei sicherlich unabsichtlich gegen die rechten Rippen des Beschwerdeführers gestoßen.
Bei einer ärztlichen Untersuchung am 1. April 2008 sei eine Rippenfraktur rechts festgestellt worden. Der Beschwerdeführer habe sich vom 1. April 2008 bis einschließlich 20. April 2008 im Krankenstand befunden.
Die Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter (BVA) habe den Unfall gemäß § 90 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG) als Dienstunfall anerkannt. Das Landespolizeikommando für Tirol habe einen Verdienstentgang von EUR 614,20 (brutto) berechnet.
Die vom Beschwerdeführer geforderten Ansprüche fänden keine Deckung nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen. Die Erklärung gemäß § 8 WHG liege bei.
Mit erstinstanzlichem Bescheid des Landespolizeikommandos für Tirol vom 3. März 2010 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung einer Ausgleichsmaßnahme für entgangenes Schmerzengeld gemäß § 83c GehG abgewiesen.
Begründend führte die erstinstanzliche Behörde aus, der Beschwerdeführer habe befehlsgemäß am 31. März 2008 am Einsatztraining, Standort Schießstand H, teilzunehmen gehabt. Bei der Teilnahme an dieser Ausbildung habe er sich gegen 11:30 Uhr bei einer Technikübung eine Rippenfraktur zugezogen. Infolge dieser Verletzung sei der Beschwerdeführer vom 1. April 2008 bis einschließlich 19. April 2008 erwerbsunfähig gewesen. Dieser Unfall sei von der BVA laut Mitteilung vom 25. Juni 2008 als Dienstunfall gemäß § 90 B-KUVG anerkannt worden.
Mit Erlass des Bundesministeriums für Inneres vom 20. März 2009 seien dem Beschwerdeführer gemäß § 9 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 WHG EUR 614,20 für den durch den gegenständlichen Dienstunfall entstandenen Verdienstausgang zuerkannt worden.
Mit Schreiben vom 21. Jänner 2010 sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, seinem Antrag auf Zuerkennung einer Ausgleichsmaßnahme für entgangenes Schmerzengeld könne nicht entsprochen werden, weil der Dienstunfall nicht unter § 4 Abs. 1 WHG zu subsumieren sei.
Gemäß § 83c GehG könne dem Beamten des Exekutivdienstes, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Z 1 und 2 des WHG erfülle, wenn eine gerichtliche Entscheidung über den geltend gemachten Schmerzengeldbetrag nicht zulässig sei oder nicht erfolgen könne, eine einmalige Geldaushilfe bis zur Höhe des vierfachen Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung gewährt werden. Abweichend von § 1 gelte dies auch für im Exekutivdienst verwendete Vertragsbedienstete.
Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 WHG habe der Bund die besondere Hilfeleistung an Wachebedienstete zu erbringen, wenn ein Wachebediensteter einen Dienstunfall gemäß § 90 B-KUVG in unmittelbarer Ausübung seiner exekutivdienstlichen Tätigkeit erleide.
Der Bund habe gemäß § 4 Abs. 3 WHG die besondere Hilfeleistung an Wachebedienstete oder Hinterbliebene auch zu erbringen, wenn der Wachebedienstete einen Dienst- oder Arbeitsunfall im Zuge einer Ausbildung erleide, der er sich im Hinblick auf die Notwendigkeit unterziehe, im Rahmen seines Dienstes Gefahr aufzusuchen oder im Gefahrenbereich zu verbleiben.
Es sei unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer die Verletzung im Rahmen eines Dienstunfalles zugezogen habe. Zu prüfen sei lediglich, ob der Dienstunfall die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Z 1 WHG erfülle.
Da sich der Beschwerdeführer seine Verletzung im Zuge einer Ausbildung (Einsatztraining) zugezogen habe und eine solche nicht unter die unmittelbaren exekutivdienstlichen Pflichten subsumiert werden könne, bestehe kein Anspruch auf Ausgleichsmaßnahmen für entgangenes Schmerzengeld. Dies insbesondere deshalb, weil besondere Hilfeleistungen durch den Bund für einen Dienstunfall während einer Ausbildung im § 4 Abs. 3 WHG explizit geregelt seien. § 4 Abs. 3 WHG bilde jedoch nach dem Wortlaut des § 83c GehG keine Grundlage für die Zuerkennung von Ausgleichsmaßnahmen für entgangenes Schmerzengeld, jedoch die Grundlage für die Zuerkennung des Verdienstentganges in der Höhe von EUR 614,20 gemäß § 9 WHG.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet ab und bestätigte den bekämpften Bescheid vollinhaltlich.
Nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen führte die belangte Behörde aus, nicht jeder Dienstunfall eines Wachebediensteten führe zu Ansprüchen nach dem WHG und in weiterer Folge zu Ansprüchen nach dem § 83c GehG. Hätte der Gesetzgeber dies beabsichtigt, so hätte es genügt, ausschließlich auf die Anerkennung eines Unfalles als Dienst- oder Arbeitsunfall abzustellen.
Die nach § 83c GehG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 WHG geforderte unmittelbare Ausübung exekutivdienstlicher Pflichten (Gefahrenbereich aufsuchen = z.B. Tatort, oder Verbleiben im Gefahrenbereich = z.B. Einsatzort) seien im konkreten Fall nicht erfüllt worden. Die Ausbildung sei auch nicht unter besonders gefährlichen Umständen im Sinne des WHG durchgeführt worden.
Obwohl die Bestimmung des § 4 Abs. 3 WHG (= Ausbildungsunfälle) bereits im Jahre 1999 in das WHG aufgenommen und verlautbart worden sei und jene des § 83c GehG erst im Jahr 2002 (BGBl. Nr. 87/2002 vom 28. Mai 2002) verlautbart und im Jahr 2003 (BGBl. Nr. 130/2003 vom 30. Dezember 2003) geändert worden sei, sei die Bestimmung des § 4 Abs. 3 des WHG nicht in den Wortlaut des § 83c GehG aufgenommen worden. Daraus ergebe sich eindeutig und klar, dass der Gesetzgeber für Ausbildungsunfälle einen "Schmerzengeldanspruch" im Sinne des § 83c GG nicht statuieren wollte.
§ 4 Abs. 3 des WHG bilde nach dem Wortlaut des § 83c GehG keine Grundlage zur Zuerkennung von Ausgleichsmaßnahmen für entgangenes Schmerzengeld.
Aufgrund dieses Umstandes sei die Voraussetzung für die Gewährung allfälliger Ansprüche von Ausgleichsmaßnahmen für entgangenes Schmerzengeld gemäß § 83c GehG nicht gegeben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, in welcher Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 79 Abs. 11 VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 sind, soweit durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) nicht anderes bestimmt ist, in den mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Dies trifft auf den vorliegenden Fall zu.
§ 83c Gehaltsgesetz (GehG), BGBl. 54/1956, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, lautet:
"Ausgleichsmaßnahme für entgangenes Schmerzensgeld
§ 83c. Dem Beamten des Exekutivdienstes, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Z 1 und 2 des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes, BGBl. Nr. 177/1992, erfüllt, kann, wenn eine gerichtliche Entscheidung über den geltend gemachten Schmerzensgeldbetrag nicht zulässig ist oder nicht erfolgen kann, eine einmalige Geldaushilfe bis zur Höhe des vierfachen Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung gewährt werden. Abweichend von § 1 gilt dies auch für im Exekutivdienst verwendete Vertragsbedienstete."
§ 4 Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz (WHG), BGBl. Nr. 177/1992, Abs. 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2001, Abs. 3 in der Fassung BGBl. I Nr. 51/1999, lautet (auszugsweise):
"Voraussetzungen für die Hilfeleistungen
§ 4. (1) Der Bund hat die besondere Hilfeleistung an Wachebedienstete zu erbringen, wenn
1. ein Wachebediensteter
a) einen Dienstunfall gemäß § 90 Abs. 1 B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, oder
b) einen Arbeitsunfall gemäß § 175 Abs. 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955,
in unmittelbarer Ausübung seiner exekutivdienstlichen Pflichten erleidet, und
2. dieser Dienst- oder Arbeitsunfall eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung zur Folge hatte und
3. dem Wachebediensteten dadurch Heilungskosten erwachsen oder seine Erwerbsfähigkeit voraussichtlich durch mindestens zehn Kalendertage gemindert ist.
Z 3 ist nicht auf die Vorschussleistung von Schmerzensgeld nach § 9 Abs. 1a anzuwenden.
...
(3) Der Bund hat die besondere Hilfeleistung an Wachebedienstete oder Hinterbliebene auch zu erbringen, wenn der Wachebedienstete einen Dienst- oder Arbeitsunfall im Zuge einer Ausbildung erleidet, der er sich im Hinblick auf die Notwendigkeit unterzieht, im Rahmen seines Dienstes Gefahr aufzusuchen oder im Gefahrenbereich zu verbleiben (Abs. 1 Z 1)."
Die Beschwerde moniert unter anderem, die belangte Behörde lege die Worte "unmittelbare Ausübung exekutivdienstlicher Pflichten" zu eng aus. Die belangte Behörde wolle unter der "unmittelbaren Ausübung exekutivdienstlicher Pflichten" lediglich "das Aufsuchen von Gefahren im Rahmen des Dienstes" oder den "Verbleib im Gefahrenbereich" verstanden wissen. Dieses enge Begriffsverständnis entspreche im Wesentlichen dem des sicherheitspolizeilichen Einsatzes im Rahmen sicherheitspolizeilicher Gefahrenabwehr und werde weder durch das Gesetz selbst noch durch Sinn und Zweck desselben gestützt.
Gemäß § 83c GehG kann dem Beamten des Exekutivdienstes, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Z 1 und 2 WHG erfüllt, wenn eine gerichtliche Entscheidung über den geltend gemachten Schmerzensgeldbetrag nicht zulässig ist oder nicht erfolgen kann, eine einmalige Geldaushilfe bis zur Höhe des vierfachen Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung gewährt werden.
§ 4 Abs. 1 Z 1 und 2 WHG normiert die Erbringung einer besonderen Hilfeleistung des Bundes an Wachebedienstete, wenn ein Wachebediensteter einen Dienstunfall gemäß § 90 Abs. 1 B-KUVG oder einen Arbeitsunfall gemäß § 175 Abs. 1 ASVG in unmittelbarer Ausübung seiner exekutivdienstlichen Pflichten erleidet, und dieser Dienst- oder Arbeitsunfall eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung zur Folge hatte.
Die belangte Behörde vertrat in dem angefochtenen Bescheid die Auffassung, im Beschwerdefall sei die nach § 83c GehG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 WHG geforderte unmittelbare Ausübung exekutivdienstlicher Pflichten (Gefahrenbereich aufsuchen, z. B. Tatort, oder Verbleiben im Gefahrenbereich, z.B. am Einsatzort) nicht erfüllt.
§ 4 Abs. 1 Z 1 und 2 WHG lautete in seiner Stammfassung, BGBl. Nr. 177/1992 (Unterstreichungen durch den Verwaltungsgerichtshof):
"§ 4. (1) Der Bund hat die besondere Hilfeleistung an Wachebedienstete zu erbringen, wenn
1. ein Wachebediensteter
a) einen Dienstunfall gemäß § 90 Abs. 1 B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, oder
b) einen Arbeitsunfall gemäß § 175 Abs. 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955,
erleidet, der in einem örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem der Dienstpflicht des Wachebediensteten eigenen Element des Aufsuchens der Gefahr oder des Verbleibens im Gefahrenbereich steht, und
2. dieser Dienst- oder Arbeitsunfall eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung zur Folge hatte ..."
Durch die Novelle BGBl. I Nr. 87/2001 wurde in § 4 Abs. 1 Z 1 WHG der letzte Teilsatz durch die Wortfolge "in unmittelbarer Ausübung seiner exekutivdienstlichen Pflichten erleidet" ersetzt. In den Gesetzesmaterialen (ErläutRV 636 BlgNR 21. GP , 87) zu dieser Novelle wurde dazu ausgeführt:
"Nach dem derzeit geltenden § 4 Abs. 1 WHG hat ein Wachebediensteter nur dann Anspruch auf besondere Hilfeleistungen, wenn er einen Dienst- oder Arbeitsunfall erleidet, der in einem örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem der Dienstpflicht des Wachebediensteten eigenen Element des Aufsuchens der Gefahr und des Verbleibens im Gefahrenbereich steht. Im praktischen Vollzug haben sich aber diese Anspruchsvoraussetzungen als zu eng erwiesen (tödlicher Unfall von zwei Polizisten auf der Südosttangente bei einer Verkehrskontrolle) und sollen nun in Anbetracht des häufig unter besonders gefährlichen Umständen auszuübenden Exekutivdienstes auf Dienst- und Arbeitsunfälle erweitert werden, die sich in unmittelbarer Ausübung der exekutivdienstlichen Pflichten ereignen."
Durch die Novelle BGBl. I Nr. 87/2001 sollte - dies geht aus den soeben wiedergegebenen Gesetzesmaterialien eindeutig hervor - der Anwendungsbereich des § 4 Abs. 1 WHG gegenüber der Fassung vor dieser Novelle erweitert werden.
Wie aus den wiedergegeben Gesetzesmaterialen ersichtlich, erfolgte die Änderung des Tatbestands insbesondere, weil sich die Einschränkung auf Arbeits- und Dienstunfälle, die in einem örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem der Dienstpflicht des Wachbediensteten eigenen Element des Aufsuchens der Gefahr oder des Verbleibens im Gefahrenbereich stehen, in Anbetracht des häufig unter besonders gefährlichen Umständen auszuübenden Exekutivdienst als zu eng erwies. Mit dieser Novelle wurde dieses Tatbestandselement dahin geändert, dass alle Arbeits- und Dienstunfälle erfasst wurden, die in unmittelbarer Ausübung exekutivdienstlicher Pflichten erlitten wurden, und eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung zur Folge hatten.
Die Teilnahme an einem Einsatztraining, bei dem der Beschwerdeführer einen Dienstunfall erlitt, weil ihn ein Kollege im Zuge des Techniktrainings bei einer Schießstandanlage niederriss, stellt eine unmittelbare Ausübung exekutivdienstlicher Pflichten dar, gehört doch die Teilnahme an einem derartigen Einsatztraining zu den exekutivdienstlichen Pflichten des Beamten (siehe auch die hg. Erkenntnisse vom 19. Dezember 2001, Zl. 96/12/0228 und vom 3. April 2008, Zl. 2006/09/0056) und wurde auch von ihm unmittelbar ausgeübt.
Dagegen spricht - entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid - auch nicht Abs. 3 des § 4 WHG (auf den § 83c GehG nicht verweist), wonach der Bund die besondere Hilfeleistung an Wachebedienstete oder Hinterbliebene nach § 4 WHG auch zu erbringen hat, wenn der Wachebedienstete einen Dienst- oder Arbeitsunfall im Zuge einer Ausbildung erleidet. Der Bund hat die besondere Hilfeleistung an Wachebedienstete oder Hinterbliebene gemäß § 4 Abs. 3 WHG auch zu erbringen, wenn der Wachebedienstete einen Dienst- oder Arbeitsunfall im Zuge einer Ausbildung erleidet, der er sich im Hinblick auf die Notwendigkeit unterzieht, im Rahmen seines Dienstes Gefahr aufzusuchen oder im Gefahrenbereich zu verbleiben (Abs. 1 Z 1).
Ausbildungen, die in unmittelbarer Ausübung exekutivdienstlicher Pflichten absolviert werden, erfüllen bei Vorliegen der weiteren Tatbestandselemente des Erleidens eines Dienst- oder Arbeitsunfalles und des Eintritts einer Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung die in § 83c GehG geforderten Tatbestandsvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 Z 1 und 2 WHG. Dass in Abs. 3 des § 4 WHG als Voraussetzung für die Erbringung der besonderen Hilfeleistung nach § 4 WHG weiters Ausbildungen genannt sind, denen sich der Wachebedienstete im Hinblick auf die Notwendigkeit unterzieht, im Rahmen seines Dienstes Gefahr aufzusuchen oder im Gefahrenbereich zu verbleiben (Abs. 1 Z 1), vermag zu keiner anderen Beurteilung zu führen, zumal sich diese Bestimmung auf den Abs. 1 in der Stammfassung bezieht, sodass daraus für die Auslegung des § 4 Abs. 1 WHG idF BGBl. I 87/2001 nichts zu gewinnen ist.
Indem die belangte Behörde die Ansicht vertrat, der vom Beschwerdeführer während eines Einsatztrainings erlittene Dienstunfall sei nicht in unmittelbarer Ausübung exekutivdienstlicher Pflichten erfolgt, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb dieser bereits aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war. Auf das weitere Beschwerdevorbringen musste vor diesem Hintergrund nicht eingegangen werden.
Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der (auf "Altfälle" gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, weiter anzuwendenden) VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 20. Oktober 2014
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