VwGH 2010/12/0118

VwGH2010/12/011830.5.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, über die Beschwerde des GR in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten vom 19. Mai 2010, Zl. BMeiA-AT.6.27.90/0057- VI.2/2010, betreffend Jubiläumszuwendung (§ 20c GehG), zu Recht erkannt:

Normen

GehG 1956 §20c Abs1 idF 1984/548;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
GehG 1956 §20c Abs1 idF 1984/548;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Amtsdirektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die belangte Behörde.

Am 20. November 2009 beantragte er die Zuerkennung einer Jubiläumszuwendung aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 40 Jahren.

Am 28. April 2010 erging an ihn eine Erledigung der belangten Behörde, in welcher es heißt:

"Zu Ihrem Antrag vom 20. November 2009 auf Zuerkennung einer Jubiläumszuwendung gemäß § 20c GehG 1956 werden Sie binnen 14 Tagen um Übermittlung einer klärenden Stellungnahme ersucht, da nach Ansicht des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten auf Grund der Sachverhalte 'B und Reisen' und des damit verbundenen Vertrauensverlustes, derzeit die Voraussetzungen für deren Zuerkennung nicht vorliegen."

Dazu erstattete der Beschwerdeführer am 11. Mai 2010 eine Stellungnahme, deren Inhalt in den vorgelegten Verwaltungsakten nicht dokumentiert ist.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 19. Mai 2010 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 20. November 2009 auf Zuerkennung einer Jubiläumszuwendung gemäß § 20c des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 (im Folgenden: GehG), abgewiesen.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides heißt es (kursive Hervorhebungen im Original):

"Gemäß § 20c Abs 1 GehG 1956 i.d.g.F. kann dem Beamten aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 25 bzw. 40 Jahren für treue Dienste eine Jubiläumszuwendung gewährt werden.

Schon diese Formulierung lässt erkennen, dass es sich um eine Ermessensentscheidung des Dienstgebers und keinen als solchen explizit statuierten Rechtsanspruch des Beamten handelt. Zwar lässt sich aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erkennen, dass diese Jubiläumszuwendung grundsätzlich gewährt werden soll - allerdings unter der Voraussetzung, dass sich der Beamte einer solchen Belohnung nicht als unwürdig erwiesen hat. Eine positive Entscheidung des Dienstgebers kann daher nicht ausschließlich auf der Selbsteinschätzung des Beamten beruhen, sondern erfordert, dass vor allem auch der Dienstgeber zur Ansicht gelangt, dass der Beamte 'treue Dienste' geleistet hat und somit der Jubiläumszuwendung würdig ist.

Bei der Untersuchung, ob der Beamte 'treue Dienste' erbracht hat, sind der gesamte in Betracht kommende Zeitraum und nicht nur Teile davon zu überprüfen und allenfalls gegeneinander abzuwägen. Negative Vorfälle, die näher an der Entscheidung über die Zuwendung liegen, sind dabei grundsätzlich relevanter. Ebenso relevant ist bei der Beurteilung die dienstliche Funktion des Beamten, wobei der Maßstab gilt, dass je höher die Funktion ist, desto höher sind auch die an den Beamten gestellten Anforderungen. Die Herstellung dieses Konnexes ist deshalb zulässig und gerechtfertigt, weil der Umfang der Treuepflicht unter Berücksichtigung der dienstlichen Position sowie des jeweiligen Aufgaben- und Verantwortungsbereichs zu bestimmen ist. Dienstliche Position und die damit verbundene Übertragung bestimmter Aufgaben und Verantwortlichkeiten ist wiederum eine Funktion des Vertrauens des Dienstgebers in den Beamten.

Im Zuge des Ermittlungsverfahrens wurde festgestellt, dass Sie am 2. April 1973 in den Bundesdienst eingetreten sind und seither folgende Funktionen wahrgenommen haben:

02.04.1973 bis 17.05.1973

Sektion II

als Kanzlist

21.05.1973 bis 15.09.1973

ÖB B

als Kanzlist

17.09.1973 bis 03.04.1974

Sektion I

als Kanzlist

02.05.1974 bis 15.09.1974

ÖB B

als Kanzlist

15.09.1974 bis 02.01.1975

Sektion I

als Kanzlist

07.01.1975 bis 15.02.1978

ÖB B

als Kanzlist

27.02.1978 bis 11.05.1981

ÖB H

als Kanzlist

23.07.1981 bis 04.04.1983

Abteilung IV.1

als Referent

05.04.1983 bis 17.07.1983

Abteilung I.4

als Referent

18.07.1983 bis 27.08.1983

ÖB M

als Kanzler

28.08.1983 bis 31.12.1984

Abteilung I.4

als Referent

01.01.1985 bis 31.03.1986

Abteilung I.5

als Referent

01.04.1986 bis 11.01.1993

Dienstfreistellung

als Personalvertreter

12.01.1993 bis 30.06.1999

ÖB B

als Generalkonsul

05.07.1999 bis 31.07.1999

Referat I.2a

als Referent

01.08.1999 bis 06.08.2000

Referat I.2a

als Referatsleiter

07.08.2000 bis 14.11.2000

Abteilung VI.1

als Referent

15.11.2000 bis 08.12.2005

Referat VI.1b

als Referatsleiter

09.12.2005 bis dato

Abteilung VII.3

als Referent

Mit Entschließung vom 3. Mai 2000 wurde Ihnen vom Herrn Bundespräsidenten der Titel 'Regierungsrat' verliehen.

Es ist unbestritten, dass Sie im späteren Verlaufe Ihrer beruflichen Tätigkeit im Außenministerium in relativ hohe und verantwortungsvolle Positionen berufen worden sind. So waren Sie von 1993 bis 1999 als Generalkonsul Leiter der Konsularabteilung der Österreichischen Botschaft B und somit an einer wichtigen und fremdenrechtlich sensiblen österreichischen Vertretungsbehörde tätig. In der Folge wurden Sie zum Leiter des Referats VI.1b bestellt, damit faktisch der Personalchef für eine große Zahl von Bediensteten des Außenministeriums, und somit Inhaber einer wichtigen Vertrauensposition.

Nichtsdestotrotz waren Sie in den Jahren 2005 und 2008 Gegenstand von Disziplinaranzeigen und eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts der Verletzung des Amtsgeheimnisses, der Nichtmeldung amtswegig gerichtlich zu verfolgender strafbarer Handlungen bzw. des Verdachts verbotener Intervention und Anstiftung zum Amtsmissbrauch, was dazu geführt hat, dass Sie mit Wirkung vom 9. Dezember 2005 von Ihrer Verwendung als Leiter des Referats VI.1b enthoben wurden und seither in der Abteilung VII.3 als Referent Dienst versehen. Eine derartige Maßnahme war und ist Ausdruck eines massiven Vertrauensverlustes seitens des Dienstgebers.

Es ist zutreffend, dass die gegen Sie eingeleiteten Verfahren eingestellt worden sind, wobei seitens des Dienstgebers gegen die Einstellung- bzw. Nichteinleitungsbeschlüsse keine Rechtsmittel ergriffen worden sind. Dies war lediglich darauf zurückzuführen, dass die dem Dienstgeber zur Verfügung stehende Beweislage offenbar nicht in dem Maße erhärtet werden konnte, dass es für die Durchführung eines Disziplinar- bzw. Strafverfahrens ausreichend gewesen wäre. Der Umstand, dass der Dienstgeber in der Folge Sie nicht wiederum in Ihre frühere Leitungsfunktion eingesetzt hat, lässt aber erkennen, dass die erwähnten Einstellungbeschlüsse nicht geeignet waren, das auf Seiten des Dienstgebers erforderliche Vertrauen in dem dafür erforderlichen, vollumfänglichen Maße wiederherzustellen.

Am 20. November 2009 haben Sie einen Antrag auf Zuerkennung einer Jubiläumszuwendung gemäß § 20c Gehaltsgesetz für 40 Jahre Dienstleistung gestellt. Im Zuge der Bearbeitung Ihres Antrags vom 20. November 2009 wurden Sie am 28. April 2010 von der hiefür sachlich zuständigen Fachabteilung (VI.2) zwecks Vereinbarung eines Termins fernmündlich kontaktiert. Zweck dieses Termins wäre es gewesen, Ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu der ha. beabsichtigten Entscheidung zu geben. In Ihrer Reaktion gaben Sie jedoch zu verstehen, dass Sie an einem derartigen Termin kein Interesse hätten, da Sie Ihrem Antrag vom 20. November 2009 nichts hinzuzufügen hätten. Ungeachtet dessen wurde Ihnen mit Schreiben GZ. BMeiA-AT.6.27.90/0069-VI.2/2009 vom 28. April 2010 nochmals Gelegenheit gegeben, Ihre Sicht der Dinge einzubringen. In Ihrem dazu ergangenen Antwortschreiben vom 11. Mai 2010 kommen Sie zu dem Schluss, dass infolge mangelnder Präzisierung der Fragestellung Ihnen nicht ersichtlich sei, wann und in welcher Weise Sie bei Ihrem Dienstgeber den behaupteten Vertrauensverlust verschuldet haben sollen, weshalb Sie nicht in der Lage seien, eine meritorische Stellungnahme hiezu abzugeben. Auch diese Ihre jüngste Verhaltensweise hat nicht dazu beigetragen, das für die gesamthafte Bejahung der Leistung von 'treuen Diensten' über 40 Jahre hinweg erforderliche Vertrauensverhältnis, das durch die spätere gerichtliche Aufarbeitung unrechtmäßiger Visaerteilungen an der ÖB B post facta nachhaltig beschädigt worden war, seitens des Dienstgebers wiederherzustellen.

Der Dienstgeber ist somit zu der Ansicht gelangt, dass Sie sich bei einer eingehenden und gesamthaften Prüfung Ihrer Dienstleistung dieser in Rede stehen besonderen Belohnung als nicht ausreichend würdig erwiesen haben, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.

Der Beschwerdeführer erstattete weiters am 16. August 2010 eine Urkundenvorlage zum Nachweis dafür, dass eine langjährige mittelbare Vorgesetzte keinen Anlass habe, an seiner Verlässlichkeit und Professionalität zu zweifeln.

Die belangte Behörde legte - unvollständig (siehe oben) - die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Am 13. September 2010 legte die belangte Behörde überdies eine "Zusammenfassung" einer Verhandlung in einem Strafverfahren gegen einen anderen Beamten vor, in welchem der Beschwerdeführer (als Zeuge) ausgesagt hat.

Der Beschwerdeführer erstattete eine Replik zur Gegenschrift der belangten Behörde.

Die belangte Behörde legte schließlich am 3. März 2011 Ausfertigungen der im Strafverfahren gegen den erwähnten anderen Beamten ergangenen Urteile erster und zweiter Instanz vor und verwies auf die Erwähnung des Beschwerdeführers in der Beweiswürdigung des erstinstanzlichen Urteiles.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

§ 20c Abs. 1 GehG in der Fassung dieses Absatzes nach der 42. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 548/1984, lautet:

"Jubiläumszuwendung

§ 20c. (1) Dem Beamten kann aus Anlaß der Vollendung einer Dienstzeit von 25 und 40 Jahren für treue Dienste eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Die Jubiläumszuwendung beträgt bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 200 vH und bei einer Dienstzeit von 40 Jahren 400 vH des Monatsbezuges, der der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten in dem Monat entspricht, in den das Dienstjubiläum fällt."

Die belangte Behörde hat zutreffend auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach die Zuerkennung einer Jubiläumszuwendung gemäß § 20c Abs. 1 GehG eine Ermessensentscheidung darstellt, wobei aus Anlass der Vollendung der im Gesetz angeführten Dienstzeiten dieselbe grundsätzlich gewährt werden solle, es sei denn, der Beamte hätte sich als einer Belohnung für treue Dienste unwürdig erwiesen, obwohl ihm Untreue nicht vorgeworfen werden könne (vgl. hiezu schon das hg. Erkenntnis vom 11. Oktober 1973, Zl. 410/73).

Als gegen die Zuerkennung der Jubiläumszuwendung sprechende Umstände hat die belangte Behörde zunächst ins Treffen geführt, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2005 und 2008 "Gegenstand von Disziplinaranzeigen und eines staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens wegen näher genannter Straftaten" gewesen sei. Sie hat aber gleichzeitig eingeräumt, dass die gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Verfahren allesamt eingestellt worden seien.

Allein aus der Tatsache, dass diese Verfahren gegen den Beschwerdeführer geführt (und in der Folge eingestellt) wurden, lässt sich aber kein Argument dafür ableiten, dieser hätte sich als einer Belohnung für treue Dienste unwürdig erwiesen. Unbeschadet einer allfälligen Bindungswirkung der erwähnten Einstellungen gilt, dass die Behörde jenes Verhalten, welches die Unwürdigkeit des Beamten eine Belohnung für treue Dienste zu erhalten, zur Folge haben soll, in der Bescheidbegründung konkret festzustellen hat.

Dieser Obliegenheit vermag sich die belangte Behörde auch nicht mit dem Hinweis darauf zu entziehen, dass gegen den Beschwerdeführer eine Personalmaßnahme gesetzt worden sei, deren Grund "ein massiver Vertrauensverlust seitens des Dienstgebers" gewesen sei. Wie der Verwaltungsgerichtshof zur Bedeutung eines "Vertrauensentzuges" für die Rechtfertigung einer Personalmaßnahme (Versetzung; qualifizierte Verwendungsänderung) ausgesprochen hat, kann dieser ein wichtiges dienstliches Interesse an einer Personalmaßnahme nur dann begründen, wenn eingetretene, objektiv festgestellte Tatsachen den Schluss rechtfertigen, dass der Wille oder die Fähigkeit des Beamten zur Erfüllung der durch die Rechtsordnung vorgezeichneten Aufgaben nicht oder nicht mehr gegeben sind. Fehlt es an Feststellungen im obigen Sinn, vermag ein bloßer Vertrauensentzug eine solche Personalmaßnahme jedoch nicht zu begründen. Andernfalls wäre nämlich der Beamte Entschlüssen, Gesinnungen oder Gesinnungsänderungen seiner Vorgesetzten in der Frage seiner Versetzung ausgeliefert, selbst wenn diese Entschlüsse, Gesinnungen oder Gesinnungsänderungen durch nur in der subjektiven Sphäre der Vorgesetzten eingetretene und daher der Rechtskontrolle unzugängliche Momente bewirkt wären (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. September 2007, Zl. 2006/12/0132, mwH). Es ist daher stets festzustellen, auf Grund welcher konkreten Umstände der Vertrauensverlust gerechtfertigt erscheint (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 1995, Zl. 94/12/0256). Nichts anderes gilt für die hier maßgebliche Frage, ob ein Vertrauensverlust durch Vorgesetzte gegen die Zuerkennung einer Jubiläumszuwendung gemäß § 20c Abs. 1 GehG ins Treffen geführt werden kann. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Vertrauensverlust objektiv durch Gründe gerechtfertigt ist, die den Beamten einer Belohnung für treue Dienste unwürdig machen. Solche Gründe können jedoch - wie oben ausgeführt - in der bloßen Führung gerichtlicher Strafverfahren und Disziplinarverfahren, welche schließlich eingestellt wurden, keinesfalls erblickt werden. Die von der belangten Behörde getroffene Feststellung, wonach eine Personalmaßnahme trotz Einstellung des Disziplinarverfahrens aufrechterhalten wurde, stellt für sich genommen ebenso wenig einen solchen Grund dar.

Auch das im angefochtenen Bescheid festgestellte Prozessverhalten des Beschwerdeführers im Verfahren über seinen Antrag auf Zuerkennung eine Jubiläumszuwendung ist nicht geeignet, seine Unwürdigkeit zur Erlangung einer solchen für treue Dienste zu begründen. Die von der belangten Behörde festgestellte Behauptung des Beschwerdeführers in seinem Antwortschreiben vom 11. Mai 2010, wonach der Vorhalt der Behörde vom 28. April 2010 für eine umfassende Stellungnahme zu unpräzise sei, trifft nämlich durchaus zu, erschöpft sich dieser Vorhalt doch in bloßen Schlagworten und betrifft kein hinreichend konkretes ihm zur Last gelegtes Fehlverhalten. Insoweit liegt auf prozessualer Ebene nicht einmal eine Verletzung der Mitwirkungspflicht vor (welche freilich gegebenenfalls die belangte Behörde nicht davon entbunden hätte, den von ihr angenommenen, die Unwürdigkeit des Beschwerdeführers zur Erlangung der Jubiläumszuwendung begründenden Sachverhalt auch festzustellen), sodass die Frage auf sich beruhen kann, inwieweit die Verletzung einer prozessualen Obliegenheit im Verfahren zur Erlangung der Jubiläumszuwendung auch aus materiell - rechtlicher Sicht einen gegen ihre Zuerkennung sprechenden Grund darstellen könnte.

Die im angefochtenen Bescheid ins Treffen geführten Umstände sind daher insgesamt nicht geeignet, den Spruch desselben zu tragen.

Was die in der Gegenschrift sowie in den Urkundenvorlagen nachgetragenen Überlegungen bzw. Beweismittel betrifft, sind solche nicht tauglich, fehlende oder unzureichende Bescheidfeststellungen zu ersetzen (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 5. Juli 2006, Zl. 2005/12/0224).

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 30. Mai 2011

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