VwGH 2010/12/0059

VwGH2010/12/005926.1.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, über die Beschwerde des PE in E, vertreten durch Hosp, Hegen Rechtsanwaltspartnerschaft in 5020 Salzburg, Hellbrunner Straße 9a, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 26. August 2008, Zl. P759420/15-PersC/2008, betreffend Aussetzung des Verfahrens gemäß § 8a DVG, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §38;
AVG §59 Abs1;
DVG 1984 §8a;
VwGG §42 Abs2 Z1;
AVG §38;
AVG §59 Abs1;
DVG 1984 §8a;
VwGG §42 Abs2 Z1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Zum Verfahrensgang wird auf die tieferstehende Wiedergabe des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde vom 26. August 2008 verwiesen.

Im Spruch dieses Bescheides wurde Folgendes verfügt:

"Das Verfahren betreffend Ihre Berufung vom 26. Mai 2008 gegen den abweisenden Bescheid des Streitkräfteführungskommandos vom 09. Mai 2008, GZ P759420/13-SKFüKdo/J1/2008, wird ausgesetzt, weil wegen derselben zu entscheidenden Rechtsfrage ein Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof anhängig ist."

In der Begründung des Bescheides wird der Verfahrensgang wie folgt wiedergegeben:

"Auf Grund Ihres durch Ihren Rechtsanwalt eingebrachten Antrages vom 20. Dezember 2007 um bescheidmäßige Absprache hinsichtlich der im Novemberbezug 2007 geforderten Rückzahlungen (Nettoübergenuss in der Höhe von EUR 181,79) stellte das Streitkräfteführungskommando mit Bescheid vom 09. Mai 2008, GZ P759420/13-SKFüKdo/J1/2008, fest, dass

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 38 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, lautet:

"§ 38. Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird."

§ 8a DVG idF BGBl. I Nr. 165/2005 lautet:

"Zu § 38 AVG

§ 8a. (1) Die zur Entscheidung in letzter Instanz berufene Behörde kann das Dienstrechtsverfahren auch dann aussetzen, wenn

1. sie dieselbe Rechtsfrage zu beurteilen hat wie in

einem bereits von ihr erlassenen Bescheid und beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Beschwerde gegen diesen Bescheid anhängig ist, in der die Unrichtigkeit der rechtlichen Beurteilung behauptet wird, und

2. überwiegende Interessen der Partei nicht

entgegenstehen.

(2) Mit Abschluss des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof ist das Dienstrechtsverfahren von Amts wegen fortzusetzen."

Der angefochtene Bescheid erweist sich vorliegendenfalls schon infolge Verletzung des Bestimmtheitsgebotes gemäß § 1 Abs. 1 DVG in Verbindung mit § 59 AVG als inhaltlich rechtswidrig:

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem - zu einer Aussetzung nach § 38 AVG ergangenen - Erkenntnis vom 23. November 1988, Zl. 88/01/0176, Folgendes ausgesprochen: Hat die Behörde in ihrem Bescheid nicht präzise zum Ausdruck gebracht, bis zur Rechtskraft welcher gerichtlichen Entscheidung in welchem konkreten Verfahren sie die verfügte Unterbrechung vorgenommen hat, so verstößt dieser Bescheid insofern gegen das Gebot der Bestimmtheit. Dieser Rechtssatz ist auch auf eine Aussetzung gemäß § 8a DVG zu übertragen.

Vorliegendenfalls enthalten weder der Spruch, in den die Präzisierung aufzunehmen gewesen wäre, noch die allenfalls zur Auslegung eines unklaren Spruches heranzuziehende Begründung (vgl. dazu den zu einem Aussetzungsbescheid nach § 38 AVG ergangenen hg. Beschluss vom 15. Dezember 2010, Zl. 2010/12/0089) des angefochtenen Bescheides eine Klarstellung, für die Dauer welches konkreten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Geschäftszahl) die Aussetzung des Berufungsverfahrens durch die belangte Behörde verfügt wurde. Die diesbezügliche Angabe wird erstmals in der Gegenschrift nachgetragen, was jedoch nicht zur Sanierung der durch die aufgezeigte Verletzung des Bestimmtheitsgebotes bewirkten inhaltlichen (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 12. Oktober 2000, Zl. 2000/17/0168, und vom 25. Jänner 1988, Zl. 86/10/0149 = VwSlg. 12.618 A/1988) Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zu führen vermag, sodass dieser schon deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455 (siehe insbesondere § 1 Z. 1 lit. a). Neben dem dort festgesetzten Pauschalbetrag für den Ersatz von Schriftsatzaufwand können Kosten aus dem Titel der Umsatzsteuer nicht zugesprochen werden.

Wien, am 26. Jänner 2011

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