VwGH 2010/11/0067

VwGH2010/11/006722.6.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall sowie durch die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm und die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, über die Beschwerde der G P in W, vertreten durch Dr. Reinhard Armster, Rechtsanwalt in 2344 Maria Enzersdorf, Franz Josef Straße 42/Hauptstraße 35, gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich 1.) vom 1. Februar 2010, Zl. Senat-AB-09-1086, betreffend Einschränkung der Lenkberechtigung, und 2.) vom 8. März 2010, Zl. Senat-AB-10- 1011, betreffend Aufforderung gemäß § 24 Abs. 4 FSG, zu Recht erkannt:

Normen

FSG 1997 §24 Abs1 Z2;
FSG 1997 §24 Abs4;
FSG 1997 §8 Abs3 Z2;
FSG 1997 §24 Abs1 Z2;
FSG 1997 §24 Abs4;
FSG 1997 §8 Abs3 Z2;

 

Spruch:

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 2.652,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

In den Verwaltungsakten befindet sich ein Schreiben der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 15. April 2009, aus dem hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin am 1. September 2008 ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (rückgerechnet auf den Unfallzeitpunkt 0,43 mg/l Alkoholgehalt der Atemluft) gelenkt und dabei einen Verkehrsunfall verursacht habe. In den Vernehmungen habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie beim Heurigen zwei bzw. drei "G'spritzte" und nach dem Unfallzeitpunkt zu Hause Wein getrunken und zwei Medikamente zu sich genommen habe. Eines der von der Beschwerdeführerin genannten Medikamente (G.) diene zur Behandlung von Angst- und Spannungszuständen und "kann in der Alkoholentzugstherapie eingesetzt werden". Das andere Medikament (R.) diene der medikamentösen Unterstützung bei der chronischen Alkoholentwöhnungsbehandlung. Die Amtsärztin merkte daher im genannten Schreiben vom 15. April 2009 an, dass "auf Grund der Medikamenteneinnahme das Vorliegen einer behandlungsbedürftigen Alkoholabhängigkeit wahrscheinlich ist".

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 15. Juli 2009 wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 24 Abs. 4 FSG aufgefordert, einen CDT-Befund, einen psychiatrischen Befund und eine verkehrspsychologische Stellungnahme vorzulegen, damit der Amtsarzt ein ärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung der Beschwerdeführerin zum Lenken von Kraftfahrzeugen erstellen könne.

Im Akt findet sich sodann eine verkehrspsychologische Stellungnahme vom 5. September 2009, in der die Beschwerdeführerin aus verkehrspsychologischer Sicht zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B als "bedingt geeignet" bezeichnet wurde. Gleichzeitig wurde in dieser Stellungnahme festgehalten, dass "auf Grund der problematischen Vorgeschichte und der Befundlage eine Verlaufskontrolle" angezeigt sei. In der genannten Stellungnahme vom 5. September 2009 wird auf den erwähnten Vorfall vom 1. September 2008 Bezug genommen, gleichzeitig werden die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit und die Bereitschaft der Beschwerdeführerin zur Verkehrsanpassung als "noch im ausreichenden Maße" gegeben und die erhobenen Trinkgewohnheiten der Beschwerdeführerin als "derzeit nicht auffällig" bezeichnet. Wenngleich die Beschwerdeführerin regelmäßigen Alkoholkonsum verneint habe, sollten diese Angaben doch mittels Leberwerten verifiziert werden. Die Einnahme der erwähnten Medikamente durch die Beschwerdeführerin wird im Zusammenhang mit ihrer Operation (Entfernung eines Teiles der Lunge) bzw. mit dem Tod ihrer Mutter im Jahr 2008 erwähnt. Unter der Überschrift "Interpretation des Persönlichkeitsbefundes und der Vorgeschichte" wird in der genannten verkehrspsychologischen Stellungnahme sodann ausgeführt:

"Der Untersuchte wirkte in der Exploration angepasst und konzentriert, Verhaltensauffälligkeiten waren nicht zu beobachten.

Die Schilderung des Vorfalls der zur Führerscheinabnahme geführt hat, ist teilweise nachvollziehbar obwohl das Verhalten nicht ganz plausibel erscheint. Gewisse Zweifel sind auch hinsichtlich der tatsächlich getrunkenen Alkoholmenge anzubringen. Es ist aber zu erkennen, dass die Untersuchte aus dem Vorfall Konsequenzen abgeleitet hat, um eine alkoholisierte Inbetriebnahme eines Fahrzeugs zu verhindern. Das Eigenverschulden am Vorfall wird auch zugegeben.

Die geschilderten Trinkgewohnheiten sind derzeit nicht auffällig, täglicher Konsum wird verneint, es handelt sich um gesellschaftlich nicht unübliche Gewohnheiten, dennoch sollten die Angaben der Untersuchten mittels Leberfunktionsprobe verifiziert werden.

Im Inventar verkehrsrelevanter Persönlichkeitseigenschaften (IVPE) ist ausreichendes Verantwortungsbewusstsein, Selbstkontrolle und psychische Stabilität zu erkennen. Ein etwas erhöhtes Spannungsbedürfnis und Abenteuerlust ist ableitbar, die Untersuchte führt das auf ihre Vergangenheit und ihre Kindheit in Afrika zurück. Eine erhöhte Risikobereitschaft ist derzeit aber nicht zu erkennen."

Im Akt findet sich in weiterer Folge das amtsärztliche Gutachten vom 20. Oktober 2009, in dem die Beschwerdeführerin zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der Gruppe I, Klasse B als "befristet geeignet" bezeichnet wird. Gleichzeitig werden eine Nachuntersuchung durch den Amtsarzt in einem Jahr sowie Kontrolluntersuchungen alle drei Monate ("Labor, CDT, Neurol.") vorgeschlagen. Zur Begründung wird festgehalten:

"Z. n. chron. Alkoholabusus, dzt abstinent, befürw. Stellungnahme vorliegend"

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 5. November 2009 wurde die Lenkberechtigung der Beschwerdeführerin für Kraftfahrzeuge der Klasse B dahingehend eingeschränkt, dass einerseits eine Befristung bis einschließlich 20. Oktober 2010 ausgesprochen und andererseits die Auflage vorgeschrieben wurde, "Code 104 (alle drei Monate einen Laborbefund der Leberwerte inklusive CDT sowie eines neurologischen Befundes)" vorzulegen. In der Begründung stützte sich die Erstbehörde im Wesentlichen auf das genannte amtsärztliche Gutachten vom 20. Oktober 2009.

In der Berufung gegen den letztgenannten Bescheid führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihr infolge des Vorfalls vom 1. September 2008 die Lenkberechtigung bereits entzogen worden sei, wobei der Vorstellungsbescheid vom 27. Mai 2009 die Entziehungszeit verkürzt und begleitende Anordnungen aufgehoben habe.

Diese Berufung wies die belangte Behörde mit dem beim Verwaltungsgerichtshof erstangefochtenen Bescheid vom 1. Februar 2010 (protokolliert zur hg. Zl. 2010/11/0067) ab. In der Begründung führte sie aus, weshalb ihrer Ansicht nach der genannte frühere Vorstellungsbescheid vom 27. Mai 2009 der gegenständlichen Befristung der Lenkberechtigung bzw. der gegenständlich vorgeschriebenen Auflage nicht entgegen stehe. Zur Notwendigkeit der nunmehr vorgeschriebenen Einschränkungen der Lenkberechtigung der Beschwerdeführerin verwies die belangte Behörde (lediglich) auf "Gutachten", die sie "rechts- und

gesetzeskonform ... in sachlich nachvollziehbarer Weise" zu Grunde

gelegt habe.

In der Folge erließ die Bezirkshauptmannschaft Mödling den weiteren Bescheid vom 8. Februar 2010, in dem die Beschwerdeführerin gemäß § 24 Abs. 4 FSG aufgefordert wurde, binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides "einen Laborbefund der Leberwerte inklusive CDT sowie einen neurologischen Befund" vorzulegen. In der Begründung wurde angeführt, dass die Beschwerdeführerin einer bestehenden diesbezüglichen Verpflichtung (gemeint ist offenbar die mit dem erstangefochtenen Bescheid bestätigte Auflage) bis dato nicht nachgekommen sei.

Der gegen den letztgenannten Bescheid erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit dem zweitangefochtenen Bescheid vom 8. März 2010 (protokolliert zur hg. Zl. 2010/11/0068) keine Folge und verwies in der Begründung im Wesentlichen auf die "völlig substratlose Berufung".

Gegen diese beiden Bescheide richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde und Erstattung jeweils einer Gegenschrift erwogen hat:

Die Beschwerdeführerin verweist auch in ihrer Beschwerde auf einen (in den Verwaltungsakten nicht enthaltenen) Bescheid vom 27. Mai 2009, mit dem das Ende der Dauer einer seinerzeitigen Entziehung der Lenkberechtigung der Beschwerdeführerin auf den 1. Oktober 2008 verkürzt und begleitende Maßnahmen aufgehoben worden seien. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin stehe die Rechtskraft dieses Bescheides den nunmehr angefochtenen Bescheiden entgegen. Außerdem wendet sie in der Beschwerde die Unzumutbarkeit der Vorschreibung betreffend die wiederkehrende Vorlage von Laborbefunden ein, zumal diese mit schmerzhaften Blutabnahmen verbunden seien.

Es kann aus nachstehenden Gründen dahingestellt bleiben, ob der nicht aktenkundige Bescheid vom 27. Mai 2009 (der nach der Begründung des erstangefochtenen Bescheides nicht nur die Dauer einer zuvor ausgesprochenen Entziehung der Lenkberechtigung verkürzt, sondern auch angeordnete Maßnahmen - Nachschulung und Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens - behoben hatte) der Erlassung der beiden beim Verwaltungsgerichtshof nunmehr angefochtenen Bescheide entgegen stand. Dies könnte insbesondere dann der Fall sein, wenn nicht nur die angefochtenen Bescheide sondern auch der Bescheid vom 27. Mai 2009 auf Grund desselben Fehlverhaltens der Beschwerdeführerin (unstrittiges Lenken in einem alkoholisierten Zustand am 1. September 2008) von einer fehlenden bzw. eingeschränkten gesundheitlichen Eignung der Beschwerdeführerin ausgingen, weil sie damit gegen den Grundsatz der Einheitlichkeit des Entziehungsverfahrens verstießen (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 25. April 2006, Zl. 2006/11/0042, mwN).

Ebenso kann dahingestellt bleiben, ob schon die Erlassung des erstangefochtenen Bescheides (Befristung der Lenkberechtigung zuzüglich der gemäß § 24 Abs. 1 Z 2 FSG erteilten Auflage, alle drei Monate jeweils einen Laborbefund (Leberwerte inklusive CDT) und einen neurologischen Befund vorzulegen) infolge seiner Rechtskraftwirkung der Erlassung des zweitangefochtenen Bescheides (Auftrag gemäß § 24 Abs. 4 FSG zur Vorlage - derselben - Befunde) entgegen stand.

In beiden angefochtenen Bescheiden werden nämlich die jeweils angeordneten Maßnahmen letztlich auf das amtsärztliche Gutachten vom 20. Oktober 2009 gestützt, das aber, wie die belangte Behörde verkennt, weder für die Befristung der Lenkberechtigung und die Vorschreibung der genannten Auflage noch für die Aufforderung zur Vorlage eines Laborbefundes eine taugliche Grundlage darstellt:

Die Bestimmungen des FSG in der hier maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 93/2009 lauten auszugsweise:

"§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:

...

3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),

...

§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

  1. 1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
  2. 2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

    ...

(4) Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. (...) Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

..."

Da diese Bestimmungen durch die 12. FSG-Novelle, BGBl. I Nr. 93/2009, unverändert blieben, kann dazu auf folgende Rechtsprechung verwiesen werden.

Im Erkenntnis vom 15. September 2009, Zl. 2009/11/0084, hat der Verwaltungsgerichtshof zu den Voraussetzungen einer Befristung der Lenkberechtigung ausgeführt:

"Um eine bloß eingeschränkte Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen anzunehmen, bedarf es auf einem ärztlichen Sachverständigengutachten beruhender konkreter Sachverhaltsfeststellungen darüber, dass die gesundheitliche Eignung, und zwar in ausreichendem Maß, für eine bestimmte Zeit vorhanden ist, dass aber eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art nach Ablauf der von der Behörde angenommenen Zeit mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder in relevantem Ausmaß einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. September 2008, Zl. 2008/11/0091, mwN)."

Entsprechende Überlegungen finden sich, was die Einschränkung der Lenkberechtigung durch Vorschreibung von Nachuntersuchungen betrifft, schon im Erkenntnis vom 25. April 2006, Zl. 2006/11/0042:

"Die Notwendigkeit von Nachuntersuchungen im Sinne des § 8 Abs. 3 Z 2 FSG ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann gegeben, wenn eine "Krankheit" festgestellt wurde, bei der ihrer Natur nach mit einer zum Verlust oder zur Einschränkung der Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen führenden Verschlechterung gerechnet werden muss. Um eine bloß bedingte Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen in diesem Sinne anzunehmen, bedarf es auf einem ärztlichen Sachverständigengutachten beruhender konkreter Sachverhaltsfeststellungen darüber, dass die gesundheitliche Eignung zwar noch in ausreichendem Maß für eine bestimmte Zeit vorhanden ist, dass aber eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art in Zukunft mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss."

Zur Aufforderung gemäß § 24 Abs. 4 FSG hat der Verwaltungsgerichtshof im hg. Erkenntnis vom 16. April 2009, Zl. 2009/11/0020 (vgl. dazu auch das Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2010/11/0076), wie folgt ausgeführt:

"Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Aufforderungsbescheid gemäß § 24 Abs. 4 FSG nur dann zulässig, wenn im Zeitpunkt seiner Erlassung (im Fall einer Berufungsentscheidung im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides) bei der Behörde (nach wie vor) begründete Bedenken in der Richtung bestehen, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt, und ein aktuelles amtsärztliches Gutachten ohne eine neuerliche Untersuchung des Betreffenden oder ohne neue Befunde nicht erstellt werden kann. Hiebei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen. Derartige Bedenken sind in einem Aufforderungsbescheid nachvollziehbar darzulegen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 2006, Zl. 2003/11/0302, mwN)."

In den beiden vorliegenden Beschwerdefällen sind die Amtsärztin und die auf das amtsärztliche Gutachten aufbauende belangte Behörde nicht etwa davon ausgegangen, dass bei der Beschwerdeführerin aktuell noch eine Alkoholabhängigkeit bestehe. Vielmehr wurde die Beschwerdeführerin im amtsärztlichen Gutachten als "derzeit abstinent" bezeichnet. Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht des Fehlens von Anhaltspunkten für die Annahme, es bestehe die konkrete Gefahr, dass sich der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin maßgeblich - im oben dargestellten Sinn - verschlechtern könne, erweist sich einerseits die Einschränkung der Lenkberechtigung der Beschwerdeführerin gemäß § 24 Abs. 1 Z 2 FSG (Befristung und Auflage) als nicht rechtmäßig. Dass eine Verschlechterung nicht ausgeschlossen werden kann, reicht nach dem zitierten Erkenntnis für die Einschränkung der Gültigkeit einer Lenkberechtigung nicht aus. Daher lässt sich die genannte Einschränkung der Lenkberechtigung insbesondere nicht mit einem bloßen Interesse der Behörde an entsprechenden Laborwerten betreffend die Beschwerdeführerin rechtfertigen. Der erstangefochtene Bescheid erweist sich damit als inhaltlich rechtswidrig.

Bei dieser Sachlage durfte die belangte Behörde aber auch im zweitangefochtenen Bescheid nicht davon ausgehen, es bestünden "begründete Bedenken" in der Richtung, dass die Beschwerdeführerin die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der bezeichneten Klassen nicht mehr besitzt, sodass auch die Anordnung gemäß § 24 Abs. 4 FSG betreffend Vorlage der genannten Befunde nicht rechtens war.

Beide angefochtenen Bescheide waren daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 52 Abs. 1 leg. cit., iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 22. Juni 2010

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