VwGH 2010/10/0255

VwGH2010/10/025526.9.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler, Dr. Lukasser und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde 1. des FZ,

2. des WZ und 3. der GZ, alle in Graz, alle vertreten durch Dr. Manfred Müllauer, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Wohllebengasse 16, gegen die Bescheide des Landeshauptmannes von Steiermark vom 8. November 2010, Zl. FA10A-31Za-8/2009-23, und vom 9. November 2010, Zl. FA10A-31Za-8/2009-24, je betreffend Wiederbewaldungsauftrag, zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §825;
ABGB §833;
AVG §63 Abs3;
AVG §63 Abs4;
ForstG 1975 §13;
ForstG 1975 §172 Abs6;
ForstG 1975 §5;
VwGG §42 Abs2 Z2;
ABGB §825;
ABGB §833;
AVG §63 Abs3;
AVG §63 Abs4;
ForstG 1975 §13;
ForstG 1975 §172 Abs6;
ForstG 1975 §5;
VwGG §42 Abs2 Z2;

 

Spruch:

Die angefochtenen Bescheide werden jeweils im Spruchpunkt I. wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde und im Spruchpunkt II. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Bezirkshauptmannschaft Leibnitz hat mit Bescheid vom 25. September 2009 den Beschwerdeführern als Miteigentümer des Grundstücks Nr. 42/46, KG L., gemäß § 172 Abs. 6 ForstG 1975, BGBl. Nr. 440 (ForstG), aufgetragen, dieses Grundstück mit standortgemäßen Laubbaumarten (Vogelkirsche, Traubenkirsche, Walnuss, Stieleiche, Esche, Schwarzerle, Linde, Schwarzpappel), wieder zu bewalden.

Die gegen diesen Bescheid gerichtete Berufung der Drittbeschwerdeführerin wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 18. Dezember 2009 als verspätet zurückgewiesen; die dagegen gerichtete Beschwerde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 13. Dezember 2010, Zl. 2010/10/0041, als unbegründet abgewiesen.

Mit dem erstangefochtenen Bescheid vom 8. November 2010 hat der Landeshauptmann von Steiermark aus Anlass der Berufung des Erstbeschwerdeführers gemäß § 5 ForstG festgestellt, dass der in einem einen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Lageplan rot eingezeichnete Teil des Grundstückes Nr. 42/46, KG L., im Ausmaß von 0,1158 ha nicht Wald, der Rest dieses Grundstückes im Ausmaß von 1,4375 ha, im Lageplan grün markiert, Wald im Sinn des ForstG ist (Spruchpunkt I.), und der Berufung des Erstbeschwerdeführers insoweit Folge gegeben, dass der Wiederbewaldungsauftrag nur die als Wald festgestellte Teilfläche von 1,4375 ha betrifft und die Wiederbewaldung mit insgesamt 3.883 Pflanzen näher genannter Pappelarten im Pflanzverband von 2 x 2 m zu erfolgen hat.

Zur Begründung führte die belangte Behörde - soweit für das verwaltungsgerichtliche Verfahren wesentlich - aus, dass das gegenständliche Grundstück nach dem Gutachten des im Berufungsverfahren beigezogenen forstfachlichen Sachverständigen im "Leibnitzer Feld" liege und nach dem Waldentwicklungsplan eine Wertigkeit von 232 mit der Leitfunktion Wohlfahrtswirkung aufweise. Das ebene Grundstück bilde auf einer Seehöhe von 270 m einen geschlossenen Waldsaum zwischen Wohngebiet im Norden und Industriegebiet im Süden. Es liege in der Kernzone eines Biotopes (Stillgewässer und Auwaldreste außerhalb der Audynamik) und grenze unmittelbar an ein Grundwasserschongebiet an. Derzeit werde die Fläche gemulcht und offenbar als Wiese genützt.

Der im Berufungsverfahren beigezogene Sachverständige sei zunächst zum Ergebnis gekommen, dass die Wiederbewaldung mit den von der Erstbehörde vorgeschlagenen Baumarten zu erfolgen habe. Auf Grund der Stellungnahme des Erstbeschwerdeführers, wonach eine Pappelkultur nach oberitalienischem Muster geplant sei, sei unter Zugrundelegung der Rechtsansicht, dass eine Wiederaufforstung mit Pappeln auch standorttauglich sein könnte, ein weiteres forsttechnisches Gutachten eingeholt worden. Dazu habe der Sachverständige ausgeführt, dass er der Erstellung des Aufforstungsvorschlages das gesamte Flächenausmaß des Grundstückes von 1,5533 ha zugrunde lege. Von den in Oberitalien verwendeten Pappelklonen seien nur zwei in Österreich zugelassen. Die Pflanzenzahl und deren Verteilung nach dem oberitalienischen Muster entspreche nicht den forstwirtschaftlichen Erfordernissen in Österreich. Es seien mindestens 2.500 Pflanzen pro Hektar mit einem Pflanzabstand von 2 x 2 m erforderlich, um eine ausreichende Wiederbewaldung nach dem Stand der Technik zu erzielen.

Der Bezirksförster habe am 8. Juli 1999 der Forstbehörde mitgeteilt, dass die Windwurffläche auf dem Grundstück Nr. 42/46, KG L. eine geschlägerte, unaufgeforstete, verkrautete Fläche ohne Aufkommen von Naturverjüngung darstelle. Im nördlichen Bereich werde ein 4 m breiter Streifen ständig gemäht. Zu diesem Zeitpunkt sei das mit Antrag vom 1. März 1999 eingeleitete Rodungsverfahren in erster Instanz anhängig gewesen. Dieses Verfahren sei ein Indiz dafür, dass damals sowohl die Behörde als auch die Eigentümer das Grundstück als Wald angesehen hätten. Der Rodungsantrag sei rechtskräftig abgewiesen worden.

Am 7. März 2001 sei von der Bezirkshauptmannschaft ein wasserpolizeilicher Auftrag gegen die Beschwerdeführer mit dem Inhalt ergangen, das gegenständliche Grundstück ehestmöglich mit einer winterharten Dauerbegrünung zu versehen. In der Begründung dieses Bescheides sei jedoch angeführt worden, dass diese Wasserschutzmaßnahme keinerlei Auswirkungen auf forstrechtliche Fragen habe. Der daraufhin gestellte Rodungsantrag zum Zweck der Aufbringung einer winterharten Gründecke sei rechtskräftig abgewiesen worden.

Nach dem Aktenvermerk des Wasserrechtsreferenten der Bezirkshauptmannschaft vom 2. Mai 2001 habe der Erstbeschwerdeführer an diesem Tag mitgeteilt, dass auf dem Grundstück eine Gründecke aufgebracht worden sei. Ab diesem Zeitpunkt sei davon auszugehen, dass das Grundstück tatsächlich zu einem anderen Zweck als der Waldkultur verwendet worden sei.

Auf Grund dieses Sachverhaltes sei davon auszugehen, dass der 4 m breite Streifen im Norden des Grundstückes Nr. 42/46 KG L. nicht Wald im Sinne des ForstG sei, weil dieser Streifen nach der Aussage des Bezirksförsters jedenfalls bereits seit Juli 1999 regelmäßig gemäht werde. Für den restlichen Teil des Grundstückes habe die der Waldkultur widersprechende Nutzung erst am 2. Mai 2001 begonnen. Da bis zur Erlassung des Bescheides der Behörde erster Instanz weniger als zehn Jahre verstrichen seien, sei dieser Teil Wald im Sinn des ForstG.

Der zweitangefochtene Bescheid vom 9. November 2010 erging über die Berufung des Zweitbeschwerdeführers und entspricht sowohl nach seinem Spruch als auch nach der wesentlichen Begründung zur Gänze dem erstangefochtenen Bescheid.

Gegen diese beiden Bescheide richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, sie wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440 (ForstG), haben folgenden Wortlaut:

"§ 1a. (1) Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes sind mit Holzgewächsen der im Anhang angeführten Arten (forstlicher Bewuchs) bestockt Grundflächen, soweit die Bestockung mindestens eine Fläche von 1 000 m2 und eine durchschnittliche Breite von 10 m erreicht.

(2) Wald im Sinne des Abs. 1 sind auch Grundflächen, deren forstlicher Bewuchs infolge Nutzung oder aus sonstigem Anlass vorübergehend vermindert oder beseitigt ist.

(7) Wald, dessen Bewuchs eine Überschirmung von weniger als drei Zehnteln aufweist, wird als Räumde, Waldboden ohne jeglichen Bewuchs als Kahlfläche bezeichnet.

§ 5. (1) Bestehen Zweifel, ob

  1. a) eine Grundfläche Wald ist oder
  2. b) ein bestimmter Bewuchs in der Kampfzone des Waldes oder als Windschutzanlage den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegt,

    so hat die Behörde von Amts wegen oder auf Antrag eines gemäß § 19 Abs. 1 Berechtigten ein Feststellungsverfahren durchzuführen. § 19 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Stellt die Behörde fest, dass die Grundfläche zum Zeitpunkt der Antragstellung oder innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes war, so hat sie mit Bescheid auszusprechen, dass es sich bei dieser Grundfläche um Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes handelt. Weist der Antragsteller nach, dass

  1. 1. die Voraussetzungen des ersten Satzes nicht zutreffen oder
  2. 2. eine dauernde Rodungsbewilligung erteilt wurde, und ist inzwischen keine Neubewaldung erfolgt, so hat die Behörde mit Bescheid auszusprechen, dass es sich bei dieser Grundfläche nicht um Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes handelt.

§ 13. (1) Der Waldeigentümer hat Kahlflächen und Räumden, im Schutzwald nach Maßgabe des § 22 Abs. 3, mit standortstauglichem Vermehrungsgut forstlicher Holzgewächse rechtzeitig wiederzubewalden.

(2) Die Wiederbewaldung gilt als rechtzeitig, wenn die hiezu erforderlichen Maßnahmen (Saat oder Pflanzung) bis längstens Ende des fünften, dem Entstehen der Kahlfläche oder Räumde nachfolgenden Kalenderjahres ordnungsgemäß durchgeführt wurden.

6) Ist eine großflächige Schadenssituation, wie durch flächenhaften Windwurf, eingetreten, so beginnt für die davon betroffene Fläche die Wiederbewaldungsfrist (Abs. 2) mit Beendigung der Schadholzaufarbeitung. …

§ 170. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind zu dessen Durchführung die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung zuständig. In erster Instanz ist, sofern nicht hievon Abweichendes bestimmt ist, die Bezirksverwaltungsbehörde (in diesem Bundesgesetz kurz als Behörde bezeichnet) zuständig.

§ 172. 6) Wenn Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen bei Behandlung des Waldes oder in seinem Gefährdungsbereich (§ 40 Abs. 1) die forstrechtlichen Vorschriften außer Acht lassen, hat die Behörde, unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens, die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, wie insbesondere

  1. a) die rechtzeitige und sachgemäße Wiederbewaldung,
  2. b) die Verhinderung und die Abstandnahme von Waldverwüstungen,
  3. c) die Räumung des Waldes von Schadhölzern und sonstigen die Walderhaltung gefährdenden Bestandsresten, sowie die Wildbachräumung,

    d) die Verhinderung und tunlichste Beseitigung der durch die Fällung oder Bringung verursachten Schäden an Waldboden oder Bewuchs oder

    e) die Einstellung gesetzwidriger Fällungen oder Nebennutzungen, dem Verpflichteten durch Bescheid aufzutragen oder bei Gefahr

    im Verzuge unmittelbar anzuordnen und nötigenfalls gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten durchführen zu lassen.

    …"

    Zum jeweiligen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide:

    Die Behörde erster Instanz hat gegen die Beschwerdeführer gemäß § 172 Abs. 6 ForstG den Auftrag zur Wiederbewaldung des Grundstückes 42/46 KG L. erlassen und dabei - zulässigerweise (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 16. Juni 2009, Zl. 2006/10/0122) - die Frage der Waldeigenschaft der Liegenschaft als Vorfrage gelöst. Diese dem Wiederbewaldungsauftrag lediglich zu Grunde liegende Auffassung betreffend die Waldeigenschaft stellt allerdings keinen normativen Abspruch über die Waldeigenschaft der Grundfläche dar. Einen Feststellungsbescheid gemäß § 5 ForstG hat die dafür in erster Instanz gemäß § 170 Abs. 1 leg. cit. zuständige Bezirkshauptmannschaft hingegen bis zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde nicht erlassen. Die belangte Behörde als Berufungsbehörde hat daher mit der Erlassung von Feststellungsbescheiden gemäß § 5 ForstG mit dem jeweiligen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide, nach deren Inhalt es sich bei einem Teil des gegenständlichen Grundstückes um Wald und bei einem anderen Teil nicht um Wald handelt, in einer Angelegenheit entschieden, die nicht Gegenstand der Entscheidung der Behörde erster Instanz gewesen ist. Damit hat sie ihre funktionelle Zuständigkeit überschritten, weshalb die angefochtenen Bescheide in ihren Spruchpunkten I. gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben waren (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 16. Juni 2009, Zl. 2005/10/0079).

    Der in der Gegenschrift vorgebrachte Umstand, dass nach Erlassung der angefochtenen Bescheide von der Behörde erster Instanz ein Feststellungsbescheid gemäß § 5 ForstG erlassen worden sei, kann die dargestellte Unzuständigkeit nicht sanieren.

    Zum jeweiligen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide:

    Gegen den mit diesem Spruchpunkt erteilten Wiederbewaldungsauftrag bringen die Beschwerdeführer zunächst vor, dass der Auftrag zur Pflanzung von insgesamt 3.883 Bäumen dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten widerspreche, das diese Pflanzenzahl für das gesamte Grundstück vorschlage. Für die nach den angefochtenen Bescheiden wieder zu bewaldende Teilfläche wären entsprechend weniger Pflanzen erforderlich.

    Bereits dieses Vorbringen führt die Beschwerde zum Erfolg:

    Der von der belangten Behörde beigezogene Sachverständige hat ausgeführt, dass das gegenständliche Grundstück Nr. 42/46 KG L. ein Ausmaß von 1,5533 ha habe. Dieses Flächenausmaß diene als Grundlage zur Erstellung des Aufforstungsvorschlages. Davon ausgehend hat der Sachverständige unter Berücksichtigung des Erfordernisses von mindestens 2.500 Pflanzen pro Hektar eine Wiederaufforstung des gesamten Grundstückes mit insgesamt

3.883 Pflanzen vorgeschlagen. Die belangte Behörde kam zum Ergebnis, dass nur eine Teilfläche von 1,4375 ha wieder zu bewalden sei, hat jedoch nicht eine entsprechend geringere Pflanzenzahl (von 3.594 Stück), sondern die vom Sachverständigen für die gesamte Liegenschaft vorgeschlagene Anzahl vorgeschrieben, ohne dies in irgendeiner Form zu begründen.

Schon damit belastete die belangte Behörde den jeweiligen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Für das fortgesetzte Verfahren sei Folgendes festgehalten:

Die Pflicht zur Wiederbewaldung gemäß §13 ForstG trifft ausschließlich den Waldeigentümer (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. März 1997, Zl. 96/10/0079), im hier vorliegenden Fall des Bestehens von (ideellen) Miteigentumsanteilen somit alle Miteigentümer. Daher ist auch der vorliegende forstpolizeiliche Auftrag, dem ein Verstoß gegen die Wiederbewaldungspflicht zugrunde liegt, zu Recht gegen alle Miteigentümer erlassen worden. Daraus folgt, dass die vorliegende Einschränkung des Wiederbewaldungsauftrages in Stattgebung der Berufung zweier Miteigentümer auch gegen die dritte Miteigentümerin wirkt.

Die belangte Behörde hat daher zutreffend die Ansicht vertreten, der von ihr im Instanzenzug abgeänderte Wiederbewaldungsauftrag sei - ungeachtet des Umstandes, dass die Zweitbeschwerdeführerin keine zulässige Berufung eingebracht hat - gegen alle Miteigentümer zu richten. Dass die belangte Behörde dazu nicht nur einen, sondern zwei (inhaltsgleiche) Bescheide erließ, verletzt die Beschwerdeführer zwar nicht in Rechten, im fortgesetzten Verfahren wird jedoch nur ein Bescheid zu erlassen sein.

Von der von den Beschwerdeführern beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 2 und 3 VwGG Abstand genommen werden.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 26. September 2011

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