Normen
AVG §59 Abs1;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
FeuerwehrG NÖ §33 Abs2;
FeuerwehrG NÖ §4 Abs2;
FeuerwehrG NÖ §44;
FeuerwehrG NÖ §45;
ForstausführungsG NÖ 1978 §17a Abs2;
ForstausführungsG NÖ 1978 §17a Abs3;
ForstausführungsG NÖ 1978 §17a Abs5;
ForstausführungsG NÖ 1978 §63 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
AVG §59 Abs1;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
FeuerwehrG NÖ §33 Abs2;
FeuerwehrG NÖ §4 Abs2;
FeuerwehrG NÖ §44;
FeuerwehrG NÖ §45;
ForstausführungsG NÖ 1978 §17a Abs2;
ForstausführungsG NÖ 1978 §17a Abs3;
ForstausführungsG NÖ 1978 §17a Abs5;
ForstausführungsG NÖ 1978 §63 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
Spruch:
Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.
Begründung
1.
Verwiesen wird zunächst auf das hg. Erkenntnis vom 21. Juni 2007, Zlen. 2006/10/0118, 0119, 0120, mit dem über Beschwerden der (nunmehr) mitbeteiligten Parteien die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich (UVS) vom 7. Juli 2005, jeweils betreffend Kostenersatz für einen Einsatz im Zuge eines Waldbrandes, wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben wurden. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die (damals) belangte Behörde habe eine Heranziehung der für Einsätze der Feuerwehren in der Tarifordnung des NÖ Landesfeuerwehrverbandes festgesetzten Kostenersätze in Vollziehung des § 17a NÖ Forstausführungsgesetz zu Unrecht als ausgeschlossen erachtet.
Die im fortgesetzten Verfahren ergangenen Bescheide des UVS vom 11. September 2007 wurden mit hg. Erkenntnis vom 16. Juni 2009, Zlen. 2007/10/0274, 0275, 0276, - über Beschwerden der auch nunmehr beschwerdeführenden Partei - wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, den (damals) angefochtenen Bescheiden könne nicht einmal ansatzweise entnommen werden, von welchen tatsächlichen Annahmen ausgehend die (damals) belangte Behörde welche Tarifsätze der Tarifordnung des NÖ Landesfeuerwehrverbandes herangezogen habe und wie sie zu den den (auch nunmehr) mitbeteiligten Parteien zuerkannten Kostenersätzen in Höhe von EUR 18.899,19, EUR 45.321,37 bzw. EUR 10.528,15 gelangt sei. Vielmehr hätten sich die (damals) angefochtenen Bescheide darauf beschränkt, auf die erwähnte Tarifordnung hinzuweisen, ohne die von den mitbeteiligten Parteien geltend gemachten Ansprüche im Einzelnen zu erörtern und die erforderlichen Feststellungen zu treffen.
2.
Mit dem im fortgesetzten Verfahren ergangenen (erstgenannten) Ersatzbescheid vom 8. September 2010 wurde der erstmitbeteiligten Partei der Ersatz folgender aus der Bekämpfung eines Waldbrandes am 29. September 2003 erwachsenen Kosten durch den Bund zugesprochen:
1.) Mannschaftskosten: | EUR | 10.137,-- |
2.) Fahrzeugkosten: | EUR | 6.911,02 |
3.) Wiederbeschaffungskosten: | EUR | 545,67 |
4.) Verbandsmaterial: | EUR | 490,80 |
Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und der angewendeten Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, die erstmitbeteiligte Partei habe mit Schreiben vom 20. Oktober 2003 den Ersatz der Kosten einer Waldbrandbekämpfung am 29. September 2003 begehrt, und zwar EUR 1.091,-- für beschädigtes Gerät, EUR 237,-- für Speisen und Getränke, EUR 490,80 für Treibstoff, EUR 10.137,-- als pauschalierten Ersatz für die eingesetzte Mannschaft sowie EUR 7.180,06 als pauschalierten Ersatz für das eingesetzte Gerät.
Da die Feuerwehr die verursachten Kosten zu tragen gehabt habe und in ihrem Vermögen eine Minderung eingetreten sei, sei der gestellte Antrag zulässig.
Die erstmitbeteiligte Partei habe zunächst Mannschaftskosten wie folgt geltend gemacht:
- für die Freiwillige Feuerwehr G 26 Mann a 8,5 Stunden,
- für die Freiwillige Feuerwehr L 5 Mann a 5 Stunden,
- für die Freiwillige Feuerwehr B 8 Mann a 5,5 Stunden,
- für die Freiwillige Feuerwehr E 3 Mann a 5 Stunden,
- für die Freiwillige Feuerwehr K 6 Mann a 5,5 Stunden,
- für die Freiwillige Feuerwehr H 5 Mann a 6,5 Stunden,
- für die Freiwillige Feuerwehr So 7 Mann a 5,5 Stunden,
- für die Freiwillige Feuerwehr Ba 4 Mann a 5,5 Stunden,
- für die Freiwillige Feuerwehr G 20 Mann a 6 Stunden,
- für die Freiwillige Feuerwehr Be 12 Mann a 5,5 Stunden,
- für die Freiwillige Feuerwehr Sc 8 Mann a 5,5 Stunden,
- für die Freiwillige Feuerwehr Le 5 Mann a 2 Stunden,
- für die Freiwillige Feuerwehr V 10 Mann a 6 Stunden und
- für die Freiwillige Feuerwehr Ö 8 Mann a 5,5 Stunden.
Diese Einsatzzeiten seien angesichts einer reinen Branddauer von 4,5 Stunden schlüssig und nachvollziehbar, wobei die Zeiten der An- und Abreise ebenso wie jene des Leitungsbaues und -abbaues einzubeziehen gewesen seien; bei der Einsatzzeit der Freiwilligen Feuerwehr G sei noch zu berücksichtigen, dass sie die Brandsicherheitswache zu übernehmen gehabt habe. Dem unter dem Titel "Mannschaftskosten" zuzusprechenden Kostenersatz sei ein Stundensatz von EUR 13,08 (entsprechend Tarif A 1.01 der Tarifordnung des NÖ Landesfeuerwehrverbandes) zu Grunde zu legen, wobei angefangene Stunden bis zu 30 Minuten mit dem halben Stundensatz zu rechnen seien.
Dass besondere Umstände im vorliegenden Fall dazu geführt hätten, dass der Feuerwehr aus dem Einsatz geringere als in der Tarifordnung genannte Kosten erwachsen wären, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Ein Rückgriff auf die Tarifordnung sei daher zulässig.
Unter Berücksichtigung der Einsatzdauer der von den genannten Feuerwehren eingesetzten bzw. bereit gestellten Fahrzeuge ergebe sich nach der erwähnten Tarifordnung hiefür ein Kostenersatz in Höhe von EUR 6.911,02.
In Ansehung des begehrten Ersatzes für beschädigtes Gerät sei der Kostenersatz mit der Hälfte des Wiederbeschaffungswertes, also mit EUR 545,67 festzusetzen gewesen. Schließlich seien die Kosten des Treibstoffverbrauches mit EUR 490,80 zuzusprechen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg. Zl. 2010/10/0227 protokollierte Beschwerde. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Auch die erstmitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift und beantragte, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
3.
Mit dem im fortgesetzten Verfahren ergangenen (zweitangefochtenen) Ersatzbescheid vom 8. September 2010 wurde der zweitmitbeteiligten Partei der Ersatz folgender aus der Bekämpfung eines Waldbrandes vom 24. bis 25. August 2003 erwachsenen Kosten durch den Bund zugesprochen:
1.) Mannschaftskosten: | EUR | 37.633,68 |
2.) Fahrzeugkosten: | EUR | 6.661,33 |
3.) Wiederbeschaffungskosten: | EUR | 754,02 |
Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und der angewendeten Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, die zweitmitbeteiligte Partei habe mit Schreiben vom 23. September 2003 den Ersatz der Kosten einer Waldbrandbekämpfung zwischen 24. August 2003, 13:50 Uhr, und 25. August 2003, 15:30 Uhr, in S beantragt, und zwar Ersatz für beschädigtes Gerät in Höhe von EUR 1.508,04, für Speisen und Getränke in Höhe von EUR 889,34, für die eingesetzte Mannschaft in Höhe von EUR 37.633,68 sowie für das eingesetzte Gerät in Höhe von EUR 6.752,05.
Da die zweitmitbeteiligte Partei die verursachten Kosten zu tragen gehabt habe und in ihrem Vermögen eine Minderung eingetreten sei, sei der gestellte Antrag zulässig.
Die zweitmitbeteiligte Partei habe zunächst Mannschaftskosten wie folgt geltend gemacht:
1.) für den 24. August 2003:
- für die Freiwillige Feuerwehr S 23 Mann a 10 Stunden,
- für die Freiwillige Feuerwehr K 12 Mann a 10 Stunden,
- für die Betriebsfeuerwehr R 14 Mann a 10 Stunden,
- für die Freiwillige Feuerwehr H 24 Mann a 10 Stunden,
- für die Freiwillige Feuerwehr L 8 Mann a 7 Stunden,
- für die Freiwillige Feuerwehr T 22 Mann a 6 Stunden,
- für die Freiwillige Feuerwehr Tr 8 Mann a 6 Stunden,
- für die Freiwillige Feuerwehr Le 8 Mann a 5 Stunden,
- für die Freiwillige Feuerwehr F 5 Mann a 4,5 Stunden, und
- für die Besetzung der Bezirksalarmzentrale 3 Mann a 7,5 Stunden,
sowie
2.) für den 25. August 2003:
- für die Freiwillige Feuerwehr S 34 Mann a 14 Stunden,
- für die Freiwillige Feuerwehr K 6 Mann a 14 Stunden,
- für die Betriebsfeuerwehr R 4 Mann a 14 Stunden, und
- für die Freiwillige Feuerwehr H 3 Mann a 14 Stunden.
Die genannten Einsatzzeiten seien angesichts einer reinen Branddauer von 21,5 Stunden schlüssig und nachvollziehbar, wobei die Zeiten der An- und Abreise ebenso einzubeziehen gewesen seien wie jene des Leitungsbaues bzw. -abbaues. Unter Berücksichtigung eines Stundensatzes von EUR 25,44 für den 24. August 2003 (einem Sonntag) laut Tarif A 1.03 der erwähnten Tarifordnung sowie eines Stundensatzes von EUR 13,08 für den 25. August 2003 (laut Tarif A 1.01) ergebe sich der spruchgemäß zugesprochene Gesamtbetrag. Dass 43 Mann noch drei Stunden nach dem Brand im Einsatz gewesen seien, sei - im Gegensatz zur Auffassung der beschwerdeführenden Partei - nachvollziehbar, weil während dieses Zeitraumes eine Brandsicherheitswache notwendig und Aufräumungs- und Rückverlegungsarbeiten vorzunehmen gewesen seien.
Das Vorliegen besonderer Umstände, die im vorliegenden Fall zu geringeren Kosten der Feuerwehr geführt hätten als in der Tarifordnung genannt seien, habe das Verwaltungsverfahren nicht erbracht.
Betreffend die Fahrzeugkosten ergebe sich unter Berücksichtigung der Einsatz- bzw. Bereitstellungsdauer der von den einzelnen Feuerwehren eingesetzten Fahrzeuge nach der erwähnten Tarifordnung ein Kostenersatz von EUR 6.661,33 und hinsichtlich des beschädigten Gerätes ein Ersatzanspruch in Höhe von EUR 754,02.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg. Zl. 2010/10/0228 protokollierte Beschwerde. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte. Auch die zweitmitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift und beantragte, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
4.
Mit dem im fortgesetzten Verfahren ergangenen (drittangefochtenen) Ersatzbescheid vom 8. September 2010 wurde der drittmitbeteiligten Partei der Ersatz folgender aus der Bekämpfung eines Waldbrandes am 14. und 15. August 2003 erwachsenen Kosten durch den Bund zugesprochen:
1.) Mannschaftskosten: | EUR | 7.185,28 |
2.) Fahrzeugkosten: | EUR | 2.978,78 |
3.) Wiederbeschaffungskosten: | EUR | 143,80 |
Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und der angewendeten Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, die drittmitbeteiligte Partei habe mit Schreiben vom 6. Oktober 2003 den Ersatz der Kosten einer Waldbrandbekämpfung vom 14. August 2003, 17:10 Uhr, bis 15. August 2003, 00:30 Uhr, begehrt, und zwar EUR 143,80 für Treibstoff, EUR 233,90 für Speisen und Getränke, EUR 7.185,28 für die eingesetzte Mannschaft sowie EUR 3.199,07 für das eingesetzte Gerät.
Da die drittmitbeteiligte Partei die verursachten Kosten zu tragen gehabt habe und in ihrem Vermögen eine Minderung eingetreten sei, sei der gestellte Antrag zulässig.
Die drittmitbeteiligte Partei habe zunächst Mannschaftskosten wie folgt geltend gemacht:
- für die Freiwillige Feuerwehr T 147 Mannstunden,
- für die Freiwillige Le 101 Mannstunden,
- für die Freiwillige Feuerwehr F 32 Mannstunden,
- für die Freiwillige Feuerwehr S 54 Mannstunden,
- für die Freiwillige Feuerwehr H 52 Mannstunden, sowie
- für die Freiwillige Feuerwehr L 14 Mannstunden.
Für Aufräumarbeiten am 15. August 2003 seien geltend gemacht worden:
- für die Freiwillige Feuerwehr F 10 Mannstunden, und
- für die Freiwillige Feuerwehr T 2 Mannstunden.
Unter Berücksichtigung eines Stundensatzes von EUR 17,44 laut Tarif A 1.02 der erwähnten Tarifordnung seien Mannschaftskosten in der Höhe von EUR 7.185,28 zuzusprechen gewesen, weil die genannten Einsatzzeiten angesichts einer reinen Branddauer von 4,5 Stunden schlüssig und nachvollziehbar seien; die Zeiten der An- und Abreise seien ebenso einzubeziehen wie jene des Leitungsbaues bzw. -abbaues. Auch die Dauer der Aufräumarbeiten sei keinesfalls unangemessen lang gewesen.
Das Vorliegen besonderer Umstände, die im vorliegenden Fall zu geringeren Kosten der Feuerwehr geführt hätten als in der Tarifordnung genannt seien, habe das Verwaltungsverfahren nicht erbracht.
Betreffend die Fahrzeugkosten ergebe sich unter Berücksichtigung der Einsatz- bzw. Bereitstellungsdauer der von den einzelnen Feuerwehren eingesetzten Fahrzeuge nach der erwähnten Tarifordnung ein Kostenersatz von insgesamt EUR 2.978,78 und hinsichtlich des Kraftstoffverbrauches ein Ersatzanspruch in Höhe von EUR 143,80.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg. Zl. 2010/10/0229 protokollierte Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie beantragte, die Beschwerde abzuweisen. Auch die drittmitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
5.
Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die vorliegenden Beschwerden wegen ihres sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden. Er hat sodann erwogen:
Gemäß § 42 Forstgesetz 1975 ist die Landesgesetzgebung gemäß Art. 10 Abs. 2 B-VG ermächtigt, nähere Vorschriften über die
- a) Meldung von Waldbränden,
- b) Organisation der Bekämpfung von Waldbränden,
- c) Hilfeleistung bei der Abwehr,
- d) Bekämpfungsmaßnahmen am Brandorte,
- e) nach einem Waldbrand zu treffenden Vorkehrungen und
- f) Tragung der Kosten der Waldbrandbekämpfung
zu erlassen.
Die in Ausführung dieser Ermächtigung erlassenen, im Beschwerdefall anzuwendenden Bestimmungen des NÖ Forstausführungsgesetzes, LGBl. Nr. 6851-5, lauten auszugsweise wie folgt:
"Sonderbestimmungen für
die Waldbrandbekämpfung
§ 17
(1) Bei Waldbränden kommt bis zum Eintreffen der Feuerwehr am Brandplatz dem nach Ausbildung und Dienstalter höchstgestellten örtlich zuständigen Forstorgan die Leitung der Brandbekämpfungsmaßnahmen zu.
(2) Ist Abs. 1 nicht anwendbar, dann hat sich der Leiter oder die Leiterin der Brandbekämpfungsmaßnahmen in allen forstlichen Belangen der Beratung anwesender Forstorgane zu bedienen.
§ 17a
Kostentragung bei Waldbränden
(1) Kosten, die aus der Bekämpfung von Waldbränden erwachsen sind, hat nach den Bestimmungen der folgenden Absätze der Bund zu ersetzen.
(2) Kosten der Waldbrandbekämpfung sind insbesondere die Kosten für die Beförderung der Feuerwehrmannschaft zum und vom Brandplatz, für die am Brandplatz verbrauchten Betriebsstoff- und Löschmittel, Schäden an Fahrzeugen, Geräten, Werkzeugen und Ausrüstungsgegenständen sowie die Kosten gemäß § 33a NÖ Feuerwehrgesetz, LGBl. 4400.
(3) Anspruch auf Kostenersatz haben die Gemeinden oder die sonstigen Rechtsträger von Feuerwehren, die zur Waldbrandbekämpfung eingesetzt waren.
(4) Anträge auf Ersatz der Kosten sind binnen acht Wochen nach Beendigung des Einsatzes beim Landeshauptmann einzubringen. Dieser hat die Anträge auf ihre sachliche und rechnerische Richtigkeit zu prüfen und dem zuständigen Bundesministerium vorzulegen.
(5) Wenn innerhalb von drei Monaten nach der Vorlage eines Antrages an das zuständige Bundesministerium eine gütliche Einigung über die Höhe des Anspruches nicht zustande kommt, hat auf Antrag des Anspruchsberechtigten der Landeshauptmann die Höhe des Anspruchs mit Bescheid festzusetzen. Gegen diesen Bescheid ist eine Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich zulässig.
(6) Sofern der Waldbrand auf ein Verschulden zurückzuführen ist, bleiben die Ansprüche des Bundes an den Schuldtragenden oder Schuldtragende auf Ersatz der Kosten unberührt.
(7) Soweit in den vorstehenden Absätzen Aufgaben der Gemeinden geregelt sind, sind diese Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches."
Den angefochtenen Bescheiden liegt jeweils die Auffassung zu Grunde, die im Zuge der Bekämpfung von Waldbränden den einschreitenden Feuerwehren entstandenen Kosten seien den mitbeteiligten Parteien nach Maßgabe der Tarifordnung des NÖ Feuerverbandes zuzusprechen gewesen.
Die beschwerdeführende Partei wendet dagegen zunächst ein, ein Antrag auf Kostenersatz iSd § 17a Abs. 3 NÖ Forstausführungsgesetz könne nur von den Gemeinden, in denen die Freiwilligen Feuerwehren ihren Standort hätten, nicht aber von den Feuerwehren selbst gestellt werden. Im Übrigen seien den mitbeteiligten Parteien, selbst wenn die von ihnen gestellten Anträge zulässig wären, Kosten zuerkannt worden, die nicht ihnen, sondern gegebenenfalls anderen Feuerwehren bei der Bekämpfung der jeweiligen Waldbrände erwachsen seien.
Dieses Vorbringen führt die Beschwerde im Ergebnis zum Erfolg:
Die beschwerdeführende Partei übersieht zwar bei ihrer Auffassung, die von den mitbeteiligten Parteien geltend gemachten Kostenersätze hätten ausschließlich von den Gemeinden beansprucht werden können, dass § 17a Abs. 3 NÖ Forstausführungsgesetz Anspruch auf Kostenersatz sowohl den Gemeinden als auch den Rechtsträgern von Feuerwehren einräumt, wobei zu letzteren auch die Freiwilligen Feuerwehren selbst zu zählen sind, weil sie gemäß § 4 Abs. 2 NÖ Feuerwehrgesetz, LGBl. 4400, als Körperschaften des öffentlichen Rechts und somit als juristische Personen eingerichtet sind. Die Freiwilligen Feuerwehren haben daher - anders als etwa die Berufsfeuerwehren nach den §§ 44 f NÖ Feuerwehrgesetz - die Stellung als Rechtsträger, denen Kosten erwachsen und die auch deren Ersatz beanspruchen können.
Hingegen besteht der Beschwerdevorwurf, die belangte Behörde habe den mitbeteiligten Parteien Kosten der Waldbrandbekämpfung zugesprochen, die ihnen nicht erwachsen seien, zu Recht:
Den angefochtenen Bescheiden liegt nämlich zunächst die Annahme zu Grunde, dass die von den mitbeteiligten Parteien geltend gemachten Kosten einer Vielzahl von an der Waldbrandbekämpfung jeweils eingesetzten Feuerwehren erwachsen seien. Dennoch wurde mit den angefochtenen Bescheiden nicht darüber abgesprochen, welcher Kostenersatz den einzelnen beteiligten Feuerwehren zusteht, sondern es wurde den mitbeteiligten Parteien jeweils ein Ersatzanspruch zuerkannt, dem die aus der Waldbrandbekämpfung insgesamt erwachsenen Kosten zu Grunde liegen.
Die belangte Behörde hat dabei übersehen, dass § 17a Abs. 3 NÖ Forstausführungsgesetz jeder zur Waldbrandbekämpfung eingesetzten Freiwilligen Feuerwehr (bzw. dem Rechtsträger der eingesetzten Berufsfeuerwehr) einen Anspruch auf Ersatz der ihnen aus diesem Einsatz (im Sinne des § 17a Abs. 2 NÖ Forstausführungsgesetz) erwachsenen Kosten einräumt, über den von der Behörde - sofern auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind - gemäß § 17a Abs. 5 NÖ Forstausführungsgesetz zu entscheiden ist.
Eine gesetzliche Ermächtigung, im Falle der Beteiligung einer Vielzahl von Feuerwehren an der Bekämpfung eines Waldbrandes über die den Feuerwehren insgesamt erwachsenen Kosten zu entscheiden und einer (zB der einsatzleitenden) Feuerwehr die Gesamtkosten mit dem Auftrag zur Unterverteilung zuzuerkennen, besteht nicht. Vielmehr ist auch in einem solchen Fall über die einzelnen aus einem solchen Einsatz herrührenden, gesetzmäßig geltend gemachten Ansprüche zu entscheiden.
Die Zuerkennung der Gesamtkosten der Waldbrandbekämpfung an eine der beteiligten Feuerwehren könnte auch nicht damit begründet werden, dass dieser durch die anderen Feuerwehren kostenersatzpflichtige Hilfe geleistet worden sei (vgl. § 33 Abs. 2 NÖ Feuerwehrgesetz) und ihr im Umfang dieser Kostenersatzpflicht Kosten iSd § 17a Abs. 2 NÖ Forstausführungsgesetz erwachsen wären. § 63 Abs. 1 Z. 4 NÖ Feuerwehrgesetz sieht nämlich für diesen Fall keine Kostenersatzpflicht der Feuerwehr, sondern vielmehr der Gemeinde vor, deren Feuerwehr eine solche Hilfeleistung in Anspruch genommen hat. Schon aus diesem Grund kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die für die Hilfeleistung zu entrichtenden Kosten gemäß § 17a Abs. 5 NÖ Forstausführungsgesetz jener Feuerwehr zuzusprechen wären, der Hilfe geleistet wurde.
Die mitbeteiligten Parteien haben schließlich auch nicht behauptet, dass ihnen die Ersatzansprüche der übrigen an der Waldbrandbekämpfung beteiligten Feuerwehren mit den entsprechenden Rechtsfolgen abgetreten worden wären. Es erübrigt sich daher im vorliegenden Fall, auf die Frage der Abtretbarkeit des öffentlichrechtlichen Ersatzanspruches gemäß § 17a Abs. 3 NÖ Forstausführungsgesetz nach den §§ 1392 f. ABGB einzugehen (vgl. zu dieser Frage jedoch das hg. Erkenntnis vom 25. September 1973, VwSlg. 4582 F/1973) und gegebenenfalls eine Prüfung der angefochtenen Bescheide auf dieser Grundlage vorzunehmen.
Indem die belangte Behörde den mitbeteiligten Parteien jeweils mehr als die ihnen selbst aus der Waldbrandbekämpfung erwachsenen Kosten zugesprochen hat, hat sie die angefochtenen Bescheide mit Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes belastet. Diese waren daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, ohne auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen.
Wien, am 27. März 2012
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