VwGH 2010/10/0216

VwGH2010/10/021620.9.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und Senatspräsident Dr. Stöberl sowie Hofrat Dr. Rigler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, in der Beschwerdesache 1.) des BK in Wien, und 2.) des Klubs "AktionsGemeinschaft" in der Bundesvertretung der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft in Wien, beide vertreten durch Dr. Karl-Arthur Arlamovsky, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 6-8/47, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Wissenschaft und Forschung vom 26. August 2010, Zl. BMWF-52.530/0002-I/6b/2010, betreffend Aufhebung eines Beschlusses der Bundesvertretung nach dem HSG 1998 (mitbeteiligte Partei: Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft in Wien, vertreten durch Freimüller/Obereder/Pilz & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1080 Wien, Alser Straße 21), den Beschluss

Normen

HSG 1998 §21 Abs1 Z2;
HSG 1998 §22;
HSG 1998 §23 Abs3;
HSG 1998 §23 Abs4;
HSG 1998 §6 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
HSG 1998 §21 Abs1 Z2;
HSG 1998 §22;
HSG 1998 §23 Abs3;
HSG 1998 §23 Abs4;
HSG 1998 §6 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

gefasst:

Die Beschwerde wird, soweit sie von der zweitbeschwerdeführenden Partei erhoben wurde, als unzulässig zurückgewiesen, und soweit sie von der erstbeschwerdeführenden Partei erhoben wurde, als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Die zweitbeschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Im Übrigen findet kein Kostenzuspruch statt.

Begründung

Mit Bescheid der Bundesministerin für Wissenschaft und Forschung vom 26. August 2010 wurde der Beschluss der Bundesvertretung (Antrag 26) betreffend die Entsendung in die internationale Studierendenorganisation ESU (European-Students Union) gemäß den §§ 23 Abs. 3, 25 Abs. 1 und 51 Abs. 3 Z. 3 des Bundesgesetzes über die Vertretung der Studierenden (Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 1998 - HSG 1998) aufgehoben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der sich - ihrem gesamten Vorbringen zufolge - der Erstbeschwerdeführer im Recht, als in die ESU entsendeter Vertreter nicht abberufen zu werden, und die zweitbeschwerdeführende Partei im Recht, einen in die internationale Studierendenorganisation ESU zu entsendenden Studierendenvertreter namhaft zu machen, verletzt erachten.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete ebenso wie die mitbeteiligte Partei eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig zurückzuweisen.

Den vorgelegten Verwaltungsakten zufolge lautet der von der Bundesvertretung in ihrer Sitzung vom 9. Oktober 2009 zum Beschluss erhobene Antrag 26 betreffend Entsendung in die ESU wie folgt:

"Gemäß § 23 Abs. 3 HSG sind Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter in internationale Studierendenorganisationen nach dem Wahlverfahren gemäß § 40 entsprechend der Mandatsstärke der jeweiligen Klubs zu entsenden.

Nach der letzten ÖH Wahl im Mai 2009 verfügt die AktionsGemeinschaft (AG) über 22 Sitze, die Fachschaftslisten Österreichs (FLÖ) über 16 Sitze, die Grünen und Alternativen StudentInnen (GRAS) über 15 Sitze, die Fraktion engagierter Studierender (FEST) über 13 Sitze und der Verband Sozialistischer StudentInnen (VSStÖ) über 8 Sitze. Bei zwei zur Verfügung stehenden Plätzen verfügt die AG über einen Sitz und die FLÖ über den zweiten Sitz.

Die ÖH Bundesvertretung möge daher beschließen:

Folgende zwei Delegierte werden für die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft (ÖH) in die European Students Union (ESU) mit Sitz und Stimmrecht entsendet:

§ 6. (1) Die Organe der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft sind:

  1. 1. die Bundesvertretung der Studierenden,
  2. 2. die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft.

(2) Die Funktionsperiode der Bundesvertretung beginnt jeweils mit dem der Wahl folgenden 1. Juli und endet mit 30. Juni des zweiten darauffolgenden Jahres. Die Wahlkommission ist auf Dauer eingerichtet.

...

Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter

§ 21. (1) Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter sind:

  1. 1. die Mandatarinnen und Mandatare,
  2. 2. die von den Organen der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten entsandten Vertreterinnen und Vertreter in staatliche Behörden und universitäre Kollegialorgane sowie deren Kommissionen und Unterkommissionen und in internationale Studierendenorganisationen,

    ...

(2) Die Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter haben ihre Aufgaben gewissenhaft und uneigennützig zu erfüllen.

(3) Der oder dem Vorsitzenden und der Wirtschaftsreferentin oder dem Wirtschaftsreferenten der Bundesvertretung und der Universitätsvertretungen sind von der oder dem Vorsitzenden der zuständigen Wahlkommission einheitliche, auf die jeweilige Funktionsperiode befristete und mit einem Lichtbild versehene Ausweise auszustellen. Anderen Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern gemäß Abs. 1 Z 1 bis 6 sind auf Antrag der oder des Vorsitzenden Ausweise auszustellen. Scheidet eine Studierendenvertreterin oder ein Studierendenvertreter vor Ablauf der Funktionsperiode aus ihrer oder seiner Funktion aus, hat sie oder er ihren oder seinen Ausweis unverzüglich der oder dem Vorsitzenden der Bundesvertretung oder der jeweiligen Universitätsvertretung auszufolgen.

...

Rechtsfolgen der Tätigkeit als Studierendenvertreterin

oder Studierendenvertreter

§ 22. (1) Die Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz des ihnen aus ihrer Tätigkeit erwachsenden Aufwandes. Ihnen kann im Hinblick auf die Bedeutung der Funktion und auf den damit üblicherweise verbundenen Aufwand durch Beschluss der Bundesvertretung oder der Universitätsvertretung eine laufende pauschalierte Entschädigung gewährt werden. Diese Beschlüsse sind der Kontrollkommission unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

(2) Zeiten als Studierendenvertreterin oder Studierendenvertreter sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern zur Erlangung von Studienbeihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, nicht in die darin vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen.

(3) Zeiten als Studierendenvertreterin oder Studierendenvertreter verringern das Stundenausmaß der freien Wahlfächer bzw. an Pädagogischen Hochschulen der ergänzenden Studien für jedes Semester, in welchem eine derartige Tätigkeit ununterbrochen ausgeübt wird, in folgendem Ausmaß:

1. für die Vorsitzenden der Bundesvertretung und der Universitätsvertretungen und die Referentinnen und Referenten um je vier Semesterstunden,

2. für die stellvertretenden Vorsitzenden der Bundesvertretung und der Universitätsvertretungen, die Vorsitzenden der Organe gemäß § 12 Abs. 2 und der Studienvertretungen sowie die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter der Bundesvertretung um je drei Semesterstunden,

3. für die Mandatarinnen und Mandatare in der Bundesvertretung, den Universitätsvertretungen, den Organen gemäß § 12 Abs. 2 und den Studienvertretungen sowie die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter der Universitätsvertretungen um je zwei Semesterstunden,

4. für alle anderen Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter um je eine Semesterstunde. Die tatsächliche Verringerung des Stundenausmaßes für die freien Wahlfächer hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ festzustellen.

(4) Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter sind berechtigt, anstelle von Einzelprüfungen kommissionelle Prüfungen abzulegen.

Entsendung von Studierendenvertreterinnen

und Studierendenvertretern

§ 23. ...

(3) Die Entsendung von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern insbesondere in staatliche Behörden und von Delegierten in internationale Studierendenorganisationen durch die Bundesvertretung erfolgt nach dem Wahlverfahren gemäß § 40 entsprechend der Mandatsstärke der jeweiligen Klubs auf Grund eines Beschlusses der Bundesvertretung. Die zu entsendenden Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter sind von den jeweiligen Klubs zu bestimmen. Bei der Entsendung ist über einen Gesamtvorschlag abzustimmen.

(4) Eine Abberufung vor Ablauf der Funktionsperiode ist mit Zweidrittelmehrheit möglich.

Bezeichnung der Vorsitzenden und ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter

§ 25. (1) Die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung führt die Bezeichnung Vorsitzende oder Vorsitzender der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und vertritt diese nach außen.

...

Wahlverfahren für die Wahlen in die Organe

§ 40. (1) Die Wahlen in die Universitätsvertretungen erfolgen nach einem Listenwahlrecht. Die Anzahl der auf die einzelnen wahlwerbenden Gruppen entfallenden Mandate ist mittels der Wahlzahl zu ermitteln. Hiebei ist nach dem d'Hondtschen Verfahren wie folgt vorzugehen:

1. Die Zahlen der für jede wahlwerbende Gruppe abgegebenen gültigen Stimmen werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinandergeschrieben; unter jede dieser Zahlen wird die Hälfte, unter diese ihr Drittel, Viertel und nach Bedarf auch ihr Fünftel, Sechstel usw. geschrieben. Als Wahlzahl gilt, wenn drei Mandate des Organs zu wählen sind, die drittgrößte, bei vier Mandaten die viertgrößte usw. der angeschriebenen Zahlen.

2. Auf jede wahlwerbende Gruppe entfallen so viele Mandate, als die Wahlzahl in der Summe der für die wahlwerbenden Gruppen abgegebenen gültigen Stimmen enthalten ist.

3. Haben nach dieser Berechnung mehrere wahlwerbende Gruppen den gleichen Anspruch auf das letzte zu vergebende Mandat, so entscheidet über die Verteilung dieses Mandates das Los.

Aufsicht

§ 51. (1) Die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten unterstehen der Aufsicht der Bundesministerin oder des Bundesministers. Die Bundesvertretung, die Universitätsvertretungen und die Wahlkommissionen haben die Protokolle über die von ihnen gefassten Beschlüsse binnen zwei Wochen nach Beschlussfassung der Bundesministerin oder dem Bundesminister, alle anderen Organe der Rektorin oder dem Rektor unaufgefordert vorzulegen.

...

(3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat in Ausübung ihres oder seines Aufsichtsrechts durch Bescheid den Beschluss eines Organs und die Wahl oder Abwahl der oder des Vorsitzenden und der Stellvertreterinnen und Stellvertreter aufzuheben, wenn der Beschluss oder die Wahl

  1. 1. von einem unzuständigen Organ stammt oder
  2. 2. unter erheblicher Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist oder

    3. im Widerspruch zu geltenden Gesetzen oder Verordnungen steht oder

    4. der Beschluss wegen seiner finanziellen Auswirkungen nicht durchführbar ist.

    Im Bescheid ist den Organen aufzutragen, den der Rechtsanschauung der Bundesministerin oder des Bundesministers entsprechenden Rechtszustand mit den rechtlich zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich herzustellen.

    ..."

    Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Entsendung des Erstbeschwerdeführers in die internationale Studierendenorganisation ESU aufgehoben. Insofern greift der angefochtene Bescheid in die dem Erstbeschwerdeführer durch die Entsendung in diese Organisation eingeräumte Rechtsstellung (vgl. u.a. § 21 Abs. 1 Z. 2, § 22 HSG 1998) ein und ist geeignet, diese im Falle seiner Rechtswidrigkeit zu verletzen (vgl. in ähnlichem Zusammenhang das hg. Erkenntnis vom 15. Juni 1992, VwSlg. 13.657 A, und die dort zit. Judikatur). Die vom Erstbeschwerdeführer erhobene Beschwerde ist daher zulässig.

    Soweit der angefochtene Bescheid auf die - für das fortgesetzte Entsendungsverfahren bindende - Auffassung gestützt ist, der zweitbeschwerdeführenden Partei komme eine Bestimmung der zu entsendenden Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter nur zu, wenn mindestens zwei Vertreter zu entsenden sind, wäre er geeignet, die zweitbeschwerdeführende Partei im geltend gemachten Recht zu verletzen, wäre es ihr auf dem Boden dieser Rechtsauffassung verwehrt, im gegenständlichen Entsendungsverfahren einen Vertreter gemäß § 23 Abs. 3 HSG 1998 zu bestimmen. Dies ist nach den im obzitierten Antrag bzw. nach den in der Beschwerde dargelegten Mandatsverhältnissen allerdings zu verneinen: Auch auf der Grundlage der den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsauffassung käme der zweitbeschwerdeführenden Partei das Recht zu, einen zu entsendenden Studierendenvertreter bzw. -vertreterin zu bestimmen. Eine Verletzung der zweitbeschwerdeführenden Partei im geltend gemachten Beschwerdepunkt ist daher ausgeschlossen. Die von ihr erhobene Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.

    Was die - zulässige - Beschwerde des Erstbeschwerdeführers anlangt, ist allerdings auf § 6 Abs. 2 HSG 1998 hinzuweisen, wonach die Funktionsperiode der Bundesvertretung jeweils mit dem der Wahl folgenden 1. Juli beginnt und mit 30. Juni des zweiten darauffolgenden Jahres endet. Die Funktionsperiode der Bundesvertretung nach der Wahl 2009 ist daher mittlerweile abgelaufen.

    Über hg. Vorhalt, zur Frage einer aktuellen Rechtsverletzung durch den angefochtenen Bescheid Stellung zu nehmen, brachte der Erstbeschwerdeführer vor, "die Funktionsperiode der European Students Union (ESU)" sei "nicht deckungsgleich mit derjenigen der ÖH, somit auch nicht am 30.6.2011 abgelaufen".

    Gemäß § 33 Abs. 1 VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde.

    Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist § 33 Abs. 1 VwGG allerdings nicht auf Fälle formeller Klaglosstellung beschränkt. Vielmehr kann eine zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde auch dann eintreten, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 2. September 2008, Zl. 2007/10/0024, und die dort zitierte Vorjudikatur).

    Das Rechtsschutzinteresse besteht bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es auf Grund der geänderten Umstände für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw., wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (vgl. nochmals den zitierten Beschluss vom 2. September 2008 und die dort zitierte Vorjudikatur).

    Ein solcher Fall liegt im Gegensatz zur Auffassung des Erstbeschwerdeführers vor. Mit dem Ablauf der Funktionsperiode der Bundesvertretung endete auch die Funktion der von dieser iSd § 23 Abs. 3 HSG 1998 entsendeten Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter, sofern diese nicht bereits zuvor gemäß § 23 Abs. 4 HSG 1998 abberufen wurden; auf "die Funktionsperiode der European Students Union (ESU)" kommt es nicht an.

    Angesichts des Ablaufes der Funktionsperiode, für die der Erstbeschwerdeführer entsendet war, kann das mit der Beschwerde verfolgte Ziel, dem Erstbeschwerdeführer die ihm durch den angefochtenen Bescheid genommene Funktion wieder zu verschaffen, selbst durch eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht mehr erreicht werden. Die von ihm erhobene Beschwerde war daher als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

    Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht der zweitbeschwerdeführenden Partei gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

    Betreffend die gegenstandslos gewordene Beschwerde des Erstbeschwerdeführers liegen die Voraussetzungen für einen Kostenzuspruch gemäß § 56 VwGG mangels einer formellen Klaglosstellung nicht vor. Vielmehr kommt § 58 Abs. 2 VwGG zur Anwendung, wonach der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen ist; würde hiebei die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so ist darüber nach freier Überzeugung zu entscheiden.

    Im vorliegenden Fall kann ohne unverhältnismäßigen Prüfungsaufwand nicht gesagt werden, welchen Ausgang das verwaltungsgerichtliche Verfahren genommen hätte, wäre die Beschwerde nicht gegenstandslos geworden. Ein Kostenzuspruch findet daher insofern nicht statt.

    Wien, am 20. September 2012

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