VwGH 2010/08/0020

VwGH2010/08/002019.1.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, in der Beschwerdesache des F H in R, vertreten durch Mag. Christoph Hatvagner, Rechtsanwalt in 7400 Oberwart, Steinamangerer Straße 16, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Burgenland vom 7. Dezember 2009, Zl. LGS-Bgld./KP1/0566/2009, betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §24 Abs1;
VwRallg;
VwGG §24 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen vierzehn Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 31. Dezember 2009 zugestellt.

Am 10. Februar 2010, somit am vorletzten Tag der Beschwerdefrist gemäß § 26 Abs. 1 VwGG, richtete der zu diesem Zeitpunkt nicht vertretene Beschwerdeführer unter Verwendung eines für die Bestellung von Erkenntnisausfertigungen auf der Website des Verwaltungsgerichtshofes bereitgestellten Kontaktformulars auf elektronischem Weg eine (mangelhafte) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Mit Verfügung vom 12. Februar 2010 wurde der Beschwerdeführer zur Verbesserung aufgefordert, die - nach Bewilligung der Verfahrenshilfe - schließlich mit am 9. April 2010 zur Post gegebenem Schriftsatz erfolgte.

Die Beschwerde ist verspätet.

Das VwGG enthält in seinem II. Abschnitt (Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes) im 1. Unterabschnitt (Allgemeine Bestimmungen über Beschwerden) nach den Bestimmungen über die "Parteien" (§§ 20 bis 23 VwGG) eine besondere Regelung für den Verkehr der Parteien mit dem Verwaltungsgerichtshof in Beschwerdeverfahren. In diesem Zusammenhang lautet § 24 Abs 1 VwGG:

"Schriftsätze

§ 24. (1) Die Beschwerden und sonstigen Schriftsätze sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Von jedem Schriftsatz samt Beilagen sind so viele gleichlautende Ausfertigungen beizubringen, daß jeder vom Verwaltungsgerichtshof zu verständigenden Partei oder Behörde eine Ausfertigung zugestellt und überdies eine für die Akten des Gerichtshofes zurückbehalten werden kann. Sind die Beilagen sehr umfangreich, so kann die Beigabe von Abschriften unterbleiben. Beilagen gemäß § 28 Abs. 5 sind nur in einfacher Ausfertigung beizubringen."

Angesichts dieser besonderen Regelung im VwGG kommen nach § 62 Abs 1 leg. cit die diesbezüglichen Regelungen im AVG für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht zum Tragen.

Die Vorschrift des § 24 Abs 1 VwGG verlangt, dass die Parteien im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens an den Verwaltungsgerichtshof schriftlich herantreten, und derart insbesondere ihre Beschwerden schriftlich einbringen. Sie beinhaltet angesichts der vom zweiten Satz der zitierten Bestimmung geforderten Ausfertigungen, dass der Schriftsatz beim Verwaltungsgerichtshof als Urkunde einzubringen ist. Andernfalls liegt derzeit für den Verwaltungsgerichtshof keine wirksame Eingabe, insbesondere keine wirksame Beschwerde vor, die Rechtswirkungen auslösen könnte (vgl. das hg. Erkenntns vom 30. September 2010, Zl. 2010/03/0103). Im Übrigen steht beim Verwaltungsgerichtshof keine Adresse für die Einbringung von Beschwerden per E-Mail zur Verfügung. Vielmehr findet sich im Internet auf der Website des Verwaltungsgerichtshofes (www.vwgh.gv.at) unter "Kontakt" und "Kontaktformular" sowie "Verfahren" und "Verfahrenseinleitung" der ausdrückliche Hinweis, dass Beschwerden, Anträge und Anfragen per E-Mail nicht rechtswirksam eingebracht werden können. Allerdings können im Wege des Kontaktformulars dem Gerichtshof Anfragen an die Pressestelle, Anregungen zur Website und Bestellungen zum Versand von (nicht im Rechtsinformationssystem des Bundes veröffentlichten) Entscheidungen zugeleitet werden.

Auf dem Boden dieser Rechtslage vermochte die dem Verwaltungsgerichtshof nicht in der Form einer Ausfertigung, sondern als elektronische Nachricht zugeleitete Urbeschwerde keine Rechtswirkungen zu erzeugen und der erst am 10. März 2010 - und somit nach Ablauf der Beschwerdefrist - zur Post gegebene Verfahrenshilfeantrag sowie die in der Folge ausgeführte Beschwerde erweisen sich als verspätet.

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG als verspätet zurückzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 19. Jänner 2011

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