Tätigkeitsbericht
§ 20.
Der Verwaltungsgerichtshof verfasst nach Schluss jedes Jahres einen Bericht über seine Tätigkeit und die hiebei gesammelten Erfahrungen und teilt diesen Bericht dem Bundeskanzler mit.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2021
Gesetzesnummer
10000795
Dokumentnummer
NOR40148055
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