Normen
ALSAG 1989 §10 Abs1;
ALSAG 1989 §10;
ALSAG 1989 §2 Abs4;
ALSAG 1989 §3 Abs1 Z3;
AVG §56;
AVG §66 Abs4 impl;
AVG §68 Abs1;
AVOG 1975 §17a Abs3;
AWG 1990 §4;
AWG 2002 §2 Abs1;
AWG 2002 §2 Abs3;
AWG 2002 §5 Abs1;
AWG 2002 §6 Abs1;
AWG 2002 §6;
KompostV 2001;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Eingabe vom 5. Jänner 2005 stellte das Zollamt W bei der Bezirkshauptmannschaft W (BH) einen Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides nach § 10 des Altlastensanierungsgesetzes (AlSAG). Beantragt wurde die Feststellung, ob die auf einem näher beschriebenen Gelände der beschwerdeführenden Partei gelagerten Materialien Abfall seien und dem Altlastenbeitrag unterlägen.
Die BH stellte mit Bescheid vom 28. Juli 2008 fest, dass die auf dem ehemaligen Betriebsgelände der beschwerdeführenden Partei gelagerten Materialien und zwar Klärschlämme, Faserschlämme (Papierfaserschlamm aus der Papiererzeugung), Kaffeeschalen (Abfälle aus der Kaffeeerzeugung), Aschen (Flugasche), Mist, Mineralstoffe (Lehm) und Zusatzstoffe, wenn diese mit Klärschlämmen, Faserschlämmen, Kaffeeschalen, Mist, Aschen vermengt würden, sowie die "Produkte" Pflanzengrund und CM 500 Abfälle im Sinne des AlSAG seien (Spruchpunkt 1.) und diese Abfälle dem Altlastenbeitrag unterlägen (Spruchpunkt 2.).
Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei Berufung an die belangte Behörde.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung der beschwerdeführenden Partei keine Folge. Der Spruch des Erstbescheides wurde jedoch dahingehend abgeändert, dass das Wort "Kaffeeerzeugung" durch das Wort "Kaffeeverarbeitung" ersetzt wurde, sowie das Wort "Mist" zweimal und in den Rechtsgrundlagen des Erstbescheides § 4 entfielen.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass das von der BH eingeholte Gutachten des Amtssachverständigen für Chemie und Abfalltechnik zum Schluss komme, es handle sich bei allen Materialien außer Lehm und Zusatzstoffe um Abfälle, die der Beitragspflicht unterlägen. In einer Stellungnahme vertrete das Zollamt W die Auffassung, dass auch diese Stoffe der Beitragspflicht unterlägen, weil sie durch Vermischung mit Abfällen in ihrer Gesamtheit als "Mischprodukt" die Abfalleigenschaft aufwiesen. In einer ergänzenden Stellungnahme habe der Amtssachverständige für Chemie und Abfalltechnik dazu ausgeführt, dass dem Vorbringen des Zollamtes W insofern beizupflichten sei, als einer Mischung von Materialien und Abfällen in ihrer Gesamtheit die Abfalleigenschaft zukomme, solange diese nicht durch eine ordnungsgemäße Verwertung beendet worden sei. In weiterer Folge habe die BH auf zwei weitere Verfahren, nämlich zu "Pflanzengrund" und "CM 500", verwiesen, deren Ergebnisse sie für das vorliegende Verfahren maßgeblich halte.
Begründend führte die belangte Behörde weiter aus, dass der in Berufung gezogene Bescheid der BH Feststellungen zur Abfalleigenschaft verschiedener "Sachen" im Sinne des AlSAG treffe. In diesem Zusammenhang seien entsprechende Feststellungen über die Abfalleigenschaft nach dem AWG 2002 zu den genannten Materialien auch im gegenständlichen Verfahren maßgeblich und bindend.
Zu "Pflanzengrund" sei ein Verfahren nach dem AWG 2002 rechtskräftig abgeschlossen (Bescheid der belangten Behörde vom 9. August 2010). Damit stehe fest, dass es sich bei "Pflanzengrund" um Abfall handle. Weitere Ermittlungen bzw. Erwägungen seien im gegenständlichen Verfahren daher nicht mehr anzustellen.
Auch zu "CM 500" sei ein Feststellungsverfahren nach dem AWG 2002 rechtskräftig abgeschlossen, wie die BH zutreffend ausführe. Dieses Verfahren (zuletzt Abänderungsbescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 15. Oktober 2002) habe als Ergebnis erbracht, dass es sich bei "CM 500" um Abfall handle. Somit bedürfe es im gegenständlichen Verfahren auch dazu keiner weiteren Erwägungen. Zur Frage der Abfalleigenschaft von Klärschlamm enthalte der Bescheid der belangten Behörde vom 9. August 2010 in seiner Begründung jene Erwägungen, nach denen es sich dabei um Abfall handle. Dies gelte auch für das gegenständliche Verfahren. Inhaltlich sei daher darauf zu verweisen. Im Übrigen lasse auch die fachliche Stellungnahme des Amtssachverständigen für Chemie und Abfalltechnik vom 28. November 2005 keinen Widerspruch zu anderen Verfahren betreffend die Abfalleigenschaft von Klärschlamm erkennen. Auch im vorliegenden Fall bejahe diese Stellungnahme im Ergebnis die Abfalleigenschaft von Klärschlamm.
"Faserschlämme" (Papierfaserschlamm aus der Papiererzeugung) seien in der Anlage 2 zur Abfallverzeichnisverordnung BGBl. II Nr. 570/2003 idF BGBl. II Nr. 89/2005 unter dem Abfallcode 03 03 10 (Faserabfälle, Faser-, Füller- und Überzugsschlämme aus der mechanischen Abtrennung) angeführt. Da in dieser Verordnung nur Abfälle (und keine Nichtabfälle) angeführt und zugeordnet seien, sei klar, dass es sich bei den Materialien um Abfälle handeln müsse. Dies decke sich noch darüber hinaus mit der Auffassung des Amtssachverständigen für Chemie und Abfalltechnik in seiner fachlichen Stellungnahme vom 28. November 2005.
Unter Abfallcode 02 03 der Anlage 2 der Abfallverzeichnisverordnung finde sich unter anderem der Eintrag "Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von … Kaffee". Wenngleich im erstinstanzlichen Akt und im Spruch des Bescheides der BH die erläuternde Beschreibung zum Begriff "Kaffeeschalen" Abfälle aus der Kaffeeerzeugung laute, könne dies nur so zu verstehen sein, dass Kaffeeschalen bei der Verarbeitung des Rohstoffes anfielen, weil eine "Erzeugung" einer gewachsenen Frucht nicht möglich sei. Derartige Abfälle seien dem Abfallcode 02 03 99 (Abfälle anders nicht genannt) zuzuordnen. Da in der Abfallverzeichnisverordnung nur Abfälle gelistet seien, handle es sich auch bei den genannten Materialien um Abfälle. Auch für diesen Fall komme die fachliche Stellungnahme des Amtssachverständigen für Chemie und Abfalltechnik vom 28. November 2005 zum gleichen Ergebnis.
Aschen (Flugaschen) würden im Bescheid der BH auch als "Flugaschen aus Wirbelschichtverbrennungsanlagen, Flugasche feucht aus Kohleverbrennungsanlagen und Flugasche aus dem Kraftwerk R."
beschrieben. Solche Abfälle fielen unter den Abfallcode 10 01 (Abfälle aus Kraftwerken und anderen Verbrennungsanlagen) der Anlage 2 zur Abfallverzeichnisverordnung. Mangels anderer spezieller Zuordnung seien sie dem Abfallcode 10 02 99 (Abfälle anders nicht genannt) zugeordnet. Hinsichtlich ihrer Abfalleigenschaft gelte das zu den vorigen Stoffen Ausgeführte.
"Mist" werde im Spruch des Bescheides der BH zweimal genannt. Feststellungen zu diesem Material, insbesondere auch in der fachlichen Stellungnahme des Amtssachverständigen für Chemie und Abfalltechnik vom 28. November 2005, seien nicht erfolgt. Auch führe das an die beschwerdeführende Partei gerichtete Schreiben der BH vom 19. Jänner 2006 dieses Material nicht an. Auch sei dieses in dem dem Verfahren zugrundeliegenden Feststellungsantrag des Zollamtes W vom 5. Jänner 2005 nicht enthalten. Deshalb müsse dieses Material im Spruch entfallen.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 und 2 AWG 2002 seien Abfälle bewegliche Sachen, derer sich der Besitzer entledigen wolle oder entledigt habe oder deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich sei, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3 AWG 2002) nicht zu beeinträchtigen. Nach § 2 Abs. 3 AWG 2002 sei eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung jedenfalls solange nicht im öffentlichen Interesse erforderlich, solange eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu sei oder sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungsgemäßen Verwendung stehe.
Da die Abfalleigenschaft von "Pflanzengrund", "CM 500" und Klärschlamm rechtlich eindeutig und bindend feststehe, sehe sich die belangte Behörde nur für die Materialien Faserschlämme, Kaffeeschalen und Aschen zusätzlich zu den Ausführungen, die sich auf das Vorliegen der objektiven Abfalleigenschaft bezögen, zu folgenden Feststellungen veranlasst: Die subjektive Abfalleigenschaft setze voraus, dass irgendein (nicht unbedingt der zeitlich gesehen letzte) Inhaber einer Sache sich dieser entledigen wolle oder entledigt habe. Bei den Faserschlämmen handle es sich um Rückstände aus der Erzeugung von Papier, bei denen der Betreiber der Erzeugung typischerweise sich der Rückstände entledigen wolle und müsse, damit diese Sache überhaupt aus dem Zyklus der Papierherstellung ausgeschieden werde. Diese Faserschlämme seien ein "Abfallprodukt" der Produktion von Papier, das entfernt werden müsse. Auch im konkreten Fall lägen die Faserschlämme gänzlich außerhalb des Produktions- und Behandlungsprozesses vor, sodass vom Vorliegen des subjektiven Abfallbegriffes ausgegangen werden müsse. Auch Kaffeeschalen seien typischerweise Materialien, die der Verarbeiter von Kaffee nicht brauche und auch nicht haben wolle, weil er sie, um das Produkt Kaffee zu erhalten und die Qualität des Produktes zu erzielen, entfernen und "loswerden" müsse. Es sei daher typischerweise von der Entledigungsabsicht des Verarbeiters auszugehen, sodass auch hier der subjektive Abfallbegriff vorliege. Aschen seien Rückstände aus Verbrennungsprozessen. Hier sei als "Produktionsprozess" im weiteren Sinn der Verbrennungsvorgang zum Zweck der Gewinnung von Energie anzusehen. Aschen seien Reste dieses Prozesses, die der Betreiber nicht benötige und die er entsorgt haben wolle, sodass auch hier zusätzlich von der Erfüllung des subjektiven Abfallbegriffes auszugehen sei.
Zum Berufungsvorbringen der beschwerdeführenden Partei sei auszuführen, dass der Erstbescheid der BH unter anderem feststelle, dass Mineralstoffe (Lehm) und Zusatzstoffe, wenn diese mit Klärschlämmen, Faserschlämmen, Kaffeeschalen oder Aschen vermengt würden, Abfälle im Sinne des AlSAG seien.
Selbstverständlich würden damit jene Zusatzstoffe und jener Lehm, die unvermengt mit den oben angeführten Abfällen vorlägen, eben nicht als Abfall eingestuft. Die Feststellung der Abfalleigenschaft der mit den Abfällen vermengten Zusatzstoffe und Lehm durch die BH sei indessen zu Recht erfolgt und nicht zu beanstanden, weil bei Gemischen oder Gemengen von Abfällen und Nichtabfällen die Abfalleigenschaft "dominiere", somit auch das gesamte Gemisch oder Gemenge Abfall darstelle. Dies folge umso zwingender, wenn man in Betracht ziehe, dass Abfälle durch Vermischung oder Vermengung jene Eigenschaften, weswegen sie als Abfälle einzustufen seien, nicht verlören. Hiezu werde auch auf den Bescheid der belangten Behörde vom 9. August 2010 betreffend "Pflanzengrund" verwiesen.
Wenn die beschwerdeführende Partei bemängle, dass ihr das Schreiben des Zollamtes W vom 5. Jänner 2005 nicht zur Kenntnis gebracht worden sei, sei dem zu entgegnen, dass ihr der Inhalt des Feststellungsantrages vom 5. Jänner 2005 mit Schreiben der BH samt Darlegung derjenigen Ermittlungsergebnisse, die sie für ihre Entscheidung benötige, mitgeteilt und die Möglichkeit der Stellungnahme geboten worden sei. Hätte die beschwerdeführende Partei Aktenteile einsehen und Kopien davon anfertigen wollen, so wäre ihr der Weg der Akteneinsicht gemäß § 17 AVG offen gestanden. Ein solches Verlangen sei aber nicht aktenkundig. Das Recht auf Parteiengehör schließe nicht zwingend ein, dass unbedingt bestimmte Aktenteile (Kopien derselben) übermittelt werden müssten. Auskünfte bzw. Ergebnisse von Anfragen (wie etwa die Mengenaufstellung des Zollamtes W), die für die Entscheidung der BH letztlich nicht von Belang gewesen seien und auch keinen Eingang in den Erstbescheid gefunden hätten, seien keine Ermittlungsergebnisse, zu denen Gelegenheit zur Stellungnahme zu gebengewesen wäre.
Dem Argument der beschwerdeführenden Partei, wonach sich die BH mit ihrem Vorbringen nicht auseinandergesetzt habe und dieses im Gegensatz zum Gutachten des Amtssachverständigen nicht wörtlich wiedergegeben habe, sei entgegenzuhalten, dass eine Vorschrift, die eine solche "inhaltliche Zitierung" verlange, nicht bestehe. Inhaltlich habe sich der Amtssachverständige in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 17. Juni 2006 mit diesem Vorbringen befasst.
Weiters bemängle die beschwerdeführende Partei, dass sich die BH mit dem von ihr vorgelegten Gutachten nicht auseinandergesetzt habe. Mit Eingabe vom 8. Februar 2006 seien von der beschwerdeführenden Partei verschiedene Dokumente von Dipl. Ing. K Sch., Zivilingenieur für Technische Chemie, vorgelegt worden. Betreffend die vorgelegten Gutachten zu "Pflanzengrund" sei - wiederholend - darauf zu verweisen, dass dessen Abfalleigenschaft bereits rechtskräftig festgestellt worden sei. Gleiches gelte für "CM 500" und die dazu vorgelegten Dokumente. Alle diese Gutachten gingen daher ins Leere und könnten an den rechtskräftigen Feststellungen nichts ändern. Zu den Untersuchungsergebnissen betreffend "Kompost" und "vererdetes Material" sei festzuhalten, dass diese Stoffe schon nach dem Spruch des angefochtenen Bescheides nicht Gegenstand des Verfahrens seien. Auch rechtliche Betrachtungen zur Abfalleigenschaft durch einen deutschen Rechtsanwalt vermögen nichts daran zu ändern, dass nach der österreichischen Rechtslage und den darauf basierenden rechtskräftigen Feststellungen betreffend die Abfalleigenschaft diese Materialien Abfall seien. Die Untersuchung betreffend Klärschlamm behandle ein Material, das Gegenstand eines Verfahrens nach dem AWG 2002 gewesen sei. Auf Grund des Bescheides vom 9. August 2010 stehe fest, dass es sich beim Klärschlamm um Abfall handle. Die vorgelegte Untersuchung könne dies nicht entkräften, da sie sich ausdrücklich nur auf den Beurteilungsmaßstab der Kompostverordnung beziehe. Damit könne sie keine Aussagen über die Abfalleigenschaft von Klärschlamm, sondern nur über seine Eignung oder Nichteignung für ein bestimmtes Abfallbehandlungsverfahren treffen. Erst bei Eignung und Einhaltung der übrigen Bestimmungen der Kompostverordnung und nach Durchlaufen des in der Kompostverordnung näher geregelten Behandlungsvorganges wäre ein vorzeitiges Ende der Abfalleigenschaft (d.h. vor seiner Verwendung zur unmittelbaren Substitution von Primärrohstoffen) gegeben. Dies gelte jedoch nur für den so erzeugten Kompost selbst (§ 1 Abs. 2 Kompostverordnung) und nicht "quasi rückwirkend" für die Ausgangsstoffe (wie etwa Klärschlamm).
Ansonsten ende die Abfalleigenschaft nicht bereits durch die Produktion, sondern durch den zulässigen Einsatz als Ersatz für einen Primärrohstoff selbst oder eines aus Primärrohstoff erzeugten Produktes. Das Vorbringen, dass Material etwa für Landschaftsbau oder Deponieabdeckung eingesetzt werden könne bzw. dazu geeignet sei, führe daher nicht zum Ende der Abfalleigenschaft. Daran würde auch die von der beschwerdeführenden Partei ins Treffen geführte Tatsache, dass eine Behandlung der Ausgangsmaterialien, die, wie gezeigt, Abfälle seien, in Deutschland stattfinden solle, nichts ändern.
Anträge der beschwerdeführenden Partei vom 23. August 2006, die sie in ihrer Berufung anführe, lägen nach der Aktenlage nicht vor. Deren Nichtberücksichtigung durch die BH könnte daher nicht erfolgreich geltend gemacht werden.
Eine mündliche Berufungsverhandlung sei nicht zwingend vorgesehen und erweise sich nach der Aktenlage auch nicht als erforderlich.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Stellungnahme, mit welcher sie die Abweisung der Beschwerde begehrte.Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die im vorliegenden Fall maßgebenden Bestimmungen der §§ 3 Abs. 1 Z. 3 und 10 Abs. 1 Z. 1 und 2 AlSAG lauten samt Überschriften wie folgt (§ 3 Abs. 1 Z. 3 AlSAG idF BGBl. Nr. 201/1996; § 10 Abs. 1 Z. 1 und 2 idF BGBl. I Nr. 71/2003):
"Gegenstand des Beitrages
§ 3. (1) Dem Altlastenbeitrag unterliegen:
…
3. das Lagern von Abfällen;
…
Feststellungsbescheid
§ 10. (1) Die Behörde (§ 21) hat in begründeten Zweifelsfällen auf Antrag des in Betracht kommenden Beitragsschuldners oder des Hauptzollamtes des Bundes durch Bescheid festzustellen,
- 1. ob eine Sache Abfall ist,
- 2. ob ein Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegt,
…"
2. Begründend führte das Zollamt W in seinem Antrag vom 5. Jänner 2005 aus, dass die verfahrensgegenständlichen Materialien auf dem näher angeführten Gelände der beschwerdeführenden Partei seit 1997 lagerten.
Bei der Beurteilung der Tatbestandsvoraussetzungen nach § 10 Abs. 1 AlSAG ist jene Rechtslage anzuwenden, die zu dem Zeitpunkt gegolten hat, zu dem der die Beitragspflicht auslösende Sachverhalt verwirklicht worden war (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 2009, Zl. 2006/07/0105, mwN). Auch die belangte Behörde als Rechtsmittelbehörde trifft die Obliegenheit zur Anwendung jener Rechtslage, die zu dem Zeitpunkt galt, zu dem der die Beitragspflicht auslösende Sachverhalt verwirklicht worden war (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Mai 2009, Zl. 2006/07/0103, mwN).
Zutreffend unterstellte damit bereits die Erstbehörde den vorliegenden Sachverhalt dem § 3 Abs. 1 Z. 3 AlSAG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 71/2003.
Auch an der Antragslegitimation des Zollamtes W besteht kein Zweifel, ging doch die in § 10 AlSAG dem Hauptzollamt übertragene Zuständigkeit auf Grund von § 17a Abs. 3 AVOG auf die Zollämter über (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. November 2005, Zl. 2005/07/0120).
3. Entscheidend ist daher, ob die verfahrensgegenständlichen Materialien als Abfall anzusehen sind. Die Rechtsordnung stellt in Gestalt des § 4 AWG 1990 bzw. nunmehr des § 6 AWG 2002 Verfahren zur Verfügung, in welchen die Frage des Vorliegens von Abfällen in einem auf dieses Thema zugeschnittenen und darauf spezialisierten Verfahren zu beantworten ist. Solche Feststellungsbescheide sind auch für die das AlSAG vollziehende Behörde bindend (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 25. Jänner 2007, Zl. 2005/07/0139, und vom 26. Juli 2012, Zl. 2011/07/0173).
In ihrem angefochtenen Bescheid verweist die belangte Behörde mehrfach auf ihren Bescheid vom 9. August 2010, wo nach § 6 Abs. 1 AWG 2002 die Abfalleigenschaft des Produktes "Pflanzengrund" festgestellt wurde. In diesem Zusammenhang genügt es gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Ausführungen in der Begründung des die beschwerdeführende Partei betreffenden hg. Erkenntnisses vom 20. März 2013, Zl. 2010/07/0175, zu verweisen. Eben solches hat für die in diesem Erkenntnis getroffenen Erwägungen zur Abfalleigenschaft von Klärschlamm, die Anwendung der Kompostverordnung und die Beendigung der Abfalleigenschaft nach § 5 Abs. 1 AWG 2002 zu gelten. Im Lichte dieses Erkenntnisses erweisen sich somit die Ausführungen im hier angefochtenen Bescheid als in rechtlicher Hinsicht zutreffend.
4. Das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, sie habe das Produkt "CM 500" nie hergestellt, weshalb die gegenständliche Feststellung unzulässig wäre, verfängt nicht. Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich, dass ein Produkt "CM 500" nach seiner ursprünglichen Zusammensetzung nicht hergestellt wurde (vgl. dazu das die beschwerdeführende Partei betreffende hg. Erkenntnis vom 6. November 2003, Zl. 2002/07/0159), jedoch eine Modifikation mit anderen Inhaltsstoffen der Behörde angezeigt wurde. Nunmehr handelte es sich um eine Mischung aus Klärschlamm, anorganischen Zuschlagsstoffen und Aschen.
Allein der Umstand, dass "CM 500" den als Abfall zu qualifizierenden Klärschlamm enthält, rechtfertigt die Feststellung von "CM 500" als Abfall. Hier liegt nämlich eine Mischung von Inputkomponenten vor, von denen mindestens eine Komponente Abfall ist. Das Gemisch der Inputmaterialien beinhaltet (untrennbar) Abfall und stellt daher selbst Abfall dar (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 11. September 2003, Zl. 2003/07/0037, und vom 6. November 2003, Zl. 2002/07/0159).
5. Entgegen den Beschwerdeausführungen ist eine mengenmäßige Beschreibung des Abfalles in Gewichtstonnen in einem Feststellungsbescheid nach § 10 AlSAG nicht erforderlich (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. März 2010, Zl. 2006/07/0115, mwN). Der Voraussetzung, dass eine ausreichende Umschreibung dessen vorliegt, was vom Feststellungsbescheid nach § 10 AlSAG erfasst ist (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 11. September 2003, Zl. 2003/07/0037), sind die AlSAG-Behörden im vorliegenden Verfahren nachgekommen.
6. Die beschwerdeführende Partei verkennt - wie sich aus Punkt 2. des vorliegenden Erkenntnisses ergibt - in ihren Beschwerdeausführungen den für die Beurteilung der Tatbestandsvoraussetzungen nach § 10 Abs. 1 AlSAG maßgebenden Zeitpunkt, wenn sie offenbar meint, dass es näher angeführten Materialien zum Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde an der Abfalleigenschaft mangle.
In diesem Zusammenhang verweist die beschwerdeführende Partei auf § 3 Abs. 1 Z. 1 lit. b AlSAG, welche Bestimmung idF BGBl. I Nr. 71/2003 am 1. Jänner 2006 in Kraft trat. Diese Bestimmung ist auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden, weshalb sich auch alle von der beschwerdeführenden Partei in diesem Zusammenhang vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken als nicht maßgebend erweisen.
7. Ausgehend von dieser unrichtigen Rechtsansicht sind auch alle von der beschwerdeführenden Partei behaupteten Verfahrensmängel nicht relevant.
In der Beschwerde wird lediglich die Abfalleigenschaft von "Pflanzengrund", "CM 500" und Klärschlamm in Zweifel gezogen. Gegen die übrigen im Spruch des angefochtenen Bescheides als Abfall qualifizierten Materialien findet sich kein Vorbringen.
8. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG konnte von der beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen werden. In seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7.401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), hat der EGMR unter Hinweis auf seine frühere Judikatur dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es liegen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische Fragen" ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft, und im Zusammenhang mit Verfahren betreffend "ziemlich technische Angelegenheiten" ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige, hingewiesen (vgl. auch die Entscheidung des EGMR vom 13. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich; ferner auch das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 2012, Zl. 2009/07/0083, mwN).
Ein solcher Fall, zu dessen Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, liegt hier vor. Die vorliegende Beschwerde behandelt lediglich Rechtsfragen, über die bereits in einem vorangegangenen verwaltungsgerichtlichen Verfahren bindend abgesprochen wurde. Art. 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 26. April 2013
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