VwGH 2002/07/0159

VwGH2002/07/01596.11.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante über die Beschwerde der W-Recycling GesmbH in Sollenau gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 18. Oktober 2002, Zl. 61 3572/32-VI/1/02-Lo, betreffend Feststellung nach § 4 AWG, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §68 Abs1;
AWG 1990 §1 Abs2 Z2;
AWG 1990 §1 Abs3;
AWG 1990 §2 Abs1 Z1;
AWG 1990 §2 Abs1 Z2;
AWG 1990 §2 Abs1;
AWG 1990 §2 Abs2 Z3;
AWG 1990 §2 Abs3;
AWG 1990 §4 Abs3 idF 1998/I/151;
VwRallg;
AVG §68 Abs1;
AWG 1990 §1 Abs2 Z2;
AWG 1990 §1 Abs3;
AWG 1990 §2 Abs1 Z1;
AWG 1990 §2 Abs1 Z2;
AWG 1990 §2 Abs1;
AWG 1990 §2 Abs2 Z3;
AWG 1990 §2 Abs3;
AWG 1990 §4 Abs3 idF 1998/I/151;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Die Beschwerdeführerin beantragte am 19. März 2002 bei der Bezirkshauptmannschaft W (BH) die Feststellung, dass das im Standort S zur Produktion vorgesehene Erzeugnis CM 500 kein Abfall sei.

Nach den (auch im Betriebsanlagenverfahren) vorgelegten Unterlagen soll aus Klärschlämmen, Tiermehlen und aus aus anorganischen Rohstoffen bestehenden Beimengungen ein qualitätsgesichertes standardisiertes Gemenge mit der Bezeichnung CM 500 mit Rohstoffqualität als "Produkt" hergestellt und einer nachweisbaren stofflichen und energetischen Verwertung in Zementwerken im Libanon nachweislich zugeführt werden.

Mit Schreiben vom 11. April 2002 legte die Beschwerdeführerin das Gutachten des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Betontechnologie der IHK Frankfurt/Main DI Prof. P vom 8. April 2002 über die Eignung des Produktes CM 500 als Einsatzstoff für die Herstellung eines speziellen Zementklinkers vor. Diesem Gutachten war ein Untersuchungsbericht zur Produktmischung und zur Produkt-Endzusammensetzung des Baustofflabors Beton & Baustoffprüfung GmbH, Siemensstraße 13, 63512 Hainburg, vom 5. April 2002 sowie der Prüfbericht der Baustofflabor Beton & Baustoffprüfung GmbH vom 19. Dezember 2001 angeschlossen.

2. Die BH führte ein Ermittlungsverfahren durch.

2.1. Zur Frage, ob vom beigemengten Tiermehl ein hygienisches Gefahrenpotenzial ausgehe, wurde in einer veterinärfachlichen Stellungnahme der Abteilung Veterinärangelegenheiten des Amtes der NÖ Landesregierung vom 2. April 2002 ausgeführt, dass dies verneint werden könne, wenn das Tiermehl nach einer Methode hergestellt werde, bei welcher die Ausgangsstoffe entsprechend den Bestimmungen der Tierkörper-Beseitigungs-Hygieneverordnung (innerstaatliche Umsetzung der RL 90/667/EWG) einer entsprechenden thermischen Sterilisation unterzogen würden. Die einzige derzeit bestehende geeignete Methode, die diese Anforderungen erfülle, sei eine Hitzebehandlung im Rahmen eines Verfahrens zur Verarbeitung der Tierkörper, bei dem mind. 20 Minuten lang bei 3 bar mind. 133 Grad C erreicht werden (Batch-Pressure Verfahren). Zur Frage, ob die Verwendung von Tiermehl zur Herstellung dieses Stoffes eine zulässige Verwertung i.S. des Tiermehlgesetzes darstelle, wurde in dieser veterinärfachlichen Stellungnahme ausgeführt, dass Tiermehl aus normalen tierischen Abfällen nach dem Tiermehlgesetz nicht verfüttert, wohl aber einer industriellen Verwertung zugeführt werden dürfe. Tiermehl aus spezifiziertem Risikomaterial und Gemenge müsse nach der TSE-Tiermaterial-Beseitigungsverordnung unschädlich beseitigt werden.

Am 24. Mai 2002 übermittelte die Beschwerdeführerin mit 22. Mai 2002 datierte Austauschunterlagen für das gewerbliche Betriebsanlagenverfahren und legte diese auch für das Feststellungsverfahren nach dem AWG vor.

2.2. Auf Grund einer Anfrage der BH an die belangte Behörde, ob der Einsatz des Tiermehls in diesem Erzeugungsprozess als zulässige Verwertung im Sinn des Tiermehlgesetzes angesehen werden könne, wurde seitens der Abt. VI/4 der belangten Behörde am 12. Juni 2002 eine (ausführliche) Stellungnahme ihres Amtssachverständigen übermittelt, aus der - nach näherer Darstellung - abschließend hervorgeht, dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung bei dem vorliegenden Material nicht von einem marktfähigen Produkt gesprochen werden könne. Das mit dem Einsatz dieses Materials verbundene potenzielle Gesundheitsrisiko liege jedenfalls über demjenigen, das von üblichen Primärbrennstoffen ausgehe.

2.3. Vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wurde dazu am 22. Juli 2002 eine Stellungnahme abgegeben, in der hinsichtlich der Herstellung von CM 500 auf die Einreichunterlagen verwiesen und ergänzend ausgeführt wurde, dass - um den Anforderungen der libanesischen Zementindustrie zu entsprechen und zu gewährleisten, dass CM 500 gleich bleibend den gewünschten Produktanforderungen entspreche -, die zur Produktherstellung genutzten Eingangsstoffe regelmäßig untersucht sowie auch das Herstellungsverfahren und das hergestellte Produkt einer ständigen Qualitätskontrolle unterzogen würde (auf die diesbezüglichen Ausführungen in den Ergänzungsunterlagen zu den Einreichunterlagen vom 22. Mai 2002 werde hingewiesen).

In dieser Stellungnahme wurde weiters ausgeführt:

"1.2. Zur Herstellung von CM 500 werden folgende Stoffe eingesetzt:

2.4. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass CM 500 nach langjährigen Recherchen als spezifisches Zuschlagprodukt für die Zementindustrie entwickelt wurde. Das Umweltrisiko, das von CM 500 ausgeht, ist geringer gegenüber vergleichbaren Primär- und Sekundärrohstoffen. Die in der 'Positivliste' der Vereinigung der Österreichischen. Zementindustrie angeführten Stoffe enthalten ein wesentlich größeres Umweltrisiko. lm Zuge der Produktion von CM 500 finden spezifische Eigenkontrollen der bei der Produktion verwendeten Stoffe sowie des hergestellten Produktes statt, womit Schwankungen der Produktqualität ausgeschlossen werden und auch vor allem gewährleistet wird, dass von CM 500 kein Umweltrisiko ausgehen kann."

Unter Punkt 3 dieser Stellungnahme vom 22. Juli 2002 nimmt die Beschwerdeführerin zu den Ausführungen der Fachabteilung der belangten Behörde vom 12. Juni 2002 folgendermaßen Stellung:

"Der Stellungnahme der Fachabteilung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist entgegenzuhalten, dass CM 500 ein stoffliches Substitut zur Klinkerherstellung im Drehrohrofen ist und genau der stofflichen Zusammensetzung der sonst in diesem Prozess verwendeten Primärrohstoffe entspricht. Daneben entfaltet CM 500 auch eine energetische Wirkung. Durch den Mischvorgang werden die tonmineralogischen Strukturen mit den frei verfügbaren Schwermetallen aus den Klärschlämmen irreversibel fixiert und stabilisiert, und zwar bis zum Eintritt in den Drehrohrofen (Eingangstemperatur ca. 1000 Grad C). Der nun im Drehrohrofen stattfindende Klinkerherstellungsprozess hat zum Ziel, die Eingangsstoffe (nämlich CM 500 und andere Rohstoffe) völlig zu zerlegen und in Klinker zu stabilisieren (Calciumaluminiumferrite, die so genannten Klinkerphasen). Die Stabilisierung kann jederzeit durch röntgenografische Untersuchungen, die bei derartigen Prozesskontrollen üblich sind, nachgewiesen werden.

Bei Ofentemperaturen bis 2000 Grad C werden nach dem Stand der Technik und des internationalen Wissens sämtliche Schadstoffe zerstört. Dies ist der Fachabteilung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durchaus bekannt. Bei dieser Temperatur werden überdies sämtliche Rohstoffe zerstört und in andere Stoffe umgewandelt. Entscheidend ist aber nicht, ob eine Umwandlung vom CM 500 bei 2000 Grad C erfolgt, sondern, dass bei diesem Prozess gegenüber Primärrohstoffen ein höheres Gefährdungspotenzial auftritt. Dies ist aber, wie bereits mehrfach ausgeführt, nicht der Fall.

Wie bereits dargelegt, enthält CM 500 die niedrigst möglichen Schwermetallgehalte. Steinkohle und Petrolkoks sind Brennstoffe zur Erhitzung des Drehrohrofens (das ist der Brennstoff für den Ofen). Zu diesem Zweck verwendet die Zementindustrie schadstoffreiche Brennstoffe mit sehr hohem Quecksilbergehalt (dazu die bereits mehrfach angeführte 'Positivliste' der Vereinigung der Österreichischen Zementindustrie).

Die Fachabteilung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft versucht in der Stellungnahme herauszuarbeiten, dass über die abgesaugte Luft der Betriebsanlage S Abluft, die nicht ordnungsgemäß gereinigt wurde, abgeblasen wird.

Damit unterstellt die Fachabteilung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirt-schaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, dass die Behörde nicht ordnungsgemäß eine Anlage genehmigen wird. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Einhaltung des Standes der Technik und des Schutzes von Leben und Gesundheit von Menschen im Genehmigungsverfahren die entscheidenden Genehmigungskriterien sind. In der heutigen Genehmigungsverhandlung für die Betriebsanlage hat sich die Behörde detailliert mit diesen Aspekten auseinander gesetzt. Offensichtlich will die Fachabteilung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit dieser Bemerkung zum Ausdruck bringen, dass deswegen von dem Produkt CM 500 höhere Umweltbelastungen ausgehen als von anderen Abfallstoffen. Der Fachabteilung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist entgegenzuhalten, dass die Abluft rechtskonform gereinigt und abgeleitet wird. Demgegenüber wird im Drehrohrofenprozess des Libanons natürlich die über dem Produkt der Anlage befindliche Abluft so abgesaugt und behandelt, wie von der Fachabteilung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft beschrieben.

Die Proteine (gemeint: Prionen) im Tiermehl werden durch die in Österreich und Deutschland verwendete Hochsterilisierung einwandfrei und hygienisch total vernichtet. Es ist davon auszugehen, dass der Fachabteilung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft diese Ergebnisse bekannt sind. Es ist festzustellen, dass derartige hygienisierte Tiermehle sogar für den Menschen essbar sind. Die Stellungnahme der Fachabteilung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft enthält nicht nur unrichtige und nicht belegte Ausführungen, sondern erfüllt auch nicht die Anforderungen, die an Befund und Gutachten eines Sachverständigen zu richten sind. Die Stellungnahme der Fachabteilung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft enthält rechtliche Ausführungen und aus dem Zusammenhang genommene Zitate von EuGH und Verwaltungsgerichtshoferkenntnissen und ist daher nicht dem Verfahren zu Grunde zu legen."

Unter Punkt 4 der Stellungnahme vom 22. Juli 2002 nahm die Beschwerdeführerin zu den von der BH aufgeworfenen Fragen Stellung und führte in diesem Zusammenhang aus,

"vorerst ist grundsätzlich zu dem Schreiben festzustellen, dass Anhang 2 der Richtlinien über Abfälle keine Abgrenzungskriterien zwischen Abfall und Produkten, sondern lediglich Abgrenzungskriterien zwischen Abfallbeseitigung und Abfallverwertung enthält. Der angeführte Bundesabfallwirtschaftsplan 2001 hat keine rechtliche Relevanz in dem Feststellungsverfahren.

Unbeschadet dessen wird zu den aufgeworfenen Fragen Stellung genommen:

Steht im Vordergrund des Verfahrens die Zerstörung oder Immobilisierung von Schadstoffen? Wie vollständig ist diese Gefahrenminderung? Welche objektive Verringerung von potenziellen Umweltgefahren entsteht durch die Behandlung?

Im Vordergrund dieses Verfahrens steht die Herstellung von CM 500 und nicht die Inertisierung oder Zerstörung von Schadstoffen. Diese sind in den Eingangsstoffen nur sehr untergeordnet und in geringsten Konzentrationen vorhanden. Festzuhalten ist, dass von CM 500 keine Gefährdungen ausgehen können.

Wie groß ist die Schonung von Rohstoffressourcen? Welche Primärstoffe werden tatsächlich eingespart, in welcher Größenordnung?

Durch die Substitution von 50 % an Primärstoffen werden durch CM 500 Rohstoffressourcen geschont:

Wie groß ist die Schonung von Energieressourcen (d.h.

welches Einsparungspotenzial an Primärenergie ergibt sich?)

Nachdem CM 500 auch thermische Wirkungen entfaltet, werden

große Mengen an Primärrohstoffen (z.B. Kohle) geschont.

Wie groß ist die Schonung von Deponieraum durch

Rückführung von Stoffen in den Wirtschaftskreislauf?

Da bei dem beschriebenen Verfahren zur Herstellung von

Klinker aus CM 500 keine Rückstände entstehen, ist jedes Verfahren, bei dem auch nur geringe Rückstände anfallen, die deponiert werden müssen, ökologisch als schlechter zu bewerten.

Ist das Verfahren ökologisch zweckmäßig (oder wäre zum Schutz der Umwelt ein anderes Verfahren - gegebenenfalls auch ein Beseitigungsverfahren - vorzuziehen)?

Würden Klärschlämme und Tiermehl nicht zu CM 500 verarbeitet, und dieses Produkt in der Zementindustrie eingesetzt werden, müssten wertvolle Rohstoffe sinnlos vergeudet werden.

Ist das Verfahren ökonomisch zweckmäßig?

Wäre das Verfahren ökonomisch nicht zweckmäßig, würde CM 500 nicht hergestellt werden. Ein wirtschaftlich unrentables Verfahren würde zumindest von der Beschwerdeführerin nicht durchgeführt werden. Seitens der Antragstellerin wurde daher der Antrag wiederholt, festzustellen, dass CM 500 Produkt und nicht Abfall ist."

2.4. Ergänzend zu diesem Schriftsatz legte die Beschwerdeführerin der BH eine weitere Unterlage vom 8. Juli 2002 vor, die insbesondere Ausführungen zum Betriebsablauf und der Emissionssituation, Angaben über Transportwege und zur Qualitätssicherung enthält, sowie eine Stellungnahme von Dipl. Ing. Sch. vom 1. Mai 2002 über die Qualität der eingesetzten Klärschlämme.

Diese ergänzend vorgelegten Unterlagen wurden sodann von der BH dem abfalltechnischen Amtssachverständigen HR Dr. M mit dem Ersuchen um Erstellung eines Gutachtens zur Frage übermittelt, ob es sich bei dem zur Produktion vorgesehenen Erzeugnis CM 500 um Abfall handelt.

2.5. Das Gutachten des abfalltechnischen Amtssachverständigen der BH vom 31. Juli 2002 lautete nach Wiedergabe der in den Einreichunterlagen dargestellten Methoden in seiner Zusammenfassung:

"Abschließende Beurteilung: Zusammenfassend kann zum Ausdruck gebracht werden, dass der vorgesehene Ersatzrohstoff CM 500 auf Grund der vorgelegten Projektsunterlagen (Einreichunterlagen für das gewerbebehördliche Betriebsanlagenverfahren) sowie auf Grund zusätzlicher Gutachten (über Schadstoffgehalte, Ausgangsstoffe, sowie über betontechnologische Eigenschaften) geeignet ist, um in Zementdrehrohranlagen zur Herstellung von Klinker stofflich verwertet zu werden.

Durch die Kenntnis der Qualität der Ausgangsstoffe (vor allem der Komponente Klärschlamm) vor der Übernahme zur Herstellung von CM 500 im Rahmen der festgelegten Selbstbeschränkung (z.B. Qualität der Klärschlammklasse II gem. NÖ-Klärschlammverordnung, bzw. der Klasse II der Kompost-Verordnung) wird sichergestellt, dass diese Stoffe einen im Vergleich zu anderen Roh- und Brennstoffen (z.B. fossile Brennstoffe) geringeren Schadstoffgehalt ausweisen.

Des Weiteren kann festgestellt werden, dass beim beabsichtigten Einsatz des Produktes CM 500 in Zementwerken über den Luft- und Aschepfad keine anderen oder zusätzlichen Emissionen zu erwarten sind als beim Einsatz von herkömmlichen Roh- und Brennstoffen in diesen industriellen Anlagen.

Bei projektsgemäßer Herstellung und Zusammensetzung des Stoffes CM 500 ist daher davon auszugehen, dass es sich bei dem antragsgegenständlichen Ersatzrohstoff zur Klinkerherstellung mit der Bezeichnung' CM 500' um ein Produkt und somit keinen Abfall nach den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990 i.d.g.F., handelt.

Eine fachliche Auseinandersetzung mit den stoffspezifischen Eigenschaften der zum Einsatz gelangenden Tiermehle erfolgt im Rahmen dieser fachlichen Beurteilung nicht, da diese von der fachlich zuständigen Abteilung Veterinärangelegenheiten mit Stellungnahme vom 2. April 2002 erfolgte. In diesem Zusammenhang kann jedoch darauf hingewiesen werden, dass in dieser Beurteilung darauf hingewiesen wurde, dass Tiermehle, die nach dem batchpressure Verfahren hergestellt wurden, kein hygienisches Gefahrenpotenzial besitzen. Da auf Grund der Projektsangaben von der Antragstellerin sichergestellt wird, nur derart vorbehandelte Tiermehle zur Verarbeitung zu übernehmen und diese Produkte darüber hinaus durch keine anderen möglichen schädlichen Eigenschaften gekennzeichnet sind, die abfalltechnisch zu verwerten sind, kann davon ausgegangen werden, dass die eingesetzten Tiermehle bereits Rohstoffqualität beisitzen. Dies wird durch die erwähnten anderen Einsatzmöglichkeiten (z.B. in der Kosmetikindustrie) zum Ausdruck gebracht."

2.6. Die Beschwerdeführerin teilte mit Schriftsatz vom 28. August 2002 mit, dass die Herstellung des Erzeugnisses CM 500 international patentrechtlich unter der Nummer PCTIDDE 01/04845 geschützt sei.

Im Zuge einer Niederschrift vom 3. September 2002 legte die Beschwerdeführerin als Beleg für das Marktinteresse und die gesicherte Abnahme des Erzeugnisses durch die Zementindustrie im Libanon (Werk in Chekka) ein Bestellschreiben vom 25. Juni 2002 vor.

3. Die BH stellte daraufhin mit Bescheid vom 5. September 2002 gemäß § 4 Abs. 1 AWG fest, dass das von der Beschwerdeführerin im Standort S gemäß vorgelegter Projektbeschreibung zur Produktion vorgesehene Erzeugnis CM 500 nicht Abfall ist.

In der Begründung stützte sie sich vor allem auf das Gutachten des abfalltechnischen Amtssachverständigen und darauf, dass den seitens der belangten Behörde geäußerten Bedenken durch die von der Beschwerdeführerin nachträglich vorgelegten Unterlagen schlüssig und plausibel entgegen getreten worden sei.

4. Dieser Bescheid wurde der belangten Behörde vorgelegt.

4.1. Der von der belangten Behörde beigezogene Amtssachverständige Mag. Andreas M erstattete darauf hin zu folgenden Fragen das nachstehende Gutachten:

"1) Wird das vorgesehene Erzeugnis bzw. werden derartige Materialien üblicherweise für den vorgesehenen Verwendungszweck eingesetzt, bzw. ist davon auszugehen, dass derartige Sachen auch in österreichischen Zementwerken ohne besondere Vorkehrungen eingesetzt werden könnten ?

Diese Frage ist eindeutig zu verneinen. Mehrere österreichische Zementwerke setzten Klärschlamm oder Tiermehl als Ersatzbrennstoff ein, wobei stets auch eine stoffliche Verwertung durch die (teilweise) Einbindung der Verbrennungsasche in den Klinker erfolgt. Alle diese Werke unterliegen in Bezug auf den Einsatz von Tiermehl den Auflagen zur Mitverbrennung von Abfällen (siehe § 29 Abs. 1 Z 3 AWG). Darüber hinaus sind hinsichtlich des Umgangs mit Tiermehl spezifische Sicherheitsmaßnahmen vorgeschrieben. Der Einsatz eines Gemisches von Abfall mit mineralischem Ausgangsmaterial der Klinkerproduktion wäre in der Regel nicht zulässig, da Abfälle für gewöhnlich nur in der Primärfeuerung eingesetzt werden dürfen (siehe dazu auch die Beantwortung von Frage 3).

2) Existiert ein Markt für derartige Materialien bzw. wird der Stoff produziert, um auf die Nachfrage des Marktes zu reagieren?

Ein solcher Markt ist nicht anzunehmen. Sowohl für die Beseitigung von Tiermehl, als auch von Klärschlamm werden üblicherweise Zuzahlungen verlangt. Wie unter Frage 3 erörtert, bestehen für das Gemisch selbst in Europa technisch-rechtliche Einschränkungen in der Verwendung. Wie aus den Projektunterlagen zu entnehmen ist, besteht offensichtlich zumindest in Europa keine Nachfrage für eine derartige Substanzmischung, weshalb ein Export in ein Entwicklungsland angestrebt wird. Ein Export von Rohmaterial zur Zementherstellung über mehrere Tausend Kilometer ist im höchsten Masse erstaunlich, da Zementwerke mit Zement als Massenprodukt in großem Umfang nur lokale Märkte bedienen, da bereits ab einigen hundert Kilometern die Transportkosten für das Produkt Zement den Warenwert übersteigen. Weiträumige Exporte von Zement finden am Markt nur statt, wo einerseits die Transportkosten weitgehend streckenunabhängig sind (reiner Seetransport von am Meer gelegenen Werken) und andererseits das Importland über keine eigene Produktion verfügt. Der Antransport von 1/3 stofflicher Rohstoffkomponente (Tonanteil in CM 500) über mehrere tausend Kilometer Transportstrecke entspricht nicht üblichen Markterfordernissen.

3) Existieren Qualitätskriterien für derartige Materialien, welche die abfallspezifischen Schadstoffe berücksichtigen, insbesondere in Form von technischen oder rechtlichen Normen oder anerkannten Qualitätsrichtlinien?

Bei CM 500 handelt es um ein Unikat, mithin existieren für eine derartige Mischung keine anerkannten Normen. Zwar tragen die üblichen Brennstoffe und Ersatzbrennstoffe im Zementwerk über ihren Aschengehalt mit zur Klinkerbildung bei, doch ist das Vorabmischen von mineralischem Rohstoff und Brennstoff absolut unüblich. Dies hat durchaus auch technologische Gründe. Für den Einsatz von Klärschlamm oder Tiermehl existieren insofern Qualitätsnormen, als dieser Einsatz in Europa (auch in nicht EU-Staaten wie der Schweiz) den Regelungen über die Abfallmitverbrennung unterliegen. Internationale Normen für Brennstoffsubstitute aus Abfall sind derzeit auf Ebene des CEN in Erarbeitung. Dem Mandat (scope) dieser Normen entsprechend sind auch solche qualitätsgesicherte Brennstoffsubstitute weiter als Abfall zu betrachten.

Folgende Gründe sprechen gegen eine Vorabmischung von stofflichem Ausgangsstoff mit Abfallbrennstoff:

Zementdrehrohröfen werden im Gegenstromprinzip betrieben. Die Aufgabe der Rohstoffe erfolgt am der Hauptfeuerung gegenüber gelegenen Ende. Die mineralischen Rohstoffe durchlaufen das Drehrohr im Gegenstrom zu den Abgasen der Hauptfeuerung. Nur ein geringerer Teil der Wärmeleistung wird sekundärseitig zum Vorwärmen des mineralischen Rohstoffes eingebracht. Da die Verbrennungsabgase der Sekundärfeuerung bei weitem nicht das für Zementöfen typische hohe Temperaturniveau und die lange Verweilzeit erreichen, ist der Einsatz von Abfällen in der Regel (mit wenigen spezifischen Ausnahmen) auf die Primärfeuerung begrenzt. Die Vorwärmung erfolgt typischer Weise mit schadstoffarmen Brennstoffen, etwa Gas. Die Einbringung hoher Brennstoffleistung über die Sekundärseite (d.h. die Aufgabeseite für die mineralischen Ausgangsstoffe) ist nicht üblich, da dadurch die Energiebilanz des Drehrohrs deutlich verschlechtert, wird (die Abgase haben nur eine sehr kurze Kontaktzeit mit dem Aufgabegut). Zumindest in Europa wäre eine derartige, energievergeudende Vorgehensweise mit Hinblick auf die internationalen Verpflichtungen der EU (Kyoto-Protokoll) als nicht dem Stand der Technik entsprechend zu einem Einspruch der Genehmigungsbehörde führen.

4) Unterliegt die Produktion des Stoffes (CM 500) einer (ausreichenden) Qualitätskontrolle?

In den Projektunterlagen wird zwar von einer 'Pauschanalytik' gesprochen, dieser Begriff ist dem Amtssachverständigen allerdings unbekannt. Auch eine Recherche im Internet ergab zu diesem Begriff keinerlei Information. Angaben zur Dichte der analytischen Überwachung werden in den Einreichunterlagen jedenfalls nicht gemacht. In modernen Zementwerken erfolgt eine prozessbegleitende Analytik. Um diese Qualität zu erreichen wäre für CM 500 zumindest eine tägliche Analyse notwendig. Ein derartig dichter Kontrollaufwand ist aus den Projektunterlagen nicht ersichtlich. In den ergänzenden Unterlagen vom 8. Juli 2002 wird lediglich darauf verwiesen, dass die Firmengruppe 'in Anlehnung' an ISO 9000 ein Qualitätsmanagementsystem betreibt. Abgesehen davon, dass ISO 9000 naturgemäß keine detaillierten Angaben über Analysenumfang und Analysenhäufigkeit beinhaltet, sondern Vorgaben zum Kontrollablauf als solchem, entspricht die Beschwerdeführerin offensichtlich nicht ISO 9000 (andernfalls sie ISO 9000 zertifiziert wäre und nicht 'in Anlehnung' an die Norm handeln würde). Insgesamt kann die Feststellung getroffen werden, dass die Einreichunterlagen zur Qualitätskontrolle keine nachvollziehbaren und bewertbaren Informationen enthalten. Die Frage kann daher nicht beantwortet werden.

5) Geht vom vorgesehenen Erzeugnis CM 500 ein höheres Umweltrisiko aus als von vergleichbaren Rohstoffen oder Primärprodukten?

Klärschlamm kann emissionsrelevante Mengen von Quecksilber enthalten (in den BAT-Dokumenten der EU ist für Zementwerke mit Abfallmitverbrennung eine kontinuierliche Quecksilbermessung vorgesehen).

Das Gefährdungspotenzial von Tiermehl ist nach dem heutigen Stand des Wissens nicht völlig abschätzbar. Nach der batch-pressure Methode vorbehandeltes, risikomaterialfreies Tiermehl ist als Abfall mangels konkreterer Schlüsselnummern der Schlüsselnummer 11701 Futtermittel zugeordnet; solches, das auch

Risikomaterial enthält, der Schlüsselnummer 97102: desinfizierte Abfälle. Dennoch werden in Österreich (und insgesamt in der EU) bei der Verbrennung von Tiermehl als Abfall spezifische

Schutzvorkehrungen vorgeschrieben: (es folgen Beispiele für Bescheidauflagen für Verbrennungsanlagen, die auf den Einsatz von Tiermehl ausgerichtet sind). Alle diese Auflagen werden in Österreich als notwendig erachtet, um die abfallspezifischen Gefahren von Tiermehl im Sinne des Schutzes der öffentlichen Interessen hintan zu halten.

Die abfallspezifischen Gefahren von Tiermehl sind u.a. ein Infektionsrisiko (unabhängig von der Sterilisation in der batchpressure Methode kann Tiermehl als biologisch abbaubares Material selbstverständlich als Nährboden für Keime dienen). Die abfallspezifischen Gefahren von Tiermehl oder Klärschlamm werden durch Vermischen mit 33 % Tonmineralien jedenfalls nicht nachhaltig beseitigt. Im ersten Einsatzschritt von CM 500 erfolgt das Aufmahlen in der Rohmehlmühle. Hier sind durch den hohen Anteil an Tiermehl staubförmige Emissionen von tierischem Eiweiß (möglicher Weise mit allergenen Eigenschaften) zu befürchten. Dieses Risiko ist unabhängig von dem mit dem potenziellen Prionengehalt verknüpften Restrisiko. Übliche Brennstoffe (auch Abfallbrennstoffe) wie Öl, Kohle oder Autoreifen weisen kein biologisches Restrisiko auf. Mithin hat auch mit Tonmineralien stabilisierter Klärschlamm und Tiermehl auf Grund der potenziellen biologischen Aktivität und der nicht völlig auszuschließenden Gefahr, dass das Material Prionen enthält, ein höheres Risiko für Mensch und Umwelt als übliche Rohstoffe.

6) Ist der wirtschaftliche Gesamtwert des Stoffes negativ?

Davon muss, in Anbetracht der Tatsache, dass für die Übernahme von Klärschlamm und Tiermehl zur Verbrennung in Zementanlagen in Europa zugezahlt werden muss, ausgegangen werden.

7) Kann durch das 'vorgesehene Erzeugnis CM 500' die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden?

Die Frage ist zu bejahen. Wie in der Beantwortung der Frage 3) ausgeführt ist bei Zementdrehrohröfen eine primäre und eine sekundäre Feuerung zu unterscheiden. Das mineralische Rohmaterial wird über einen Vorwärmer in die der Feuerungsseite gegenüberliegende Öffnung des Drehrohres eingebracht und durchläuft dann in einem längeren Prozess die heißen Zonen des Drehrohrs, wobei das Ausgangsmaterial zu Klinker gebrannt wird. Zementwerktypische, prozessbedingte Emissionen sind relativ hohe CO- und TOC-Emissionswerte, da organische Anteile im Rohmehl zum Teil nicht verbrennen, sondern in der Vorwärmzone des Drehrohrs verdampfen. Wird nun ein Gemisch mit hohem organischen Anteil, wie CM 500 sekundärseitig aufgegeben, ist mit Sicherheit eine dramatische Verschlechterung der CO- und TOC-Emissionen zu erwarten. Würde CM 500 andererseits in der Primärfeuerung aufgegeben, würde der Tonmineralanteil nicht das Drehrohr. durchlaufen und daher nicht zu Klinker gebrannt.

8) Werden Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren und Pflanzen oder für den Boden verursacht?

Die in der Beantwortung zu Frage 7) erwähnten Emissionen des Summenparameters TOC im Abgas sind geeignet, negative Auswirkungen auf den Boden zur Folge zu haben. Insbesondere, da auf Grund der typischen Ab-gastemperatur aus den flüchtigen organischen Anteilen (TOC) auf polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAKs) entstehen können, die als luftgetragene Immission zu einer Bodenverunreinigung führen können.

9) Kann die nachhaltige Nutzung von Wasser und Boden beeinträchtigt werden?

Ja, siehe die Beantwortung der Frage 8.

10) Kann die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden?

Da durch den Einsatz von CM 500 eine deutlich erhöhte COund TOC-Emission gegenüber Regelbrennstoffen folgt, ist die Frage zu bejahen.

11) Kann das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden?

Potenziell stellt Tiermehl ein Substrat für die Vermehrung von Schädlingen und Keimen dar. Der organische Anteil liegt in biologisch leicht verfügbarer Form vor, sodass bei gleicher Lagerungsart wie zB der Brennstoff Steinkohle ein deutlich höheres biologisches Risiko vorhanden ist. Davon abgesehen bleibt ein aus heutiger Sicht nicht klassifizierbares Restrisiko mit Rücksicht auf den Umgang mit möglicherweise prionenhaltigen Materialien.

12) Kann das Orts- und Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt werden?

Wie bereits dargelegt, bestehen in Europa Restriktionen hinsichtlich des Einsatzes von CM 500 (CO- und TOC-Grenzwerte für Zementanlagen). Potenziell ist daher jedenfalls die Gefahr gegeben, dass CM 500 längerfristig nicht dem vorgesehenen Einsatzzweck zugeführt werden, sondern unter Beeinträchtigung der Umwelt und des Landschaftsbildes abgelagert wird.

Schlüsselnummer: CM 500 entsteht durch das Mischen zweier Abfälle (Klärschlamm und Tiermehl) mit etwa 33 % mineralischen Bestandteilen. Sofern man unterstellt, dass durch den Zusatz von Tonmineralien eine gewisse Stabilisierung erfolgt, könnte dem Code 19 03 05: stabilisierte Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 79 03 04 fallen, gemäß dem Europäischen Abfallverzeichnis zugeordnet werden. Da allerdings sicher ist, dass das 'Stabilisat' in Wasser zerfällt, erscheint in Anbetracht des Restheizwertes die Zuordnung zum Code 19 12 10: brennbare Abfälle gemäß dem Europäischen Abfallverzeichnis als zutreffender.

Im System der ÖNORM S 2100 ist eine derartige Mischung nicht vorgesehen. Am ehesten ließe sich der Abfall als Ergebnis einer mechanischen Abfallaufbereitung (Vermischung) mit der Schlüsselnummer 91103: Rückstände aus der mechanischen Abfallaufbereitung gemäß ÖNORM S 2100 kennzeichnen.

Ergänzend darf zur Schlüssigkeit des vorliegenden Feststellungsbescheides Folgendes ausgeführt werden:

In der Bescheidbegründung wird auf ein Gutachten von DI Prof. P über die Eignung des Produktes CM 500 als Einsatzstoff für die Herstellung eines speziellen Zementklinkers Bezug genommen. Diesem Gutachten angeschlossen ist ein Untersuchungsbericht zur Produktmischung und zur Produkt-Endzusammensetzung von CM 500 der Baustofflabor Beton & Baustoffprüfung GmbH in 63512 Hainburg.

Diese Unterlagen sind fachlich nicht nachvollziehbar:

Prof. DI P wertet in seinem Gutachten, ohne selbst Untersuchungen durchgeführt zu haben, die Prüfergebnisse der Baustofflabor Beton + Baustoffprüfung GmbH. Hierzu wurde eine Produktzusammensetzung von CM 500 vom 5. April 2002 und ein Prüfbericht eines 'pulverförmigen Fertiggemisches Produkt CM 500' über die geprüften mechanischen und physikalischen Eigenschaften beurteilt. Als Ergebnis dieser Bewertung kommt Prof. DI P zu dem Schluss, dass es sich bei dem pulverförmigen Fertiggemisch-Produkt CM 500 um ein Produkt handle, aus dem Zemente erzeugt werden können, die der Festigkeitsklasse 42,5 R DIN-EN 197 vergleichbar sind.

Die dieser Aussage zu Grunde liegenden Originaluntersuchungen beziehen sich auf eine Zusammenstellung von zu erwartenden Zusammensetzungen für CM 500 (übernommene Daten für

die Inputberechnung von Klärschlamm: Tab. 1; übernommene Daten für

die Inputberechnung Tiermehl: Tab. 2; übernommene Daten für die Inputberechnung des mineralischen Anteils: Tab 3a und 3b).

Des Weiteren wurde in einem Prüfbericht vom 19. Dezember 2001 die Biegezugfestigkeit und die Druckfestigkeit eines trocken und pulverförmig angelieferten Fertiggemisches CM 500 bestimmt. Des Weiteren wurde das Abbindeverhalten (Erstarrungsbeginn, Erstarrungsende) bestimmt.

Analysen des auf Biegezugfestigkeit und Druckfestigkeit untersuchten Materials wurden nicht angefertigt. An sich kann es sich bei dem untersuchten Material aber nicht um CM 500 handeln, da der allgemeinen Erfahrung nach weder Ton alleine, noch viel weniger Gemische von Ton mit organischen Abfällen ein hydraulisches Abbindeverhalten zeigen. Allenfalls kann es sich bei der untersuchten Probe um ein zu Klinker gebranntes, aufgemahlenes Produkt CM 500 handeln. Seine Zusammensetzung ist jedenfalls nicht belegt. Es bleiben aber folgende Fragen unbeantwortet:

a) Handelt es sich um 'reines' gebranntes und aufgemahlenes CM 500? Dann wäre das Ergebnis nicht zur Entscheidungsfindung geeignet, da im geplanten Einsatz im Zementwerk ja größere Mengen (50%) weiterer Zuschlagstoffe zur Klinkererzeugung kommen.

b) Handelt es sich um ein Gemisch, das der erwarteten Klinkerzusammensetzung beim Einsatz von CM 500 im Zementwerk entspricht, dann wäre die tatsächliche Zusammensetzung analytisch zu bestimmen gewesen, da sie nicht aus dem Klärschlamm- und Tiermehlinput und dem Anteil an mineralischen Stoffen in CM 500 berechnet werden kann.

Jedenfalls enthält CM 500 einen hohen Anteil Phosphat. Gerade der Phosphatanteil begrenzt den Einsatz von Tiermehl als Brennstoff in der Zementindustrie (und auf Grund des schmelzpunktsenkenden Einflusses in der Schlacke auch im Kraftwerk). Aus ho. Sicht ist das Gutachten ohne Analyse des geprüften Materials, ohne Stellungnahme zum Verhalten des Phosphatanteils und ohne Angaben zu seiner tatsächlichen Zusammensetzung unvollständig und nicht schlüssig."

Der Amtssachverständige erstattete auch zu der im Verfahren vor der BH abgegebenen Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 22. Juli 2002 (und dem dortigen Fragenkatalog) Ausführungen mit folgendem Inhalt:

"1) Wird der Stoff absichtlich produziert?

Dazu wird ausgeführt, dass CM 500 50% des Primärrohstoffs der Klinkerproduktion ersetzen soll und dem Klinker 'einzigartige Endfestigkeit, Verarbeitbarkeit und Festigkeitsentwicklung' verleiht. Dazu wird im Detail auf Kapitel 4.2 der Ergänzungsunterlagen verwiesen.

Die getroffene Feststellung ist nicht nachvollziehbar. Zwar ist nicht in Abrede zu stellen, dass CM 500 willentlich zusammengemischt wird, wodurch aber eine 'einzigartige Endfestigkeit, Verarbeitbarkeit und Festigkeitsentwicklung' durch CM 500 belegt wird, ist aus den vorliegenden Unterlagen nicht ersichtlich. Die unter 4.2.2 angeführten Ausführungen zur positiven Beeinflussung der Klinkerherstellung stammen nicht aus dem Gutachten von Prof. P und sind fachlich auch nicht nachvollziehbar.

2) Unterliegt die Produktion des Stoffes einer Qualitätskontrolle?

Die Frage wird insofern bejaht, als auf eine genaue analytische Eingangs- und Endkontrolle verwiesen wird. Den Einreichunterlagen sind aber keine Angaben zur Art, Häufigkeit und Umfang der Qualitätskontrollen zu entnehmen.

3) Berücksichtigen Normen über technische oder wirtschaftliche Überlegungen hinaus auch umweltpolitische Überlegungen?

Dazu wird ausgeführt, dass Bauprodukte für den Wiederaufbau im Libanon und im Mittleren Osten nur mit CM 500 die gewünschte Qualität erreichen.

Es ist fachlich nicht nachvollziehbar, was mit dieser Feststellung gemeint ist. Ein Bezug zu Produktnormen oder umweltpolitischen Überlegungen ist nicht erkennbar, jedenfalls stellt die Behauptung aber jede erfolgreiche Bautätigkeit im Mittleren Osten in Frage, da derzeit notgedrungenermaßen ja ohne CM 500 Zement produziert werden muss.

4) Wird der Stoff hergestellt, um auf die Nachfrage des Marktes zu reagieren?

Dazu wird ausgeführt, dass mehrfach dargelegt worden sei, dass auf Anfrage der Zementindustrie produziert würde. Abgesehen davon, dass sich Belege dafür (außer die Aussagen der Beschwerdeführerin) im Akt nicht finden, ist kein (europäischer) Markt für CM 500 bekannt. Dazu darf nochmals ausgeführt werden, dass der Einzugsbereich von Zementwerken in der Regel auf wenige 100 km begrenzt ist, da bei weiteren Transportstrecken der Transportpreis den Warenwert übersteigt. Ein 'Markt' über mehrere 1000 km für den Antransport von Rohklinkermaterial widerspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, weshalb ein nachvollziehbarer Beleg eines Marktes umso notwendiger wäre.

5) Hat der Betrieb die Möglichkeit bei einer Marktsättigung die Produktion zu reduzieren?

Diese Frage wird bejaht, doch ist dies nicht nachvollziehbar. Sowohl bei Klärschlamm, als auch bei Tiermehl streben die Abfallerzeuger in der Regel einen sicheren Entsorgungspfad an. Beide Abfallerzeuger (TKV und Kläranlagen) sind auf die regelmäßige Abnahme ihrer Abfälle aus Gründen der Betriebslogistik angewiesen. Die Beschwerdeführerin andererseits kann, sofern das Konzept der Inputkontrolle ernst gemeint ist, nicht beständig die Klärschlammlieferanten wechseln, da die Klärschlammqualität mit dem Einzugsgebiet der Kläranlage schwankt. Die allgemeine Lebenserfahrung legt es daher nahe, dass die Beschwerdeführerin längerfristige Abnahmeverträge mit ihren Zulieferern eingehen muss. Da das Tiermehl potenziell biologisch aktiv ist, kann auf einen Abnahmestopp bei laufenden Anlieferverträgen nicht ohne weiteres mit einem Produktionsstop reagiert werden.

6) Ist der wirtschaftliche Gesamtwert des Stoffes negativ?

Hierzu wird ausgeführt, dass für CM 500 ein Preis erzielt würde, der weit über dem Marktwert typischer Zementzuschlagstoffe liegt.

Diese Aussage ist schwer nachvollziehbar, unterstellt man den Anlagenbetreibern wirtschaftliches Denken. Für Klärschlamm und Tiermehl können bei der Übernahme als Abfall eine Zuzahlung in der Größenordnung von EUR 70/t erzielt werden. Zwei Drittel von CM 500 würden somit bei der alleinigen Übernahme durch Zementwerke bezahlt, sodass der Mineralanteil also um ein Mehrfaches seines tatsächlichen Wertes zugekauft würde. Nachvollziehbare Belege für einen positiven Wert von CM 500 finden sich in den vorliegenden Unterlagen nicht, jedoch widerspräche ein solcher den oben ausgeführten logischen Überlegungen.

7) Wird der Stoff tatsächlich in einem Produktionsprozess verwendet?

Hierzu wird auf die bestehenden Verträge mit libanesischen Zementwerken verwiesen. Auf die Problematik der eher beschränkten staatlichen Souveränität des Libanon und der gering ausgeprägten staatlichen Strukturen, welche die Durchsetzbarkeit von vertraglichen Vereinbarungen begrenzt, wurde bereits hingewiesen.

8) Findet der Stoff eine eindeutig feststehende Verwendung?

Der Stoff ist gemäß Feststellung der BH nur zur Klinkererzeugung geeignet.

Dem ist (bedingt) zuzustimmen (de facto ist selbst diese Eignung zweifelhaft), mögliche Verwertungswege für Klärschlamm und Tiermehl (Kompostierung, Verbrennung) scheiden durch die Vermischung mit Tonmineralien aus.

9) Gefährdet die Verwendung des Stoffes in einem Produktionsprozess die menschliche Gesundheit oder die Umwelt stärker als die Verwendung des entsprechenden Rohstoffes?

Diese Frage wird verneint und dahingehend argumentiert, dass alle fossilen Brennstoffe und die in der 'Positivliste' der Zementindustrie angeführten Stoffe zum Teil höhere Emissionen verursachen, andererseits fossile Brennstoffe höhere Arsen und. Quecksilberwerte beinhalten.

Diese Feststellung ist falsch. Zum einen beinhaltet die Positivliste Abfälle zur thermischen Verwertung im Zementwerk. Wenn der Vergleich mit dem substituierten Produkt gezogen werden soll, so ist der Vergleich mit anderen Abfällen nicht zulässig. Abfälle unterliegen nämlich strengeren Auflagen, eben um die aus ihnen hervorgehenden Gefahren hintan zu halten.

Zum anderen werden nach dem Stand der Technik im Vorwärmer (Sekundärfeuerung) schadstoffarme Brennstoffe (Gas, Öl) eingesetzt.

Der Vergleich mit der Positivliste ist aber auch insofern falsch, als nach den Ausführungen im Bescheid (Frage 8) Klinker erzeugt werden soll, wobei 50% des Rohmehls (siehe da zu die Ausführungen zur Frage 1) durch CM 500 ersetzt werden. Der Emissionsvergleich ist daher primär mit dem Rohmehl zu ziehen. Seitens des Amtssachverständigen können zwar mangels Messungen keine Angaben zur Emission beim Einsatz von CM 500 gemacht werden, es ist aber einleuchtend, dass Zementwerke, welche bei geringen organischen Gehalten des Rohmehls (unter 1%) nur unter Schwierigkeiten TOC- und CO-Emissionsgrenzwerte einhalten können, beim Einsatz von über 10% organischem Material im Rohmehl dramatisch mehr emittieren werden. Darüber hinaus wird die Verbrennung nicht die zementwerkstypische hohe Verweilzeit und Temperatur erreichen.

Ebenso ist aus dem Prozessbild der Zementerzeugung klar, dass ein hoher Heizleistungsinput mit dem Rohmehl relativ sinnlos ist, da er nur zu verstärkten Wärmeverlusten führt.

Außer Acht gelassen wird auch, dass der Bildung von Klinker aus CM 500 im Drehrohr eine Aufgabe in die Rohmehlmühle vorausgeht, wo die Stabilisierung von Tiermehl durch Tonmineralien aufgebrochen wird und Staubemissionen mit hohem organischen Anteil zu erwarten sind. Die arbeitshygienischen Implikationen einer solchen Emission wurden nicht berücksichtigt.

10) Kann der Stoff in seiner gegenwärtigen Form oder in der gleichen Weise wie ein Rohstoff verwendet werden, ohne dass er einem weiteren Verwertungsprozess unterworfen werden müsste?

Diese Frage wird bejaht. ....

Seitens der BH wurde übersehen, dass auf Grund des Einsatzes von CM 500 als Ersatz für 50% des Rohmehls der Vergleich mit diesem herangezogen werden muss, um das höhere Umweltrisiko zu bewerten.

Im ersten Verfahrensschritt der Zementerzeugung wird das Rohmehl fein aufgemahlen. Beim Einsatz von CM 500 sind aus der Rohmehlmühle auf Grund der Erwärmung im Mahlprozess flüchtige organische Emissionen zu erwarten, darüber hinaus wird der Staub der Rohmehlmühle deutlich mit tierischen Proteinen belastet sein. Selbst wenn man die potenzielle Gefährdung durch Prionen, die mit letzter Sicherheit derzeit nicht ausgeschlossen werden kann (aus diesem Grund unterliegt ja die Tiermehlverbrennung als Abfall strengen arbeitnehmerschutzrechtlichen Auflagen) außer Acht lässt, bleibt eine zusätzliche Gesundheitsgefährdung durch den Kontakt mit mikropartikulären tierischen Proteinen.

Im zweiten Schritt der Zementerzeugung wird das Rohmehl über einen Vorwärmer sekundärseitig in das Drehrohr aufgegeben. Selbst Zementwerke nach dem Europäischen Stand der Technik haben bei organisch belastetem Rohmehl hohe CO und TOC-Emissionen. Diese werden logischerweise durch den Einsatz eines Rohmehls mit über 10%organischem Anteil deutlich erhöht werden, sodass ein deutlich höheres Umwelt- und Gesundheitsrisiko die Folge ist.

Dem Gutachten von Prof. P ist nicht zu entnehmen, ob und welchen Einfluss 12% Phosphat im Klinker auf die Zementqualität haben. Die von Baustofflabor Beton & Baustoffprüfung GmbH untersuchte Probe CM 500 wurde jedenfalls nicht' analysiert, sodass über die tatsächliche Zusammensetzung nichts bekannt ist.

Jedenfalls ist festzuhalten, dass sich in der Fachliteratur nichts über phosphathaltige Klinkerphasen findet und der nicht unbeträchtliche Phosphatanteil in CM 500 als Störstoff betrachtet werden muss (es folgt eine tabellarische Darstellung).

Eine 'Marktfähigkeit' des Materials CM 500 auf Grund einer Patentschrift anzunehmen, ist nicht zulässig. Gegenstand eines Patentantrages ist die Feststellung einer 'neuen' Erfindung, wobei die Funktionstüchtigkeit der Erfindung nicht Gegenstand des Prüfungsverfahrens ist. Die Patentschrift belegt mithin allenfalls, dass eine Produkt wie 'CM500' bisher nicht existiert hat, nicht aber, dass dafür ein Markt bestünde oder dass der Gehalt an Phosphat beispielsweise keinen negativen Einfluss auf die Zementqualität hätte."

4.2. Die belangte Behörde holte in weiterer Folge eine ergänzende Stellungnahme von Prof. DI P, datiert mit 21. September 2002, ein. Darin wird zu seinem Gutachten vom 8. April 2002 Folgendes festgehalten:

"Wie auf Seite 3 des Gutachtens dargelegt, war mein Auftrag, bereits geprüfte mechanische und physikalische Eigenschaften zu beurteilen. Ich habe dies mit einem Vergleich zur DIN-EN 196 vorgenommen. Eine Untersuchung des Produktes CM 500 selbst war nicht Gegenstand des Auftrages. Ich kann daher nur von Informationen von begleitenden Gesprächen berichten. Zu 1: CM 500 ist ein Gemisch 1:1:1. Das Gemisch selbst hat erst mal keine hydraulischen Eigenschaften.

Zu 2: Das Gemisch CM 500 wurde anschließend thermisch behandelt.

Zu 3: Mir wurde berichtet, dass nach der thermischen Behandlung ein Klinker vorlag, dessen Untersuchungsergebnisse hinsichtlich mechanischer und physikalischer Eigenschaften mir vorgelegt wurden.

Zu 4: von mir wurden keinerlei Versuche durchgeführt.'

Der Beschwerdeführerin wurde das Ergebnis der Beweisaufnahme mit Schreiben der belangten Behörde vom 23. September 2002 zur Kenntnis gebracht und ihr gleichzeitig Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen. Das ergänzende Schreiben von DI Prof. P wurde der Beschwerdeführerin nicht zur Kenntnis gebracht.

4.3. Die Beschwerdeführerin gab mit Schreiben vom 7. Oktober 2002 dazu eine umfangreiche Stellungnahme ab. Nach grundsätzlicher Kritik an der Fachkunde der Sachverständigen der belangten Behörde bezieht sich die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 7. Oktober 2002 auf die Fragestellungen, die dem Gutachten des Sachverständigen Mag. M zu Grunde lagen und führt unter Punkt 2.4. der Stellungnahme Folgendes aus:

"1. Zur Frage der Zweckmäßigkeit des Produktes CM 500 wird auf die Einreichunterlage Bezug genommen, wonach hinsichtlich der Einbringung des qualitätsgesicherten und normierten Produktes CM 500 nach der in den Einreichunterlagen vorgegebenen Pauschanalytik besondere Vorkehrungen bezüglich der Einhaltung der Anteile von mineralischen Inhaltsstoffen sowie hinsichtlich des Arbeitnehmerschutzes getroffen werden müssen, um eine bestmögliche Substitution von Primärrohstoffen im Zementprozess und folglich optimale Qualitätskriterien des Endproduktes zu garantieren. Darüber hinaus werden in europäischen Zementwerken, ..., Klärschlamm, Tiermehl und andere Abfallstoffe als Gemisch mit einer bestimmten Zusammensetzung zur Erzielung der optimalen Substitution in dem Drehrohrofen für den bestimmten Verwendungszweck, d.h. Substitution der Eingangsmaterialien zur Herstellung von Zement (Alzenitzement) verwendet. ...

Die Stellungnahme von Mag. Andreas M ist diesbezüglich widersprüchlich. Der Einsatz von Tiermehl und Klärschlamm in der Zementindustrie ist Stand der Technik, wobei das Produkt CM 500 eine spezielle Vorbehandlung unter Zugabe von Reaktionsstoffen und Additiven erfährt und dem Klebstoffprofil des Klinkers angepasst ist. Die Sicherheitsbestimmungen für Tiermehl und Klärschlamm bei der Behandlung sind durch Arbeitnehmerschutzmaßnahmen garantiert.

2. Zur Frage der Existenz eines Marktes für derartige Rohstoffprodukte weist die Antragstellerin darauf hin, dass bereits durch langfristige Verträge, deren Abschluss belegt wurde, der Einsatz des Endproduktes zum Aufbau einer Infrastruktur im Libanon notwendig ist und damit der Absatz der Endprodukte gesichert ist. Die bestehenden Abnahmeverträge sind von der Antragstellerin selbstverständlich auch einzuhalten. Folglich ist ebenfalls der Absatz des qualitätsgesicherten und normierten Produktes CM 500 gesichert, da die Herstellung der Endprodukte nur unter Einsatz des Eingangsproduktes CM 500 zu bewerkstelligen ist. ... Somit ist der Stellungnahme von Mag. M in dieser Frage gänzlich zu widersprechen, da diese Materialien derzeit einen eigenen positiven Markt haben.

Durch die Behandlung von Tiermehl und Klärschlamm mit Reaktions- und Additivstoffen wird das komplett neue Produkt CM 500 hergestellt. Der Kleber verfügt über besondere, verbesserte Eigenschaften gegenüber herkömmlichen Klebern. Dieser Basiskleber wird exportiert und besteht zu einem erheblichen Anteil aus CM 500. Dieser Kleber ist, gegenteilig zur Ansicht von Mag. M, ein komplett neuer Stoff, der es ermöglicht, dass die weiteren Produkte überhaupt erst produziert werden können. Durch den Einsatz von CM 500 erfolgt eine Stabilisierung des Herstellungsprozesses und garantiert eine gleich bleibende normierte Qualität. Diese Qualität bestimmt wiederum die Qualität des Klebstoffes. ..

3. Auch zur Frage der Qualitätskriterien ist den Ausführungen von Mag. M gänzlich zu widersprechen. Für die Einbringung von Rohstoffen in einen Drehrohrofen, der zurzeit Zement produziert, sind Qualitätskriterien einzuhalten. Kein Zementhersteller der Welt ist bereit, sein Zementwerk für die Verbrennung von gemischten Materialien zur Verfügung zu stellen. Ebenso ist der Zementhersteller nicht bereit, dieses Risiko einzugehen, das möglicherweise den Ausfall seines Werkes bedeutet. Der Ausfall eines Zementwerkes würde Kosten in zweistelliger Millionenhöhe in Euro verursachen. Mag. M müsste als Sachverständiger wissen, dass die Einbringung von Eingangsmaterialien in ein Zementwerk zur Herstellung von Zement oder Alzenitzement einer komplizierten Vorbehandlung verschiedener Einsatzstoffe und darunter CM 500 als Produktbedarf, das einer ständigen Qualitätskontrolle zur Einhaltung der vorgegebenen Qualitätskriterien - wie der in den Einreichunterlagen vorgegebenen Pauschanalytik - unterliegt. Es widerspricht der weltweiten Produktionsweise, Eingangsmaterialien in einem Zementwerk zu verarbeiten, ohne bestimmte Qualitätskriterien einzuhalten.

Die Einbringung der Eingangsstoffe erfolgt gegenläufig zu der Feuerung, wobei das Rauchgas vor der Einbringung durch den Stoff eingeblasen wird. Dies bewirkt eine erhebliche Reduktion der Schadstoffemission im Rauchgasbereich. Worauf Mag. M jedoch nicht geachtet hat, ist die positive Energiebilanz des Eingangsstoffes selbst, der nach bestimmten Qualitätskriterien eine 10%-ige thermische Energiezugabe bewirkt. Dadurch minimiert sich der Energieaufwand im Drehrohrofen. Dies ist ebenfalls bereits Stand der Technik und wird in den Anlagen, die eine Feuerung im Gegenstrom betreiben, verwendet. Die Antragstellerin geht davon aus, dass derartige Anlagen Herrn Mag. M bekannt sind. Es werden Stoffe mit bestimmten Energieträgern eingesetzt, um eine bessere Verbrennung des Brenngutes und damit im Zusammenhang eine Qualitätssteigerung des Endproduktes zu erreichen. Auch in der Ziegelindustrie ist bereits dieses Verfahren Stand der Technik. ...

Die Qualitätskriterien des Produktes CM 500 sind in einer Werksnorm festgelegt. Nach langjähriger wissenschaftlicher Forschung wurde der geeignete Mix der Inhaltsstoffe entwickelt und dieses Verfahren auch patentrechtlich geschützt. Jedenfalls kann keinesfalls von einer unkontrollierten Verbrennung von Abfällen gesprochen werden. Gegenteilig ist der neue Werkstoff CM 500 nach genauen Rezepturen und nach genauer Prozessführung hergestellt. Der Werkstoff selbst hat eine positive Energiebilanz, wobei durch die Zumischung der Energieträger und diese wiederum mit der Vermischung von Additiven eine positive Prozessbilanz und eine Verbesserung der Mahlfähigkeit des Klinkers bewirken. Die positive Energiebilanz ermöglicht im Idealfall eine Bestreichung mit 10%- iger Stützfeuerung, wobei die Stützfeuerung das gesamte Abgas nachverbrennt. Das Abgas wird vorher durch den Stoff CM 500 und weiteren Additiven geführt und somit die Schadstoffemission im eigentlichen Prozess im Vorfeld deutlich reduziert. Diese Technik steht jedem Zementhersteller zur Verfügung, wenn er entsprechende Lizenzen erwirbt. ...

4. Zur Frage der Qualitätskontrolle des qualitätsgesicherten und normierten Produktes CM 500 wird darauf hingewiesen, dass in der Einreichunterlage sehr genau darauf eingegangen wird, wie Qualitätskontrollen durch Intern- und Externanalysen durchzuführen sind (...). Dies ist auch erforderlich, da das Risiko der Einbringung von Materialien, die nicht den Qualitätskriterien für die Einbringung in den Drehrohrofen entsprechen, zu groß wäre. Daher werden ständige analytische Qualitätskontrollen durchgeführt, um die Zementtechnologie nicht durch Einbringung von qualitativ minderen Eingangsstoffen zu gefährden.

...

5. Zur Klärung der Frage der Schadstoffe in den Einsatzstoffen zur Herstellung von CM 500 muss die Antragstellerin vorerst klarstellen, dass die relevanten Mengen an Quecksilber und anderen Schwermetallen, die in Klärschlamm vorkommen können, bei der Herstellung von CM 500 in hochalkalischem Milieu eingebunden werden. Dieses Verfahren zur Kaltzementierung der Schwermetalle unter Verwendung von mehrschichtigen Tonmaterialien und hochalkalischen Mineralstoffen ist ebenfalls Stand der Technik und wird für die Besicherung von Deponien verwendet, um ein Eluieren von Schadstoffen zu verhindern. Darüber hinaus werden die eingebundenen Schwermetalle in den späteren thermischen Prozessen mineralisiert (verglast). Beim Brennen werden die organischen Schadstoffe zerstört und die Abbauprodukte ebenfalls in der Stoffmatrix bzw. in dem hochalkalischen Milieu eingebunden. Das Rauchgas, das eventuell flüchtige Quecksilberanteile enthält, wird zuerst durch das Brenngut gefiltert, danach wird das Rauchgas in einer Filteranlage gemäß dem EU-Standard gefiltert und folglich dem Drehrohrofen zugeführt und nachverbrannt. Ferner ist neu zu bemerken, dass der erste Prozessschritt in dem Zementwerk eine erneute Qualitätskontrolle ist, um die notwendigen Reaktionsstoffe dem zum Einsatz kommenden CM 500 zuzuführen. Hiebei wird darauf geachtet, dass dieser Prozessschritt eingehaust durchgeführt wird. Da bei diesem Verfahrensschritt keine Schadstoffe entweichen, sind die Bedenken des Sachverständigen, Risikomaterialien könnten entweichen, in dieser Phase unzutreffend. Wie Mag. M zu den diesbezüglichen Ergebnissen gelangt ist, kann in Ermangelung eines Befundes nicht nachvollzogen werden.

Die Handhabung der Materialien (Klärschlamm und Tiermehl) erfolgt nach Vorgaben der in Betracht kommenden Rechtsvorschriften, insbesondere im Bereich des Gewerberechtes und des Arbeitnehmerschutzes. ... Durch das Filtern des Rauchgases in der Vorbrennkammer, durch den Abzug des Rauchgases und die Nachverbrennung, die als Stützfeuerung erfolgt, wird der höchste Umweltstandard gewährleistet. Alle Dioxine und Furane, die eventuell noch vorhanden sind, werden vernichtet. Die Schwermetalle werden in der Struktur der Materialien gebunden und sind nur durch höchst extremen Aufwand aus dem Stoff herauszuextrahieren. Die Stoffe, insbesondere die Schwermetalle, sind fest eingebunden und nicht mehr umweltbelastend.

6. Die Frage des positiven Marktwertes des Produktes ist in den Ausführungen im Punkt 2 zu beantworten. Wenn für dieses Produkt ein Markt existiert, dann ist auch der Wert des Produktes positiv. ... Die Antragstellerin hält fest, dass für den Einsatz im Zementwerk ein Produkt hergestellt wird, das als Fertiggemisch aus Tiermehl und Klärschlamm hergestellt wird und das bestimmte Qualitätskriterien für die Einbringung in ein Zementwerk erfüllen muss. ..

7. Zur Frage der Umweltverträglichkeit und Gesundheitsverträglichkeit des qualitätsgesicherten, normierten und standardisierten Produktes CM 500 ist anzuführen, dass dieses Produkt als Rohstoffprodukt keinerlei Schadstoffemissionen verursacht. Durch den Ph-Wert wirkt das Produkt bindend für Verschmutzungen in der Mischprozessphase. Die Abluft aus dem Mischprozess wird über Wäsche und Biofilter geführt. Im Zementwerk wird - nach der Zumischung weiterer Reaktionsstoffe und Additive - das Material im Gegenstrom zum Rauchgas eingefahren. Hierbei wirkt das Brenngut emissionsreduzierend. Bei dem Brennvorgang wirken die Amine, die im Stoffgemisch vorhanden sind NOx-reduzierend. Die CO-Konzentration wird dadurch, dass das Rauchgas im Kreislauf gefahren wird, reduziert. Durch die spezielle Eingabetechnologie wird das Brenngut in den heißeren Zonen des Drehrohrofens eingebracht (flotiert). Dadurch wird ein schneller Temperaturrückgang, der zur Bildung von CO im Drehrohrofen beiträgt, vermieden. Die positive Energiebilanz trägt dazu bei, dass bei der Primärfeuerung die mineralischen Inhaltsstoffe des Brenngutes optimal zu dem erwünschten Klinker gebrannt werden, der zu Zement (Alzenitzement) weiterverarbeitet wird.

Daher ist erneut den Ausführungen von Mag. M zu widersprechen, der von gänzlich falschen Tatsachen ausgeht. Die Einhaltung der Schadstoffgrenzwerte in der Abluft im Sinne der Umweltvorschriften, der CA-Luft und des § 17 Bundesimmissionsschutzverordnung ist während des thermischen Prozesses durch das oben geschilderte Kreislaufverfahren garantiert. ... Der Sachverständige Mag. M hat weder die Komplexität des Herstellungsverfahrens von CM 500 und des Einsatzes von CM 500 im Zementwerk in technischer Hinsicht noch die wirtschaftlichen Hintergründe und die nationalen und supranationalen Rahmenbedingungen erkennen können und diese auch im Rahmen seiner Stellungnahme völlig außer Betracht gelassen.

8. Auch die Ausführungen des Sachverständigen zur Frage der Gefährdung der Lebensbedingungen von Tieren und Pflanzen durch das Produkt CM 500 beim Einsatz in Zementwerken ist zu widersprechen. Die Umweltbilanz des Zementwerkes verbessert sich mit der Substitution von Primärrohstoffen durch CM 500. Beim Einsatz von Primärrohstoffen im Rahmen der Zementproduktion entstehen höhere Schadstoffemissionen und damit Beeinträchtigungen von Mensch, Tier und Pflanzen als bei der Verwendung von CM 500."

Die Beschwerdeführerin geht in ihrer Stellungnahme vom 7. Oktober 2002 unter Punkt 2.5. zu den weiteren Fragestellungen im Gutachten des Amtssachverständigen näher ein.

So führt sie "zu 1." aus, es sei unverständlich, warum ihre Angabe, dass CM 500 50 % des Primärrohstoffes ersetze, vom Amtssachverständigen nicht nachvollzogen werden könne. Die Produktentwicklung durch den Einsatz von CM 500 sei durch Messungen und Prüfungen durch anerkannte Prüflabore belegt. Die Messungen und Prüfberichte seien Gegenstand der Begutachtung von Prof. DI P gewesen, wobei diese Begutachtungen ergeben hätten, dass CM 500 ein besonders geeigneter Stoff sei, um die vom Kleber zu erwartenden Eigenschaftsprofile zu erfüllen. Die Ergebnisse des Gutachtens von Prof. DI P seien vom Sachverständigen der BH Hofrat Dr. M bestätigt worden und lägen dem Genehmigungsbescheid zu Grunde. Die Prüfer und Gutachter sowie der Amtsgutachter hätten die Komplexität des Sachverhaltes erkennen können und hätten dementsprechend - wie die Zollbehörde - die Produkteigenschaft von CM 500 festgestellt. Daher sei auch für CM 500 eine Zolltarifnummer im Zollkatalog vergeben worden. Festzuhalten sei, dass Angebot und Nachfrage den Markt regulierten. Durchaus dürfte Herrn Mag. M bekannt sein, dass im Libanon jahrzehntelang Krieg gewesen sei und somit ein erheblicher Nachholbedarf an Bauleistungen, insbesondere Infrastrukturmaßnahmen bestehe, um den Wiederaufbau des Landes zu ermöglichen. Eine Marktsättigung in dieser Region sei frühestens in 20 Jahren erreicht, wobei in dieser Zeit neue Märkte erschlossen werden könnten.

"Zu 2." führt die Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 7. Oktober 2002 aus, zur Frage der Häufigkeit der Qualitätskontrollen werde der Ansicht von Mag. M widersprochen, weil in der Einreichunterlage eindeutig dargelegt worden sei, dass ständig analytische Kontrollen stattfänden. Dies bedeute, dass die Eingangsstoffe vor ihrer Einbringung in die Anlage analytisch durch Stichproben, während des Prozesses und nach der Endabnahme untersucht würden, um sowohl eventuelle Qualitätsminderungen des Rohstoffproduktes CM 500 vor seiner Einbringung in das Zementwerk als auch Betriebsausfälle auf Grund der Einbringung von qualitätsminderem CM 500 zu vermeiden.

"Zu 3." nimmt die Beschwerdeführerin auf den libanesischen Markt Bezug und verweist unter "zu 4." auf das Bestehen langfristiger Verträge für den Aufbau von Infrastrukturmaßnahmen unter Verwendung von Zement, der aus CM 500 hergestellt werde. In den nächsten beiden Punkten ("zu 5." und "zu 6.") befasst sich die Beschwerdeführerin mit der Frage der Marktsättigung und des positiven Gesamtmarktwertes des Produktes; im nächsten Punkt ("zu 7.") weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass der libanesische Staat alle internationalen Umweltstandards erfülle. Unter dem Punkt "zu 8." bestätigt die Beschwerdeführerin zur Frage der Verwendbarkeit des Produktes die Ausführungen von Mag. M bedingt; demnach sein eindeutig, dass das qualitätsgesicherte, normierte Produkt nur zur Klinkererzeugung geeignet sei. Eine Separation der Einsatzstoffe in ihren Ursprungsformen sei schier unmöglich. Zweifel an der eindeutig bestimmten Verwendung des Produktes seien gegenstandslos, weil das Rohstoffprodukt bestens für die Klinkererzeugung geeignet sei (siehe Gutachten Prof. P).

Im nächsten Punkt ("zu 9.") nimmt die Beschwerdeführerin zur erneut aufgeworfenen Frage der Umwelt- und Gesundheitsgefährdung durch den Einsatz des Produktes CM 500 Stellung und wies darauf hin, dass vor der Primärfeuerung das rückgeführte Rauchgas durch das Durchleiten durch das Brenngut selbst, durch die standardisierte Filteranlage und durch die Rückführung in den Drehrohrofen nur noch einen ganz geringen Schadstoffpegel aufweise, der weit unter dem Schadstoffgrenzwert der österreichischen Umweltvorschriften liege. Durch spezielle Rezeptur und Mischungsvorgabe besitze das Rohstoffprodukt eine positive Energiebilanz. Zur Frage der Notwendigkeit eines weiteren Verwertungsprozesses hält die Beschwerdeführerin schließlich unter Punkt "zu 10." fest, dass ein weiterer Verwertungsprozess des qualitätsgesicherten, normierten Produktes CM 500 nicht notwendig sei. Ein weiterer Verwertungsprozess würde diese Eignung als Rohstoffprodukt zur Klinkerproduktion gefährden.

Zusammenfassend meinte die Beschwerdeführerin, dass die Stellungnahme des Amtssachverständigen Mag. M bzw. Abteilungsleiter Mag. O von Sachverständigen erstellt worden sei, die jedenfalls im Bereich der Hygiene und Veterinärwissenschaften keine Ausbildung sowie keine Kenntnisse und Fähigkeiten besäßen und somit keinesfalls auf gleicher Ebene den schlüssigen und nachvollziehbaren, von der BH eingeholten Gutachten entgegentreten könnten. Abschließend beantragte die Beschwerdeführerin, die belangte Behörde möge unverzüglich das Verfahren zur Aufhebung des Bescheides der BH einstellen, in eventu feststellen, dass die Feststellung der BH, wonach CM 500 kein Abfall sei, zu Recht erfolgt sei.

4.4. Am 17. Oktober 2002 übermittelte die Beschwerdeführerin an die belangte Behörde eine Ausfertigung eines Tatsachenprotokolls vom 11. Oktober 2002 nebst Pulvergemisch, um - durch einen Notar beglaubigt - zu dokumentieren, dass das Herstellungsverfahren auch tatsächlich wie beschrieben ablaufe.

5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid änderte die belangte Behörde den Bescheid der BH vom 5. September 2002 dahingehend ab, dass festgestellt werde, dass das von der Beschwerdeführerin im Standort S gemäß den vorliegenden Projektunterlagen "zur Produktion vorgesehene Erzeugnis CM 500" Abfall im Sinne des AWG ist.

Nach Wiedergabe der Verfahrensergebnisse im Verfahren vor der BH und der Begründung des dortigen Bescheides wird die Begründung des angefochtenen Bescheides folgendermaßen eingeleitet:

"A) Zu den Amtssachverständigen:

a) Mag. Franz O hat erfolgreich ein Chemiestudium absolviert. Seit Juli 1991 ist Mag. O als Amtssachverständiger im Bereich Abfallwirtschaft beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft beschäftigt. Mag. O wird im Rahmen seiner Tätigkeit als Experte in nationale und internationale Fachgremien entsendet (z.B: CEN, ONI), seine Qualifikation ist durch einschlägige Veröffentlichungen belegt.

In den Verantwortungsbereich des Sachverständigen fällt unter anderem die Vorbereitung bzw. Erarbeitung abfalltechnischer Leitlinien in Bezug auf Tiermehl, wobei festzuhalten ist, dass für die Wahrnehmung dieser Aufgabe ein fundiertes Wissen in diesem Bereich, insbesondere in Bezug auf die BSE - Problematik, Grundvoraussetzung ist.

b) Mag. Andreas M hat erfolgreich ein Chemiestudium absolviert. Nach Abschluss des Studiums war Mag. M als Universitätsassistent am Institut für physikalische Chemie der Universität Wien sowie als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Ökotechnologie (im Bereich Abfallwirtschaft) tätig. Er ist seit September 1991 als Amtssachverständiger im Bereich Abfallwirtschaft beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft beschäftigt. Mag. M ist Mitglied nationaler und internationaler Fachgremien im Bereich Abfallwirtschaft.

In den Verantwortungsbereich des Sachverständigen fällt unter anderem die Vorbereitung bzw. Erarbeitung abfalltechnischer Leitlinien in Bezug auf Tiermehl, wobei festzuhalten ist, dass für die Wahrnehmung dieser Aufgabe ein fundiertes Wissen in diesem Bereich, insbesondere in Bezug auf die BSE - Problematik, Grundvoraussetzung ist.

Die Tatsache, dass die obgenannten Amtssachverständigen für die Verfassung von Gutachten/Abgabe von Stellungnahmen in diesem Bereich befähigt sind, müsste auch dem ehemals langjährigen Mitarbeiter des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, Mag. Dr. L, bekannt sein, welcher bei der rechtsfreundlichen Vertreterin der Antragstellerin tätig, mit Vorbereitungsarbeiten für deren Stellungnahmen betraut ist und zu seiner aktiven Zeit als Abfallreferent bis zu seiner Abberufung aus dieser Funktion laufend auf das exzellente Fachwissen dieser allseits anerkannten Amtssachverständigen zurückgegriffen hat.

B) Zu den Ausgangsmaterialien zur Herstellung des Materials mit der Bezeichnung CM 500:

a) Klärschlämme:

Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die Angaben betreffend die Qualitätsanforderungen an die Klärschlämme in den Projektunterlagen verwiesen. Die Abfalleigenschaft der Klärschlämme wurde auch seitens der Antragstellerin zu keinem Zeitpunkt bestritten.

Derartige Abfälle können den Schlüsselnummern 94302:

Überschussschlamm aus der biologischen Abwasserbehandlung, 94501:

anaerob stabilisierter Schlamm (Faulschlamm) oder 94502: aerob stabilisierter Schlamm gemäß ÖNORM S 2100 zugeordnet werden.

Klärschlämme sind nicht gefährliche Abfälle.

Der zutreffende Code gemäß dem Abfallverzeichnis gemäß Art. 1 Buchstabe a) der Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle und Art. 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle (Abfallverzeichnis) ist: 19 08 05: Schlämme aus der Behandlung von kommunalem Abwasser.

Klärschlämme sind dem Code AC 270 des Anhanges III der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft (VerbringungsV):

Abwasserschlamm zuzuordnen und daher im Falle der Ausfuhr aus der EU zur Verwertung jedenfalls notifizierungs- und genehmigungspflichtig; derartige Abfälle unterliegen nicht dem Ausfuhrverbot gemäß Art. 16 der VerbringungsV.

Eine Verwertung von Klärschlämmen erfolgt regelmäßig durch Kompostierung, direkte Aufbringung auf Böden oder thermische Verwertung.

Für Klärschlämme ist kein Erlös erzielbar; die Entsorgungskosten wurden seitens des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit ca. EUR 27,00 bis EUR 34,00 pro Tonne erhoben.

Einschlägige Vorschriften betreffend Klärschlammbehandlung:

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Qualitätsanforderungen an Komposte aus Abfällen (Kompostverordnung), BGBl II 2001/292:

Die direkte Aufbringung von Klärschlamm auf Böden regeln die Klärschlammverordnungen der Länder.

Die thermische Behandlung von Klärschlämmen ist als Abfallbehandlung zu qualifizieren, wobei die relevanten abfallrechtlichen Vorschriften zur Anwendung gelangen.

Die Übergabe und Übernahme von Abfällen unterliegt immer den Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie über die Nachweispflicht für Abfälle (Altöle) - Abfallnachweisverordnung, BGBl. 1991/65.

Es ist daher festzuhalten, dass eindeutige rechtliche Vorgaben für die Verwertung von Klärschlämmen in Österreich bestehen.

Zu den abfallspezifischen Schadstoffen in Klärschlämmen:

Es ist davon auszugehen, dass Klärschlämme unter anderem emissionsrelevante Mengen an Quecksilber enthalten. So sind auch in der Kompostverordnung, Anlage 1, Teil 2, Grenzwerte betreffend den Parameter Quecksilber für Klärschlämme festgelegt.

Bei der Verbrennung derartiger Abfälle ist folglich mit Emissionen von Quecksilber in die Atmosphäre zu rechnen, da es sich bei Quecksilber um ein leichtflüchtiges Metall handelt, welches bei der Verfeuerung (in einem Zementofen) nicht in den Klinker gebunden wird, und auch durch bestehende Gewebefilter nicht erfasst wird.

In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass beispielsweise auch in der Verbrennungsverordnung für gefährliche Abfälle, BGBl. II 1999/22, ein Emissionsgrenzwert im Abgas für die Mitverbrennung von gefährlichen Abfällen in Anlagen zur Zementerzeugung für Quecksilber und seine Verbindungen festgelegt ist (Grenzwert: 0,05 mg/m3). Nun ist zwar diese Verordnung für die Verbrennung von Klärschlamm als nicht gefährlichen Abfall nicht heranzuziehen, belegt aber, dass Quecksilber aus Zementwerken emittiert wird. Im Entwurf für die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Verbrennung von Abfällen (Abfallverbrennungsverordnung) ist ebenfalls ein Grenzwert von 0,05 mg/m3 vorgesehen; ein Grenzwert für Quecksilber wird in Anlagengenehmigungsbescheiden für Zementwerke, die Abfälle mitverbrennen, regelmäßig festgesetzt.

b) Tiermehl:

Derartige Abfälle können folgenden Schlüsselnummern gemäß ÖNORM S 2100 zugeordnet werden: Tiermehl aus Nichtrisikomaterial (nach Batch-Pressure Methode - 133 Grad Celsius, 3 bar, 20 Minuten - hergestellt): Abfall der Schlüsselnummer 11701:

Futtermittel oder 11702: überlagerte Futtermittel; zutreffende

Codes gemäß dem Europäischen Abfallverzeichnis: 02 02 02: Abfälle aus Tiergeweben, 02 02 03: für Verzehr und Verarbeitung ungeeignete Stoffe.

Tiermehl aus Risikomaterial (SRM), jedoch nachweislich nach

Batch Pressure Methode hergestellt: Abfall der Schlüsselnummer 97102: desinfizierte Abfälle, außer gefährliche Abfälle; zutreffender Code gemäß dem Europäischen

Abfallverzeichnis: 18 02 03: andere Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden.

Die oben angeführten Kategorien von Tiermehl sind nicht gefährliche Abfälle.

Tiermehl aus Risikomaterial (SRM), wobei der Nachweis der Vorbehandlung entsprechend der Batch-Pressure Methode nicht erbracht werden kann: Abfall der Schlüsselnummer 97101: Abfälle, die außerhalb und innerhalb des medizinischen Bereichs eine Gefahr darstellen können, z.B. mit gefährlichen Erregern behafteter Abfall gemäß ÖNORM S 2104, zutreffender Code gemäß dem Europäischen Abfallverzeichnis: 18 02 02: Abfälle, aus deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden.

Diese Kategorie von Tiermehl ist gefährlicher Abfall im Sinne der Festsetzungsverordnung gefährlicher Abfälle, BGBl. II 2000/178.

Für Tiermehl ist kein Erlös erzielbar; die Entsorgungskosten (für nach der Batch Pressure Methode vorbehandeltes Tiermehl) betragen nach Erhebungen des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ca. EUR 79,00 (exkl. MWS.) bis EUR 125,00 (exkl. MWS.) pro Tonne (es liegen 2 aktuelle Angebote betreffend Entsorgungspreise für Tiermehl vor).

Einschlägige Vorschriften betreffend die Behandlung von Tiermehl:

Entscheidung des Rates vom 4. Dezember 2000 über Schutzmaßnahmen in Bezug auf die transmissiblen spongiformen Enziphalopathien und die Verfütterung von tierischem Protein (2000/766/EG):

Gemäß Artikel 2 dieser Entscheidung untersagen die Mitgliedstaaten die Verfütterung von verarbeiteten tierischen Proteinen an Nutztiere, die zur Nahrungsmittelproduktion gehalten, gemästet oder gezüchtet werden.

Die Mitgliedstaaten gewährleisten gemäß Artikel 3 Abs. 2 dieser Entscheidung, dass tierische Abfälle im Sinne der Richtlinie 90/667/EWG so gesammelt, befördert, verarbeitet, gelagert und beseitigt werden, wie dies in jener Richtlinie, in der Entscheidung 97/35/EG der Kommission und in der Entscheidung 199/534/EWG des Rates vorgeschrieben ist.

Bundesgesetz vom 29. Dezember 2000 zur Umsetzung der Entscheidung des Rates über Schutzmaßnahmen in Bezug auf die transmissiblen spongiformen Enziphalopathien und die Verfütterung von tierischem Protein vom 4. Dezember 2000, BGBl. I 2000/143:

Zuletzt wurde das Tiermehl-Gesetz durch die Tiermehl-Gesetz-Anpassungsverordnung 2002, BGBl. II 2002/235 ergänzt.

Im Rahmen dieses Gesetzes wird festgesetzt, dass die Verfütterung von verarbeiteten tierischen Proteinen an Nutztiere, die zu Nahrungsmittelproduktion gehalten, gemästet oder gezüchtet werden, verboten ist (§ 3).

Gemäß § 4 Abs. 1 dieses Gesetzes ist die Ausfuhr von verarbeiteten tierischen Proteinen, die zur Verfütterung an Nutztiere, die zu Nahrungsmittelproduktion gehalten, gemästet, oder gezüchtet werden, bestimmt sind, in Drittländer verboten.

Gemäß § 4 Abs. 3 dieses Gesetzes ist der Verwendungszweck von verarbeiteten tierischen Proteinen bei der Ausfuhr in Drittländer zu deklarieren.

In § 6 dieses Gesetzes wird festgelegt, dass die Vorschriften der Tierkörperbeseitigungs-Hygieneverordnung in der jeweils geltenden Fassung bei der Behandlung tierischer Abfälle einzuhalten sind. Verarbeitete tierische Proteine im Sinne der §§ 3 und 4 sind in einer dafür genehmigten thermischen Behandlungsanlage zu entsorgen.

Gemäß schriftlicher Darlegung der EU-Kommission vom 19. September 2002 ist die Verbringung von Tiermehl gemäß den Bestimmungen der VerbringungsV notifizierungs- und genehmigungspflichtig; die Verbringung von Abfällen gemäß dem Code 18 02 02 des Europäischen Abfallverzeichnisses ist gemäß Darlegung der EU-Kommission (Schreiben vom 19. September 2002) verboten.

Auf Grund der bestehenden gesetzlichen Vorgaben und auch im Hinblick auf die am 10. Oktober 2002 erlassene Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte besteht aus Sicht des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kein Zweifel daran, dass Tiermehl als Abfall zu behandeln ist (vergleiche Art. 4 Abs. 2 lit. b, Art. 5 Abs. 2 lit. b Z. i und Art. 6 Abs. 2 lit. b dieser Verordnung).

Es ist festzuhalten, dass gemäß den Ermittlungen des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in zwei von vier Tierkörperverwertungs-betrieben eine Abtrennung von SRM-Material, das heißt, eine Trennung von Risikomaterial und Nicht-Risikomaterial nicht oder nicht vollständig erfolgt.

So erfolgt bei der SARIA-Bio-Industries GmbH keine Trennung des Risikomaterials von den sonstigen Einsatzmaterialien. Bei der Oberösterreichischen TierkörperverwertungsgesmbH erfolgt eine Trennung nur in eingeschränktem Ausmaß, das heißt, es wird jeweils auch Risikomaterial für die Erzeugung von Tiermehl eingesetzt.

In derartigen Fällen besteht gemäß der obgenannten Verordnung ein Beseitigungsgebot, auch wenn eine Behandlung nach der Batch-Pressure Methode erfolgt ist.

Derzeit stellt sich die Lage in Österreich derart dar, dass das anfallende Tiermehl nahezu ausschließlich einer thermischen Entsorgung zugeführt wird; so wurden im Jahr 2001 ca. 93 000 Tonnen Tiermehl thermisch entsorgt; nur ganz geringe Mengen an Tiermehl werden für die Erzeugung von kosmetischen Mitteln, Arzneimitteln und Medizinprodukten eingesetzt, bzw. für jene Zwecke verwendet, für die der Einsatz von Tiermehl noch zulässig ist und dieses daher nicht dem Verbrennungsgebot unterliegt (siehe dazu Art. 1 Abs. 2 der Entscheidung der Kommission vom 29. Juni 2000 zur Regelung der Verwendung von bestimmten Tiermaterial angesichts des Risikos der Übertragung von TSE-Erregern und zur Änderung der Entscheidung 94/474/EG).

Zu den abfallspezifischen Schadstoffen in Tiermehl:

Von Tiermehl ausgehende abfallspezifische Gefahren sind einerseits ein Infektionsrisiko. Unabhängig von der Sterilisation in der Batch-Pressure-Methode stellt Tiermehl als biologisch abbaubares Material ein Substrat für die Vermehrung von Schädlingen und Keimen dar. Andererseits ist trotz der erfolgten Sterilisation in der Batch-Pressure-Methode ein Restrisiko vorhanden, dass das Material weiterhin Prionen enthält, welche als Auslöser für BSE-Erkrankungen gelten.

Diese Gefährdungen gehen von den üblicherweise in Zementwerken eingesetzten Primärrohstoffen keinesfalls aus.

In Österreich wie auch in anderen EU-Staaten werden für die Verbrennung von Tiermehl als Abfall auch bei entsprechender Vorbehandlung nach der Batch-Pressure-Methode spezifische Schutzvorkehrungen vorgeschrieben. Beispielsweise wurden folgende Bescheidauflagen für österreichische Anlagen festgesetzt, die Tiermehl einsetzen: (es folgt eine Auflistung dieser Auflagen)

Derartige Auflagen werden in Österreich als notwendig erachtet, um die abfallspezifischen Gefahren von Tiermehl im Sinne des Schutzes der öffentlichen Interessen hintan zu halten.

Weiters ist festzuhalten, dass aus der organischen Beschaffenheit von Tiermehl und Klärschlamm hohe CO- und TOC-Emissionswerte resultieren, da organische Anteile im Rohmehl zum Teil nicht verbrennen, sondern in der Vorwärmzone des Drehrohrs verdampfen; durch den Tiermehl- und Klärschlammgehalt im Erzeugnis CM 500 wird daher mit Sicherheit eine drastische Verschlechterung der CO- und TOC-Emissionen in einem Zementwerk herbeigeführt. Diesen Ausführungen liegt die Annahme zu Grunde, dass das Gemisch CM 500 sekundärseitig aufgegeben wird, da bei einem Einsatz in der Primärfeuerung der Tonmineralanteil nicht das Drehrohr durchlaufen und daher nicht - den Angaben der Antragstellerin entsprechend - zu Klinker gebrannt werden würde.

c) Anorganische Rohstoffe und Additive:

Bei diesen Materialien handelt es sich ohne Vermischung mit Abfällen unbestritten nicht um Abfälle.

C) Zur Erzeugung von CM 500:

Es ist auf die diesbezüglichen Angaben in den Projektunterlagen zu verweisen. Es ist festzuhalten, dass das Material CM 500 durch eine Vermischung der Komponenten Klärschlamm : Tiermehl : Anorganische Rohstoffe und Additive im Ausmaß 1:1:1 entsteht; dabei handelt es sich um einen Verarbeitungsvorgang, bei dem die Einsatzstoffe kalt-mechanisch vermischt werden. Es sollen demnach zwei als Abfall zu qualifizierende Materialien mit Additiven bzw. anorganischen Rohstoffen vermengt werden. D) Zur Einstufung von CM 500 - Klärung entscheidender Vorfragen:"

An dieser Stelle wird im angefochtenen Bescheid der erste Teil des Gutachtens des Amtssachverständigen Mag. Andreas M (in textlich leicht korrigierter Form) und die ergänzende Stellungnahme von Prof. DI P wiedergegeben und weiter festgehalten, dass es sich

"nach Kenntnis von Prof. DI P bei dem untersuchten Material demnach um 'reines' gebranntes und aufgemahlenes CM 500 handelte. Folglich ist das Ergebnis nicht zur Entscheidungsfindung geeignet, da im geplanten Einsatz im Zementwerk größere Mengen (50%) weiterer Zuschlagstoffe zur Klinkererzeugung kommen.

Jedenfalls enthält gemäß den Ausführungen des Amtssachverständigen Mag. Andreas M CM 500 einen hohen Anteil Phosphat. Gerade der Phosphatanteil begrenzt den Einsatz von Tiermehl als Brennstoff in der Zementindustrie (und auf Grund des schmelzpunktsenkenden Einflusses auf die Schlacke auch im Kraftwerk).

Aus Sicht der belangten Behörde ist das Gutachten ohne Analyse des geprüften Materials, ohne Stellungnahme zum Verhalten des Phosphatanteils und ohne Angaben zu seiner tatsächlichen Zusammensetzung unvollständig und nicht schlüssig.

Angemerkt werden darf, dass 'gewöhnlicher' Zement keinerlei Phosphat enthält bzw. Phosphat nicht an den abbindenden Phasen im Klinker beteiligt ist.

Ebenfalls zu Grunde gelegt ist dem Bescheid eine Meinung der Veterinärbehörde, dass Tiermehl aus Nicht-Risikomaterial einer industriellen Verwertung zugeführt werden darf, und Tiermehl, das auch Risikomaterial enthält, unschädlich beseitigt werden muss. Weder den vorliegenden Einreichunterlagen, noch dem Feststellungsbescheid ist jedoch zu entnehmen, wie sichergestellt wird, dass nur Tiermehl ohne Risikomaterialbeimengung zum Einsatz gelangt.

Auf die im Schreiben der belangten Behörde vom 12. Juni 2002 angeführten Maßnahmen, die aus abfallrechtlicher Sicht bei der Verbrennung von Tiermehl aus hygienischer und arbeitnehmerschutzrechtlicher Sicht notwendig sind (Verweis auf die Auflagen für die Verbrennung von Tiermehl im Zementwerk) wird im Bescheid de facto nicht eingegangen.

Seitens des Amtssachverständigen, welcher von der BH in erster Instanz herangezogen wurde, wird ausgeführt, dass CM 500 aus anderen Produkten und einem Abfallstoff (Klärschlamm) produziert wird.

Dieser Ausführung ist aus Sicht des Amtssachverständigen beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, Mag. Andreas M, nicht zu folgen, da auch Tiermehl Abfall teils im objektiven Sinne (Tiermehl aus TSM-Material, welches beseitigt werden muss) und teils im subjektiven Sinne (sonstiges Tiermehl, welches zwangsweise in der TKV anfällt und für das nur unter Zuzahlung ein Abnehmer gefunden werden kann) darstellt. Der Anfall von Tiermehl übersteigt den minimalen Bedarf für Kosmetika deutlich. Darüber hinaus werden entsprechend verwertbare Tierkörperteile in der Regel gar nicht in die Produktionsschiene für Tiermehl eingebracht, sondern direkt zu Gelatine, Collagen etc verarbeitet."

Danach gibt der angefochtene Bescheid den zweiten Teil des Gutachtens des Amtssachverständigen Mag. Andreas M wieder, wo er sich mit der Stellungnahme der Beschwerdeführerin im Verfahren vor der BH vom 22. Juli 2002 - wie oben wiedergegeben - inhaltlich auseinander setzte.

Nach einem Hinweis auf weitere Verfahrensschritte (Gewährung von Parteiengehör, Vorlage des Schriftsatzes der Beschwerdeführerin vom 7. Oktober 2002) fährt die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides fort:

"Zu den Ausführungen der Beschwerdeführerin in dieser Stellungnahme ist Folgendes anzumerken:

Ad. Punkt 2.2 der Stellungnahme:

Die Aussagen, welche in der Stellungnahme von Mag. Andreas M getroffen werden sind im Gegensatz zur Auffassung der Antragstellerin durchaus fachlich fundiert, wohlbegründet und nachvollziehbar. Diese Stellungnahme ist das Ergebnis des Beweisverfahrens, welches der Antragstellerin zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist übermittelt wurde.

Die Ausbildung der Amtssachverständigen wurde bereits unter Punkt A) erörtert.

Es ist des Weiteren festzuhalten, dass das Gutachten vom 17. September 2002 vom Amtssachverständigen Mag. Andreas M erstellt und unterfertigt wurde.

Ad Punkt 2.3. der Stellungnahme: Zu den Aussagen betreffend Nutzung des Brennwertes, Homogenität, positive Eigenschaften und Einbindung bzw. Neutralisierung belastender Stoffe beim Einsatz des 'zur Produktion vorgesehenen Erzeugnisses CM 500' ist Folgendes festzuhalten:

...

Zu behaupteten Neutralisierung bzw. Einbindung belastender Stoffe bei der Herstellung des 'zur Produktion vorgesehenen Erzeugnisses CM 500' ist nochmals festzuhalten, dass Klärschlamm emissionsrelevante Mengen an Quecksilber enthalten kann und das Gefährdungspotenzial von Tiermehl nach heutigem Stand des Wissens nicht völlig abschätzbar ist (Tiermehl ist jedenfalls als Nährboden für Keime zu betrachten, wodurch von einem erhöhten Infektionsrisiko von Materialien mit Tiermehl als Bestandteil auszugehen ist, auch kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Material auch nach erfolgter Vorbehandlung Prionen enthält, die als Auslöser für BSE-Erkrankungen gelten). Durch den Einsatz des 'zur Produktion vorgesehenen Erzeugnisses CM 500' ist mit einer deutlich erhöhten CO- und TOC-Emission gegenüber Regelbrennstoffen zu rechnen; das Gefährdungspotenzial des 'zur Produktion vorgesehenen Erzeugnisses CM 500' im Falle des vorgesehene Einsatzes in Zementwerken ist einer Beurteilung zu unterziehen; erst beim tatsächlichen Einsatz ist mit dem Entstehen von abfallspezifischen Emissionen und dadurch mit negativen Auswirkungen bzw. Gefahren zu rechnen. Die Hintanhaltung dieser Gefahren kann letztlich im Falle einer Verbringung von CM 500 in den Libanon nur das Kontrollregime der VerbringungsV gewährleisten; nur im Rahmen eines Exportverfahrens für Abfälle kann letztlich beurteilt und sichergestellt werden; dass diese Abfälle einer umweltverträglichen Behandlung in einer geeigneten und genehmigten Anlage zugeführt werden bzw. ob derartige Verbringungen grundsätzlich zulässig sind.

Ad Punkt 2.4 der Stellungnahme:

Eingangs ist festzuhalten, dass das Bestehen eines patentrechtlichen Schutzes keine Aussagekraft betreffend die Qualität oder Abfalleigenschaft des Erzeugnisses besitzt. Dass unzählige Patente für nicht marktfähige Erfindungen existieren, ist eine Tatsache.

Da Bestehen eines Abnahmevertrages betreffend das Material CM 500 ist ebenfalls kein Anhaltspunkt für eine Produktqualität dieses Erzeugnisses; es darf in diesem Zusammenhang auf die Verpflichtungen gemäß der VerbringungsV für den Abschluss von Verträgen über die Beseitigung oder Verwertung von Abfällen hingewiesen werden (siehe Art. 3 Abs. 6 und 6 Abs. 6 der VerbringungsV); wie die Antragstellerin zum Schluss kommt, dass das Bestehen eines Abnahmevertrages ein Indiz für eine Produkteigenschaft des hergestellten Materials sein soll, ist nicht nachvollziehbar.

ad 1) Es darf festgehalten werden, dass die Antragstellerin selbst hier ausführt, dass Tiermehl in Europa in Zementwerken als Abfallstoff eingesetzt wird.

Des Weiteren wird davon ausgegangen, dass es unerlässlich ist, dass das Material CM 500 für den vorgesehenen Verwendungszweck unter Zugabe von Additiven vor Ort am Zementwerk zur Einhaltung der vorgegebenen Anteile der Inhaltsstoffe und unter Verwendung einer lizenzierten Eingabetechnologie in dem Drehrohrofen einzusetzen ist; seitens der Antragstellerin selbst wird damit dargelegt, dass beim Zementwerk spezielle Vorrichtungen für den Einsatz dieser Abfälle vorhanden sein müssen; es ist wieder eine Aufgabe der zuständigen Behörde des Ausfuhrstaats im Rahmen eines abfallrechtlichen Kontrollverfahrens, zu prüfen, ob im jeweiligen Drittstaat (hier: Libanon) eine ordnungsgemäße Verwertung von Abfällen gewährleistet ist, falls diese überhaupt einer Verwertung zugeführt werden.

ad 2) Es ist hier von einer kostenaufwändigen Umrüstung der für den Einsatz des Materials ,CM 500' vorgesehenen Zementwerke die Rede; dies stellt einen entscheidenden Unterschied zum Einsatz von den üblichen Primärrohstoffen dar. Auch aus diesen Ausführungen ist ersichtlich, dass das gegenständliche Material nur in speziell ausgerichteten Anlagen eingesetzt werden kann.

Die Ausführungen, wonach das Material CM 500 derzeit einen positiven Markt hat, sind insofern nicht nachvollziehbar, als sich dieses Material derzeit noch gar nicht am Markt befindet. Außerdem ist das Bestehen einer Abnahmemöglichkeit ausschließlich in einem Drittstaat wie dem Libanon aus Sicht des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jedenfalls nicht als ausreichender Beleg für das Bestehen eines positiven Marktwertes anzusehen. Weiters ist mangels Vergleichsmöglichkeiten nicht sichergestellt, dass diese Materialien überhaupt handelbar sind oder aber, ob auf dem vorgesehenen Weg nicht eine kostengünstige Entsorgung von Abfällen wie Klärschlamm und Tiermehl, welche vorgeblich zu einem Produkt verarbeitet werden, erfolgt; diese Entsorgung erfolgt im Falle der Einstufung von CM 500 als Produkt außerhalb des Kontrollregimes der VerbringungsV, es ist nicht sichergestellt, dass die Materialien tatsächlich auch in der Zementindustrie eingesetzt werden.

Die Kreativität der Antragstellerin wird seitens des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft außer Streit gestellt, die angestrebten Ziele (ökonomisch-wirtschaftliche, umweltverträgliche Wiederverwertung) sind als positiv zu beurteilen, jedoch stellt sich die Frage, ob diese Ankündigung im gegenständlichen Fall außerhalb des Kontrollregimes der VerbringungsV auch in die Tat umgesetzt wird.

ad 3) Die Ausführungen der Antragstellerin, wonach kein Zementhersteller der Welt bereit sein wird, sein Zementwerk für die Verbrennung von gemischten Materialien zur Verfügung zu stellen, sind insofern bedenklich, als es sich bei den gegenständlichen zur Verbringung zu Zementwerken in den Libanon herzustellenden Materialien um ebensolche Materialien handelt. Überdies ist festzuhalten, dass die Einsetzbarkeit des gegenständlichen Materials in Zementwerken bei Vorhandensein der entsprechenden Vorrichtungen seitens des ho. Ressorts gar nicht in Abrede gestellt wird, dies jedoch kein Argument gegen die Abfalleigenschaft der eingesetzten Materialien ist.

ad 4) Auch hier werden keine genauen Angaben betreffend die begleitenden Qualitätskontrollen gemacht; die kryptische Aussage, dass Qualitätskontrollen erfolgen, ist eindeutig nicht ausreichend, um vom Vorliegen eines ausreichenden Qualitätssicherungssystems ausgehen zu können.

ad 5) Es ist festzuhalten, dass Quecksilber zwar in das Erzeugnis CM 500 eingebunden wird, jedoch bei der thermischen Behandlung im Zementwerk jedenfalls wieder freigesetzt und nicht, wie unrichtig seitens der Antragstellerin in der Stellungnahme vom 7. Oktober 2002 ausgeführt, mineralisiert (verglast) wird.

Der Austritt von Quecksilber als leichtflüchtigem Metall kann durch Gewebefilter nicht verhindert werden. Es ist daher entgegen den Angaben der Antragstellerin jedenfalls mit einem Austritt von Quecksilber zu rechnen; dies ist auch der Grund, warum in der einschlägigen Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2000 über die Verbrennung von Abfällen Grenzwerte für die Emissionen von Quecksilber in die Luft festgesetzt wurden (siehe Anhang II zu dieser Richtlinie-Bestimmung der Emissionsgrenzwerte für die Mitverbrennung von Abfällen, Punkt 11.1: Besondere Vorschriften für Zementöfen, in denen Abfälle mitverbrannt werden).

Wäre es wirklich EU-Standard, dass Quecksilber nicht austreten kann, wäre die Vorschreibung von Grenzwerten speziell für Zementöfen betreffend Quecksilber wohl nicht erforderlich gewesen.

Insbesondere ist der Vergleich mit Bleikristallglas unzutreffend, da Klinker strukturell nicht mit Bleikristallglas vergleichbar ist. Es handelt sich hierbei wieder um einen der simplifizierenden und nicht zutreffenden Vergleiche, die seitens der Antragstellerin wiederholt angeführt werden.

Aus Sicht des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist festzuhalten, dass ein Genehmigungsverfahren nach Gewerberecht für die am Standort S zu errichtende Behandlungsanlage nicht nachvollziehbar ist, da die Jahreskapazität der Anlage laut den Einreichunterlagen im gewerblichen Betriebsanlagenverfahren 100 000 Jahrestonnen im Zweischichtbetrieb betragen soll und somit im Sinne von § 29 Abs. 1 Z. 3 AWG zu genehmigen ist.

ad 6) Die Aussagen betreffend negativen Marktwert des Erzeugnisses CM 500 werden seitens des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft aus dem Grund vollinhaltlich aufrechterhalten, da sowohl Tiermehl wie auch Klärschlamm keinen positiven Marktwert aufweisen, sondern, wie oben ausgeführt, Zuzahlungen an potenzielle Verwerter/Behandler derartiger Materialien für die Übernahme dieser Abfälle zu leisten sind.

Warum diese Materialien durch eine bloße Vermischung bzw. Beimischung von Additiven plötzlich einen positiven Marktwert aufweisen sollen, ist nicht nachvollziehbar, insbesondere angesichts der Tatsache, dass dieses Material allem Anschein nach innerhalb der EU nicht absetzbar zu sein scheint. Die Garantie betreffend die Einhaltung der Schadstoffgrenzwerte in der Abluft im Sinne von deutschen Umweltvorschriften im Libanon ist ebenfalls nicht nachvollziehbar.

Auf den Status des Libanon als Entwicklungsland und zu den wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in diesem Staat wurde bereits oben eingegangen. Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft geht jedenfalls im Gegensatz zur Antragstellerin keineswegs davon aus, dass die deutsche Bundesimmissionsschutzverordnung Rechtsgrundlage für die Genehmigung von Anlagen im Libanon ist; hier scheint die Antragstellerin einem Irrtum betreffend die sachliche und örtliche Anwendbarkeit deutscher Rechtsvorschriften zu unterliegen.

Ad Punkt 2.5 der Stellungnahme:

ad 1) Die Vergabe der Zolltarifnummer im Zollkatalog ist kein Hinweis auf die Produktqualität von Materialien, vielmehr sind auch Abfällen Zolltarifnummern zuordenbar.

Völlig zutreffend sind die Ausführungen der Antragstellerin, dass es nicht Aufgabe eines Sachverständigen in einem Feststellungsverfahren hinsichtlich der Produkteigenschaft eines Stoffes sein kann, im Rahmen dieses Verfahrens eine Bewertung der Umweltvorschriften im Libanon durchzuführen; diese Bewertung hat im Rahmen eines allfälligen Notifizierungsverfahrens für das als Abfall zu qualifizierende Material CM 500 zu erfolgen. Es wird jedoch dem Sachverständigen erlaubt sein, darauf hinzuweisen, dass im Falle eines Ausfuhrverfahrens die umweltverträgliche Behandlung der betreffenden Abfälle im Libanon zu beurteilen ist. Die Aussage, dass es vernünftiger ist, aus Tiermehl und Klärschlamm CM 500 herzustellen, als diese in der Nahrungskette zu verwenden, ist nachvollziehbar, jedoch insofern unverständlich, als es auf Grund der derzeitigen Rechtslage gar nicht erlaubt ist, Tiermehl in der Nahrungskette (jedenfalls bis zum Menschen) zu verwenden. Die Verfütterung von Klärschlamm an Nutztiere ist in der EU jedenfalls verboten.

ad 2) Die Aussage, dass ständig analytische Kontrollen stattfinden, ist nicht ausreichend; da definitiv klarzustellen wäre, in welchen Zeitabständen solche Kontrollen stattfinden; ständig ist ein dehnbarer Begriff.

ad 3) Es ist Vorgabe in den einschlägigen Vorschriften in der EU betreffend grenzüberschreitende Abfallverbringung, dass die umweltverträgliche Behandlung von Abfällen in Drittstaaten zu prüfen ist.

ad 4), 5), 6) Die Nachvollziehbarkeit der Stellungnahme des Amtssachverständigen Mag. M wird durch diese Ausführungen der Antragstellerin nicht in Frage gestellt - ein angeblicher Markt für CM 500 ist lediglich in einem Drittland mit Umweltstandards vorhanden, die erst einer Überprüfung zu unterziehen sind.

Das Vorhandensein einzelner potenzieller Abnehmer für 'CM 500' in einem nach jahrelangem Bürgerkrieg in Aufbau befindlichen Entwicklungsland, welches nach eigener Aussage der Antragstellerin einen dringenden Bedarf an Rohstoffen hat, wobei gerade bei einem derart dringenden Bedarf davon auszugehen ist, dass seitens der Übernehmer bei grundsätzlicher Eignung und Einsetzbarkeit kein besonderes Augenmerk auf die Inhaltsstoffe der Einsatzmaterialien gelegt wird, ist kein Beleg für das Vorhandenseins eines Marktes für Materialien, die Inhaltsstoffe wie Tiermehl enthalten. Als Beleg für das Vorhandensein eines Marktes liegt bloß ein Bestellschreiben eines Zementwerkes im Libanon vor.

Es wird festgehalten, dass es im Wirtschaftsverkehr durchaus üblich ist, auch gefährliche Abfälle, die einer Verwertung zugeführt werden sollen, zu bestellen. Sollte ein Bestellschreiben eines Anlagenbetreibers als Beleg für das Vorhandensein eines Marktes ausreichen, ist in Hinkunft mit einer Flut von Bestellschreiben als Beleg für die Marktfähigkeit von Materialien zu rechnen.

Es ist in diesem Zusammenhang auch auf den Umstand hinzuweisen, dass gerade in Entwicklungsländern eben auf Grund der angespannten wirtschaftlichen Lage und des daraus resultierenden Umstandes, dass Aspekte des Umweltschutzes hintangestellt werden (müssen) Materialien zum Einsatz gelangen (können), deren Verwendung in den westlicher Industriestaaten aus Umweltschutzgründen nicht (mehr) zulässig ist.

Es besteht sicherlich das Ansinnen einzelner Erzeuger oder Sammler von Abfällen, aus rein wirtschaftlichen Gründen Entwicklungsländer als kostengünstige Destination für Abfälle zu benützen, deren ordnungsgemäße Entsorgung im Ursprungsland kostenintensiv wäre; genau diesen Tendenzen soll jedoch durch Vorschriften wie die VerbringungsV Einhalt geboten werden.

Werden Abfälle jedoch fälschlich als Produkte deklariert, sind die ganzen Schutzbestimmungen, die derartige Verbringungen einem Kontrollregime unterwerfen, nicht anzuwenden. Dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft liegt es fern, wirtschaftlich sinnvolle Vorgänge bzw. Geschäfte ohne Vorliegen wesentlicher Gründe zu unterbinden und Materialien willkürlich dem Abfallregime unterwerfen zu wollen, jedoch kann die Einstufung von Materialien als Abfall im Hinblick auf abfallspezifische Gefährdungen, die von diesen ausgehen, zwingend geboten sein.

Es ist in diesem Zusammenhang auf den Umstand hinzuweisen, dass in vielen Fällen unter dem Deckmantel 'Hilfslieferungen für die Dritte Welt' (gefährliche) Abfälle in Entwicklungsländer verbracht und nicht sachgemäß bzw. umweltverträglich eingesetzt oder entsorgt werden; derartige Exporte in einem geregelten Rahmen ablaufen zu lassen oder im Anlassfall überhaupt zu verbieten, ist Gegenstand der VerbringungsV.

ad 7) Sinn des Basler Übereinkommens ist insbesondere der Schutz von Entwicklungsländern (siehe dazu die Präambel zu diesem Übereinkommen), die diesem Übereinkommen auch in großer Zahl beigetreten sind.

In der Präambel zum Basler Übereinkommen wird insbesondere auch der Umstand anerkannt, dass bei der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle, insbesondere nach Entwicklungsländern, in hohem Maß die Gefahr besteht, dass keine umweltgerechte Behandlung der gefährlichen Abfälle gemäß den Anforderungen dieses Übereinkommens besteht.

Ist ein Angleich der Umweltstandards von Entwicklungsländern an jene von Industriestaaten auch durchaus wünschenswert, ist Faktum, dass ein derartiger Angleich bis dato in vielen Entwicklungsländern nicht erfolgt ist und auch nicht erfolgen konnte.

Die Aussage der Antragstellerin, dass Voraussetzung für die Mitgliedschaft beim Basler Übereinkommen die Erfüllung internationaler Umweltstandards ist, ist schlicht und einfach unrichtig!

Der Angleich des Umweltrechtes des Libanon an die EU wird seitens der Antragstellerin als Behauptung in den Raum gestellt. Dieser Umstand ist ebenfalls Prüfgegenstand bei Exportverfahren für Abfälle.

Zu 8) Die grundsätzliche Eignung eines Materials für einen Einsatzzweck ist noch kein Beleg dafür, dass es tatsächlich diesem Einsatzzweck zugeführt wird.

Zu 9) Die in den Raum gestellten Behauptungen der Antragstellerin betreffend die Umweltschutzstandards bei Zementwerken im Libanon sind Prüfgegenstand bei Exportverfahren für Abfälle; derzeit sind diese Behauptungen nicht verifizierbar.

Zu 10) Die Produkteigenschaft von CM 500 ist aus den bereits angeführten Gründen in Abrede zu stellen.

Die seitens der Antragstellerin ergänzend vorgelegten Unterlagen (Stellungnahme der Wirtschaftskammer Österreich zur beabsichtigten Aufhebung des gegenständlichen Feststellungsbescheides vom 14. Oktober 2002, Tatsachenfeststellung durch Notar vom 11. Oktober 2002) führen zu keinen neuen Erkenntnissen; die grundsätzliche Möglichkeit, ein Material wie CM 500 herzustellen, wird seitens des Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nicht bezweifelt, das Vorliegen einer Materialprobe im Sinne des Beweisanbotes im Schriftsatz der Antragstellerin vom 7. Oktober 2002 würde ebenfalls nicht zu neuen Erkenntnissen führen und ist für die Beurteilung des Sachverhaltes daher nicht erforderlich.

Die am 18. Oktober 2002 seitens der Antragstellerin beigebrachte Probe weist einen intensiven, stechenden Geruch auf und belegt damit die Aussage des Amtssachverständigen Mag. Andreas M, dass bei der Zudosierung dieses Materials zum Rohmehl gegenüber konventionellen Rohstoffen zusätzliche Emissionen zu erwarten sind."

Nach der daran anschließenden Wiedergabe der §§ 2 und 4 AWG, des Artikel 4 der Richtlinie über Abfälle (75/442 über Abfälle) und den Urteilen des Europäischen Gerichtshofes vom 15. Juni 2000 in den verbundenen Rechtssachen C-418/97 und C-419/97 (zum Abfallbegriff) fährt die belangte Behörde unter der Überschrift "Rechtliche Beurteilung" folgendermaßen fort:

"Eingangs ist festzuhalten, dass das vorliegende Gutachten von Prof. DI P betreffend CM 500 ohne Analyse des geprüften Materials, ohne Stellungnahme zum Verhalten des Phosphatanteils und ohne Angaben zu seiner tatsächlichen Zusammensetzung unvollständig und nicht schlüssig ist; dieser Umstand für sich alleine würde eine Aufhebung des vorliegenden Feststellungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft W rechtfertigen. Da jedoch aus den in weiterer Folge angeführten Gründen davon auszugehen ist, dass CM 500 jedenfalls als Abfall zu qualifizieren ist, erscheint eine bloße Aufhebung des Feststellungsbescheides nicht zielführend.

2) Zur Abfalleigenschaft im Sinne von § 2 Abs. 1 und 2 AWG:

a) Zur behaupteten Produkteigenschaft:

Die Voraussetzungen für die Einstufung des Materials CM 500 als neue Sache und damit als Produkt sind aus folgenden Gründen nicht gegeben:

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Der gegenständliche Bescheid der BH wurde der Antragstellerin am 12. September 2002 zugestellt. Die 6-wöchige Frist des § 4 Abs. 3 AWG ist daher gewahrt."

6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Vorauszuschicken ist, dass das AWG, BGBl. Nr. 325/1990 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 108/2001 zur Anwendung gelangt.

1. Zur geltend gemachten Unzuständigkeit der belangten Behörde:

Nach Ansicht der Beschwerdeführerin sei die belangte Behörde jedenfalls dann zur Erlassung des angefochtenen Bescheides (Behebung nach § 4 Abs. 3 AWG) nicht zuständig, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Bezirksverwaltungsbehörde in erster Instanz entschieden habe, der Bescheid rechtskräftig geworden sei und der Landeshauptmann als Oberbehörde diesen Feststellungsbescheid nicht aufhebe. Dafür würde zum einen die Erwägung sprechen, dass in der Formulierung des § 4 Abs. 3 AWG (Verwendung der Einzahl) klar zum Ausdruck komme, dass nicht mehrere Oberbehörden zur Aufhebung berufen sein könnten. Zum anderen würde eine Auslegung, wonach mehrere Oberbehörden gleichzeitig zur Aufhebung zuständig seien, zu einem dem System des Verwaltungsverfahrensrechtes widersprechenden Ergebnis führen. Im Extremfall könnten zwei unterschiedliche Aufhebungsbescheide bzw. Abänderungsbescheide in Rechtskraft erwachsen und Rechtswirksamkeit erlangen. Eine im Instanzenzug übergeordnete Behörde könnte vor der im Instanzenzug untergeordneten Behörde entscheiden; ein derartiges Szenario könne jedoch der Gesetzgeber nicht gewollt haben.

§ 4 Abs. 1 und 3 AWG (in der Fassung BGBl. I Nr. 151/1998) lautet:

"§ 4. (1) Bestehen begründete Zweifel,

  1. 1. ob eine Sache Abfall im Sinne dieses Bundesgesetzes ist,
  2. 2. welcher Abfallart diese Sache gegebenenfalls zuzuordnen ist oder

    3. ob eine bestimmte Sache bei der Verbringung gemäß §§ 34 ff als notifizierungspflichtig erfasst ist,

    hat die Behörde dies entweder von Amts wegen oder auf Antrag des Verfügungsberechtigten mit Bescheid festzustellen. Ein Feststellungsbescheid gemäß Z 2 kann nur beantragt werden, sofern nicht § 4a zur Anwendung kommt.

(2) ..

(3) Die Behörde hat den Bescheid unverzüglich an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde zu übermitteln. Unbeschadet des § 68 des Allgemeinen Verfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, kann ein Bescheid gemäß Abs. 1 von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde innerhalb von sechs Wochen nach Erlassung abgeändert oder aufgehoben werden, wenn

1. der dem Bescheid zu Grunde liegende Sachverhalt unrichtig festgestellt oder aktenwidrig angenommen wurde oder

2. der Inhalt des Bescheides rechtswidrig ist."

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits wiederholt mit der Zuständigkeit der belangten Behörde zu einem Vorgehen nach § 4 Abs. 3 AWG befasst und auch in den von der Beschwerdeführerin selbst zitierten Erkenntnissen, denen - so wie im vorliegenden Fall - jeweils die Behebung eines Bescheides der BH durch die belangte Behörde zu Grunde lag, die Ansicht vertreten, dass § 4 Abs. 3 AWG in der Fassung BGBl. I Nr. 151/1998, wenn es "die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde" zur Abänderung oder Aufhebung von Feststellungsbescheiden berufe, damit den selben Begriff verwende, wie ihn auch § 68 AVG kennt. Mit dem Ausdruck "die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde" in § 68 AVG ist jede - und nicht etwa nur die unmittelbar übergeordnete - sachlich in Betracht kommende Oberbehörde angesprochen. Dies ist auch auf den in § 4 Abs. 3 zweiter Satz AWG enthaltenen gleich lautenden Begriff der "sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde" übertragbar, was sich zweifelsfrei aus den Materialien zur AWG-Novelle 1998, BGBl. I Nr. 151/1998, ergibt. Der Gesetzgeber ist ausdrücklich davon ausgegangen, dass auch der zuständige Bundesminister als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde die Möglichkeit haben soll, Feststellungsbescheide abzuändern oder aufzuheben (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 15. November 2001, Zl. 2001/07/0067, sowie vom 25. Juli 2002, Zl. 2001/07/0114). Wie der Verwaltungsgerichtshof ebenfalls bereits zum Ausdruck gebracht hat (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 15. November 2001) kann der Bestimmung des § 4 Abs. 3 AWG weder ihrem Wortlaut nach, noch unter Anwendung verfassungskonformer Interpretationsregeln entnommen werden, dass unter der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde "nur eine einzige, nämlich der Landeshauptmann", verstanden werden kann. Bestehen im Vollzugsbereich eines (Bundes)Gesetzes zwei sachlich in Betracht kommende Oberbehörden, nämlich einerseits der Landeshauptmann und andererseits die belangte Behörde, so steht grundsätzlich beiden Behörden die Ausübung des im § 4 Abs. 3 AWG vorgesehenen Rechtes - bei Vorliegen der dort normierten Voraussetzungen - zu. Ein verfassungsrechtliches Gebot, eine solche Möglichkeit nur einer sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde zu eröffnen, ist nicht erkennbar.

Eine Unzuständigkeit der belangten Behörde liegt daher nicht vor.

2. Zu den Verfahrensrügen:

Die Beschwerdeführerin macht unter diesem Aspekt ihrer Beschwerde Ergänzungsbedürftigkeit der Sachverhaltsannahme, Verletzung des Parteiengehörs, Mangelhaftigkeit von Befund und Gutachten des Sachverständigen Mag. M und einen Begründungsmangel des angefochtenen Bescheides geltend.

2.1. Als Verletzung des Parteiengehörs rügt die Beschwerdeführerin, dass ihr die schriftliche Stellungnahme von Prof. DI P vom 21. September 2002 nicht zur Kenntnis gebracht worden sei. Dieser Verfahrensmangel liegt zwar vor, die Beschwerdeführerin unterlässt es aber darzutun, welches Vorbringen sie erstattet hätte, wenn ihr diese Stellungnahme zur Kenntnis gebracht worden wäre und inwiefern dieses Vorbringen geeignet gewesen wäre, zu einem anderen Verfahrensergebnis zu gelangen.

2.2. Die geltend gemachte "Ergänzungsbedürftigkeit der Sachverhaltsannahme" und die "Mangelhaftigkeit von Befund und Gutachten des Sachverständigen Mag. M" bringen zum einen Aspekte angeblicher fehlender Qualifikation dieses Amtssachverständigen ins Spiel und stellen zum anderen Rügen der Beweiswürdigung der belangten Behörde dar.

2.2.1. Die Fachkunde dieses Amtssachverständigen der belangten Behörde wurde von der Beschwerdeführerin bereits während des Verfahrens in Zweifel gezogen. Der Verwaltungsgerichtshof vermag diesen Rügen nicht zu folgen. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass Mag. Andreas M seit über 10 Jahren im Bereich der belangten Behörde als Sachverständiger für Abfallwirtschaft tätig ist. Die belangte Behörde hat dargelegt, dass der Sachverständige auch über fundiertes Wissen auf dem Gebiet der BSE-Problematik und im Bereich "Tiermehl" verfügt. Was den von der Beschwerdeführerin angesprochenen Bereich der Verfahrenstechnik (gemeint wohl: der Prozesstechnik beim Einsatz von CM 500 als Brennstoff) betrifft, so ist dieses Thema, wie zu zeigen sein wird, vorliegendenfalls nicht von entscheidender Relevanz, sodass auf die Frage der Fachkunde der Amtssachverständigen in diesem Bereich nicht näher einzugehen war. Der Verwaltungsgerichtshof sieht keinen Grund, am Vorliegen der für die Beurteilung des vorliegenden Falles notwendigen Fachkunde dieses Sachverständigen zu zweifeln.

2.2.2. Insoweit die Beschwerde hier Ergänzungsbedürftigkeit im Gutachten des Amtssachverständigen ortet, ist ihr nicht zu folgen. Der Amtssachverständige hat sich entgegen den allgemeinen Beschwerdebehauptungen sowohl mit dem Ablauf des Herstellungsverfahrens von CM 500 und dem Produktionsverfahren im Libanon als auch mit den Gutachten, die im Verfahren vor der BH erstattet worden waren, insbesondere mit der Stellungnahme Prof. DI P, und mit den von der Beschwerdeführerin selbst erstatteten Stellungnahmen befasst.

2.2.3. Hinsichtlich der von der belangten Behörde getroffenen Beweiswürdigung der ihr vorliegenden Gutachten ist die Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes in der Richtung eingeschränkt, dass einer Prüfung nur die Aspekte unterliegen, ob der maßgebende Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde und ob die hiebei angestellten Erwägungen schlüssig sind; dem Verwaltungsgerichtshof ist es darüber hinaus aber verwehrt, die vorgenommene Beweiswürdigung auf ihre inhaltliche Richtigkeit hin zu prüfen.

Auch die Beweiswürdigung der belangten Behörde erweckt beim Verwaltungsgerichtshof vor dem Hintergrund seines eingeschränkten Überprüfungskalküls grundsätzlich keine Bedenken.

Die Beschwerdeführerin führt in diesem Zusammenhang ins Treffen, die von ihr beigezogenen Sachverständigen (gemeint offenbar: Prof. DI P) und der Sachverständige der BH wiesen nicht nur die notwendige Fachkunde auf, sondern es sei deren Begutachtung auch der der Amtssachverständigen der belangten Behörde inhaltlich überlegen. Dem ist nicht zu folgen.

Die Begutachtung durch Prof. DI P bezog sich nach seinen eigenen unbestrittenen Angaben gar nicht auf die Untersuchung des Produktes CM 500, sondern auf "reines" gebranntes und wieder aufgemahlenes CM 500. Dieser Untersuchung kann schon daher für den vorliegenden Fall nichts Entscheidendes entnommen werden.

Mit dem Gutachten des Amtssachverständigen der BH, HR Dr. M, hat sich der Amtssachverständige der belangten Behörde in seinem Gutachten inhaltlich näher befasst und Ergänzungsnotwendigkeiten aufgezeigt; diesen Ausführungen ist die belangte Behörde gefolgt. Angesichts dessen, dass sich das Gutachten des Amtssachverständigen der BH in der Wiedergabe der Angaben der Beschwerdeführerin in den Einreichunterlagen erschöpft und im hier interessierenden Zusammenhang (Eigenschaften von CM 500 vor der Verbrennung) lediglich den Satz enthält, dass "durch die Kenntnis der Qualität der Ausgangsstoffe vor der Übernahme im Rahmen der selbstgewählten Selbstbeschränkung sichergestellt sei, dass diese Stoffe einen im Vergleich zu anderen Roh- und Brennstoffen geringeren Schadstoffgehalt aufweisen," ist von einer inhaltlichen Überlegenheit dieses Gutachtens gegenüber dem diesbezüglich detaillierter und in die Tiefe gehenden Gutachten des Amtssachverständigen jedenfalls nicht auszugehen.

Das veterinärfachliche Gutachten, das im Verfahren vor der BH eingeholt wurde, befasste sich vor allem mit der Frage, ob die Verwendung von Tiermehl eine zulässige Verwertung im Sinne des Tiermehlgesetzes darstellt. Die - von der belangten Behörde nicht in Zweifel gezogene - Zulässigkeit der Verwendung von nach der batch-pressure Methode sterilisiertem Tiermehl im industriellen Einsatz sagt aber noch nichts über die Abfalleigenschaft von CM 500 aus. Zu den vom Amtssachverständigen aufgezeigten abfallspezifischen Gefahren, die unabhängig von der Sterilisation beim Einsatz von Tiermehl auftreten können, finden sich in diesem Gutachten aber keine Ausführungen, weshalb auch bei der Beurteilung dieses Aspektes nicht von einer Gleichwertigkeit dieses Gutachtens mit dem des Amtssachverständigen ausgegangen werden kann.

Der größte Teil der fachlichen Ausführungen der Beschwerdeführerin wurden von ihrem Rechtsvertreter, somit nicht auf gleicher fachlicher Ebene, erstattet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten nur auf gleicher fachlicher Ebene durch ein gleichwertiges Gutachten oder durch fachlich fundierte Argumente tauglich bekämpft werden. Es kann dahin stehen, ob alle Ausführungen der Beschwerdeführerin als fachlich fundiert qualifiziert werden können. Der Amtssachverständige der belangten Behörde (und auch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid selbst) ist auf diese Argumente der Beschwerdeführerin jeweils inhaltlich eingegangen, sodass auch diesbezüglich nicht von einer Ergänzungsbedürftigkeit des Gutachtens auszugehen ist.

2.3. Unter dem Aspekt eines "Begründungsmangels" macht die Beschwerdeführerin schließlich geltend, die Begründung des Bescheides sei "verwirrend;" die belangte Behörde gebe im Wesentlichen den Inhalt der Schriftstücke des Verfahrens bei der BH sowie bei ihr selbst wieder und habe eine entsprechende Beweiswürdigung unterlassen, weshalb eine Überprüfung der beweiswürdigenden Erwägungen für die Beschwerdeführerin nicht möglich sei.

Der Aufbau des angefochtenen Bescheides mag den Vorgaben des § 60 AVG nicht ganz gerecht werden. Allerdings ist dem Bescheid zu entnehmen, welche Erwägungen die Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung getroffen hat (vgl. im angefochtenen Bescheid zB. auf Seite 30 Punkt A) die Ausführungen zur Fachkunde der Amtssachverständigen, auf Seite 48 die Ausführungen zum Gutachten Prof. DI P, und die Darlegungen auf Seite 55 "Ad Punkt 2.2." oder auf Seite 69, mittlerer Absatz); diese punktuelle Aufzählung zeigt zwar das Fehlen eines eigenen Bescheidteiles mit Erwägungen zur Beweiswürdigung auf - diese finden sich vielmehr punktuell verstreut im Darstellungs- und Erwägungsteil des angefochtenen Bescheides -, allerdings ist nicht vom Fehlen jeglicher beweiswürdigender Überlegungen oder von mangelnder Nachvollziehbarkeit auszugehen.

Es ist daher - auch vor dem Hintergrund der unter Punkt 2.2.3. getroffenen Überlegungen - nicht davon auszugehen, dass bei Vermeidung der aufgezeigten Mängel einer klaren Gliederung des angefochtenen Bescheides ein anderer Verfahrensausgang wahrscheinlich wäre; dieser Begründungsmangel führt daher nicht zu einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

3. Zur behaupteten inhaltlichen Rechtswidrigkeit:

Die §§ 1 und 2 AWG lauten (auszugsweise):

"§ 1. (1) ...

(3) Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls

1. die Gesundheit des Menschen gefährdet und unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,

2. Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren und Pflanzen verursacht werden können,

3. die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,

  1. 4. Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,
  2. 5. Geräusche und Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,

    6. das Auftreten und die Vermehrung von schädlichen Tieren und Pflanzen sowie von Krankheitserregern begünstigt werden,

  1. 7. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann,
  2. 8. Orts- und Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt werden können.

§ 2. (1) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen,

1. deren sich der Eigentümer oder Inhaber entledigen will oder entledigt hat, oder

2. deren Erfassung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) geboten ist.

Die Erfassung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse kann auch dann geboten sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann.

(2) Eine geordnete Erfassung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jedenfalls so lange nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) geboten,

1. als eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist oder

2. solange sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungsgemäßen Verwendung steht oder

3. solange die Sache nach dem Ende ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung im unmittelbaren Bereich des Haushaltes bzw. der Betriebsstätte auf eine zulässige Weise verwendet oder verwertet wird.

Die Erfassung und Behandlung von Mist, Jauche, Gülle und organisch kompostierbarem Material als Abfall ist dann nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) geboten, wenn diese im Rahmen eines inländischen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes anfallen und im unmittelbaren Bereich eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes einer zulässigen Verwendung zugeführt werden.

(3) Ist eine Sache Abfall und wird sie sodann einer Verwertung zugeführt (Altstoff), gilt sie so lange als Abfall, bis sie oder die aus ihr gewonnenen Stoffe einer zulässigen Verwendung oder Verwertung zugeführt werden. Auf Altstoffe sind die §§ 16 und 28 nicht anzuwenden. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann, soweit dies zur Erleichterung der Verwertung dienlich ist und mit den öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) vereinbar ist, mit Verordnung jene Stoffe bestimmen, welche jedenfalls als Altstoffe in Betracht kommen.

...."

3.1. Die "Sache", deren Feststellung als Nichtabfall begehrt wurde, ist im vorliegenden Fall "das zur Produktion vorgesehene Erzeugnis CM 500," ein aus Klärschlamm, Tiermehl und aus anorganischen Rohstoffen bestehenden Beimengungen hergestellter Stoff, welcher einer stofflichen und energetischen Verwertung in Zementwerken im Libanon zur Klinkererzeugung als "Kleber" zugeführt werden soll.

Der Verarbeitungsvorgang der Inputmaterialien stellt eine kaltmechanische Zwangsmischung dar. Wärme, die dabei entsteht, soll durch Kühlung reduziert werden, die Emissionen in die Luft sollen mittels Staubfilter unterbunden werden; der gesamte technische Prozess soll gekapselt und eingehaust erfolgen.

Die Frage der Abfalleigenschaft des nach diesem Verarbeitungsvorgang der drei Inputmaterialien entstandenen Stoffes CM 500 ist Gegenstand des vorliegenden Feststellungsbescheides.

3.1.1. Diese Frage könnte nun so behandelt werden, dass man eine Prüfung von CM 500 vor dem Hintergrund des § 2 Abs. 1 Z. 1 und Z. 2 AWG durchführt; nahe liegender - und von der belangten Behörde (implizit) so gesehen - ist es aber, vorerst die Abfalleigenschaft der Inputmaterialien zu prüfen und (im Falle der Bejahung) danach gegebenenfalls die Frage zu stellen, ob durch die Herstellung von CM 500 eine zulässige Verwertung im Sinne des § 2 Abs. 3 AWG und damit das Ende der Abfalleigenschaft vorliegt.

3.1.2. Untersucht man, ob die Inputmaterialien Abfall sind, ergibt sich Folgendes:

Unstrittig ist, dass die Beimengungen nicht Abfall sind.

Die Beschwerdeführerin stellt im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof die Eigenschaft von Klärschlämmen als Abfall außer Streit. Somit fällt jedenfalls eine Komponente unter den Abfallbegriff.

Es kann dahin stehen, ob Tiermehl überhaupt unter die Begriffsbestimmungen des AWG fällt (vgl. § 3 Abs. 3 Z. 7 AWG) und nach diesen als Abfall einzuordnen ist oder nicht.

3.1.3. Im vorliegenden Fall liegt eine Mischung dreier Inputkomponenten vor, wobei mindestens eine Komponente Abfall ist. Eine Mischung von Stoffen mit Abfall beendet die Möglichkeit der Feststellung, dass einzelne Komponenten kein Abfall sind (vgl. zu einer Vermischung von Rohkompost, Kalk und Pferdemist das hg. Erkenntnis vom 11. September 2003, Zl. 2003/07/0037). Das Gemisch der Inputmaterialien beinhaltet (untrennbar) Abfall, stellt daher selbst Abfall dar.

3.2. Diese Abfalleigenschaft, die durch die Einbringung (zumindest) eines als Abfall qualifizierten Inputstoffes bewirkt wird, könnte aber dann wieder wegfallen, wenn die aus diesem Material erfolgte Herstellung von CM 500 (in S) eine zulässige Verwertung von Abfällen im Sinne des § 2 Abs. 3 AWG darstellte.

3.2.1. § 2 Abs. 3 AWG führt den Begriff "Altstoff" ein. Altstoffe werden vom AWG nicht vom Abfallbegriff ausgenommen; sie werden vielmehr ausdrücklich den Abfällen zugeordnet, sind aber vom Geltungsbereich einzelner Bestimmungen des AWG ausgenommen. Sie sind dazu bestimmt, verwertet oder verwendet zu werden. Mit einer (zulässigen) Verwertung oder Verwendung endet ihre Abfalleigenschaft.

§ 2 Abs. 3 AWG spricht zweimal davon, dass eine Sache einer "Verwertung zugeführt" wird. Im ersten Halbsatz wird damit, nämlich mit der "Zuführung zu einer Verwertung" einer als Abfall geltenden Sache der Altstoffbegriff definiert, im zweiten Halbsatz wird derselbe Ausdruck verwendet, um (alternativ zum Begriff der "Verwendung") die Beendigung der Abfalleigenschaft zu markieren. Das "Zuführen zu einer Verwertung" muss daher im ersten Halbsatz einen anderen Begriffsinhalt haben als im zweiten, da "Altstoff", zu dessen Definition das "Zuführen zu einer Verwertung" im ersten Halbsatz gebraucht wird, Abfall ist, im zweiten Halbsatz aber mit dem "Zuführen zu einer Verwertung" gerade diese Abfalleigenschaft beendet werden soll. Sinnvoll erscheint daher nur eine Auslegung dahin, dass im ersten Halbsatz des § 2 Abs. 3 AWG mit dem "Zuführen zu einer Verwertung" der Beginn eines Verwertungsprozesses (im weitesten Sinn) gemeint ist, der Altstoff entstehen lässt, während im zweiten Halbsatz derselbe Ausdruck ein Ergebnis des Verwertungsprozesses bezeichnet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. Juli 2001, Zl. 99/07/0177).

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass eine Verwendung oder Verwertung auch bereits in der Herstellung des Produktes, das zu diesen Zwecken verwendet werden soll, liegen kann; auch Zwischenprodukte kommen als die Abfalleigenschaft beendende Ergebnisse des Verwertungsprozesses in Betracht. CM 500, das in weiterer Folge stofflich und energetisch verwertet werden soll, stellt ein solches Zwischenprodukt dar.

3.2.2. Wichtig ist hier die Klarstellung, dass bei Beurteilung der Frage, ob CM 500 Abfall oder Ergebnis einer zulässigen Verwertung ist, unter Verwertung im Sinne des § 2 Abs. 3 AWG die Herstellung von CM 500 aus den genannten Inputstoffen zu verstehen ist und nicht die Verwertung des CM 500 durch Verbrennung in den Drehrohröfen im Libanon.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine zulässige Verwertung u.a. dann nicht gegeben, wenn durch diese Verwertung die Beeinträchtigung umweltrelevanter Schutzgüter zu besorgen ist (vgl. u.a. die hg. Erkenntnisse vom 10. August 2000, Zl. 2000/07/0031, und vom 20. Februar 2003, Zl. 2002/07/0025). Auch dann, wenn von dem Ergebnis dieser Verwertung Gefahren für die Schutzgüter des § 1 Abs. 3 AWG ausgehen könnten, die über die von einem vergleichbaren Rohstoff oder Primärprodukt ausgehenden Gefahren hinausgehen, liegt keine zulässige Verwertung nach § 2 Abs. 3 AWG vor (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. Juli 2001, Zl. 99/07/0177).

3.2.3. CM 500 wäre nur dann das Ergebnis einer zulässigen Verwertung, wenn durch diese Verwertung die Beeinträchtigung umweltrelevanter Schutzgüter nicht zu besorgen wäre bzw. wenn von ihm nicht mehr Gefahren für die Schutzgüter des § 1 Abs. 3 AWG ausgingen als von anderen für die Zementerzeugung eingesetzten Brennstoffen. Vergleichsmaßstab im Sinne der letztgenannten Gefahrenbetrachtung stellen andere Brennstoffe in nicht verbranntem Zustand dar.

Diesbezüglich hat der Amtssachverständige der belangten Behörde, auf gleicher fachlicher Ebene unwidersprochen, dargelegt, dass die abfallspezifische Gefahr von Tiermehl u.a. in einem Infektionsrisiko liegt, weil unabhängig von der Sterilisation in der batch-pressure Methode dieses biologisch abbaubare Material als Nährboden für Keime dienen könne. Potenziell stelle Tiermehl ein Substrat für die Vermehrung von Schädlingen und Keimen dar. Der organische Anteil liege in biologisch leicht verfügbarer Form vor, sodass bei gleicher Lagerungsart wie. zB. beim Brennstoff Steinkohle ein deutlich höheres biologisches Risiko vorhanden sei. Davon abgesehen verbleibe ein nicht klassifizierbares Restrisiko mit Rücksicht auf den Umgang mit möglicherweise prionenhältigen Materialien.

Diese abfallspezifischen Gefahren von Tiermehl oder Klärschlamm würden durch Vermischen mit 33% Tonmineralien nicht nachhaltig beseitigt. Mit Tonmineralien stabilisierter Klärschlamm und Tiermehl (CM 500) beinhalte auf Grund der potenziellen biologischen Aktivität und der nicht auszuschließenden Gefahr, dass das Material Prionen enthalte, ein höheres Risiko für Mensch und Umwelt als übliche Rohstoffe. Übliche Brennstoffe (auch Abfallbrennstoffe), wie Öl, Kohle und Autoreifen wiesen hingegen kein biologisches Restrisiko auf.

3.2.4. Im Verfahren hat die Beschwerdeführerin zu diesem Aspekt der Gesundheitsgefährdung dargetan, dass die in der Positivliste der "Vereinigung der österreichischen Zementindustrie" angeführten Stoffe ein wesentlich höheres Umweltrisiko enthielten. Diesem Argument war aber deshalb nicht zu folgen, weil es sich dabei seinerseits - wie der Amtssachverständige der belangten Behörde darlegte - um eine Liste von Abfällen zur thermischen Verwertung im Zementwerk handelte. Abfälle scheiden aber als Vergleichsmaßstab zur Beurteilung des Vorliegens von Gefahren für die Umwelt aus.

3.2.5. Selbst wenn man einen Vergleich von CM 500, das als Ersatz von 50 % des Rohmehles beim Einsatz im Zementwerk herangezogen werden soll, mit sonst verwendetem Rohmehl zieht, käme man auf Grundlage der Angaben des Sachverständigen zu keinem anderen Ergebnis. CM 500 müsste vor diesem Einsatz gemahlen werden, wodurch die allfällige Stabilisierung von Tiermehl durch Tonmaterialien wieder aufgebrochen würde und Staubemissionen mit hohem organischem Anteil entstünden; selbst unter Außerachtlassung der potenziellen Gefahr durch Prionen bleibe eine zusätzliche Gesundheitsgefährdung durch den Kontakt mit mikropartikulären tierischen Proteinen (§ 1 Abs. 3 Z 1 AWG).

3.2.6. Es kann daher - auf Grundlage einer der Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof standhaltenden Beweiswürdigung - davon ausgegangen werden, dass von dem Ergebnis der Verwertung der Abfalleingangsmaterialien, dh. von CM 500 selbst, Gefahren für die Schutzgüter des § 1 Abs. 3 AWG ausgehen können; vom Vorliegen einer zulässigen Verwertung der Inputstoffe durch Herstellung von CM 500 ist schon deshalb nicht auszugehen.

3.3. In der stofflichen und energetischen Verwertung durch Verbrennung von CM 500 im Libanon kann deshalb seinerseits keine zulässige Verwertung im Sinne des § 2 Abs. 3 AWG (mit dem Ziel, dass das Ergebnis dieser Verwertung dann kein Abfall mehr ist) liegen, weil CM 500 nach dieser Art der Verwertung (Verbrennung) gar nicht mehr existiert, am Beginn der Verwertung aber noch als Altstoff (=Abfall) anzusehen ist.

Die Beschwerde argumentiert unter dem Aspekt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit ausschließlich gegen die von der belangten Behörde festgestellten Gefahren, die beim Einsatz von CM 500 im Zementwerk im Libanon entstehen könnten; dieser Aspekt war aber vorliegendenfalls gar nicht entscheidungsrelevant, sodass sich auch ein näheres Eingehen auf diese Ausführungen erübrigt.

3.4. Im Falle des Stoffes CM 500 ist daher der objektive Abfallbegriff des § 2 Abs. 1 Z. 2 AWG verwirklicht; ein Ende dieser Eigenschaft durch eine zulässige Verwertung nach § 2 Abs. 3 AWG ist nicht eingetreten.

3.5. Angesichts dessen erübrigt sich ein Eingehen auf die Frage, ob auch die Voraussetzungen für den subjektiven Abfallbegriff erfüllt gewesen wären. Dass eine der Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 AWG vorliegt, ist weder erkennbar noch wird dies von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde behauptet, sodass auch darauf nicht näher einzugehen war.

4. Die Beschwerde war daher im Ergebnis gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

5. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Wien, am 6. November 2003

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