VwGH 2010/07/0143

VwGH2010/07/014322.3.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerden der DI CM in S, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Kleinszig und Dr. Puswald - Partnerschaft in 9300 St. Veit/Glan, Unterer Platz 11, gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten 1.) vom 22. Juni 2010, Zl. KUVS-1837-1839/4/2009 (hg. Zl. 2010/07/0143) und 2.) vom 18. Juni 2010, Zl. KUVS-1840-1843/4/2009 (hg. Zl. 2010/07/0145), jeweils betreffend Übertretung des AWG 2002 (jeweils weitere Partei: Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft), zu Recht erkannt:

Normen

AWG 1990 §29;
AWG 2002 §43 Abs4;
AWG 2002 §77 Abs2;
AWG 2002 §79 Abs2 Z11;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
AWG 1990 §29;
AWG 2002 §43 Abs4;
AWG 2002 §77 Abs2;
AWG 2002 §79 Abs2 Z11;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

 

Spruch:

1. Der zu Zl. 2010/07/0145 angefochtene Bescheid wird im Umfang der Bestrafung wegen des ersten Tatvorwurfs (Nichteinhaltung der Auflage 134 des Bewilligungsbescheides vom 29. April 2002) wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Im Übrigen wird die zu Zl. 2010/07/0145 protokollierte Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

2. Die zu Zl. 2010/07/0143 protokollierte Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin ist abfallwirtschaftsrechtliche Geschäftsführerin der P S. GmbH.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 29. April 2002 wurde der P S. GmbH gemäß § 29 AWG 1990 die abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung für die Errichtung und für die Inbetriebnahme des Betriebsbereiches I (einer Abfallbehandlungsanlage für gefährliche und nicht gefährliche Abfälle) unter Vorschreibung verschiedener Auflagen und unter Verweis auf die einen Teil des Bescheidspruches bildenden Projektsunterlagen erteilt.

Auflage Nr. 134 (aus dem Bereich Luftreinhaltung) hatte folgenden Wortlaut:

"134. Die Lackieranlage ist so zu betreiben, dass folgende Emissionsgrenzwerte nicht überschritten werden:

100 mg/m3 gesamt - C-Gehalt der flüchtigen organischen

Verbindungen (HMW).

3 mg/m3 staubförmige Emissionen

Eine diesbezügliche Kontrollmessung der Einhaltung des festgelegten Emissionsgrenzwertes ist vorzunehmen."

Der LH erteilte der P S. GmbH mit einem weiteren Bescheid vom 4. Dezember 2003 eine Genehmigung gemäß § 29 AWG 1990 für die Errichtung und die Inbetriebnahme des Betriebsbereiches II (Sortieranlage), ebenfalls unter Vorschreibung zahlreicher Auflagen. Auch hier wurde im Spruch des Bescheides darauf verwiesen, dass die vorliegenden Projektsunterlagen Teil des Bescheides seien. In diesen hieß es zur Sortierhalle und zu den Lagerboxen:

"Gebäude 2: Sortierhalle

Die mit Bescheid Zl. …. vom 21. 7. 1999 genehmigte Sortierhalle wird in südöstlicher Richtung durch ein ca. 40x20 Meter großes Flugdach zur Unterbringung der Gewerbemüll-Manipulationsfläche erweitert.

Die staubförmigen Emissionen betreffen vor allem den Reststaubgehalt der Entstaubungsanlage des Sternsiebes. Die Entstaubungsanlage ist ein Impulsfilter der Firma Schi. mit einer Abluftmenge von ca. 20.000 m3 pro Stunde. Die Abreinigung der Abluft erfolgt auf einen Staubgehalt von < 2 mg/Nm3. Weiters sind durch die Manipulation (Abkippen, maschinelles Sortieren) diffuse Staubemissionen gegeben, die durch entsprechende Befeuchtung zB des Gewerbemüllhaufens hintan gehalten werden. Zur Vermeidung von Staubaufwirbelungen von LKWs, Sortierbagger und Radlader werden die Fahrflächen in regelmäßigen Abständen gereinigt.

Gebäude 4: Lagerboxen

In diesem Betriebsbereich kommt ein Shredder zur Aufstellung, welcher für die Aufbereitung von nicht belastetem Altholz bzw. für Kunststoffe verwendet wird. Die Staubemissionen aus dem Shredder entsprechen den allgemeinen Anforderungen der TA Luft gemäß

5.2.1 mit max. 20 mg/Nm3 Staub. Zur Hintanhaltung der diffusen Staubemissionen wird ein spezielles Rohr-in-Rohr Druckluftdüsensystem eingesetzt, welches im Aufgabenbereich des Shredders einen Wassernebel erzeugt und somit den Ausstoß von Staubpartikel unterbindet.

Der Bereich der Lagerboxen ist emissionsseitig im Hinblick auf Staubemissionen von Interesse. Emissionen entstehen in diesem Bereich durch das Shreddern, durch das Lagern von geshreddertem oder sehr feinkörnigem Material in den Boxen und durch Fahrbewegung auf nicht gereinigten Fahrwegen. Gemäß den Vorgaben der TA-Luft erfolgt die Minimierung dieser Emissionen durch technische Maßnahmen, wie Wasserbesprühung und Vernebelung und organisatorische Maßnahmen, wie periodisches Reinigen der Verkehrsfläche mit einer Kehrmaschine."

Die im Bescheid des LH vom 4. Dezember 2003 enthaltenen Auflagen Nrn. 16 bis 18 aus dem Fachbereich Luftreinhaltung/Emission/Immission und Abfallwirtschaft hatten folgenden Wortlaut:

"16. Zur Hintanhaltung von diffusen Staubemissionen im Betriebsbereich Sortierhalle sind staubende Güter durch geeignete technische Maßnahmen (z.B. Wasserbedüsung) während der Manipulationsvorgänge (Abkippen, maschinelles Sortieren) zu befeuchten.

17. Zur Vermeidung von Staubaufwirbelung von Fahrbewegungen von LKWs, Sortierbagger und Radlader im Betriebsbereich Sortierhalle sind die Fahrflächen in regelmäßigen Abständen bei Bedarf, mindestens jede Woche mit z.B. einer Kehrmaschine zu reinigen.

18. Staubemissionen aus dem Bereich Lagerboxen sind durch technische Maßnahmen, wie Wasserbesprühung und Vernebelung und organisatorische Maßnahmen, wie periodisches Reinigen der Verkehrsfläche mit einer Kehrmaschine, zu minimieren."

Am 26. Juli 2007 fand aufgrund von Anrainerbeschwerden eine unangesagte Betriebsprüfung durch zwei Sachverständige der Abteilung Umweltkontrolle der Kärntner Landesregierung statt. Dabei wurde festgestellt, dass deutlich sichtbare Emissionen der Shredderhalle festzustellen gewesen seien. Eine nachhaltige Staubwolke sei über dem Betriebsareal gelegen, welche Richtung Osten verfrachtet worden sei. Der Shredder sei zum Zeitpunkt der Besichtigung nicht in Betrieb gewesen. Nach über Anordnung der Sachverständigen erfolgtem Abkippen einer Schaufel voll geshreddertem Material auf den Boden sei die Shredderhalle sofort mit staubbeladener Luft gefüllt worden, welche über das Dach ausgetreten sei. Mit Herrn S. sei vereinbart worden - so der Bericht weiter - eine Wasserbedüsung auf der nordwestlichen Ecke zu installieren, um eine Staubniederschlagungsmaßnahme setzen zu können.

Die Rolltore der Sammelboxen seien in geöffnetem Zustand vorgefunden worden. Die Überprüfung der Lackieranlage habe ergeben, dass in der Abluftleitung der projektgemäß vorgesehene Filter nicht eingebaut worden sei. Herr S. habe angegeben, dass die Filter wahrscheinlich bei einer vorher durchgeführten Wartung und Reinigung entfernt worden seien. Es sei ihm aufgetragen worden, die Anlage außer Betrieb zu nehmen und erst nach durchgeführter Wartung und Instandsetzung wieder zu aktivieren.

Aus den abschließenden Bemerkungen des Berichtes über die Betriebsprüfung vom 26. Juli 2007 ergibt sich ua, dass die behauptete Rotfärbung der Abgasfahne der Lackierbox als erwiesen anzusehen sei.

In einer Stellungnahme (zur Aufforderung zur Rechtfertigung) vom 1. Mai 2008 gab die Beschwerdeführerin unter anderem in Bezug auf die Lackieranlage an, es sei korrekt, dass beim routinemäßigen Austausch des Filters der Lackieranlage durch einen Wartungsfehler kein neues Filtermaterial eingesetzt worden sei, sodass es zu unzulässigen Emissionen aus der Lackieranlage gekommen sei. In Bezug auf die Auflage 16 des Bescheides vom 4. Dezember 2003 gab die Beschwerdeführerin an, dass der Shredder mit einer Wasserbedüsung ausgestattet worden sei. Grundsätzlich sei diese Befeuchtungsmaßnahme auch ausreichend, um beim nachträglichen Befüllen der Transportcontainer mit geshreddertem Material eine weitestgehende Reduktion von Staubemissionen zu erreichen. Es könne jedoch nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass durch Trocknungsvorgänge im geshredderten Haufwerk in der heißen Jahreszeit bei einem späteren Befüllvorgang Staubentwicklungen auftreten könnten und auch ein ständiges Besprühen keine ausreichende Sicherheit bringe. Auflagepunkt 17 werde eingehalten, weil mindestens einmal pro Woche mit der Kehrmaschine gesäubert werde. Der Vorarbeiter könne jederzeit eine zusätzliche Reinigung veranlassen; die Beobachtung während der Überprüfung sei nur eine Momentaufnahme. Auch die Auflage 18 werde eingehalten. Die Bewilligungsbescheide sprächen von einer "Minimierung" von Staubemissionen und nicht von einer gänzlichen Vermeidung. Technische und organisatorische Maßnahmen zur Minimierung seien aber ergriffen worden.

Aus einer dazu erstatteten Stellungnahme des Sachverständigen ergibt sich, dass im Überprüfungszeitraum beträchtliche Staubemissionen aus der Betriebsanlage visuell wahrgenommen und die notwendige Zwischenreinigung nicht vorgenommen worden sei.

Nach einer weitere Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 17. Juli 2008 wurde der Beschwerdeführerin mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft V (BH) vom 17. August 2009 unter Bezugnahme auf die Ergebnisse der Betriebsprüfung vom 26. Juli 2007 zur Last gelegt, sie habe es in den Betriebsbereichen I und II

"1. unterlassen, dafür zu sorgen, dass die Auflage 134 des Bescheides des Landeshauptmannes von Kärnten, Zahl: 7-A-ABH- 21/1/02, vom 29.04.2002, Fachbereich Luftreinhaltung im Betriebsbereich I eingehalten wird, zumal in der im Betrieb befindlichen Lackieranlage der projektgemäß vorgesehene Filter im Anfangsbereich des Kamins an der Außenwand fehlte,

2. unterlassen, dafür zu sorgen, dass der Auflagenpunkt 16 des Fachbereiches Luftreinhaltung/Emission/Immission und Abfallwirtschaft des Bescheides des Landeshauptmannes von Kärnten vom 04.12.2003, Zahl: 7-A-ABH-37/9/03, im Betriebsbereich II, wonach zur Hintanhaltung von diffusen Staubemissionen im Betriebsbereich Sortierhalle staubende Güter durch geeignete technische Maßnahmen (z.B. Wasserbedüsung) während der Manipulationsvorgänge (Abkippen, maschinelles Sortieren) zu befeuchten sind, erfüllt wird, zumal keine Maßnahmen wie z. B. Wasserbedüsung beim Befüllen der Transportcontainer mit 'geshredderten Materials' mittels Radladers gesetzt worden sind,

3. unterlassen, dafür zu sorgen, dass der Auflagenpunkt 17 des Fachbereiches Luftreinhaltung/Emission/Immission und Abfallwirtschaft des Bescheides des Landeshauptmannes von Kärnten vom 04.12.2003, Zahl: 7-A-ABH-34/9/03, im Betriebsbereich II, wonach zur Vermeidung von Staubaufwirbelung von Fahrbewegungen von LKW's, Sortierbagger und Radlader im Betriebsbereich Sortierhalle die Fahrflächen in regelmäßigen Abstanden bei Bedarf mind. jede Woche mit z.B. einer Kehrmaschine zu reinigen sind, erfüllt wird, zumal dies offensichtlich nicht durchgeführt worden ist,

4. unterlassen, dafür zu sorgen, dass der Auflagenpunkt 18 des Fachbereiches Luftreinhaltung/Emission/Immission und Abfallwirtschaft des Bescheides des Landeshauptmannes von Kärnten vom 04.12.2003, Zahl: 7-A-ABH-34/9/03, im Betriebsbereich II, wonach Staubemissionen aus dem Bereich Lagerboxen durch technische Maßnahmen, wie Wasserbesprühung und Vernebelung und organisatorische Maßnahmen, wie periodisches Reinigen der Verkehrsfläche mit einer Kehrmaschine zu minimieren sind, erfüllt wird, zumal die Bedüsungsanlage im Falle der Öffnung der Tore nicht betätigt worden ist."

Dadurch habe die Beschwerdeführerin jeweils § 79 Abs. 2 Ziffer 11 i.V.m. § 43 Abs. 4 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 i. d.g.F. in Verbindung mit der entsprechenden Bescheidauflage verletzt. Gemäß § 79 Abs. 2 Z. 11 AWG 2002 werde über sie hiefür jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.800,-- (jeweils vier Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Nach Darstellung des Verfahrensgangs, der Angaben der Sachverständigen und der Verantwortung der Beschwerdeführerin stützte sich die BH im Wesentlichen auf die ihres Erachtens glaubwürdigen Angaben der in Angelegenheiten der Abfallwirtschaft besonders ausgebildeten Sachverständigen.

Die Beschwerdeführerin erhob Berufung.

Am 19. Februar 2008 (Bericht vom 19. März 2008) fand neuerlich eine unangesagte Betriebskontrolle durch einen Sachverständigen der Umweltabteilung statt. Dem Bericht darüber ist zu entnehmen, dass der Sachverständige schon von weitem in der Nähe des D-Ufers einen massiven Staubpilz festgestellt habe. Dieser habe u.a. aus der Zusammensetzung der in der Sortieranlage behandelten Materialien (Abbruchmaterialien, Baurestmassen) hergerührt. Die für den Anlagenbereich Sortieranlage geltenden Auflagen 16 bis 18 seien nicht eingehalten bzw. massiv verletzt worden. So sei zB die Säuberung des Platzes nicht mit einer Kehrmaschine, sondern mittels Radlager mit Hilfe leerer Big-Bags, die in der Ladeschaufel eingeklemmt worden seien, unzulänglich unter Staubaufwirbelung vorgenommen worden. Die Staubentwicklung und die Art der Kehrung an diesem Tag ergebe sich auch aus den dem Bericht beiliegenden Fotos.

Die Beschwerdeführerin erstattete nach einer Aufforderung zur Rechtfertigung zu den die Überprüfung am 19. Februar 2008 betreffenden Vorfällen mit Schreiben vom 12. August 2008 eine Stellungnahme, in der sie auf die Erfüllung der Auflagenpunkte 16 bis 18 und auf ihre Stellungnahme im bereits anhängigen Verfahren (über den Vorfall vom 26. Juli 2007) verwies.

Mit einem weiteren Straferkenntnis der BH vom 20. August 2009 wurde unter Bezugnahme auf die Betriebsprüfung am 19. Februar 2008 der Beschwerdeführerin (neuerlich) zur Last gelegt, sie habe nicht dafür gesorgt, dass die Auflagenpunkte 16, 17 und 18 des Bescheides des LH vom 4. Dezember 2003 eingehalten worden seien. Die Umschreibung der auf den 19. Februar 2008 abstellenden Tatvorwürfe deckt sich im Wesentlichen mit den Vorwürfen zu den Punkten 2 bis 4 des Straferkenntnisses vom 17. August 2009. Wegen Übertretung des § 79 Abs. 2 Z 11 iVm § 43 Abs. 4 AWG 2002 und den genannten Auflagen in den drei genannten Fällen wurde über die Beschwerdeführerin jeweils eine Geldstrafe von EUR 1.800,-- (jeweils drei Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Die Begründung dieses Bescheides deckt sich weitgehend mit der des Bescheides vom 17. August 2009.

Die Beschwerdeführerin erhob auch gegen diesen Bescheid Berufung.

Die belangte Behörde führte jeweils eine mündliche Berufungsverhandlung durch. Die Beschwerdeführerin legte Urkunden vor.

Mit dem (zur hg. Zl. 2010/07/0145 angefochtenen) Bescheid vom 18. Juni 2010 wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen das Straferkenntnis der BH vom 17. August 2009 als unbegründet ab.

Die belangte Behörde begründete die Abweisung ihrer Berufung damit, dass die Berufungsausführungen im Wesentlichen eine Wiederholung der erstinstanzlichen Rechtfertigungsangaben darstellten, mit welchen sich bereits die Erstinstanz hinreichend auseinandergesetzt und dargelegt habe, auf Grund welcher Erwägungen der Verantwortung der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden könne. Die belangte Behörde schließe sich der erstinstanzlichen Bescheidbegründung vollinhaltlich an. Insoweit hinsichtlich der zu Spruchpunkt 1 zur Last gelegten Übertretung erstmals gerügt werde, dass keine Emissionswertmessungen vorgenommen worden seien und die Auflage 134 keinen Filter vorschreibe, sei für die Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen. Sie übersehe dabei, dass sie im erstinstanzlichen Verfahren diesbezüglich selbst angegeben habe, beim routinemäßigen Austausch des Filters der Lackieranlage durch einen Wartungsfehler kein neues Filtermaterial eingesetzt zu haben, sodass es zu unzulässigen Emissionen aus der Lackieranlage gekommen sei. Da der projektgemäß vorgesehene Filter dazu diene, die Einhaltung der festgelegten Emissionsgrenzwerte sicherzustellen, sei das der Beschwerdeführerin zum Vorwurf gemachte Fehlen dieses Filters in Ansehung des Auflagepunktes 134 des Bescheides des LH vom 29. April 2002 als tatbildmäßig anzusehen. Zum von der Beschwerdeführerin vorgelegten Gutachten der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik vom Juli 2009 bleibe zu bemerken, dass dieses nicht dazu geeignet sei, die Verwertbarkeit der Darlegungen und die Beurteilung des Amtssachverständigen zu erschüttern, zumal es keine Aussage zur tatsächlichen Staubemissionssituation zum Tatzeitpunkt treffe. Die Strafaussprüche seien nicht ausdrücklich bekämpft worden und die belangte Behörde könne nicht finden, dass die erstinstanzliche Behörde dabei von dem ihr eingeräumten Ermessen nicht jeweils im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hätte.

Mit dem (zur hg. Zl. 2010/07/0143 angefochtenen) Bescheid vom 22. Juni 2010 wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen das Straferkenntnis der BH vom 20. August 2009 als unbegründet ab. Sie begründete dies damit, dass der Senat nach Einvernahme des die Anzeige erstattenden Amtssachverständigen zur Auffassung gelangt sei, dass die Beschwerdeführerin die ihr angelasteten Übertretungen begangen habe. Durch den Amtssachverständigen sei die von ihm erstattete Sachverhaltsdarstellung vom 19. März 2008 in durchaus glaubwürdiger und überzeugender Weise bestätigt worden. Über Befragen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin habe der Sachverständige angegeben, vor Verfassung der Sachverhaltsdarstellung den betreffenden Genehmigungsbescheid vom 4. Dezember 2003 durchgelesen zu haben und anhand dessen zur Überzeugung gelangt zu sein, dass jedenfalls die Auflagenpunkte 16, 17 und 18 des genannten Bescheides verletzt worden seien. Zur festgestellten Staubentwicklung habe er ferner ergänzend angegeben, dass diese eindeutig von der P S. GmbH stamme und ihr Ausgangspunkt der Bereich des Shredders und der Bereich der Manipulationsflächen gewesen sei. Auch bei seinem Eintreffen habe er eindeutig Staubemissionen wahrnehmen können. Ausgangspunkt dieser Emissionen sei der Bereich des Shredders im Betriebsanlagenbereich II gewesen. Die von ihm zunächst aus der Entfernung wahrgenommene Staubentwicklung sei derart gravierend gewesen, wie er sie zuvor noch nie wahrgenommen habe. Dies sei auch der Grund gewesen, warum er der Ursache auf den Grund habe gehen müssen. Die von ihm beschriebene Reinigungsmaßnahme (Verwenden eines Radladers und eines leeren "Big-Bags") sei für ihn unsachgemäß. Ob darüber hinaus vorher oder nachher Reinigungen - wie sie die Auflagen vorschrieben - vorgenommen worden seien, entziehe sich seiner Kenntnis. Emissionsmessungen seien von ihm vor Ort nicht durchgeführt worden. Zudem seien der P S. GmbH keine Emissionsgrenzwerte vorgeschrieben worden, sondern lediglich Maßnahmen zur Staubminderung.

Die belangte Behörde fuhr fort, sie folge inhaltlich den durchaus glaubwürdigen und nachvollziehbaren Darstellungen des mit dem nötigen Fachwissen ausgestatteten Sachverständigen und lege dessen Sachverhaltsdarstellung der Entscheidung als erwiesen zugrunde. Die Berufungsausführungen seien nicht dazu geeignet, eine andere Beurteilung herbeizuführen. Um Wiederholungen zu vermeiden, werde die erstinstanzliche Bescheidbegründung als zutreffend zur Gänze in die gegenständliche Berufungsentscheidung aufgenommen. Auch das vorgelegte Gutachten der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik vom Juli 2009 sei nicht dazu geeignet, die Verwertbarkeit der Darlegungen und die Beurteilung des Amtssachverständigen zu erschüttern, zumal dieses keine Aussage zur tatsächlichen Staubemissionssituation zum Tatzeitpunkt (19. Februar 2008) treffe. Die Strafaussprüche seien nicht ausdrücklich bekämpft worden und die belangte Behörde könne nicht finden, dass die Erstinstanz dabei von dem ihr eingeräumten Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hätte.

Gegen diese Bescheide richten sich die zu Zlen. 2010/07/0145 und 2010/07/0143 protokollierten Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof.

Die Beschwerdeführerin macht in beiden Fällen Rechtswidrigkeit des Inhaltes in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die Beschwerden wegen ihres persönlichen, sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden und hat hierüber erwogen:

1.1. Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des AWG 2002 im Zeitpunkt der Tatbegehungen (26. Juli 2007 bzw. 19. Februar 2008) haben folgenden Wortlaut:

"§ 43. (1) …

(4) Erforderlichenfalls hat die Behörde zur Wahrung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 bis 3 geeignete Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vorzuschreiben. …

§ 77. (1) …

(2) Behandlungsanlagen, die gemäß § 37 genehmigungspflichtig sind, bedürfen keiner Genehmigung nach diesem Bundesgesetz, wenn ein nach der vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes geltenden Rechtslage erforderliches Genehmigungs-, Bewilligungs- oder Anzeigeverfahren anhängig oder rechtskräftig abgeschlossen ist. ….

§ 79. (1) …

(2) Wer

  1. 1.
  2. 11. die gemäß § 43 Abs. 4, § 44, § 54 Abs. 2 oder § 58 Abs. 2 vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen oder die Auflagen, Bedingungen oder Befristungen der gemäß § 77 übergeleiteten Bescheide oder die gemäß § 48 Abs. 1 vorgeschriebenen Befristungen nicht einhält,

    12. …

    begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafen von EUR 360,-- bis EUR 7.270,-- zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von EUR 1.800,-- bedroht.

(3) …"

1.2. In beiden Beschwerdefällen wurde die Beschwerdeführerin auf Grundlage der Bestimmung des § 79 Abs. 2 Z 11 AWG 2002 bestraft.

Als verletzte Rechtsvorschrift wird jeweils auch § 43 Abs. 4 AWG 2002 genannt; diese Bestimmung sieht in Bewilligungsverfahren auf Grundlage des AWG 2002 die Möglichkeit der Behörde vor, in Bescheiden Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vorzuschreiben. Die Nichteinhaltung von auf dieser Rechtsgrundlage erteilten Auflagen, Bedingungen oder Befristungen wird im ersten Tatbestand des § 79 Abs. 2 Z 11 AWG 2002 sanktioniert.

Die Auflagen, um deren Übertretung es in den angefochtenen Bescheiden geht, sind Bestandteile der Bescheide des LH vom 29. April 2002 und vom 4. Dezember 2003, die aber jeweils noch auf der Rechtsgrundlage des § 29 AWG 1990 basieren. Die Bezugnahme auf § 43 Abs. 4 AWG 2002, somit auf den ersten Tatbestand des § 79 Abs. 2 Z 11 AWG 2002, geht daher fehl.

Für die Subsumierung der hier gegenständlichen Vorwürfe steht der zweite Tatbestand des § 79 Abs. 2 Z 11 AWG zur Verfügung; dieser sanktioniert die Nichteinhaltung der Auflagen, Bedingungen oder Befristungen der gemäß § 77 übergeleiteten Bescheide. Die Bescheide des LH vom 29. April 2002 und vom 4. Dezember 2003 sind gemäß § 77 Abs. 2 AWG 2002 übergeleitete Bescheide.

Die verfehlte Zuordnung der vorgeworfenen Übertretung zum ersten statt zum zweiten Tatbestand des § 79 Abs. 2 Z 11 AWG 2002 ist aber nicht geeignet, Rechte der Beschwerdeführerin zu verletzen.

1.3. Grundlage beider angefochtener Bescheide aus fachlicher Sicht sind Stellungnahmen von Amtssachverständigen der Umweltabteilung, die die Betriebsprüfung durchführten und sich vor Ort ein Bild von den konkret gegebenen Umständen machen konnten. Neben dem jeweiligen Prüfbericht, der den Erstbescheiden zu Grunde lag, hat die Erstbehörde jeweils im Rahmen ihres Ermittlungsverfahrens eine ergänzende Stellungnahme von einem der Sachverständigen eingeholt; die Sachverständigen wurden schließlich von der belangten Behörde im Rahmen der mündlichen Verhandlung einvernommen.

Die Beweiswürdigung ist nur insofern der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle zugänglich, als es sich um die Beurteilung handelt, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind. Ob die Beweiswürdigung materiell richtig ist, d.h. ob sie mit der objektiven Wirklichkeit übereinstimmt, entzieht sich hingegen der Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof.

Vor diesem Hintergrund sind - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - auch die beweiswürdigenden Erwägungen im Erstbescheid, die vollinhaltlich auch zum Inhalt der angefochtenen Bescheide gemacht wurden, nicht zu beanstanden. Den Umstand, dass die belangte Behörde den Aussagen der Sachverständigen mehr Beweiskraft zumaß als der bloßen Bestreitung durch die Beschwerdeführerin, hat diese mit der besonderen Fachkunde der Amtssachverständigen im Bereich der Abfallwirtschaft begründet. Aus welchen Gründen die Amtssachverständigen einem Irrtum unterlegen sein sollten, führt die Beschwerde nicht näher aus. Im Übrigen zeigen auch die im Verwaltungsakt des zu 2010/07/0143 angefochtenen Bescheides erliegenden Fotos die vom Sachverständigen am 19. Februar 2007 festgestellte massive Staubentwicklung.

Die in beiden Beschwerden gerügte Beweiswürdigung der belangten Behörde ist - vor dem Hintergrund des dem Verwaltungsgerichtshof diesbezüglich zukommenden Prüfungskalküls - daher nicht zu beanstanden.

2. Zur Beschwerde Zl. 2010/07/0145:

2.1. In diesem Verfahren wurden der Beschwerdeführerin Übertretungen der Bewilligungsbescheide in vier unterschiedlichen Punkten vorgeworfen. Der angefochtene Bescheid übernahm durch die Abweisung der Berufung der Beschwerdeführerin die Tatvorwürfe des Erstbescheides.

Die Bestrafung erfolgte dergestalt, dass für jede einzelne Übertretung eine gesonderte Strafe verhängt wurde. In Bezug auf die einzelnen Tatvorwürfe und ihre Bestrafung ist der Bescheidspruch des angefochtenen Bescheides daher trennbar.

2.2. Zum ersten Tatvorwurf (Nichteinhaltung der Auflage 134):

Die Beschwerdeführerin meint, diese Auflage verlange gerade nicht den Einbau eines Filters, sondern schreibe die Einhaltung bestimmter Emissionsgrenzen vor. Für ein Vorliegen der Überschreitung der festgesetzten Emissionsgrenzwerte fehlten aber jegliche Anknüpfungspunkte im gegenständlichen Akt und es habe die belangte Behörde diesbezüglich keine Ermittlungstätigkeit durchgeführt und auch keine Feststellungen getroffen. Um eine Verletzung von Auflage 134 begründen zu können, hätte es daher exakter Messungen bedurft.

Dem angefochtenen Bescheid ist diesbezüglich der Vorwurf an die Beschwerdeführerin zu entnehmen, nicht dafür gesorgt zu haben, dass die Auflage 134 eingehalten werde, "zumal der Filter im Anfangsbereich des Kamins an der Außenwand gefehlt habe."

Auflage 134 sieht aber keine Verpflichtung der Beschwerdeführerin vor, einen funktionsfähigen Filter einzubauen. Durch die Festlegung von konkreten Emissionswerten in der Auflage 134 (100 mg/m3 gesamt-C-Gehalt der flüchtigen organischen Verbindungen - HMW; 3 mg/m3 staubförmige Emissionen) wird zum Ausdruck gebracht, dass ein Verstoß gegen die Auflage 134 nur dann eintritt, wenn diese Werte - mit oder ohne Filter - überschritten werden. Für die Annahme einer Überschreitung der Grenzwerte fehlen aber gesicherte Ermittlungsergebnisse, zumal keine Messung der Emissionswerte am Tag der Betriebsprüfung stattgefunden hat.

Nun war der Einbau des Filters offenbar im Projekt vorgesehen; mangels Vorlage der Projektsunterlagen des Bewilligungsbescheides war dieser Umstand für den Verwaltungsgerichtshof aber nicht überprüfbar. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, hätte die Beschwerdeführerin aber nicht gegen Auflage 134 verstoßen, sondern hätte eine Bedingung des Bewilligungsbescheides nicht erfüllt (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 16. Juli 2010, 2007/07/0116, wonach bewilligte Projektsbestandteile, die Verpflichtungen enthalten, als Bedingungen zu qualifizieren sind). Ein solches Verhalten wurde der Beschwerdeführerin mit dem ersten Tatvorwurf, der explizit auf die Übertretung der Auflage 134 gerichtet war, nicht vorgeworfen.

In Bezug auf den ersten Tatvorwurf (Übertretung der Auflage 134) kann daher nicht von der Erfüllung des objektiven Tatbildes ausgegangen werden. Die Bestrafung wegen dieses Vorwurfes verletzte die Beschwerdeführerin daher in Rechten.

Der zu Zl. 2010/07/0145 angefochtene Bescheid war somit in diesem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.

2.3. Zu den Tatvorwürfen 2 bis 4 (Nichteinhaltung der Auflagen 16, 17 und 18):

Hinsichtlich der Verletzung der Auflagepunkte 16, 17 und 18 des Bescheides des LH vom 4. Dezember 2003 weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie die in den jeweiligen Auflagen geforderten technischen und organisatorischen Maßnahmen erfüllt habe. So sei der Shredder für die Zerkleinerung von Altholz mit einer Wasserbedüsungsanlage ausgestattet worden, womit nachweislich eine Reduktion der Staubentwicklung erreicht werde. Eine gänzliche Verhinderung von Staubentwicklung werde in den Auflagen nicht vorgesehen und sei bei einem Betrieb einer solchen Anlage auch nicht möglich.

In Entsprechung der Auflage 17 habe sie veranlasst, dass mindestens einmal pro Woche die Betriebsflächen des Betriebsbereiches II mit einer Kehrmaschine gesäubert würden. Zusätzlich sei der Vorarbeiter angewiesen, bei Bedarf jederzeit eine weitere Reinigung vorzunehmen. Diesbezüglich könne somit nicht von einer Verletzung der Auflage 17 gesprochen werden.

Auch ein Verstoß gegen Auflage 18 liege nicht vor, zumal im Bereich der Lagerboxen nachweislich Einrichtungen zur Wasserbesprühung und organisatorische Maßnahmen wie das periodische Reinigen der Verkehrsflächen mit einer Kehrmaschine eingerichtet worden seien. Die Auflagen seien von der Beschwerdeführerin vollumfänglich erfüllt worden.

2.3.1. Auflage 16 gebietet die Befeuchtung der staubenden Güter im Betriebsbereich Sortierhalle durch geeignete technische Maßnahmen (zB. Wasserbedüsung) während der Manipulationsvorgänge. Mit den Worten "zur Hintanhaltung von diffusen Staubemissionen" wird das Motiv dieser Auflage umschrieben.

Nach dem Erhebungsbericht über die Situation am 26. Juli 2007 war während der Manipulationsvorgänge keine Befeuchtung vorhanden. Dass die Beschwerdeführerin gehindert gewesen wäre, am Erhebungstag die Befeuchtung vorzunehmen, wurde nicht geltend gemacht. Die Staubentwicklung wurde von den Sachverständigen bereits außerhalb der Anlage festgestellt; die Nachforschung der Ursache (durch eine von den Sachverständigen angeordnete Manipulation) zeigte das gleiche Ergebnis, sodass die Schlussfolgerung, es habe auch zuvor keine Befeuchtung gegeben, nicht zu beanstanden ist. Schließlich wurde - nach dem Inhalt des Berichtes der Sachverständigen - mit Herrn S. vereinbart, eine Wasserbedüsung auf der nordwestlichen Ecke zu installieren, um eine Staubniederschlagungsmaßnahme setzen zu können.

Der Umstand, dass der Shredder für die Zerkleinerung von Altholz mit einer Wasserbedüsungsanlage ausgestattet ist - worauf die Beschwerdeführerin bereits im Verwaltungsverfahren hinwies -, vermag die Feststellung nicht zu erschüttern, dass am 26. Juli 2007 während der Manipulationsvorgänge eine solche Befeuchtung nicht vorhanden war. Gegen die Feststellung, die Beschwerdeführerin habe Auflage 16 am 26. Juli 2007 nicht eingehalten, bestehen daher keine Bedenken.

2.3.2. Auflage 17 schreibt eine bedarfsabhängige Reinigung der Fahrflächen vor, die aber mindestens einmal in der Woche, z. B. mit einer Kehrmaschine, vorzunehmen ist.

Nach den Angaben des Sachverständigen war ein Bedarf zur Reinigung gegeben, der ein kurzfristigeres Intervall notwendig machte. Eine solcherart gebotene häufige Reinigung wurde aber nicht vorgenommen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin wird dieser Auflage nicht bereits dann Genüge getan, wenn - wie sie durch die Vorlage von Urkunden unter Beweis stellte - einmal in der Woche mit einer Kehrmaschine gekehrt wird. Diese Reinigungsfrequenz stellt (lediglich) das Mindesterfordernis dar, von dem je nach konkreter Situation durch geringere Intervalle abgewichen werden muss.

Kommt es - wie die Beschwerdeführerin meint - in Betrieben wie dem gegenständlichen im Rahmen der Arbeiten "ständig" zur Staubentwicklung, so wäre sie auf Grund dieser Auflage daher verpflichtet, die Fahrflächen in weit kürzeren Abständen als lediglich einmal pro Woche zu reinigen; solche Reinigungsleistungen wären dann auch "ständig" vorzunehmen.

Die Verantwortung der Beschwerdeführerin geht dahin, dass sie den Vorarbeiter angewiesen habe, bei Bedarf jederzeit eine zusätzliche Reinigung vorzunehmen. Die Beobachtung während der Überprüfung - so die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren - sei nur eine Momentaufnahme, aus der keine generelle Missachtung der Auflage abgeleitet werden könne.

Damit übersieht die Beschwerdeführerin, dass Gegenstand des Verwaltungsstrafverfahrens die Einhaltung der Auflage 17 am 26. Juli 2007 vor dem Hintergrund der damals konkret gegebenen Situation darstellt. Dass der Vorarbeiter damals eine zusätzliche Reinigung vorgenommen habe, behauptet die Beschwerdeführerin nicht. Die auf dem Bericht der Sachverständigen fußende Feststellung der belangten Behörde, wonach an diesem Tag keine bzw. eine nicht den Vorgaben der Auflage 17 entsprechende Reinigung erfolgt sei, begegnet daher ebenfalls keinen Bedenken.

2.3.3. Auflage 18 sieht schließlich zwei Verpflichtungen vor, nämlich das Setzen von technischen und von organisatorischen Maßnahmen, jeweils mit dem Ziel, Staubemissionen zu minimieren.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kommt es nicht allein darauf an, dass Maßnahmen von ihr vorgenommen wurden - sie nennt Einrichtungen zur Wasserbesprühung und das periodische Reinigen der Verkehrsflächen mit einer Kehrmaschine -, sondern diese Maßnahmen müssen das in der Auflage ausdrücklich genannte Ziel, nämlich die Minimierung von Staubemissionen, auch tatsächlich erreichen. Sind die von der Beschwerdeführerin gesetzten Maßnahmen nicht geeignet, dieses Ziel zu erreichen, hält sie die Auflage 18 nicht ein.

Dass die Staubemissionen am 26. Juli 2007 auf ein Minimum reduziert wurden, ergibt sich aus dem Bericht der Sachverständigen nicht. Ihr Bericht geht vielmehr vom Gegenteil, nämlich von einer massiven Staubentwicklung ("nachhaltige Staubwolke"), aus. Gegen die Annahme der belangten Behörde, auch Auflage 18 sei beim Betrieb am 26. Juli 2007 nicht eingehalten worden, bestehen daher keine Bedenken.

2.3.4. Die Beschwerdeführerin macht auch die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Es bestehen aber keine Bedenken dagegen, dass die belangte Behörde die auf den eigenen Beobachtungen der Sachverständigen beruhenden Wahrnehmungen über Emissionen am fraglichen Tag ihrer Sachverhaltsfeststellung zu Grunde legte; aus welchen Gründen das Gutachten der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik nicht geeignet ist, diese fachkundigen Feststellungen zu entkräften, hat die belangte Behörde schließlich in einer nicht zu beanstandenden Weise näher begründet dargetan.

2.4. Die zur Zl. 2010/07/0145 protokollierte Beschwerde war daher im Übrigen - mit Ausnahme der Bestrafung der Beschwerdeführerin wegen Übertretung der Auflage 134 (Tatvorwurf 1) - gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

3. Zur Beschwerde Zl. 2010/07/0143:

3.1. Auf das oben zur Übertretung der Auflagen 16, 17 und 18 grundsätzlich Ausgeführte wird verwiesen.

3.2. Ergänzend wird bemerkt, dass in Bezug auf die Übertretung des Auflagepunktes 16 nach den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin in der Berufung im Zeitpunkt der Betriebsüberprüfung am 19. Februar 2008 die vorhandene Wasserbedüsung auf Grund eines technischen Gebrechens ebenfalls nicht funktioniert hat.

Bereits daraus ergibt sich, dass die Auflage 16, der zufolge während der Manipulationsvorgänge staubende Güter "zu befeuchten sind", nicht eingehalten wurde. Auf das bloße Vorhandensein einer (am Tag der Überprüfung funktionsuntüchtigen) Wasserbedüsung kommt es nicht an, zumal die Auflage 16 nicht auf die bloße Möglichkeit der Befeuchtung abstellt.

Die Beschwerdeführerin verweist darauf, dass die Wasserbedüsung im Überprüfungszeitpunkt wegen der Frostperiode ausgefallen sei und dieser Ausfall ihr daher subjektiv nicht vorwerfbar sei.

Da die belangte Behörde zu Recht von der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung ausgegangen ist, wäre es Sache der Beschwerdeführerin gewesen, glaubhaft zu machen, dass ihr die Einhaltung der objektiv verletzten Verwaltungsvorschriften ohne ihr Verschulden unmöglich war. Dabei hätte sie initiativ alles darzutun gehabt, was für ihre Entlastung spricht, insbesondere, dass sie solche Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen (vgl. dazu u.a. die hg. Erkenntnisse vom 2. April 1990, 90/19/0078, und vom 18. Oktober 2000, 99/09/0102).

Den diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin in der Berufung, wonach "an diesem Tag unvorhersehbar die Bedüsung ausgefallen sei" und "dem Ausfall einer technischen Einrichtung nicht für alle Eventualitäten vorhersehbar vorgekehrt werden könne", ist nicht zu entnehmen, dass sie Maßnahmen der oben genannten Art getroffen hätte, zumal der Ausfall einer Wasserbedüsungsanlage in einer Frostperiode nicht unvorhersehbar erscheint.

3.3. Zur Übertretung der Auflagen 17 und 18 wird auf das oben Ausgeführte verwiesen. Die belangte Behörde konnte davon ausgehen, dass die Reinigung - wie vom Sachverständigen an diesem Tag beobachtet und beschrieben - den Anforderungen der Auflage 17 nicht entsprach.

Wie dem Bericht des Sachverständigen weiters zu entnehmen ist, kam es zu einer massiven Staubemission, woraus sich bereits die Nichteinhaltung der Auflage 18 ergibt. Der im Strafvorwurf enthaltene Zusatz "zumal die Bedüsungsanlage im Fall der Öffnung der Tore nicht betätigt wurde" zeigt lediglich auf, mit welcher Maßnahme der Erfolg der Auflage hergestellt werden hätte können. Auch wenn Auflage 18 selbst diesen Auftrag nicht enthält, wird die Beschwerdeführerin durch den Zusatz im Tatvorwurf nicht in ihren Rechten verletzt.

3.4. Die zu Zl. 2010/07/0143 protokollierte Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

4. Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich jeweils auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 22. März 2012

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