Normen
ABGB §1451;
ABGB §1452;
ABGB §367;
AVG §38;
AVG §56;
FlVfGG §15;
FlVfGG §17;
FlVfGG §33;
FlVfGG §35 Abs1;
FlVfGG §37;
FlVfLG Tir 1935 §36 Abs2 litd;
FlVfLG Tir 1935;
FlVfLG Tir 1952 §36 Abs2 litd;
FlVfLG Tir 1996 §33 Abs2 litc idF 2010/007;
FlVfLG Tir 1996 §33 Abs2 litc Z1 idF 2010/007;
FlVfLG Tir 1996 §33 Abs2 litc Z2 idF 2010/007;
FlVfLG Tir 1996 §33 Abs2 litc Z2;
FlVfLG Tir 1996 §33 Abs5 idF 2010/007;
FlVfLG Tir 1996 §33 Abs5;
FlVfLG Tir 1996 §34 Abs1 idF 2010/007;
FlVfLG Tir 1996 §34 Abs1;
FlVfLG Tir 1996 §35 Abs7 idF 2010/007;
FlVfLG Tir 1996 §36 Abs2 idF 2010/007;
FlVfLG Tir 1996 §37 Abs6 idF 2010/007;
FlVfLG Tir 1996 §37 Abs7 idF 2010/007;
FlVfLG Tir 1996 §37 Abs8 idF 2010/007;
FlVfLG Tir 1996 §73 litd;
FlVfLG Tir 1996 §73 lite;
FlVfLGNov Tir 2010;
GdO Tir 1928 §127;
GdO Tir 1928 §142;
GdO Tir 1949 §73 Abs3;
GdO Tir 1949;
GdO Tir 1966 §76 Abs3;
GdO Tir 1966;
VwRallg impl;
VwRallg;
ABGB §1451;
ABGB §1452;
ABGB §367;
AVG §38;
AVG §56;
FlVfGG §15;
FlVfGG §17;
FlVfGG §33;
FlVfGG §35 Abs1;
FlVfGG §37;
FlVfLG Tir 1935 §36 Abs2 litd;
FlVfLG Tir 1935;
FlVfLG Tir 1952 §36 Abs2 litd;
FlVfLG Tir 1996 §33 Abs2 litc idF 2010/007;
FlVfLG Tir 1996 §33 Abs2 litc Z1 idF 2010/007;
FlVfLG Tir 1996 §33 Abs2 litc Z2 idF 2010/007;
FlVfLG Tir 1996 §33 Abs2 litc Z2;
FlVfLG Tir 1996 §33 Abs5 idF 2010/007;
FlVfLG Tir 1996 §33 Abs5;
FlVfLG Tir 1996 §34 Abs1 idF 2010/007;
FlVfLG Tir 1996 §34 Abs1;
FlVfLG Tir 1996 §35 Abs7 idF 2010/007;
FlVfLG Tir 1996 §36 Abs2 idF 2010/007;
FlVfLG Tir 1996 §37 Abs6 idF 2010/007;
FlVfLG Tir 1996 §37 Abs7 idF 2010/007;
FlVfLG Tir 1996 §37 Abs8 idF 2010/007;
FlVfLG Tir 1996 §73 litd;
FlVfLG Tir 1996 §73 lite;
FlVfLGNov Tir 2010;
GdO Tir 1928 §127;
GdO Tir 1928 §142;
GdO Tir 1949 §73 Abs3;
GdO Tir 1949;
GdO Tir 1966 §76 Abs3;
GdO Tir 1966;
VwRallg impl;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Eingabe vom 15. Juni 2009 beantragte die beschwerdeführende Agrargemeinschaft, die Agrarbehörde möge feststellen, dass
"1. das Liegenschaftsvermögen der Agrargemeinschaft nicht aus Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. d TFLG 1996 reguliert worden sei,
2. die Regulierung des Liegenschaftsvermögens der Antragstellerin aus Liegenschaften erfolgt sei, welche der holzbezugsberechtigten Gemeinde als Summe der holzbezugsberechtigten Stammliegenschaftsbesitzer im Zuge der Umsetzung der Waldservitutenregulierung 1847 gegen Ablöse der gegen das k.k. Aerar gerichteten Holzbezugsrechte der einzelnen berechtigten Haus- und Hofbesitzer in das volle Eigentum übertragen worden seien,
3. das Liegenschaftsvermögen der Agrargemeinschaft sohin aus agrarischen Grundstücken gemäß § 33 Abs. 2 lit. a TFLG 1996 reguliert worden sei;
4. unter einem wollten die Regulierungsbescheide der Agrargemeinschaft von Amts wegen berichtigt werden."
Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz (AB) vom 2. Dezember 2009 wurde das Antragsbegehren der Agrargemeinschaft zur Gänze abgewiesen. Die Erstbehörde begründete dies damit, dass die "Fraktion L der Gemeinde L" als Fraktion im gemeinderechtlichen Sinn und damit als Rechtsvorgängerin der Gemeinde zu gelten habe. Im rechtskräftigen Regulierungsplan vom 9. Februar 1976 sei unter Punkt I der Haupturkunde die Feststellung erfolgt, dass das Regulierungsgebiet ein agrargemeinschaftliches Grundstück in der Qualifikation des § 32 Abs. 2 lit. c TFLG 1969 darstelle. Schließlich sei auch in der Sitzung des Landesagrarsenates am 27. April 1934 auf Grund des Antrages der Gemeinde auf Einleitung des Regulierungsverfahrens der Sachverhalt bezüglich des L-er Fraktionswaldes dergestalt vorgetragen worden, dass das in Frage kommende Gebiet auf Grund der Gemeindeordnung gemeinschaftlich genutzt worden sei, also ein gemeinschaftliches Grundstück im Sinne des § 5 Abs. 3 T.R.L.G. darstelle. Die Qualifizierung des Liegenschaftsvermögens sei daher bereits rechtskräftig erfolgt. Schließlich sei nach einem Bericht der Bezirksforstinspektion vom 13. November 1961 das Gebiet auch von der Gemeinde bewirtschaftet worden. Zum Antrag auf amtswegige Berichtigung des Regulierungsplanes sei festzuhalten, dass die Rechtsordnung einen solchen Antrag nicht kenne, dieser jedoch als Anregung an die Behörde gewertet werden könne. Zur amtswegigen Abänderung bestehe kein Anlass.
Gegen diesen Bescheid erhob die Agrargemeinschaft Berufung, in der sie rügte, dass die Behörde in rechtswidriger Weise fingiere, dass wahres Eigentum der historischen Agrargemeinde im Wege einer Quasi-Erbschaft auf die politische Ortsgemeinde übergegangen sei. Auch eine Verwaltung des Regulierungsgebietes durch eine politische Ortsfraktion hätte nicht zum Erwerb von Eigentum geführt. Auf Grund der Waldservitutenablösungsmaßnahmen gemäß Patent vom 6. Februar 1847 hätten die politischen Ortsgemeinden aber kein Eigentum erwerben können, weil sie damals noch nicht existierten.
Mit Eingabe vom 19. April 2010 erstattete die Agrargemeinschaft neues Vorbringen, brachte verschiedene Urkunden in Vorlage und stellte mehrere Beweisanträge. Neben Ausführungen zu den wahren Eigentumsverhältnissen am Regulierungsgebiet legte die Agrargemeinschaft weiters dar, sie habe seit der Rechtskraft des Regulierungsbescheides angesichts des Ablaufes der 40-jährigen Ersitzungszeit sämtliche Eigentumsrechte gegenüber der politischen Ortsgemeinde ersessen.
Mit Schriftsatz vom 21. April 2010 wies die Agrargemeinschaft auf einen zwischen der Ortsgemeinde und den Nutzungsberechtigten am 7. Juni 1964 abgeschlossenen Vergleich hin; im Gegenzug für die Beteiligung der Gemeinde an der Agrargemeinschaft S mit einem Anteil von 22% sei auf eine Anteilsberechtigung an der beschwerdeführenden Agrargemeinschaft L verzichtet worden.
Mit Eingabe vom 26. April 2010 legte die Agrargemeinschaft weitere Unterlagen vor.
Die belangte Behörde führte am 29. April 2010 eine mündliche Verhandlung durch, in deren Rahmen die Agrargemeinschaft ein Konvolut an Unterlagen vorlegte und Beweisanträge stellte.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 29. April 2010 gab die belangte Behörde in Spruchpunkt A der Berufung insofern teilweise Folge, als sie in Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides feststellte, dass näher genannte Grundstücke der EZ. 188, und je ein Grundstück der EZ. 1014 GB L und EZ 3123 GB E nicht Gemeindegut darstellten, während die weiteren Grundstücke der EZ. 188 sowie Grundstück 1930/3 EZ. 783 GB B Gemeindegut seien.
Mit Spruchpunkt B wies die belangte Behörde die Berufung, soweit sie sich auf die Antragspunkte 2.) bis 4.) bezog, als unbegründet ab und änderte aus Anlass der Berufung den angefochtenen Bescheid dahingehend, dass der Antrag zu Punkt 4.) als unzulässig zurückgewiesen wurde.
Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides geht nach einer Darstellung der rechtlichen Grundlagen, der Vorgänge und Bescheide im Regulierungsverfahren und im Zeitpunkt der Grundbuchsanlegung hervor, dass die "Fraktion L der Gemeinde L" als Fraktion im gemeinderechtlichen Sinn zu beurteilen sei; dies könne aus dem Umstand abgeleitet werden, dass das Gemeinschaftsgebiet von der politischen Gemeinde verwaltet worden sei. Diese habe insbesondere das zur öffentlichen Einschau offene "Holzbuch" geführt. Der Gemeinderat habe sich auch mit einzelnen Holzbezügen von nutzungsberechtigten Stammsitzliegenschaften befasst.
Nach einer Darstellung einzelner aktenkundiger Begebenheiten, die auf die Verwaltung der Fraktion durch die Gemeinde schließen ließen, führte die belangte Behörde aus, es könne dahingestellt bleiben, ob im Bescheid der AB vom 9. Februar 1976 die Grundstücke des Regulierungsgebietes zu Recht als Gemeindegut (ehemaliges Fraktionsgut) qualifiziert worden seien, weil diese Feststellung, wonach die Grundstücke der EZ. 188 GB L und EZ. 783 KG B agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne des § 32 Abs. 2 lit. c TFLG 1969 seien, in Rechtskraft erwachsen sei. Diese Feststellung stehe überdies im Einklang mit dem aktenkundigen Ermittlungsergebnis. Dies könne durch den Verzicht der Gemeinde auf ein Anteilsrecht bzw. dadurch, dass im Regulierungsplan kein Gemeindeanteil festgesetzt worden sei, nicht entkräftet oder rückgängig gemacht werden.
Zwar könnten dadurch, dass im Regulierungsplan kein Anteilsrecht für die Gemeinde aufscheine, vordergründig Zweifel am Vorliegen von Gemeindegut entstehen; gerade aus der Verhandlungsschrift vom 8. Februar 1963, die die Festsetzung eines Gemeindeanteils zum Gegenstand gehabt habe, lasse sich aber entnehmen, dass Holznutzungen durch die politische Gemeinde durchaus vorgekommen seien.
Weiters legte die belangte Behörde begründend dar, aus einer Gesamtschau aller vier Fälle von Agrargemeinschaften im Ortsgebiet der mitbeteiligten Gemeinde ergebe sich, dass aus der Vertragsurkunde vom 20. Oktober 1848 nicht abgeleitet werden könne, es wäre das Eigentum an den vertragsgegenständlichen Waldungen an vier historische Agrargemeinschaften übertragen worden. Vielmehr zeige der vorliegende Vertragsinhalt der Urkunde vom 20. Oktober 1848, dass die Eigentumsübertragung an eine Rechtsperson, nämlich an die politische Gemeinde, vorgenommen worden sei. Dies werde auch eindrucksvoll durch eine Urkunde vom 6. April 1867 bestätigt, wonach zwischen der Gemeinde B. und der Fraktion O ein Regulierungsvergleich bezüglich bestimmter Weiderechte abgeschlossen worden sei. Beide Vergleichsteile seien dabei durch Gemeindeorgane vertreten worden. Daraus ergebe sich aber, dass bereits vor der Grundbuchsanlegung die Fraktion O eine gemeinderechtliche Einrichtung gewesen sei, die durch Gemeindeorgane vertreten worden war.
Nach einer Befassung mit § 73 lit. d TFLG 1996 als verfahrensrechtliche Rechtsgrundlage für die bescheidmäßig getroffene Feststellung legte die belangte Behörde weiters dar, dass und aus welchen Gründen sie näher bezeichnete Grundstücke nicht als Gemeindegut qualifizierte. Schließlich hielt sie zusammenfassend zum Antragspunkt 1 der Eingabe der Agrargemeinschaft vom 15. Juni 2009 fest, dass die unzutreffende Anführung der Gesetzesstelle des § 33 Abs. 2 lit. d TFLG 1996 nicht schade, da aus dem Antragsbegehren im Zusammenhalt mit der Antragsbegründung klar erkennbar sei, worauf das Feststellungsbegehren abstelle. Der Berufung könne jedoch keine Berechtigung zuerkannt werden, weil mit den Bescheiden vom 9. September 1965 (Bescheid über eine vorläufige Regelung der Ausübung der Nutzungsrechte) und vom 9. Februar 1976 (Regulierungsplan) eine rechtskräftige bescheidmäßige Feststellung von Gemeindegut vorliege. Eine genaue Überprüfung des gegenständlichen Sachverhaltes habe auch gezeigt, dass die damalige Qualifizierung zu Recht erfolgt sei, da das Regulierungsgebiet auch öffentlich-rechtlichen Zweckbestimmungen gedient habe.
Bezüglich des Gemeinschaftsgebietes sei jedenfalls im Regulierungszeitpunkt Gemeindegut vorgelegen und sei dies auch rechtskräftig so festgestellt worden. Es erübrige sich somit grundsätzlich eine weitergehende Auseinandersetzung mit dem Vorbringen in der Berufung, soweit es rechtsgeschichtliche Entwicklungen und rechtshistorische Vorgänge vor der Regulierung beträfe. Es sei daher auch die Aufnahme der beantragten Beweise für die Vorgänge vor der Regulierung entbehrlich, insbesondere eines historischen, rechtshistorischen und sprachwissenschaftlichen Sachbefundes. Die Argumentationswidersprüche der Agrargemeinschaft bezüglich des Vergleichsprotokolles vom 20. Oktober 1848 seien ohnehin aufgezeigt worden, was vor allem den Fall der vermeintlich historischen Agrargemeinde "S" betreffe, welche in der Urkunde vom 20. Oktober 1848 keinerlei Erwähnung finde. Nachdem diese Vertragsurkunde die Regulierungsgebiete von vier Agrargemeinschaften in der Gemeinde zum Gegenstand gehabt habe, ergebe eine Gesamtschau dieser Urkunde selbstredend Rückschlüsse für alle vier Agrargemeinschaften, sohin auch für die hier beschwerdeführende Agrargemeinschaft. Es sei auch festzuhalten, dass für die Entscheidung jedenfalls des gegenständlichen Berufungsfalles die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Regulierungszeitpunkt als entscheidungswesentlich angesehen würden. Zeitlich weit davor liegenden Vorgängen könne keine maßgebliche Bedeutung zugemessen werden.
Das Gemeinschaftsgebiet sei vor der erfolgten Regulierung unzweifelhaft im Eigentum der politischen Gemeinde gestanden, diese habe auch die Verwaltung der gemeinschaftlichen Grundstücke aus dem Titel des Eigentums wahrgenommen. Die Erträgnisse des Gemeinschaftsgebietes seien feststellungsgemäß auch für öffentlichrechtliche Zwecke eingesetzt worden, womit die bescheidmäßig rechtskräftige Qualifizierung der gemeinschaftlichen Grundstücke im Regulierungsverfahren als Gemeindegut rechtlich nicht zu beanstanden sei.
Auch die Würdigung der mit Schriftsatz vom 19. April 2010 vorgelegten Urkunden wie auch der bei der mündlichen Berufungsverhandlung beigebrachten Unterlagen führe zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Das rechtshistorische Gutachten des Univ. Prof. Mag. Dr. K vom 7. April 2009 vermöge (aus näher dargestellten Gründen) nicht zu überzeugen. Schließlich vermöge auch die geltend gemachte Ersitzung sämtlicher Eigentumsrechte gegenüber der Gemeinde seit der durchgeführten Regulierung die Berufung nicht zum Erfolg zu führen, da Rechtsinstitute des Privatrechtes wie Verjährung und Ersitzung im Zusammenhang mit den Anteilsrechten an einer Agrargemeinschaft nicht gelten würden. Über solche Rechte könne nur mit Genehmigung der Agrarbehörde verfügt werden; Anteilsrechte könnten weder durch Nichtausübung erlöschen noch durch Ausübung erworben werden. Im vorliegenden Fall gehe es ja gerade um die Frage einer Anteilsberechtigung der politischen Ortsgemeinde an der Agrargemeinschaft wegen Vorliegens von Gemeindegut.
Soweit die Agrargemeinschaft den Verzicht der Ortsgemeinde auf ein Anteilsrecht an der Agrargemeinschaft L im Gegenzug für einen Gemeindeanteil an der Agrargemeinschaft S von 22% ins Treffen führe und daraus ableiten möchte, die Gemeinde habe jedwede Substanzberechtigung am Gemeinschaftsgebiet der Agrargemeinschaft L verloren, sei darauf hinzuweisen, dass mit diesen Vereinbarungen im Rahmen des Regulierungsverfahrens im Sinne des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Juni 2008 nicht abschließend auf den Substanzwert an den gemeinschaftlichen Grundstücken verzichtet worden sei. Bei den Vereinbarungen im Jahr 1964 sei es erkennbar um die Regelungen der Holzbezüge der Gemeinde gegangen; über den Substanzwert sei kein Wort verloren worden. Die Vereinbarungen im Jahr 1964 hätten weder die Eigenschaft des Regulierungsgebietes als Gemeindegut beseitigt noch zum Verlust der Substanzwertberechtigung der Gemeinde für alle Zeiten geführt.
Bezüglich der Antragspunkte 2 und 3 des Feststellungsbegehrens vom 15. Juni 2009 sei zu bemerken, dass entsprechend den vorhergehenden Ausführungen in Ansehung der meisten Grundstücke im Eigentum der Agrargemeinschaft Gemeindegut vorliege und somit die Qualifikation als agrarische Grundstücke der Kategorie des § 33 Abs. 2 lit. a TFLG 1996 nicht zutreffe. Aber auch die nicht als Gemeindegut zu beurteilenden Grundstücke der Agrargemeinschaft seien keineswegs der Kategorie des § 33 Abs. 2 lit. a TFLG 1996 zuzuordnen, da sich deren Erwerb nicht auf die Kaiserliche Erschließung vom 6.2.1847 zurückführen lasse. Die Abweisung dieser beiden Antragspunkte 2) und 3) erweise sich daher als zutreffend.
Was schließlich den Antrag auf amtswegige Berichtigung des Regulierungsplanes vom 18. Oktober 1966 betreffe, sei festzuhalten, dass ein subjektiv-öffentlicher Rechtsanspruch auf ein amtswegiges Vorgehen einer Behörde der österreichischen Rechtsordnung fremd sei. Ein amtswegiges Einschreiten könne nicht beantragt werden, ein derartiger Antrag könne jedoch als Anregung an die Behörde gewertet werden. Der Antragspunkt 4 gemäß Eingabe der Agrargemeinschaft vom 15. Juni 2009 hätte daher von der Agrarbehörde erster Instanz zurückgewiesen werden müssen, die unrichtige Abweisung dieses Antragspunktes vermöge allerdings keine Rechtsverletzung der Beschwerdeführerin zu bewirken.
Gegen diesen Bescheid - sofern mit diesem nicht Feststellungen im Sinne der Anträge der Agrargemeinschaft getroffen wurden - richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Die Agrargemeinschaft erstattete zur Gegenschrift eine Stellungnahme.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Insoweit in der vorliegenden Beschwerde gerügt wird, * dass die belangte Behörde zu Unrecht über die auf
"Negativfeststellung eines Restitutionsanspruchs der politischen Gemeinde" gerichteten Anträge der Agrargemeinschaft nicht entschieden habe,
* dass Verfassungswidrigkeit eines Teils der TFLG-Novelle 2010 vorliege,
* dass § 73 lit. d TFLG 1996 die in Spruchpunkt A des angefochtenen Bescheides ausgesprochene Feststellung in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht trägt, und
* dass die Agrargemeinschaft nach Übertragung des Eigentums mit Bescheid vom 9. September 1965 über einen Zeitraum von mehr als 45 Jahren sämtliche Eigentumsrechte an diesen Grundstücken ausgeübt und daher Alleineigentum ersessen habe,
ist gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2010/07/0091, und die dort unter den Punkten 1 bis 4 genannten Erwägungen zu verweisen. Aus den dort näher dargestellten Gründen wird durch die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen auch im vorliegenden Fall keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt.
2. Auch wenn im Spruch des angefochtenen Bescheides eine Bezugnahme auf eine materielle Norm für die Zuordnung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke zum Gemeindegut fehlt, so ist doch aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ohne Zweifel zu entnehmen, dass die belangte Behörde damit zum Ausdruck bringen wollte, es läge bei den genannten Grundstücken Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996 idgF vor (vgl. zu einem ähnlichen Sachverhalt das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10. Dezember 2010, B 639/10, B 640/10).
§ 33 TFLG 1996 lautet in der Fassung der TFLG-Novelle 2010 (auszugsweise):
"§ 33. (1) Agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, die von allen oder mehreren Mitgliedern einer Gemeinde oder von den Mitgliedern einer Nachbarschaft, einer Interessentschaft, einer Fraktion oder einer ähnlichen Mehrheit von Berechtigten kraft einer mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundenen oder einer persönlichen (walzenden) Mitgliedschaft gemeinschaftlich und unmittelbar für land und forstwirtschaftliche Zwecke auf Grund alter Übung genutzt werden. Als gemeinschaftliche Nutzung gilt auch eine wechselweise sowie eine nach Raum, Zeit und Art verschiedene Nutzung.
(2) Agrargemeinschaftliche Grundstücke sind, unbeschadet der Rechte aus einer bereits vollendeten Ersitzung, insbesondere:
a) Grundstücke, die im Zuge von Verfahren nach der Kaiserlichen Entschließung vom 6. Februar 1847, Provinzialgesetzsammlung von Tirol und Vorarlberg für das Jahr 1847, S. 253, einer Mehrheit von Berechtigten ins Eigentum übertragen wurden;
b) Grundstücke, die im Zuge von Verfahren nach dem Kaiserlichen Patent vom 5. Juli 1853, RGBl. Nr. 130, einer Mehrheit von Berechtigten ins Eigentum übertragen wurden;
c) Grundstücke, die
1. im Eigentum einer Gemeinde stehen und zur Deckung des Haus
und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften dienen oder
2. vormals im Eigentum einer Gemeinde gestanden sind, durch Regulierungsplan ins Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen wurden, vor dieser Übertragung der Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften gedient haben und nicht Gegenstand einer Hauptteilung waren
(Gemeindegut);
d) Waldgrundstücke, die im Eigentum einer Gemeinde oder einer Mehrheit von Berechtigten (Agrargemeinschaft) stehen und auf denen Teilwaldrechte (Abs. 3) bestehen (Teilwälder).
…
(5) Der Substanzwert eines agrargemeinschaftlichen Grundstückes ist jener Wert, der nach Abzug der Belastung durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibt. Der Substanzwert steht der Gemeinde zu. Die Substanz eines agrargemeinschaftlichen Grundstückes wird insbesondere auch dann genutzt, wenn dieses veräußert, wenn dieses als Schottergrube, Steinbruch und dergleichen verwendet, wenn es verpachtet oder wenn darauf eine Dienstbarkeit oder ein Baurecht begründet wird. Die Agrarbehörde hat auf Antrag der betroffenen Gemeinde oder Agrargemeinschaft nach Abs. 2 lit c Z. 2 festzustellen, ob eine bestimmte Tätigkeit die Nutzung der Substanz oder die land- und forstwirtschaftliche Nutzung eines agrargemeinschaftlichen Grundstückes betrifft oder in welchem Verhältnis die beiden Nutzungsarten von dieser Tätigkeit betroffen sind."
§ 33 Abs. 2 lit. c TFLG 1996 nennt in seinen beiden Ziffern zwei Arten von Gemeindegut. Unstrittig ist, dass die Z 1 solche Grundstücke betrifft, die im Eigentum einer politischen Gemeinde stehen, und dass diese Voraussetzung im hier vorliegenden Fall nicht gegeben ist.
Weiters ist davon auszugehen, dass mit der Formulierung in
Z 2 "vormals im Eigentum einer Gemeinde gestanden sind" gemeint ist, dass die fraglichen Grundflächen vormals, also vor dem Zeitpunkt der Übertragung an die Agrargemeinschaft, im Eigentum einer politischen Gemeinde gestanden sind.
3. Den Gesetzesmaterialien zufolge hat die durch LGBl. 7/2010 erfolgte Neuregelung (u.a. durch Schaffung des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996) den Zweck, der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, insbesondere dem Erkenntnis VfSlg. 18.446/2008, Rechnung zu tragen. Wörtlich wird in den Materialien ausgeführt:
"Zu Z. 1 (§ 33 Abs. 2 lit c):
Hier erfolgt eine Anpassung der Definition des Begriffes Gemeindegut an die Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 11.06.2008, B 464/07. Die Z. 1 definiert das Gemeindegut im herkömmlichen Sinn, die Z. 2 hingegen enthält die neue Begriffsbestimmung über das sog. 'atypische Gemeindegut'. Unter diese Bestimmung könnten auch Grundstücke subsumiert werden, auf denen Teilwaldrechte bestehen, sofern der Verfassungsgerichtshof im eingangs erwähnten Verfahren entscheidet, dass Teilwälder zum Gemeindegut zählen.
Daran anknüpfend wird im Text der Novelle zwischen Agrargemeinschaften nach § 33 Abs. 2 lit. c, welche beide Formen von Gemeindegut betreffen, und Agrargemeinschaften, die im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z. 2 auf Gemeindegut bestehen ('atypisches' Gemeindegut), differenziert."
Auch wenn § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG von einer Übertragung "durch Regulierungsplan" ins Eigentum der Agrargemeinschaft spricht, so wird man den Vorgaben des Verfassungsgerichtshofes im zitierten Erkenntnis nur dann gerecht, wenn darunter nicht nur der ein Regulierungsverfahren abschließende Bescheid (der Regulierungsplan) verstanden wird. Es gibt Fälle, in denen bereits vor dem Regulierungsverfahren bzw. während des Regulierungsverfahrens selbst bescheidmäßig festgestellt wurde, dass bestimmte Grundstücke Gemeindegut (nach der Gemeindeordnung) seien und im Eigentum der Agrargemeinschaft stünden. In diesen Fällen würde der Regulierungsplan, der eine inhaltlich gleichlautende Feststellung trifft, diese Übertragung von Eigentum lediglich mit deklarativer Wirkung wiederholen, aber nicht vornehmen.
Nach dem genannten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes kam es darauf an, dass Gemeindegut (nach den Gemeindeordnungen) darstellende Grundstücke auf die Agrargemeinschaft mit Bescheid übertragen wurden und dabei die Qualität des Gemeindegutes nicht verändert werden sollte und auch nicht verändert wurde. Auf die Art des Bescheides, mit dem das Eigentum übertragen wurde, kam es dem Verfassungsgerichtshof dabei nicht entscheidend an (siehe dazu zB das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10. Dezember 2010, B 639/10, B 640/10, wo es um das Verständnis eines außerhalb eines Regulierungsverfahrens ergangenen Feststellungsbescheides ging). Daher ist der vom Gesetzgeber gewählte Begriff "durch Regulierungsplan" in § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996 weit zu verstehen; alle Bescheide, die derartige Übertragungen beinhalten, erfüllen gleichermaßen die Voraussetzung des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996.
Dies gilt daher auch - wie im vorliegenden Fall - für einen Bescheid, mit dem die Qualifikation des Regulierungsgebietes als Gemeindegut und die Feststellung des Eigentums der Agrargemeinschaft während des Regulierungsverfahrens in einem Bescheid betreffend die vorläufige Regelung der Ausübung der Nutzungsrechte getroffen wurde.
4. Es ist unstrittig, dass vorliegendenfalls keine Hauptteilung stattgefunden hat und dass die agrargemeinschaftlichen Grundstücke der Deckung des Haus- und Gutsbedarfs von Stammsitzliegenschaften gedient haben.
Im gegenständlichen Fall wurde bereits mit dem während des Regulierungsverfahrens ergangenen Bescheid der AB vom 9. September 1965 ("vorläufige Regelung der Ausübung der Nutzungsrechte") unter Spruchpunkt II ("Rechtliche Verhältnisse im Regulierungsgebiet") gemäß § 38 Abs. 1 TFLG 1952 festgestellt, dass das im Abschnitt II dieses Bescheides angeführte Gebiet als das einer gemeinschaftlichen Benutzung nach den Vorschriften der Tiroler Gemeindeordnung 1949 unterliegende ehemalige Fraktionsgut L gemäß § 36 Abs. 2 lit. d TFLG 1952 ein agrargemeinschaftliches Grundstück darstellt und im Eigentum der Agrargemeinschaft Fraktion L steht.
Im Regulierungsplan vom 9. Februar 1976 wurde diese Qualifizierung des Regulierungsgebietes wiederholt und ausgesprochen, dass es ein agrargemeinschaftliches Grundstück im Sinne der § 32 Abs. 2 lit. c TFLG 1969 sei. Die letztgenannte Bestimmung entspricht inhaltlich der Bestimmung des § 36 Abs. 2 lit. d TFLG 1952.
In diesem Zusammenhang vertritt die belangte Behörde die Ansicht, es erübrige sich in Hinblick auf die Rechtskraft der beiden genannten Bescheide eine weitere Überprüfung der Frage des Vorliegens von Gemeindegut, sei dies doch dort bereits ausdrücklich bescheidmäßig festgestellt worden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im Erkenntnis vom heutigen Tag, 2010/07/0091 (Agrargemeinschaft O), mit dem dortigen Regulierungsplan und dessen Verständnis näher auseinandergesetzt. Der dortige Regulierungsplan enthielt u.a. ebenfalls die Aussage, dass die agrargemeinschaftlichen Grundstücke solche nach § 36 Abs. 2 lit. d TFLG 1952 seien. Der Verwaltungsgerichtshof hat im zitierten Erkenntnis mit näherer Begründung, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ausgeführt, dass und aus welchen Gründen eine derartige bescheidmäßige Feststellung nur so verstanden werden konnte, dass die AB damit die in Rede stehenden Grundstücke als Gemeindegut im Sinne der TGO 1949 qualifizierte.
Angesichts der im zitierten Erkenntnis näher dargestellten Systematik der TFLGs und der ihnen vorangegangenen Gesetze war davon auszugehen, dass auch im zeitlichen Geltungsbereich des TFLG 1952 unter dem Begriff "Gemeindegut" im Zusammenhang mit § 36 Abs. 2 lit. d TFLG 1952 allein das Gemeindegut der politischen Gemeinde im Sinne des § 73 Abs. 3 TGO 1949 bzw. des § 76 Abs. 3 TGO 1966 zu verstehen war. Dies gilt auch für agrargemeinschaftliche Grundstücke, die als solche nach § 32 Abs. 2 lit. c TFLG 1969 bezeichnet wurden.
Im vorliegenden Fall bringen die rechtskräftigen Feststellungen in den Bescheiden vom 9. September 1965 und vom 9. Februar 1976, denen zufolge die agrargemeinschaftlichen Grundstücke solche nach § 36 Abs. 2 lit. d TFLG 1952 bzw. § 32 Abs. 2 lit. c TFLG 1969 seien, die Verwaltungsbehörden und auch den Verwaltungsgerichtshof bindend zum Ausdruck, dass diese Grundstücke Gemeindegut im Sinne des § 73 Abs. 3 TGO 1949 bzw. § 76 Abs. 3 TGO 1966, also Gemeindegut im Eigentum der Gemeinde, waren.
5. Auch im vorliegenden Fall fehlen Hinweise darauf, dass die im Jahr 1965 bzw. 1976 einschreitende Behörde mit der Qualifikation der agrargemeinschaftlichen Grundstücke als solche nach § 36 Abs. 2 lit. d TFLG 1952 einen anderen Begriffsinhalt als den eben dargestellten gemeint hätte.
So geht auch hier bereits aus der Begründung des Einleitungsbescheides vom 27. April 1934 hervor, dass die Grundstücke solche nach § 5 Abs. 3 (2. Fall) T.R.L.G. seien. Auch dort ist bereits von Gemeindegut der Gemeinde nach der Tiroler Gemeindeordnung 1866 (und nicht vom gemeinsamen Gut der Gemeinschaft der Nutzungsberechtigten wie in § 4 lit. b T.R.L.G.) die Rede. Mit der Begründung dieses in der Einleitungsphase des Regulierungsverfahrens erlassenen Bescheides steht die Feststellung im Bescheid vom 9. September 1965 im Einklang, wonach es sich um agrargemeinschaftliche Grundstücke nach § 36 Abs. 2 lit. d TFLG 1952 handle, was hier noch durch einen ausdrücklichen Hinweis auf die gemeinschaftliche Benutzung nach den Vorschriften der Gemeindeordnung verstärkt wurde.
6. Daher ist auch im hier vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die im Regulierungsverfahren getroffene rechtskräftige Feststellung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke als Gemeindegut im Sinne der TGO 1949 Rechtswirkungen für die Zukunft entfaltet. Eine der Folgen dieser Feststellung ist angesichts der Zuweisung des Eigentums an die Agrargemeinschaft aber - hier sei wiederum auf das bereits mehrfach zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg 18446/2008 verwiesen -, dass der Substanzwert an solchen Grundstücken der Gemeinde zukommt. Solche Agrargemeinschaften sind daher Gemeindegutsagrargemeinschaften nach § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996.
Die in Spruchpunkt A des angefochtenen Bescheides enthaltene Feststellung, wonach bestimmte Grundstücke Gemeindegut seien, verletzt daher keine Rechte der Agrargemeinschaft.
Angesichts dessen erübrigte sich ein Eingehen auf sämtliche im vorliegenden Fall aufgeworfenen rechtshistorischen Fragestellungen. Die Rechtskraft der Bescheide vom 9. September 1965 und vom 9. Februar 1976 und der dort getroffenen Feststellung, es liege Gemeindegut vor, wirkt für die Zukunft und bindet auch den Verwaltungsgerichtshof. Darauf, ob diese Feststellung zu Recht getroffen wurde, wie sich die Eigentumsverhältnisse im Zeitpunkt der Forsteigentumsregulierung oder im Zeitpunkt der Grundbuchsanlegung gestalteten, und wie gegebenenfalls die Rechtsnachfolge zu beurteilen wäre, kam es daher nicht an.
Die Beschwerde gegen die in Spruchpunkt A des angefochtenen Bescheides erfolgte Feststellung von Gemeindegut war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
7. Was die Abweisung der Anträge 2 und 3 sowie die Zurückweisung des Antrages 4 mit Spruchpunkt B des angefochtenen Bescheides betrifft, so finden sich in der Beschwerde dazu keine Ausführungen. Zumal dem Spruchpunkt B auch keine von Amts wegen aufzugreifende inhaltliche Rechtswidrigkeit anhaftet, war die Beschwerde daher auch in diesem Umfang gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
8. Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 488/2008.
Wien, am 30. Juni 2011
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)