VwGH 2010/06/0186

VwGH2010/06/018623.11.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schmidt, über die Beschwerde der durch Mag. G Z vertretenen Verlassenschaft nach G Z senior in X, vertreten durch Mag. Hubert Wagner, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Wattmanngasse 8, gegen die Gemeindevertretung der Marktgemeinde S, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Bausache (weitere Partei: Salzburger Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art132;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art132;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

In der Beschwerde wird geltend gemacht, dass Anträgen des mittlerweile verstorbenen G Z sen. vom 26. Juni 2008 auf neuerliche Zustellung der Bescheide des Bürgermeisters der Marktgemeinde S zu den näher angeführten Geschäftszahlen durch den Bürgermeister nicht entsprochen worden sei.

Am 10. Februar 2009 sei ein Devolutionsantrag in der Angelegenheit an die Gemeindevertretung erhoben worden. Die Anträge seien weiterhin unerledigt geblieben. Es werde beantragt über den Antrag vom 26. Juni 2006 selbst in der Sache zu erkennen und die Bescheide des Bürgermeisters der Marktgemeinde S zu den näher genannten Geschäftszahlen der beschwerdeführenden Verlassenschaft zuzustellen.

Die Beschwerde ist nicht zulässig.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegen die Voraussetzungen für eine Beschwerdeführung nach Art. 132 B-VG in Verbindung mit § 27 VwGG dann nicht vor, wenn die Verpflichtung der belangten Behörde nicht auf die Erlassung einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung (eines Bescheides), sondern auf die Ausstellung einer Bescheinigung (Beurkundung) oder auch eine sonstige Leistung, wie etwa die Erteilung einer Auskunft gerichtet ist. Der Verwaltungsgerichtshof kann aus dem Titel der Verletzung einer Entscheidungspflicht nur dann angerufen werden, wenn eine Behörde mit einer gegenüber der Partei zu erlassenden Sachentscheidung in Verzug geblieben ist. Demgegenüber kann der Verwaltungsgerichtshof nicht die Zustellung eines Bescheides anstelle einer insoweit säumig gewordenen Behörde bewirken. Wird demnach einer übergangenen Partei der Bescheid trotz ihres Antrages nicht zugestellt, dann kann sie mit Beschwerde nach Art. 132 B-VG vor dem Verwaltungsgerichtshof nur dann auftreten, wenn sie außer der Bescheidzustellung auch mit einem Verlangen nach allfälliger Entscheidung über die Frage ihrer Parteistellung an die Behörde herangetreten ist und dieses Verlangen ebenfalls unerledigt geblieben ist (vgl. den hg. Beschluss vom 25. April 2003, Zl. 2002/12/0010).

Der verfahrensgegenständliche Antrag betrifft allein die Zustellung näher bezeichneter Bescheide des Bürgermeisters der Marktgemeinde S. Es liegt damit kein zulässiger Gegenstand für eine Entscheidung in einer Säumnisbeschwerdesache gemäß Art. 132 B-VG vor.

Die Säumnisbeschwerde erweist sich daher als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 23. November 2010

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